Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2015, Az. XI ZR 278/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13605

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

24.
März 2015

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 37a (in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung)
Der auf Verletzung einer Aufklärungs-
oder Beratungspflicht eines Wertpapierdienst-leistungsunternehmens beruhende Schadensersatzanspruch entsteht mit dem schuldrechtlichen Erwerb der pflichtwidrig empfohlenen Wertpapiere (Bestätigung Senatsurteil vom 8.
März 2005

XI
ZR 170/04, [X.]Z
162, 306).
[X.], Urteil vom 24. März 2015 -
XI [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24.
März 2015
durch [X.]
[X.], [X.]
[X.]
und
Maihold
sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Derstadt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 14.
Mai 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin auf die Berufung der [X.] und unter Abänderung des Urteils des [X.] vom 15.
März 2013 die Klage in Höhe von 534,10

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.
Januar 2011 Zug um Zug gegen Über-tragung von 20
Anteilen P.

-Anlagen sowie auf Feststellung, dass sich die Beklagte wegen der Übertragung von 20
Anteilen P.

-Anlagen im Annahmeverzug befinde und der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 16

Die weitergehende Revision des [X.] wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Rückabwicklung der Beteiligung an einem überwiegend in offenen Immobilienfonds investierenden Dachfonds in Anspruch.
Der Kläger unterhielt bei der [X.] seit 1989 ein Wertpapierdepot, in dem er unter anderem 501
Anteile des offenen Immobilienfonds H.

hielt. Auf Initiative einer Mitarbeiterin der [X.], der Zeugin [X.]

, kam es am 18.
Juli 2008 zu einem [X.] mit dem Kläger, in dessen Verlauf er auf Empfehlung der Zeugin die Order erteilte, die Anteile an dem H.

-Fonds zu veräußern und stattdessen 406
Anteile an dem Fonds P.

-Anlagen (im Folgenden: P.

-Fonds), ei-nem Dachfonds, der ganz überwiegend in offene Immobilienfonds investiert, zu einem Betrag von 21.057,14

e-klagten am 22.
Juli 2008 ausgeführt. Aufgrund einer weiteren Beratung durch die Zeugin [X.]

erwarb
der Kläger am 15.
Juni 2009

ebenfalls durch ein Festpreisgeschäft

weitere 20
Anteile an dem P.

-Fonds zu einem Betrag von 1.019,87

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger von der [X.] auf das bei dem Fonds bestehende Risiko einer Aussetzung der [X.] hingewiesen worden ist. Im September 2010 setzte der P.

-Fonds aufgrund der Schließung einiger Zielfonds, in die er investiert hatte, die [X.] aus. Der Kläger erhielt Ausschüttungen des Fonds in Höhe von
insgesamt 10.764,72

Juni 2009, 274,98

Juni 2010, 444,30

Juni 2011, 8.392,18

Oktober 2011, 894,60

7.
Dezember 2011 und jeweils 170,40

Februar und 15.
Mai 2012.

1
2
3
-
4
-
Am 19.
Juli 2011 reichte der
Kläger bei dem Ombudsmann der privaten Banken eine Beschwerde ein, in der er der [X.] eine Falschberatung im Zusammenhang mit dem P.

-Fonds unter anderem wegen fehlenden Hinwei-ses auf das Schließungsrisiko des Fonds vorwarf. Das Schreiben ging bei dem Ombudsmann am 21. Juli 2011 ein.
Mit der bei Gericht am 28.
Dezember 2011 eingegangenen und der [X.] am 13.
Januar 2012 zugestellten Klage hat der Kläger von der [X.] unter Berufung auf die von ihm behauptete unterbliebene Aufklärung über das Schließungsrisiko die Rückzahlung des

unter Abzug der bis einschließlich Oktober 2011 erhaltenen Ausschüttungen
-
eingesetzten Kapitals in Höhe von 14.547,69

e-nen Ausschüttungen des
H.

-Fonds für die Jahre 2009 bis 2011 in [X.] von insgesamt 2.630,25

Übertragung von 426
P.

-Fondsanteilen verlangt. Ferner hat er die Feststel-lung des Annahmeverzugs der [X.] und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Im Laufe des Gerichtsverfahrens hat der Kläger im Hinblick auf die drei Ausschüttungen im Dezember 2011 sowie Februar und Mai 2012 in Höhe von insgesamt 1.235,40

a-che teilweise für erledigt erklärt. Die Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben und einer teilweisen Erledigung des Rechtsstreits wi-dersprochen.
Das [X.] hat der Klage in Höhe von 13.942,54

Zug um Zug gegen Übertragung von 426 P.

