Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2011, Az. 5 StR 491/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10635

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5 [X.] [X.] vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Januar 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 10. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.
G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen einer tateinheitlichen Tat der Körperverletzung mit Todesfolge und der Überlassung von Betäubungs-mitteln mit Todesfolge (zwei tateinheitliche Fälle) sowie der gefährlichen Kör-perverletzung und der vorsätzlichen Überlassung von Betäubungsmitteln (fünf tateinheitliche Fälle) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn mit einem dauerhaften Berufsverbot für eine Tä-tigkeit als niedergelassener Arzt und als Psychotherapeut belegt. Seine hier-gegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. [X.] 1. Nach den Feststellungen des [X.] führte der Angeklagte, ein auf psychotherapeutische Behandlungen spezialisierter Arzt, sogenannte psycholytische Sitzungen durch. Bei diesen Gruppensitzungen werden die Patienten [X.] so der Ansatz der [X.] [X.] durch Drogen in ein Wachtraum-erleben der Objektumgebung versetzt. Ziel dieser in [X.] [X.] - 3 - schaftlich nicht anerkannten Methode soll es sein, an unbewusste Inhalte der Psyche zu gelangen. Am 19. September 2009 führte der Angeklagte mit einer Gruppe von zwölf Personen eine Intensivsitzung durch. Nach einer —Einstimmungs- und Befindlichkeitsrundefi stellte er die zur Einnahme bereitgehaltenen Substan-zen Neocor und [X.] vor. Nachdem der Angeklagte an neun der [X.] zunächst eine Tablette des nicht als Arzneimittel zugelassenen Neocor verabreicht hatte, fragte er, wer von den Anwesenden [X.] wolle. Daraufhin meldeten sich sieben Mitglieder der Gruppe, [X.] die später verstorbenen [X.]und [X.]. . Von dem [X.], das von dem Nebenkläger [X.]beschafft worden war, sollten sechs Mitglieder der Gruppe, die sich zur Einnahme entschlossen hatten, 120 mg, der Nebenkläger [X.] 140 mg erhalten. Der Angeklagte über-nahm das Abwiegen des Rauschgifts. Dabei wunderte er sich zwar über das Volumen der abgewogenen Menge, verließ sich aber auf die Anzeige seiner Waage. Tatsächlich übergab er an die zum Drogenkonsum bereiten [X.] jedoch mindestens die zehnfache Menge. Etwa zehn bis 15 Minuten nach der Einnahme kam es bei diesen zu heftigen körperlichen [X.]. Einige erlitten Spasmen und waren unfähig, sich zu bewegen, mussten sich übergeben oder fingen an, um sich zu schlagen. Die [X.] Ausfälle aufgrund der Vergiftung verstärkten sich zunehmend. Trotz der vom Angeklagten und der herbeigerufenen Notärztin veranlassten Hilfsmaß-nahmen verstarben [X.]. und K.

