Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2017, Az. X ZR 17/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13320

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:280317UXZR17.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR
17/15
Verkündet am:
28.
März
2017
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28.
März
2017 durch [X.], die Richter [X.], Dr.
Bacher und Dr.
Deichfuß sowie die Richterin Dr.
Kober-Dehm
für
Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 4.
Senats ([X.]) des [X.] vom 9.
September
2014 wird auf Kos-ten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.]n Patents 1
371
954 (Streitpatents), das am 7.
Juni
2003 unter Inanspruchnahme der Priorität von zwei [X.] Anmel-dungen vom 14.
Juni
2002 und vom 27.
Februar
2003 angemeldet wurde und eine Waage betrifft. Im Einspruchsverfahren vor dem [X.], an dem die Klägerin als Einsprechende beteiligt war, hat die [X.] das Streitpatent in geänderter Fassung mit neun Patentansprüchen [X.].
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben (Entscheidung der [X.] vom 18.
Januar 2013

T
1906/11-3.4.02). In der nunmehr geltenden
Fassung lautet [X.]
-
3
-
spruch
1, auf den sich die übrigen Patentansprüche rückbeziehen, in der [X.] wie folgt:
"Waage mit einer [X.] zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung zur Aus-
oder Anwahl einer Funktion der Waage, dadurch gekennzeichnet, dass die Schaltvorrichtung einen kapazitiven Näherungsschalter mit [X.] angeordneten Elektrode zur Überwachung der Umgebungskapazität der Elektrode aufweist, wobei die [X.] aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht und die Elektrode unter der [X.] angeordnet ist und die mit der elektrischen Schaltvorrichtung erfolgende Aus-
oder Anwahl einer Funktion im Einschalten der Waage besteht."
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents ge-he über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und sei weder ausführbar offenbart
noch patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der
geltenden Fassung verteidigt.
Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin die Nichtigerklärung des Streitpatents [X.]. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
2
3
4
-
4
-
I.
Das Streitpatent betrifft eine elektrische Waage mit einer [X.] zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse.
1.
Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift sind solche Waa-gen im Stand der Technik beispielsweise als elektrische Personenwaagen zum Messen und Anzeigen des Gewichts einer auf der [X.] stehenden Person bekannt. Zur Aktivierung derartiger Waagen