-Fondsanteilen stattgegeben und festgestellt, dass sich die Beklagte wegen der Übertragung der [X.] im Annahmeverzug befindet und der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 340,80

es abgewiesen. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abge-4
5
6
-
5
-
wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Klä-ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.
Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Revisionserwide-rung hat der Kläger die mit der Klage verfolgten Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung in den beiden [X.]en am 18.
Juli 2008 und am 15.
Juni 2009 hinreichend individualisiert.
1. Nach der Rechtsprechung des [X.] muss der Kläger im Falle der Geltendmachung mehrerer selbständiger Ansprüche diese hinrei-chend individualisieren und durch ihre Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterscheiden und abgrenzen, dass der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich dagegen zur Wehr setzen will. Andernfalls steht der Streitgegenstand nicht fest, so dass die Klage unzu-lässig und das Urteil nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist (vgl. nur [X.], Urteile vom 18.
November 1993

IX
ZR 244/92, [X.]Z 124, 164, 166 und vom 17.
Oktober 2000

XI
ZR 312/99, [X.], 2375, 2376
f.).
2. Nach diesen Maßgaben bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken. Der Kläger hat die Rückzahlung der beiden Kaufpreise von 21.057,14

s-schüttungen anrechnen lassen. Dass er diese

auch im Zusammenhang mit 7
8
9
-
6
-
der Erledigungserklärung

nicht auf die beiden Einzelforderungen aufgeteilt hat, ist unschädlich. Da die Ausschüttungen pro Fondsanteil gleich hoch sind und deren Höhe für die Beklagte ohne Schwierigkeiten zu ermitteln ist, wenn sie ihr nicht ohnehin bekannt sind, lässt sich die Aufteilung ohne weiteres durch eine einfache Berechnung vornehmen.

II.
Die Revision ist nur im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem [X.] vom 15.
Juni 2009 verfolgten Ansprüche begründet; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der [X.] und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in Höhe von 534,10

P.

-Fondsanteilen sowie auf Feststellung, dass sich die Beklagte wegen der Über-tragung von 20
P.

-Fondsanteilen im Annahmeverzug befinde und der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 16

zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei gemäß §
37a [X.] in der bis zum 4.
August 2009 geltenden Fassung (im
Folgenden: §
37a [X.]
aF) verjährt. Insoweit sei nicht auf die kenntnisabhängige Regel-verjährung der §§
195, 199 [X.] abzustellen, weil nach dem Ergebnis der Be-weisaufnahme feststehe, dass der [X.] im Hinblick auf eine etwaige Pflicht zur Aufklärung über das Schließungsrisiko keine vorsätzliche Verletzung 10
11
12
-
7
-
vorgeworfen werden könne; insoweit habe sie den ihr gemäß §
280 Abs.
1 Satz
2 [X.] obliegenden Gegenbeweis geführt.
Ein Anspruch des [X.] wegen fehlerhafter Anlageberatung sei mit Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts und damit mit Erteilung der Order am 18.
Juli 2008 entstanden. Insoweit komme es nicht auf den [X.]punkt des dinglichen Geschäfts oder der Einbuchung der erworbenen Fondsanteile in das Wertpapierdepot an. Hierfür sei ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Vielmehr setze sich der Anleger schon mit dem Abschluss des schuldrechtlichen [X.] dem Gegenanspruch der Bank aus, so dass damit der Schaden im Sinne der Differenzhypothese entstanden sei. Nichts anderes folge aus der Behaup-tung des [X.], dass seine Order nach der Praxis der [X.] noch wider-ruflich gewesen sei. Dabei handele es sich nur um eine Kulanzregelung der [X.], die an der

für den Verjährungsbeginn maßgeblichen

Verbindlich-keit des schuldrechtlichen Vertrags nichts ändere.
Die Verjährungsfrist habe somit gemäß §
188 Abs.
2 [X.]. §
187 Abs.
1 [X.] mit Ablauf des 18.
Juli 2011 geendet, so dass die Einreichung der Be-schwerde beim Ombudsmann am 19.
Juli 2011 die Hemmung gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
4 [X.] nicht
mehr habe herbeiführen können.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem [X.] stand. Während die Ausführungen des Berufungsgerichts
im Hinblick auf das am 18.
Juli 2008 getätigte Erwerbsgeschäft nicht zu beanstanden sind, hat die Revision in Bezug auf die weitere Kauforder vom 15.
Juni 2009 Erfolg, weil insoweit die Verjährung rechtzeitig durch die Klageerhebung gehemmt worden ist.
a) Nach dem unstreitigen Sachverhalt steht fest, dass zwischen den Par-teien am 18.
Juli 2008 und am 15.
Juni 2009 zumindest stillschweigend jeweils 13
14
15
16
-
8
-
ein Beratungsvertrag in Bezug auf den von der [X.] empfohlenen P.