an [X.] aufgrund der Überdosis [X.]. Der Nebenkläger [X.] war [X.] erkrankt, konnte jedoch nach Intensivbehandlung gerettet werden; die übrigen vier Gruppenmitglieder wurden nach einigen Tagen stationärer Behandlung wegen Vergiftungserscheinungen wieder entlassen. 3 2. Das [X.] hat in der Verabreichung des [X.] eine vorsätz-liche Körperverletzung gesehen. Der Angeklagte habe die Tatherrschaft über den Vorgang innegehabt, indem er das [X.] abgewogen und den [X.] - 4 - penmitgliedern zur Verfügung gestellt habe. Eine Einwilligung fehle, weil er die Gruppenmitglieder nicht ausreichend aufgeklärt habe. Der durch diese Körperverletzungshandlung herbeigeführte Todeseintritt sei für ihn voraus-sehbar gewesen. Dies führe zugleich zu einer Strafbarkeit wegen des Über-lassens von Betäubungsmitteln mit Todesfolge, weil der Angeklagte den Tod von [X.] und [X.]. auch leichtfertig verursacht habe. I[X.] Auf der Grundlage der Feststellungen des [X.], das der Ein-lassung des Angeklagten im Hinblick auf eine versehentliche Überdosierung gefolgt ist, erweist sich die Revision des Angeklagten als begründet. Die An-nahme einer vorsätzlichen Körperverletzung zu Lasten der [X.] konsumie-renden Gruppenmitglieder begegnet durchgreifenden Bedenken. 5 6 1. Das [X.] grenzt allerdings im Ansatz zutreffend die strafbare Körperverletzung von der [X.] Beteiligung an einer Selbstgefährdung ab. Nach der Rechtsprechung des [X.] unterfällt die eigen-verantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung grundsätzlich nicht den Tatbeständen eines [X.] oder Tötungsdelikts, wenn sich das mit der Gefährdung vom Opfer bewusst eingegangene Risiko reali-siert. Wer eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines [X.] oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches [X.] soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht [X.] kein tatbe-standsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist ([X.], Urteile vom 14. Februar 1984 [X.] 1 StR 808/83, [X.]St 32, 262; vom 11. Dezember 2003 [X.] 3 [X.], [X.]St 49, 34, 39; vom 29. April 2009 [X.] 1 StR 518/08, [X.]St 53, 288, 290). Da sämtliche Mitglieder der Gruppe das Betäubungsmittel [X.] ei-genhändig und wissentlich zu sich nahmen, liegt eine eigenverantwortliche 7 - 5 - Selbstgefährdung vor. Dies schließt eine Strafbarkeit wegen einer vorsätzli-chen Körperverletzung aus. 2. Eine strafrechtlich relevante [X.] wäre dem Ange-klagten nur dann zugewachsen, wenn und soweit die Freiverantwortlichkeit des [X.] der Gruppenteilnehmer beeinträchtigt gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn der Täter kraft überlegenen Fachwis-sens das Risiko besser erfasst als der Selbstgefährdende, namentlich wenn das Opfer einem Irrtum unterliegt, der seine Selbstverantwortlichkeit [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 29. April 2009 [X.] 1 StR 518/08, [X.]St 53, 288, 290; vom 9. November 1984 [X.] 2 StR 257/84, [X.], 319, 320), oder es infolge einer Intoxikation zu einer Risikoabwägung nicht mehr hinrei-chend in der Lage ist ([X.], Urteil vom 27. November 1985 [X.] 3 StR 426/85, [X.], 266). Eine solche besondere Situation belegen die Urteilsgründe nicht. 8 9 a) Sämtliche Mitglieder der Gruppe nahmen das Betäubungsmittel [X.] willentlich zu sich. Ungeachtet der Tatsache, dass der Angeklagte die Dosierung bestimmte und die Betäubungsmittelportionen auch selbst abwog, verblieb ihnen ohne jede Einschränkung die letzte Entscheidung über die Einnahme. b) Auch der von der [X.] angeführte Gesichtspunkt, der An-geklagte als Arzt und ehemaliger Suchtberater habe das Risiko besser [X.] als seine Gruppenmitglieder, die ihm vertraut hätten, begründet noch keine strafrechtlich relevante [X.] (vgl. [X.], Strafrecht [X.], 4. Aufl., § 11 Rdn. 111; vgl. sehr weitgehend [X.], Urteil vom 18. Ju-li 1978 [X.] 1 StR 209/78, [X.] 1979, 429). Alle Gruppenmitglieder kannten die Illegalität der Droge. Bei der [X.] handelt es sich um eine in [X.] wissenschaftlich nicht anerkannte Therapiemethode. Folglich mussten sie mit besonderen medizinischen Risiken rechnen. Darüber hinaus verfüg-ten alle bereits über Erfahrungen mit der Droge; der später Verstorbene [X.]