so erläutert die Streitpatent-schrift

seien im Stand der Technik unterschiedliche Konstruktionen bekannt. Es gebe Messsysteme, die ständig betriebsbereit seien und die Waage über Gewichtsveränderungen auf der [X.] aktivierten. Nachteilig an derartigen Messsystemen sei, dass sie ständig Strom aufnähmen und daher einen hohen Energiebedarf aufwiesen. Bekannt seien auch Waagen, bei denen der Bedarf an elektrischer Energie mittels einer Schaltvorrichtung auf den reinen Mess-
und Anzeigevorgang beschränkt werden könne. Die Schaltvorrichtung könne in einem mit dem Fuß zu betätigenden Kontaktschalter bestehen. Nachteilig [X.] sei, dass ein solcher Kontaktschalter aufwändig zu verkabeln sei und der Benutzer den Schalter genau treffen müsse, um die Waage einzuschalten. [X.] sei auch ein Akustikschalter, der auf Schwingungen durch Antippen der Waage reagiere. Allerdings reagierten Schalter dieses Typs nicht nur auf beab-sichtigte Aktionen
des Benutzers, sondern unkontrolliert und unerwünscht auch auf [X.]. Schließlich seien auch Systeme bekannt, die über me-chanische Schalter, Näherungssensoren sowie sprachgesteuerte Sensoren aktiviert werden könnten.
2.
Das Patentgericht hat unter Bezugnahme auf die Formulierung der Aufgabe in der Streitpatentschrift angenommen, diese bestehe darin, eine Waage bereitzustellen, die eine einfache Schaltmöglichkeit von hoher Funkti-onssicherheit bei gleichzeitig niedrigen Herstell-
und Betriebskosten aufweise. Die Bezugnahme auf eine einfache und funktionssichere Schaltung enthält
in-5
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5
-
dessen bereits einen Hinweis auf den Lösungsansatz. Die dem Streitpatent zu-grunde liegende Aufgabe ist daher allgemeiner darin zu sehen, eine Waage zur Verfügung zu stellen, die in ihrer Bedienung einfach und funktionssicher ist und deren Herstellungs-
und Betriebskosten niedrig sind. Zur Lösung dieses Prob-lems schlägt das Streitpatent in Patentanspruch
1 in der geltenden Fassung eine Waage vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (die abweichen-de Gliederung des Patentgerichts ist in eckigen Klammern wiedergegeben):
1.
Die Waage (1) weist auf
1.1
eine [X.] (4) [[X.] teilweise] und
1.2
eine elektrische Schaltvorrichtung (16, 24) [[X.] teilwei-se].
2.
Die [X.] (4)
2.1
dient der Aufnahme einer zu wiegenden Masse [[X.]] und
2.2
besteht aus einem elektrisch nicht leitenden Material [M6].
3.
Die elektrische Schaltvorrichtung (16, 24)
3.1
dient der Aus-
oder Anwahl einer Funktion der Waage (1) [[X.]], die im Einschalten der Waage (1) besteht [[X.]], und
3.2
weist einen kapazitiven Näherungsschalter auf [[X.]].
4.
Der kapazitive Näherungsschalter weist eine Elektrode (18, 38, 44) auf [[X.] und [X.] (teilweise)], die
4.1
der Überwachung der [X.] (18, 38, 44) dient [[X.]] und
4.2
unter
der [X.] (4) angeordnet ist [[X.] und M7].
-
6
-
II.
Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 sei nicht unzulässig erweitert. Merkmal 4, wonach die zum Einschalten dienende Elektrode unter der [X.] angeordnet sei, sei
in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart. Dort sei ausgeführt, dass die Ausbildung der Elektrode grundsätzlich nicht be-schränkt sei. Nach den als vorteilhaft geschilderten Ausführungsbeispielen kön-ne die Elektrode eine elektrisch leitende Druckschicht, eine elektrisch leitende Bedampfungsschicht oder ein elektrisch leitendes Metallelement aufweisen, die auf oder unter der [X.] angebracht sein könnten. Das in den Figuren 1 und 2 gezeigte erste Ausführungsbeispiel weise eine aus einer unter der [X.] aufgebrachten, elektrisch leitenden Druckschicht bestehende erste Elekt-rode und eine aus einer Bedampfungsschicht bestehende zweite Elektrode auf. Bei dem in der Figur 3 dargestellten zweiten Ausführungsbeispiel bestehe die Elektrode in einem unter der [X.] angeklebten elektrisch leitenden Me-tallelement. Daraus entnehme der Fachmann