-Fonds zustande gekommen ist. Mangels vom Berufungsgericht dazu getroffe-ner Feststellungen ist für das Revisionsverfahren des Weiteren davon auszu-gehen, dass die Beklagte ihre Pflicht verletzt hat, den Kläger ungefragt über die Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der [X.] durch die Fondsgesellschaft aufzuklären (vgl. dazu Senatsurteile vom 29.
April 2014

XI
ZR 130/13, [X.]Z 201, 55 Rn.
17
ff. und XI
ZR 477/12, juris Rn.
16
ff.).
Diese Vertragspflicht hat die Beklagte allerdings im Falle eines etwaigen Verstoßes nur fahrlässig verletzt, so dass das Berufungsgericht zu Recht von der dreijährigen Verjährungsfrist nach §
37a [X.]
aF ausgegangen ist (vgl. Senatsurteil vom 19.
Dezember 2006

XI
ZR 56/05, [X.]Z 170, 226 Rn.
13, 15). Das Berufungsgericht hat eine vorsätzliche Beratungspflichtverletzung der [X.], für die nicht die kurze Verjährungsfrist des §
37a [X.]
aF, sondern die Regelverjährung der §§
195, 199 [X.] gilt ([X.], Urteile vom 8.
März 2005

XI
ZR 170/04, [X.]Z 162, 306, 312, vom 19.
Dezember 2006

XI
ZR 56/05, [X.]Z 170, 226 Rn.
20, vom 24.
September 2013

XI
ZR 204/12, [X.], 2065 Rn.
35 und vom 30.
Oktober 2014

III
ZR 493/13, [X.], 2310 Rn.
39; Beschluss vom 27.
November 2014

III
ZR 294/13, [X.], 67 Rn.
8), rechtsfehlerfrei verneint. Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass die Darlegungs-
und Beweislast für vorsätzliches Handeln nicht der geschädigte Anleger trägt, weil sich dieser insoweit auf §
280 Abs.
1 Satz
2 [X.] berufen kann, so dass die Bank beweisen muss, dass sie die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat (Senatsurteil vom 12.
Mai 2009

XI
ZR 586/07, [X.], 1274 Rn.
16
ff.). Nach den

von der Revision nicht angegriffenen und im Übrigen keinen Rechtsfehler aufweisenden

Feststellungen des Berufungsge-richts hat die Beklagte diesen Gegenbeweis erfolgreich geführt.

17
-
9
-
b) Entgegen den Angriffen der Revision hat das Berufungsgericht zutref-fend ausgeführt, dass ein etwaiger, allein auf Fahrlässigkeit gestützter [X.] des [X.] wegen der am 18.
Juli 2008 erfolgten Bera-tung nach §
37a [X.]
aF [X.]. §
43 [X.] verjährt ist. Danach verjährt der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen feh-lerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem [X.]punkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 8.
März 2005

XI
ZR 170/04, [X.]Z 162, 306, 309; siehe auch Senatsurteil vom 5.
August 2014

XI
ZR 172/13, [X.], 1763 Rn.
9) beginnt die

[X.] zu be-rechnende

Verjährung nach §
37a [X.]
aF im [X.]punkt des Erwerbs der Wertpapiere durch den Anleger. Mit dem "Erwerb der Wertpapiere" ist

entge-gen der Auffassung der Revision

nicht erst das dingliche Ausführungsge-schäft, sondern bereits der schuldrechtliche Vertragsschluss gemeint. Dies legt bereits der Wortlaut des §
37a [X.]
aF nahe, der im Zusammenhang mit der für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Anspruchsentstehung an die [X.] und damit an den anschließenden schuldrechtlichen Erwerbsvor-gang anknüpft. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist der Anleger von diesem [X.]punkt an nicht lediglich dem

