Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2016, Az. V ZA 35/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10539

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:060616BVZA35.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 35/15
vom

6. Juni 2016

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6.
Juni 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland, den Richter Dr.
Kazele und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

[X.] gegen den Senat wegen Besorgnis der Befangenheit und die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2016 werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 24. Mai 2016 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:

1. [X.] vom 24. Mai 2016 ist als [X.] zu verwerfen.

a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechts-missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind [X.] an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet -
abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO -
das Gericht unter Mitwirkung [X.] (vgl. Senat, Beschluss vom 12.
Oktober 2011 -
V
[X.], 1
2
-
3
-
NJW-RR 2012, 61; [X.], Beschluss vom 1. Juli 2014 -
VIII ZB 27/14, juris; [X.], NJW 2007, 3771, 3772; NJW-RR 2008, 72, 73 jeweils mwN).

b) [X.] ist eindeutig unzulässig, weil es sich unterschiedslos gegen den gesamten Spruchkörper richtet. Abgelehnt werden kann [X.], nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 -
V [X.], juris Rn. 3 mwN und vom 12. Oktober 2011 -
V [X.], NJW-RR 2012, 61 Rn. 8).

2. Die Anhörungsrüge des Schuldners vom 24. Mai 2016 ist unzulässig. Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO als unzulässig verwerfende oder als unbegründet zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2012 -
V [X.], juris; [X.], NJW-RR 2011, 430; [X.]/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 321a Rn.
19).

3. Der erneute Antrag des Schuldners vom 24. Mai 2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unzulässig. Ihm steht zwar nicht die Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 25. Februar 2016 entgegen, denn ein die Verfahrenskostenhilfe versagender Beschluss erlangt formelle, aber keine materielle Rechtskraft ([X.], Beschluss vom 3. März 2004 -
IV
ZB 43/03, [X.], 1805). Für die erneute Antragstellung fehlt es aber an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn -
wie hier -
auf der Grundlage desselben [X.] ein vorheriger Antrag gleichen Inhalts bereits zurückgewiesen worden ist und Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen keinen Erfolg hatten (vgl. [X.], Beschluss vom 3. März 2004 -
IV ZB 43/03 -
[X.], 1805;
Beschluss vom 19. August 2015 -
XII [X.], FamRZ
2015, 1874 Rn. 11).

3
4
5
-
4
-

4. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

[X.] Brückner

Weinland

Kazele Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.09.2015 -
420 K 19/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.11.2015 -
7 [X.] -

6

Meta

V ZA 35/15

06.06.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2016, Az. V ZA 35/15 (REWIS RS 2016, 10539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10539

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V ZA 35/15

V ZR 8/10

XII ZB 208/15

V ZB 25/11

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