ein Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Waagen -, dass die Beschaffenheit der Elektrode beliebig sei und die Anordnung auf der unteren Fläche der [X.] keinen Einschränkun-gen unterliege.
Der Gegenstand der Erfindung sei auch so deutlich und vollständig of-fenbart, dass ein Fachmann ihn
ausführen könne. Ob die Elektrode direkt an der [X.] oder etwas davon entfernt angebracht sei, spiele für die Funktion der Waage ebenso wenig eine Rolle wie die Anordnung der Elektronik der [X.] im Verhältnis zur Elektrode.
8
9
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-
7
-
Schließlich sei der Gegenstand von Patentanspruch
1 dem Fachmann auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt.
Das [X.] Gebrauchsmuster 201
10
961 ([X.]) betreffe eine Vorrich-tung zum Messen des menschlichen Körperfetts, die -
wie aus Figur
6 ersicht-lich -
auch als Badezimmerwaage ausgestaltet sein könne. In dieser Form wei-se
die Vorrichtung wie das Streitpatent nach [X.] 1 eine [X.] und eine
elektrische Schaltvorrichtung auf. Da der Wert des Körperfetts mit [X.] von an der [X.] angeordneten Elektroden durch Ermittlung des [X.] Widerstands von Körperteilen erfasst werden solle, sei für den [X.] auch erkennbar, dass die [X.], auf der der Benutzer zur Erhebung der Messdaten stehe, aus einem elektrisch nicht leitenden Material bestehen
müsse, um zu vermeiden, dass die
Widerstandsmessung verfälscht werde. Damit sei auch die [X.] 2 offenbart. Bei dem
Leistungsschalter
der Vorrichtung
handle es sich nach dem Verständnis des Fachmanns um einen Ein-
und Ausschalter, mit dem sowohl die Körperfettmessvorrichtung als auch die Waage bedient werden könne, so dass auch Merkmal 3.1 verwirklicht sei. Allerdings fehle es an einer Offenbarung von Merkmal 3.2 und der [X.], weil der Leistungsschalter nach der [X.]
offensichtlich als mechani-scher Druckschalter und nicht als kapazitiver Näherungsschalter ausgestaltet
und überdies nicht zwingend unter
der [X.] angeordnet sei.
Auch die auf die internationale Anmeldung 96/13098 ([X.]) zurückgehen-de [X.] Patentschrift 795
233 (in [X.]r Übersetzung als [X.] vorge-legt), die kapazitive [X.]en betreffe, offenbare keinen kapazitiven Näherungsschalter im Sinne der [X.] 4. Bei der in der [X.] be-schriebenen Schaltvorrichtung in Form eines Berührungsfleckens werde die kapazitive Ladung nicht lediglich durch Annäherung, sondern nur bei Berührung durch einen Benutzer verändert. Außerdem seien an dem Substrat anders als 11
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-
8
-
an der [X.] des
Streitpatents
zwei Elektroden angeordnet. Auch wenn
nach den Ausführungen in der [X.] der dort beschriebene Schalter als Ersatz für herkömmliche Schalter insbesondere in Räumen in Betracht komme, in [X.], wie beispielsweise in Küchen,
Flüssigkeiten verwendet würden,
fehle es doch an einem Hinweis auf eine mögliche Verwendung des Schalters für Waa-gen.
Um zu dem kapazitiven Näherungsschalter des Streitpatents zu gelan-gen, hätte der Fachmann ausgehend von der [X.] daher mehrere nicht nahelie-gende Schritte ergreifen müssen. Er hätte zunächst überhaupt in Erwägung ziehen müssen, den gut funktionierenden Druckschalter der [X.] zu ersetzen. Schon dafür habe die [X.] dem Fachmann keine
Veranlassung gegeben,
nach-dem dort
keine Nachteile des Druckschalters geschildert seien. Ein etwa er-strebter Schutz vor Feuchtigkeit oder Spritzwasser sei auch durch Abdichtung des mechanischen Schalters auf einfache Weise zu erreichen gewesen. Dass dem Fachmann Näherungsschalter als solche bekannt gewesen seien, reiche als Anregung nicht aus. Auch der Umstand, dass ein kapazitiver Näherungs-schalter eine relativ komplizierte Steuerung erfordere, spreche dagegen, dass der Fachmann für eine Waage anstelle eines mechanischen Druckschalters einen kapazitiven Näherungsschalter in Erwägung ziehe. Selbst wenn der Fachmann einen entsprechenden Austausch in Betracht zöge, brächte er den Schalter nicht an der Unterseite der [X.], sondern der Einfachheit halber an derselben Stelle an, wo sich der zu ersetzende mechanische Druckschalter wie auch die übrigen Schalter und Messelektroden der in der [X.] beschriebenen Vorrichtung befänden, nämlich

wie aus der Figur 6 ersichtlich -
oberhalb der [X.]. Nachdem die [X.] [X.] und [X.] unterschiedliche [X.] beträfen, sei auch nicht anzunehmen, dass der Fachmann eine Kombination der Druckschriften [X.] und [X.] in Erwägung ziehe und den Berüh-rungsschalter der [X.] auf die [X.] der [X.] übertrage. Im Übrigen gebe die 14
-
9
-
[X.] auch
keine Anregung, den Schalter der [X.], der nur auf Berührung an-spreche, als kapazitiven Näherungsschalter im Sinne des Streitpatents auszu-bilden. Auch wenn der in der [X.] beschriebene Schalter kapazitiv sei, unter-scheide er sich dennoch von dem erfindungsgemäßen kapazitiven Näherungs-schalter. Bei einer Waage sei es vorteilhaft, wenn sie bereits eingeschaltet sei, bevor der Fuß des Nutzers die Oberfläche berühre, da hierdurch Fehlmessun-gen vermieden werden könnten. Hingegen sei es bei einem Kochfeld aus [X.] geboten, dass dieses sich erst bei Berührung einschalte, um sicherzustellen, dass es nicht unbeabsichtigt eingeschaltet werde, etwa wenn eine Person vorbeigeht.
Entsprechendes gelte in Bezug auf die US-Patentschrift 5
572
205 ([X.]), die ebenfalls einen kapazitiven [X.] betreffe, der beispielsweise zur Bedienung einer Glaskeramikplatte eingesetzt werden könne.
Der Katalog der S.