bei spekulativen Wertpapieranlagen erhöhten

Risiko eines Vermögensnachteils ausgesetzt, sondern bereits ge-schädigt. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Wertpapiere mög-licherweise zunächst, solange ein Kursverlust nicht eingetreten ist, ohne [X.] wieder veräußert bzw. zurückgegeben werden können. Denn bei einer Bera-tung schuldet das Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine auf die Anlage-ziele des Kunden abgestimmte Empfehlung von Produkten. Der Erwerb einer diesen Zielen nicht entsprechenden empfohlenen Wertpapierkapitalanlage lässt 18
19
-
10
-
auch bei objektiver Betrachtung bereits den

schuldrechtlichen

Vertrags-schluss den konkreten Vermögensinteressen des Anlegers nicht angemessen und damit als nachteilig erscheinen (Senatsurteil vom 8.
März 2005

XI
ZR 170/04, [X.]Z 162, 306, 310).
Dies entspricht

soweit ersichtlich

der herrschenden Meinung in der [X.] Rechtsprechung und Literatur ([X.], Urteil vom 20.
November 2013

3
U 75/13, juris Rn.
37; [X.], [X.], 515 Rn.
29; [X.], 38 Rn.
24; Urteil vom 15.
April 2011

19
U 213/10, juris Rn.
19; [X.], [X.], 2130, 2131
f.; [X.], Urteil vom 16.
April 2012

19
U 2837/11, juris Rn.
15
ff.; [X.], [X.], 792; [X.], [X.], 2258, 2264; [X.], [X.], 1386, 1387; [X.], Urteil vom 24.
Juli 2007

14
O 491/05, juris Rn.
26; [X.], [X.], 571, 572; [X.]/[X.], [X.], 74.
Aufl., §
199 Rn.
21; [X.], [X.], 5.
Aufl., §
37a Rn.
7, 9; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 1.
Aufl., §
37a Rn.
66, 69; [X.] in Festschrift [X.], 1999, S.
699, 710
f.; [X.], EWiR 2012, 787, 788; aA [X.], [X.], 1506
f.; [X.], [X.], 2096, 2099 [aus anderen Gründen aufgehoben durch [X.], Urteil vom 21.
März 2013

III
ZR 182/12, [X.], 836]; [X.], [X.], 128 Rn.
30; zum vergleichbaren Meinungsstand aus der [X.] vor Erlass des [X.] vom 8.
März 2005

XI
ZR 170/04 siehe dort [X.]Z 162, 306, 309).
Anders als die Revision meint, ergibt sich aus dem

zu §
199 Abs.
1 Nr.
1 [X.] (vgl. dazu Senatsurteil vom 8.
April 2014

XI
ZR 341/12, [X.], 1036 Rn.
25) ergangenen
-
Urteil des III.
Zivilsenats des [X.] vom 24.
März 2011 (III
ZR 81/10, [X.], 874) nichts anderes. Soweit es dort (aaO Rn.
9) heißt, der Anspruch entstehe "schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage", könnte dies zwar

auch wenn dies dort 20
21
-
11
-
nicht entscheidungserheblich gewesen ist

als missverständlich aufgefasst werden. Aus der Inbezugnahme des [X.] vom 8.
März 2005 ergibt sich aber, dass der III.
Zivilsenat damit nicht von der Rechtsprechung des Senats abweichen wollte. Dies hat der III.
Zivilsenat mit Urteil vom 30.
Oktober 2014 (III
ZR 493/13, [X.], 2310 Rn.
30) klargestellt. Entsprechendes gilt in [X.] auf die Urteile des IV.
Zivilsenats des [X.] vom 15.
Februar 2012 (IV
ZR 194/09, [X.], 806 Rn.
31) und vom 11.
Juli 2012 (IV
ZR 164/11, [X.]Z 194, 39 Rn.
70). Einer

von der Revision für erforderlich gehal-tenen

Anfrage nach §
132 Abs.
3 [X.] bedarf es deshalb nicht.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist das schuldrechtliche Er-werbsgeschäft bereits am 18.
Juli 2008 zustande gekommen. Dies hat das Be-rufungsgericht bindend (§§
314, 559 Abs.
2 ZPO) festgestellt. Soweit die Revi-sion unter Bezugnahme auf die schriftsätzlichen Ausführungen der [X.] geltend macht, die Kauforder sei erst am 21.
Juli 2008 weitergeleitet und am 22. Juli 2008 ausgeführt worden, ist dies unerheblich. Diesem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass die Zeugin [X.]

