Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2010, Az. 4 StR 583/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8837

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[X.] vom 2. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2010 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2009 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Verjährungsfrist be-züglich des Betrugs zum Nachteil der Eheleute [X.]durch die Bekanntgabe an den Beschuldigten, dass gegen ihn ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, vom 17. Oktober 2007 unterbrochen wurde (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB; SA Bd. VIc Bl. 122 f.). Denn ein Betrug wäre nicht vor den Zahlungen —unmittelbar nach dem 28. Oktober 2002fi (Teilrechnung 01) und aufgrund der Zahlungsanforderung der Verwaltungsgesellschaft mbH gegenüber der —D.

bank [X.] vom 25. November 2002 (Teilrechnung 02) im Sinne des § 78a StGB beendet gewesen. Soweit die [X.] - in Widerspruch hierzu - bezüglich der Teilrechnung 02 im Urteil feststellt, dass die Ü-berweisung —noch im Oktober 2002fi erfolgte, schließt der [X.] aus, dass dies vor dem 17. Oktober 2002 war; denn die Eheleute [X.]baten ihre Bank erst in dem auf den 15. Okto-ber 2002 datierten Schreiben um die entsprechende Überwei-sung, wobei sie dieses Schreiben - wie das Urteil zutreffend feststellt - anschließend an den Angeklagten zurücksandten, - 3 - der es wiederum der Bank zuleitete. Durch die Annahme nur eines Betrugs ist der Angeklagte daher jedenfalls nicht [X.]. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Athing [X.] [X.]

Meta

4 StR 583/09

02.03.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2010, Az. 4 StR 583/09 (REWIS RS 2010, 8837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8837

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