Ltd.
(K25) zeige eine elektronische
Waage, die über einen Tippschalter eingeschaltet werde. Diese Entgegenhal-tung gehe nicht über den [X.] der [X.] hinaus, so dass dem Fachmann auch hiermit der Gegenstand des Streitpatents nicht nahegelegt werde.
III.
Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.
1.
Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand von Patentanspruch
1 nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinausgeht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus Merkmal 4.2 keine unzulässige
Erweiterung, weil in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen die 15
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10
-
Anordnung der Elektrode unter
der [X.] nur für Elektroden in Form einer elektrisch leitenden Druck-
oder Bedampfungsschicht offenbart wäre, während im Übrigen, wenn die Elektroden nicht näher spezifiziert sind
oder wenn es sich um eine Elektrode in Form eines aufklebbaren [X.] handelt, lediglich eine Anordnung an
der [X.] beschrieben wäre.
In der Anmeldung des Streitpatents ([X.]) wird es als besonders [X.] geschildert, wenn die Elektrode eine elektrisch leitende Druck-
oder Be-dampfungsschicht auf oder unter der [X.] aufweist (Abs.
7 und 8). An an-derer Stelle heißt es, Druck-
und/oder Bedampfungsschicht könnten ohne Be-einträchtigung der Funktion auch auf einer der schmalen Seitenflächen der [X.] angeordnet sein (Abs.
16 a.E.). Danach ist in der Anmeldung schon für Elektroden, die als elektrisch leitende Druck-
oder Bedampfungsschicht ausgebildet sind, nicht zwingend eine bestimmte Art der Anordnung an der [X.] vorgeschrieben. Überdies ist in der Anmeldung ausgeführt, dass die Ausbildung der Elektrode nicht beschränkt sei (Abs.
7 Z.
22-23). Für den [X.] ist damit aus den Anmeldeunterlagen unmittelbar und eindeutig erkenn-bar, dass nach der Erfindung die Anordnung unter der [X.] nicht auf Elektroden von einer bestimmten Beschaffenheit beschränkt ist, sondern eine derartige Anordnung vielmehr für alle Arten von Elektroden in Betracht kommt. Damit stellt es keine unzulässige Erweiterung dar, wenn nunmehr

anders als in den Anmeldeunterlagen

für alle Arten von Elektroden und insbesondere auch für Elektroden in Form eines aufklebbaren [X.] nur noch eine Anordnung unter der [X.] beansprucht wird.
2.
Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
20
21
-
11
-
a)
Die Klägerin stellt zwar nicht in Abrede, dass die mit dem Streitpatent beanspruchte Lehre zum technischen Handeln nachvollziehbar und
grundsätz-lich ausführbar ist, macht jedoch geltend, dass nach dem Vortrag der Beklagten im vorangegangenen Einspruchsverfahren und im Verletzungsrechtsstreit die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe nur gelöst und die angestrebten Vorteile nur erreicht werden könnten, wenn es sich um eine batteriebetriebene Waage handle und die Elektrode des kapazitiven Näherungsschalters von der Elektronik der Sensoreinheit entkoppelt und unmittelbar an und dabei unter der [X.] angeordnet sei. Da diese demnach für die Erfindung wesentlichen Merkmale in den ursprünglichen Anmeldunterlagen nicht enthalten seien, fehle es an einer für die Ausführbarkeit hinreichenden Offenbarung.
b)
Dieser Argumentation der Klägerin kann nicht beigetreten werden. Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenba-rung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am An-melde-
oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Es ist also nicht erforderlich, dass bereits der [X.] alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthält. [X.] genügt es, wenn der Fachmann die insoweit notwendigen Einzelangaben der allgemeinen [X.]eibung oder den Ausführungsbeispielen entnehmen kann ([X.], Urteil vom 18.
Juni
2013