zum Abschluss des schuldrechtli-chen [X.]

entgegen §
56 HGB

nicht bevollmächtigt gewesen wäre. Insoweit zeigt die Revision auch nicht auf, dass der Kläger selbst ent-sprechenden Vortrag gehalten hätte.
cc) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die Behauptung des [X.] für unerheblich gehalten, dass er die Kauforder nach der Praxis der [X.] hätte rückabwickeln können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
handelte es sich bei dieser Möglich-keit lediglich um eine Kulanzregelung im Einzelfall, auf die der Kläger keinen rechtlichen Anspruch hatte. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrecht-lich nicht zu beanstanden. Ein Verfahrensfehler wird insoweit von der Revision nicht aufgezeigt. Für den Beginn der Verjährungsfrist nach §
37a [X.]
aF ist 22
23
-
12
-
daher

wie oben dargelegt

allein der Abschluss des schuldrechtlichen Vertra-ges maßgeblich.
dd) Danach begann vorliegend die Verjährungsfrist gemäß §
187 Abs.
1 [X.] am Tag nach dem [X.], also am 19.
Juli 2008, und endete gemäß §
188 Abs.
2 [X.] am 18.
Juli 2011, einem Montag. Da der Kläger seine Beschwerde beim Ombudsmann der privaten Banken erst am 19.
Juli 2011 [X.] hat, konnte er damit eine Hemmung der Verjährung gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
4 [X.] nicht mehr erreichen.
c) Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, der von dem Kläger geltend gemachte [X.] sei auch im Hinblick auf das am 15.
Juni 2009 getätigte Wertpapiergeschäft verjährt. Dies ist nicht der Fall.
Bei dem [X.] am 15.
Juni 2009 und dem dabei abge-schlossenen Kaufvertrag über 20
Anteile an dem P.

-Fonds handelt es sich

im Verhältnis zu der Beratung vom 18.
Juli 2008

um einen selbständigen Geschehensablauf und damit einen neuen Lebenssachverhalt, der zur [X.] verschiedener Streitgegenstände führt (vgl. dazu Senatsurteil vom 22.
Oktober 2013

XI
ZR 42/12, [X.]Z 198, 294 Rn.
15
ff.). Ein
auf eine fehler-hafte Beratung gestützter Schadensersatzanspruch unterliegt daher einer ei-genständigen Verjährung (vgl. [X.]/[X.], [X.], 74.
Aufl., §
199 Rn.
21; [X.], [X.], 1109, 1112 unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 21.
März 2000

IX
ZR 183/98, [X.], 1348, 1349
f.). Die auch insoweit noch eingreifende dreijährige Verjährungsfrist des §
37a [X.]
aF [X.]. §
43 [X.] begann danach am 16.
Juni 2009 und wäre am 15.
Juni 2012 abgelau-fen. Durch die Klageerhebung am 13.
Januar 2012 hat der Kläger die [X.] gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
1 [X.] rechtzeitig gehemmt.
24
25
26
-
13
-
Aufgrund dessen hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch des [X.] in Höhe von 534,10

ergibt sich aus dem Kaufpreis von 1.019,87

r-haltenen anteiligen Ausschüttungen für 20 Fondsanteile in Höhe von insgesamt 485,77

III.
Das Berufungsurteil ist demnach

unter Zurückweisung der weiterge-henden Revision -
wegen des vom Berufungsgericht zu Unrecht als verjährt angesehenen und aberkannten
Zahlungsanspruchs in Höhe von 534,10

Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung von 20
Anteilen des P.

-Fonds auf-zuheben; entsprechendes gilt in Bezug auf die vom Kläger begehrte Feststel-lung, dass sich die Beklagte wegen der Übertragung von 20
Anteilen des P.

-Fonds im Annahmeverzug befinde und dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 16

562 Abs.
1 ZPO). Da
27
28
-
14
-
die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie insoweit zur weiteren [X.] und im Hinblick auf eventuelle weitere Ausschüttun-gen über die Höhe des Anspruchs sowie gegebenenfalls zum Beginn des vom Kläger geltend gemachten [X.] an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

[X.]

[X.]

Maihold

[X.]

Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.03.2013 -
330 [X.]/11 -

O[X.], Entscheidung vom 14.05.2014 -
13 [X.] -

Meta

XI ZR 278/14

24.03.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2015, Az. XI ZR 278/14 (REWIS RS 2015, 13605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13605

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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