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PDF anzeigen[X.][X.] vom 29. Juni 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Gegenvorstellungen der Schuldnerin vom 9. Juni und 12. Juni 2006 werden zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin aus den Gründen des [X.] vom 18. Mai 2006 zu Recht verworfen. Ein außeror-dentliches Rechtsmittel zum [X.] ist nicht gegeben (vgl. [X.], 133 ff). Ganter [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.12.2005 - 4 IN 238/05 - [X.], Entscheidung vom 16.01.2006 - [X.]/06 -
Meta
29.06.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. IX ZB 19/06 (REWIS RS 2006, 2902)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2902
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