X
ZR
35/12, GRUR
2013, 1121 Rn.
46

Halbleiterdotierung; Urteil vom 11.
Mai
2010

X
ZR
51/06, GRUR
2010, 901 Rn.
31

Polymerisierbare Zementmischung). Das Patentgericht hat festgestellt, dass die erfindungsgemäße Waage auch ohne die von der Klägerin angeführ-ten Merkmale funktionsfähig sei. Wenn die Elektrode nicht direkt an der [X.] angebracht sei, bestehe allenfalls ein erhöhter Strombedarf und zwar un-abhängig davon, ob die Waage mittels Batterie oder einer anderen Stromquelle 22
23
-
12
-
betrieben werde. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Frage. Dass die mit dem Streitpatent angestrebten Verbesserungen mit spezifischen Ausgestaltungen der im Grundsatz offenbarten Merkmale möglicherweise in höherem Maße er-reicht werden können, führt nicht zur Nichtigkeit wegen unzureichender Offen-barung, wenn dem Fachmann

wie im Streitfall

mit der [X.]eibung und den dargestellten Ausführungsbeispielen genügend Informationen an die Hand ge-geben werden, den Gegenstand des Streitpatents nachzuarbeiten.
3.
Zu Recht hat das Patentgericht den Gegenstand von [X.]
1 als patentfähig angesehen. Der Gegenstand von Patentanspruch
1 wird durch die [X.] [X.] oder [X.] bzw. [X.] weder vorweggenom-men noch wird er dem Fachmann, gegen dessen zutreffende Definition im an-gefochtenen Urteil die Parteien keine Einwände erhoben haben, durch diese [X.] nahegelegt.
a)
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der geltenden Fassung ist entgegen den
von der Klägerin geäußerten Zweifeln
neu.
aa)
Die [X.] Gebrauchsmusterschrift 201
10
961 ([X.]) betrifft eine Vorrichtung zum Messen des menschlichen Körperfetts, die auch in der Form einer Badezimmerwaage hergestellt sein kann (S.
7, letzter Absatz).
In dieser Ausführungsform, die Gegenstand von Schutzanspruch
3 und in Figur 6 der [X.] dargestellt ist, besteht die Vorrichtung aus einem Gehäuse, auf dem der Benut-zer wie auf einer herkömmlichen Personenwaage stehen soll. Auf der Oberseite des Gehäuses befinden sich eine LCD-Anzeige, ein Leistungsschalter sowie mehrere Einstelltasten, über die für die Ermittlung des Körperfetts relevante, nicht mit der Vorrichtung messbare Daten, wie beispielsweise die Körpergröße, eingegeben werden können. Ferner sind in dem Gehäuse zwei Elektrodenpaa-re angebracht, die bei Berührung mit den Füßen des Benutzers einen Strom-24
25
26
-
13
-
kreis bilden und den elektrischen Widerstand des Körpers messen. Über den Leistungsschalter wird die Leistung ein-
oder ausgeschaltet, die Stromversor-gung gesteuert und einer im Gehäuse befindlichen, mit der LCD-Anzeige ver-bundenen [X.] Leistung zugeführt. Steht ein Benutzer auf der Waage, werden das Gewicht, die über die Einstelltasten eingegebenen Angaben sowie der über die [X.] gemessene Körperwiderstand an die [X.] weitergegeben, die auf dieser Basis den Wert des Körperfetts ermittelt. Zur Ausgestaltung des [X.] enthält die [X.] keine Angaben. Nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts handelt es sich hierbei um einen mechanischen Druckschalter. Wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, sind damit jedenfalls Merkmal 3.2 und die [X.] 4 nicht offen-bart.
bb)
Die internationale Anmeldung 96/13098 ([X.])