. 10 - 6 - hatte nach der Einnahme von [X.] überdies bereits früher Spasmen und Halluzinationen erlitten. Die Droge wurde vom Nebenkläger [X.] aus nicht näher geklärten [X.] notwendigerweise jedoch illegalen [X.] Quellen be-schafft. c) Angesichts dieser Umstände liegt eine eigenverantwortliche Selbst-schädigung vor, selbst wenn der Angeklagte die einzelnen Gruppenmitglie-der nicht über sämtliche [X.] auch die eher seltenen [X.] Risiken der [X.]-Einnahme bei gängiger Verbrauchsdosierung, insbesondere nicht über ein bestehendes Todesrisiko, aufgeklärt hat, zumal sich diese Risiken im vorlie-genden Fall nicht realisierten. Es bestehen zudem grundlegende Bedenken dagegen, die Grundsätze der Aufklärungspflicht bei ärztlicher Heilbehand-lung uneingeschränkt in Fällen anzuwenden, in denen sich selbstverantwort-liche Personen auf eine Behandlung einlassen, die offensichtlich die Grenzen auch nur ansatzweise anerkennenswerter ärztlicher Heilkunst überschreitet (vgl. auch § 13 BtMG). 11 12 3. Ein die Tatherrschaft des Angeklagten begründender Umstand wäre allerdings die Überdosierung mit der mindestens zehnfachen Menge des [X.], weil hierdurch die Konsumenten der Drogen über einen ganz [X.] Gesichtspunkt im Unklaren gelassen wurden. Die wesentlich hö-here Dosis hatte nämlich eine erhebliche Vergrößerung des Risikos zur Fol-ge, das die Konsumenten nicht einschätzen konnten und auch tatsächlich verkannten. Diese Fehldosierung durfte dem Angeklagten jedoch auf der [X.] nicht als vorsätzliche Körperverletzung zugerechnet werden. Das [X.] folgt nämlich der Einlassung des [X.], aufgrund einer Fehlfunktion seiner Waage sei es zur Überdosie-rung gekommen. Demnach fehlt es an einer Vermittlung der Tatherrschaft durch [X.], die bei der vorsätzlichen Körperverletzung nur durch ein vorsätzliches Handeln bewirkt werden kann. Wenn der Angeklagte die 13 - 7 - maßgebliche Risikoerhöhung durch die Falschdosierung nicht erkannt hat, liegt lediglich ein durch [X.] herbeigeführter Irrtum der [X.] vor. Der Angeklagte hätte deshalb auf der Basis der nach [X.] Einlassung getroffenen Feststellungen [X.] abhängig von den Folgen der Überdosierung bei den einzelnen Gruppenmitgliedern [X.] lediglich wegen [X.] Tötung (§ 222 StGB) und fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) verurteilt werden können. II[X.] Der Rechtsfehler nötigt angesichts der tateinheitlichen Verknüpfung sämtlicher verwirklichter Straftatbestände zu einer umfassenden Aufhebung des Schuldspruchs (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2003 [X.] 3 [X.], [X.]St 49, 34, 45). 14 15 Abgesehen davon begegnet auch die Annahme einer Strafbarkeit we-gen Überlassens der Betäubungsmittel mit Todesfolge (§ 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen Bedenken. Die [X.] setzt im Hinblick auf die Todesfolge Leichtfertigkeit voraus (§ 18 StGB). Hierfür ist das Maß der Pflichtwidrigkeit im Moment des [X.] entscheidend, weil der vom [X.] angenommene Wiegefehler die den [X.] auslösende Bedingung gesetzt hat. Das [X.] hätte sich deshalb mit der Frage der Erkennbarkeit des [X.] vor dem Erfahrungshintergrund des Angeklagten als Arzt näher aus-einandersetzen müssen. Von einer Aufrechterhaltung von Teilen der Feststellungen sieht der Senat ab, um dem neuen Tatgericht eine umfassende Aufklärung zu ermög-lichen. Das neue Tatgericht wird sich dabei kritisch mit der Einlassung des Angeklagten auseinandersetzen müssen, dass er infolge eines Fehlers der 16 - 8 - Waage die zehnfache Überdosierung des [X.] nicht erkannt habe (vgl. [X.], Beschluss vom 15. April 2010 [X.] 5 StR 75/10, [X.], 503). Raum Brause [X.] Bellay

Meta

5 StR 491/10

11.01.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2011, Az. 5 StR 491/10 (REWIS RS 2011, 10635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10635

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