Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2016, Az. V ZA 35/15

5. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10546

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Gegenstand

Richterablehnung: Zulässigkeit der Ablehnung des gesamten Spruchkörpers; Mitwirkung der abgelehnten Richter an der Entscheidung über ein eindeutig unzulässiges Ablehnungsgesuch


Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen den Senat wegen Besorgnis der Befangenheit und die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2016 werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 24. Mai 2016 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

1. [X.] vom 24. Mai 2016 ist als unzulässig zu verwerfen.

2

a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind [X.] an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung [X.] (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61; [X.], Beschluss vom 1. Juli 2014 - [X.], juris; [X.], NJW 2007, 3771, 3772; NJW-RR 2008, 72, 73 jeweils mwN).

3

b) [X.] ist eindeutig unzulässig, weil es sich unterschiedslos gegen den gesamten Spruchkörper richtet. Abgelehnt werden kann [X.], nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - [X.], juris Rn. 3 mwN und vom 12. Oktober 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 61 Rn. 8).

4

2. Die Anhörungsrüge des Schuldners vom 24. Mai 2016 ist unzulässig. Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO als unzulässig verwerfende oder als unbegründet zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2012 - [X.], juris; [X.], NJW-RR 2011, 430; [X.]/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 321a Rn. 19).

5

3. Der erneute Antrag des Schuldners vom 24. Mai 2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unzulässig. Ihm steht zwar nicht die Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 25. Februar 2016 entgegen, denn ein die Verfahrenskostenhilfe versagender Beschluss erlangt formelle, aber keine materielle Rechtskraft ([X.], Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, [X.], 1805). Für die erneute Antragstellung fehlt es aber an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn - wie hier - auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts ein vorheriger Antrag gleichen Inhalts bereits zurückgewiesen worden ist und Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen keinen Erfolg hatten (vgl. [X.], Beschluss vom 3. März 2004 - [X.]/03 - [X.], 1805; Beschluss vom 19. August 2015 - [X.] 208/15, FamRZ 2015, 1874 Rn. 11).

6

4. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

[X.]                               [X.]

                           Kazele                                 [X.]

Meta

V ZA 35/15

06.06.2016

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Gießen, 25. November 2015, Az: 7 T 368/15

§ 42 Abs 2 ZPO, § 45 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2016, Az. V ZA 35/15 (REWIS RS 2016, 10546)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10546

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