die vom Patentgericht herangezogene, aus dieser Anmeldung hervorgegangene [X.] Patent-schrift 795
233 ([X.] Übersetzung 695
27
646
T2 = [X.]) ist nach dem Pri-oritätstag des Streitpatents veröffentlicht und gehört daher nicht zum Stand der Technik nach Art.
54 Abs.
2 EPÜ -
betrifft
einen kapazitiven [X.] (capacitive touch sensor), der an einer Seite eines Substrats angebracht ist und eine gesteuerte Einrichtung aktiviert, indem er einen Benutzerkontakt auf der gegenüberliegenden Seite des Substrats erfasst. Nach den Ausführungen in der [X.]eibung wird der [X.] oder Berührungsflecken (touch pad) aktiviert, indem ein Benutzer das Substrat mit einem Körperteil, beispiels-weise mit der Fingerspitze, berührt. Der [X.] könne

so heißt es weiter -
herkömmliche Schalter, die zum Ein-
oder Ausschalten einer Vorrich-tung oder zum Auslösen anderer Funktionen dienten, ersetzen. Er eigne sich gut zur Verwendung in einer Küche oder einer anderen Umgebung, in der [X.], Fett und andere Flüssigkeiten üblich seien, beispielsweise für Küchenher-de, Backöfen oder Kochfelder ([X.] S.
4 Z.
15 bis S.
5 Z.
5). Die Verwendung des 27
-
14
-
beschriebenen kapazitiven [X.]s im Zusammenhang mit einer Waage wird nicht beschrieben, so dass es zumindest an einer Offenbarung der Merkmale 1 und 2.1 fehlt.
b)
Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fachmann weder aus der [X.] noch aus der Kombination mit der [X.] bzw. [X.] eine Anregung erhielt, den mechanischen Leistungsschalter der Vorrichtung nach [X.] durch einen kapazitiven Näherungsschalter mit einer unter der [X.] angeordneten Elektrode zu ersetzen.
aa)
Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist nach der Rechtsprechung des [X.] zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung er-worbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfin-dungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems
hinausreichender Anstöße, Anre-gungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe ([X.], Urteil vom 30.
April 2009

Xa
ZR 92/05, [X.]Z 182, 1 Rn.
20etrieb einer Sicherheitseinrichtung; Urteil vom 8. Dezember 2009 ZR 65/05, [X.], 407 Rn.
17inteilige Öse).
In welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann An-regungen im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in [X.] weiterzuentwickeln, ist eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwor-tung eine Gesamtbetrachtung aller
maßgeblichen Sachverhaltselemente erfor-dert. Dabei sind nicht etwa nur ausdrückliche Hinweise an den Fachmann be-achtlich. Vielmehr können auch Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebiets, insbesondere betreffend die Ausbildung von Fachleuten,
die übli-28
29
30
-
15
-
che Vorgehensweise bei der Entwicklung von Neuerungen, technische Bedürf-nisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des in Rede stehen-den Gegenstands ergeben und auch nicht-technische Vorgaben eine Rolle spielen ([X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2011 -
X
ZB 6/10, [X.], 378 Rn.
17

Installiereinrichtung
II).
bb)
Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, ergibt sich schon aus der [X.] für den Fachmann kein Anlass, nach Alternativen für den dort offen-barten mechanischen Druckschalter zu suchen. Die [X.] befasst sich mit dem Problem, wie der Einfluss der Feuchtigkeit und Oberflächenstruktur der Haut an den Fingern eines Benutzers bei der Messung des Körperfetts reduziert und so eine höhere Messgenauigkeit erreicht werden kann. In Bezug auf den

neben weiteren Schaltern auf der Oberseite der [X.] angebrachten

Leistungs-schalter zum Ein-
und Ausschalten der Vorrichtung beschränkt sich die [X.] hin-gegen auf Angaben zu dessen Funktion und enthält auch bei der Darstellung der Ausführung in Form einer Badezimmerwaage keinerlei Hinweise auf mögli-che oder mit der Erfindung eventuell bereits in [X.] genommene technische Probleme des [X.], beispielsweise aufgrund der in einem Bade-zimmer üblicherweise herrschenden Feuchtigkeit oder aufgrund von Spritzwas-ser.
cc)
Soweit die Klägerin geltend macht, der Fachmann habe
aufgrund seines Fachwissens und der Entgegenhaltung [X.] Anlass gehabt, bei der elektrischen Schaltvorrichtung der Waage den in der [X.] offenbarten mechani-schen
Druckschalter durch einen kapazitiven Näherungsschalter zu ersetzen, kann dem nicht beigetreten werden.
(1)
Allerdings
steht der Annahme der Klägerin nicht notwendigerweise entgegen, dass die Entgegenhaltung [X.] die Verwendung eines kapazitiven Nä-31
32
33
-
16
-
herungsschalters nicht für eine Waage vorsieht. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann eine Veranlassung zur Heranziehung einer techni-schen Lösung bereits dann bestehen, wenn sie als ein generelles, für eine Viel-zahl von Anwendungsfällen in Betracht
zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen oder Standardrepertoire des angesprochenen [X.]s gehört und sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt sowie keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen ([X.], Urteil vom 11.
März
2014
X
ZR
139/10, [X.], 647 Rn. 26

