Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. 5 StR 59/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15521

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 59/15

vom
12. Februar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Raubes

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Februar 2015
beschlos-sen:

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 23. Okto-ber
2014 gewährt.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur [X.] (BGHSt 30, 335), sofern das Urteil bereits zugestellt ist.

Gründe:
Es ist durch das Vorbringen der Verteidigung glaubhaft gemacht, dass für die Versäumung der Frist ein Verschulden des Verteidigers verantwortlich war, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist. Ihm war deshalb auf seinen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

[X.] Dölp

König

Berger

1

Meta

5 StR 59/15

12.02.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. 5 StR 59/15 (REWIS RS 2015, 15521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15521

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