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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 233/10
vom
16. Februar
2012
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, den
Richter Raebel, die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring
am
16. Februar
2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 7.
Oktober 2010 wird auf Kos-ten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000
t-gesetzt.
Gründe:
I.
Der Schuldner wurde am 7.
Juli 2003 der fahrlässigen Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit einer Handelsgesellschaft und der vorsätzlichen [X.] in fünf tatmehrheitlichen Fällen, Straftaten
nach §
130b Abs.
1 HGB
a.F.
und §
283b Abs.
1 Nr.
3b StGB, schuldig gesprochen. Das [X.] verurteilte ihn am 28.
Januar 2004 auf seine auf das Strafmaß beschränkte Berufung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Ta-gessätzen. Das Urteil wurde noch am gleichen Tag rechtskräftig.
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Am 3.
November 2003 eröffnete das Insolvenzgericht auf den Eigenan-trag des Schuldners vom 16.
Oktober 2003 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen und bestellte den weiteren Beteiligten
zu
1 zum Insolvenzverwalter. Das Insolvenzverfahren zog sich wegen Rechtsstreitigkeiten hin. Am 14.
De-zember 2009 fand vor dem Insolvenzgericht ein
Termin zur Anhörung der [X.] und des Insolvenzverwalters zum Antrag des Schuldners auf Er-teilung der Restschuldbefreiung
statt. In diesem Anhörungstermin beantragten die weiteren Beteiligten zu
2 und 3, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Zur Begründung verwiesen sie auf die genannte strafrechtliche Ver-urteilung (§
290 Abs.
1 Nr.
1 [X.]).
Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner wegen seiner strafrechtlichen Verurteilung die Restschuldbefreiung versagt;
das [X.] hat seine
sofor-tige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwer-de des Schuldners, mit der
er weiterhin die Restschuldbefreiung erreichen will.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §
6 Abs.
1, §§
7, 289 Abs.
2 Satz
1 [X.], Art.
103f EG[X.] statthaft, sie ist auch im Übrigen gemäß §
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das [X.] hat ausgeführt: Da die Laufzeit der [X.] nach §
287 Abs.
2 [X.] vor Abschluss des Insolvenzverfahrens geendet habe, sei gemäß §
300 [X.] eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu treffen, wobei §
290 [X.] Anwendung finde. Dem 2
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Schuldner sei wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung unter anderem wegen §
283b StGB nach §
290 Abs.
1 Nr.
1 [X.] die Restschuldbefreiung zu versa-gen. Zwar sei am 7.
Juli 2008 gemäß §
46 Abs.
1 Nr.
1a, §
47 Abs.
1, §
36 Satz
1, §
5 Abs.
1 Nr.
4
des Bundeszentralregistergesetzes (fortan: BZRG) [X.] eingetreten. Doch sei für die Frage, ab wann die [X.] der Versagung der Restschuldbefreiung entgegenstehe, auf den Zeitpunkt abzu-stellen, zu dem der Schuldner den Antrag auf die Restschuldbefreiung gestellt habe und
nicht -
wie der Schuldner meine
-
auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Zum früheren Zeitpunkt sei die Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen.
2. Die Entscheidung des [X.]s ist richtig.
a) Mit Recht hat das Insolvenzgericht über den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der [X.] gemäß §
287 Abs.
2 [X.] vor Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Abhalten eines besonderen Anhörungstermins entschieden. Dies ent-spricht der Rechtsprechung des [X.]s, wonach gemäß §
300 Abs.
1 [X.] nach Ablauf von sechs Jahren
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden ist, auch wenn das Insol-venzverfahren noch nicht abschlussreif ist (Beschluss vom 3.
Dezember 2009 -
IX
ZB 247/08, [X.], 258 Rn.
20, 28; vom 12.
Mai 2011 -
IX
ZB 229/10, Z[X.] 2011, 1126 Rn.
6
f). Die Gläubiger können zwar zu diesem Zeitpunkt nicht die Versagungsgründe des §
296 [X.] geltend machen, weil der Schuld-ner die Obliegenheiten des §
295 [X.] nur in der Wohlverhaltensperiode zu beachten hat. Sie können sich aber auf die Versagungsgründe des §
290 [X.] berufen ([X.], Beschluss vom 3.
Dezember 2009, aaO Rn.
23
f).
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b) Weiter trifft es zu, dass dem Schuldner aufgrund einer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nach §
283 bis §
283c
StGB gemäß §
290
Abs.
1 Nr.
1 [X.] die Restschuldbefreiung nicht unbegrenzt versagt werden kann. Vielmehr kann die Restschuldbefreiung nur dann versagt werden, wenn die Verurteilung nach den Tilgungsvorschriften BZRG noch nicht getilgt oder til-gungsreif ist ([X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2002 -
IX
ZB 121/02, NJW 2003, 974, 975; vom 24.
März 2011 -
IX
ZB 180/10, NZI
2011, 424 Rn.
4).
Rich-tig ist auch die Annahme
des [X.]s, die [X.] müsste schon bei Stellung des Insolvenzantrags vorliegen, damit die strafrechtliche Verurteilung im Rahmen des §
290 Abs.
1 Nr.
1 [X.] unberücksichtigt bleibe.
Die Frage war allerdings bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Durch Beschluss vom heutigen Tag, auf den insoweit Bezug genommen wird ([X.], Beschluss vom 16.
Februar 2012 -
IX
ZB 113/11, [X.]), hat der [X.] entschieden, dass dem Schuldner, der rechtskräftig wegen einer Insolvenzstraf-tat verurteilt worden ist, die Restschuldbefreiung nur dann gewährt werden darf, wenn die Löschungsvoraussetzungen für die Insolvenzstraftat, wegen der er verurteilt worden ist, zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags vorlie-gen.
[X.] gemäß §
51 Abs.
1, §
45 Abs. 1, §
46 Abs.
1 Nr.
1a, §
47 Abs.
1, §
36 Satz
1 BZRG ist
im Streitfall
am 7.
Juli 2008 eingetreten. Der nicht vorbestrafte Schuldner ist am 7.
Juli 2003 unter anderem wegen [X.] im Sinne von §
290 Abs.
1 Nr.
1 [X.] zu einer Gesamtgeldstrafe von
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90
Tagessätzen verurteilt worden und ist danach nicht mehr straffällig gewor-den (§
47 Abs.
3 BZRG). Mithin beträgt die Tilgungsfrist fünf
Jahre;
sie war am 16.
Oktober 2003 noch nicht abgelaufen.
Kayser
Raebel
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.01.2010 -
IN 109/03 -
LG [X.], Entscheidung vom 07.10.2010 -
2 T 368/10 -
Meta
16.02.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2012, Az. IX ZB 233/10 (REWIS RS 2012, 9091)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9091
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 180/09 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 180/09 (Bundesgerichtshof)
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