Farbversorgungssystem; s. auch Beschluss vom 25.
Februar
2014

X
ZB
5/13, [X.]Z
200, 229
Rn. 38
Kollagenase
I).
(2)
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall indessen nicht gegeben. Zwar ist davon auszugehen, dass dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt [X.] Näherungsschalter grundsätzlich bekannt waren. Das Patentgericht hat aber
zutreffend angenommen, dass diese Kenntnis für sich nicht als Anregung dafür ausreicht, bei der in der [X.] offenbarten Waage den Einschalter durch ei-nen kapazitiven Näherungsschalter zu ersetzen. Wie schon die Technische Be-schwerdekammer des [X.]s in ihrer Entscheidung vom 18.
Januar
2013 (T
1906/11

3.4.02, [X.]) ausgeführt hat, ist bereits fraglich, ob der Fachmann, der eine Waage mit niedrigen Betriebskosten entwickeln will, für die
Einschaltfunktion überhaupt einen kapazitiven
Näherungsschalter in [X.] gezogen hätte, da ein solcher
im Gegensatz zu einem mechanischen Schalter auch im ausgeschalteten Zustand Strom verbraucht und damit densel-ben Nachteil aufweist, wie die in der [X.]eibung des Streitpatents bei der Darstellung des Standes der Technik genannten ständig in Betrieb befindlichen
Messsysteme ([X.]. Abs.
4).
Zu der Erkenntnis, dass der Stromverbrauch 34
-
17
-
gegebenenfalls hinreichend gering gehalten werden kann, lenkte die Fokussie-rung der [X.] auf Küchenherde und dergleichen nicht hin.
Auch der Umstand, dass im Badezimmer stets mit Feuchtigkeit und Spritzwasser zu rechnen ist, wird den Fachmann nicht zwangsläufig dazu [X.], statt eines mechanischen Schalters einen kapazitiven Näherungs-schalter vorzusehen. Bei der
[X.] geht es zwar unter anderem darum, durch Wasser oder andere Flüssigkeiten verursachte Fehlfunktionen der [X.] zu vermeiden. Allerdings hat
diese Entgegenhaltung Fehlfunktionen im Blick, die ausgeführt werden, weil auf dem Substrat befindliches Wasser für die von dem elektrischen Berührungsflecken erzeugten elektrischen Felder als Lei-ter wirkt und infolgedessen die Elektrizität dem Wasser folgt, anstatt sich gleichmäßig auf dem Feld zu verteilen. Ferner soll der [X.] nach der [X.] dem unerwünschten Übersprechen (crosstalk) zwischen benachbarten Berührungsfeldern entgegenwirken, das auftritt, wenn die von den [X.]n erzeugten elektrischen Felder interferieren, und dazu führen kann, dass der falsche Berührungsflecken oder mehrere
statt nur einer von mehreren
Be-rührungsflecken aktiviert werden. Diese Probleme treten vor allem bei Kochfel-dern auf, die die [X.] vorrangig im Blick hat. Sie stellen sich jedoch nicht bei [X.] mit einem mechanischen Druckschalter, wie sie in der [X.] offenbart ist. Auch aus diesem Grund erscheint es nicht naheliegend, dass der [X.] den in der [X.] offenbarten [X.], der auf die Lösung einer anderen technischen Aufgabe abzielt, als Alternative zu einem mechanischen Druckschalter in Betracht gezogen hätte. In diesem Zusammenhang hat bereits das Patentgericht nachvollziehbar dargelegt, dass ein mechanischer Druck-schalter mit einer entsprechenden Abdichtung wirksam vor Feuchtigkeit ge-schützt werden kann, ohne dass es einer aufwändigen Änderung der [X.] Schaltvorrichtung bedürfte. Hinzu kommt, dass der in der
[X.] offenbarte [X.] aufgrund der dort gestellten Aufgabe, Fehlfunktionen [X.]
-
18
-
grund von Störungen des von dem [X.] erzeugten elektrischen Feldes zu vermeiden, eine aufwändige Gestaltung mit zwei Elektroden aufweist. Der Fachmann, der vor die Aufgabe gestellt ist, eine Waage mit niedrigen Her-stellungs-
und Betriebskosten zur Verfügung zu stellen, wird daher den
dort of-fenbarten kapazitiven [X.] nicht für eine Waage in Betracht zie-hen. Im Übrigen erhielte er durch die [X.] ohnehin keine Anregung, den [X.] wie beim Streitpatent auszugestalten und mit nur einer Elektrode zu versehen. Einer Übertragung des kapazitiven [X.]s der [X.] auf die [X.] einer Waage stehen schließlich auch die sich entsprechend der jeweiligen Verwendung unterscheidenden
Erwartungen an die Funktion eines Näherungs-
oder [X.]s
entgegen. Während bei
einem Kochfeld sichergestellt sein muss, dass es nur eingeschaltet
wird, wenn ein genau defi-nierter Punkt berührt wird, wird es bei einer Waage

