Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. 3 StR 500/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 10556

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 500/09 vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2010 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. November 2008 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges zu der Freiheits-strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. 1 1. Der Schuldspruch wegen Betruges hält revisionsgerichtlicher [X.] nicht stand. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausge-führt: 2 "Eine Strafbarkeit wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass eine andere Person über Tatsachen getäuscht - 3 - wird und durch den so hervorgerufenen Irrtum zu einer vermö-gensmindernden Verfügung veranlasst wird [X.], StGB 56. Aufl. § 263 Rdn. 5). Bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen müs-sen die Urteilsgründe daher regelmäßig darlegen, wer im konkre-ten Fall auf welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen die Entscheidung über die Erbringung der vom Täter erstrebten Leistung getroffen und damit die Verfügung vorgenommen hat (Senat NStZ 2002 [richtig: 2003], 313, 314 f.). Im Allgemeinen werden bei einer [X.] auf der übli-cherweise dafür vorgesehenen Sachbearbeiterebene getroffen. Im vorliegenden Fall ist angesichts der Größenordnung des Ge-schäfts jedoch davon auszugehen, dass die Entscheidung auf [X.] getroffen wurde oder diese dem Sach-bearbeiter zumindest Anweisungen erteilt hat, bevor es zur Aus-zahlung des angeblichen Kaufpreises kam. Für die Beurteilung der lrrtumsfrage bedurfte es daher der Feststellung, wer die [X.] traf und welche Erkenntnisse der Verfügende hinsichtlich des finanzierten Geschäfts hatte (vgl. Senat aaO; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9 und 15; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 263 Rdn. 41a). Die knappen Feststellungen des [X.] bieten keine hin-reichende Grundlage für die Beantwortung der Frage, inwieweit die Auszahlung des Kaufpreises durch einen täuschungsbeding-ten Irrtum des [X.] veranlasst wurde. Die [X.] hat insoweit lediglich festgestellt, dass durch die Vorlage der un-ter Mitwirkung des Angeklagten zum Schein erstellten Verträge und Rechnungen die den (angeblichen) Kauf finanzierende [X.] zur Überweisung des Kaufpreises veranlasst werden sollte. Zugleich hat sie jedoch festgestellt, dass ein 'involvierter Direktor der U. banko ' einen fest vereinbarten Anteil des ausgezahlten Betrages erhalten sollte ([X.]). An-gesichts dieser Umstände hätte es der weiteren Klärung bedurft, inwieweit der Direktor, der offensichtlich Kenntnis von dem Scheingeschäft hatte, für die Auszahlung des Betrages verant-wortlich war. Soweit dieser die Verfügung selbst vornahm oder eine entsprechende Anweisung erteilte, käme eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges nicht in Betracht. Es wäre dann zu prüfen, ob der Angeklagte Beihilfe zu der vom Direktor zum Nachteil der [X.] begangenen Untreue geleistet hat [X.]- 4 - [X.] wird ergänzende Feststellungen hinsichtlich der Person des [X.] und dessen Vorstellungen treffen müssen. Da die bisher getroffenen Feststellungen von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, können diese bestehen blei-ben." Dem schließt sich der Senat an. 3 2. Das weitergehende Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antrags-schrift des [X.]s unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 4 [X.][X.] Sost-Scheible [X.]

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3 StR 500/09

13.01.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. 3 StR 500/09 (REWIS RS 2010, 10556)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10556

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