wie die Erläuterungen in der Streitpatentschrift zeigen ([X.]. Abs.
2) -
als nachteilig empfunden, eine ganz bestimmte Stelle auf der [X.] treffen zu müssen. Außerdem ist es bei einem Kochfeld aus Sicherheitsgründen von Vorteil, wenn die Berührung von einer gewissen zeitlichen Dauer sein muss, bevor es aktiviert wird.
[X.] ist es bei einer Waage
im Interesse einer einfachen Handhabung
er-wünscht, dass sie durch eine nur leichte und kurze Berührung an einer beliebi-gen Stelle oder gar durch eine bloße Annäherung aktiviert werden kann.
IV.
Ob sich der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts nach §
117 [X.] in Verbindung mit den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §
529 Abs.
1 Nr.
2, §
531 Abs.
2 Satz
1 Nrn.
1 bis 3 ZPO
auf das von der
Kläge-rin erstmals mit
der Berufungsbegründung vorgelegte
[X.] Gebrauchsmus-ter 298
22
566 (B[X.]) erstreckt, kann dahin gestellt bleiben. Denn dem [X.] wird
der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung auch nicht durch die B[X.] nahegelegt.
36
-
19
-
Diese Entgegenhaltung betrifft einen kapazitiven Näherungssensor, der nach der dem Gebrauchsmuster zugrunde liegenden Aufgabenstellung nicht nur mit geringstem schaltungs-
und herstellungstechnischem Aufwand zu reali-sieren und für vielfältige, alltägliche Anwendungen, wie beim Objektschutz, in der Haustechnik, im Sanitärbereich, in der Heiztechnik oder der Kraftfahrzeug-technik, einsetzbar sein, sondern auch einen hohen Grad an Betriebssicherheit und Störunempfindlichkeit aufweisen soll (S.
2 und S.
11). Jedoch gilt auch in-soweit wie in Bezug auf die Entgegenhaltung [X.], dass der Fachmann keine hinreichende Veranlassung hatte, den mechanischen Druckschalter der [X.] durch einen kapazitiven Näherungssensor zu ersetzen, zumal ihm zur Erhö-hung der Funktionssicherheit einfachere Möglichkeiten, wie die Abdichtung des Schalters zum Schutz vor Spritzwasser, zur Verfügung standen, um die gestell-te Aufgabe zu lösen.
37
-
20
-
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.] in Verbindung mit §
97 Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
[X.]
Bacher

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.09.2014 -
4 Ni 9/13 (EP) -

38

Meta

X ZR 17/15

28.03.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2017, Az. X ZR 17/15 (REWIS RS 2017, 13320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13320

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