Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2017, Az. 4 StR 106/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 10520

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[X.]:[X.]:BGH:2017:230517B4STR106.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 106/17

vom
23. Mai
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Körperverletzung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23.
Mai 2017
gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17.
November 2016 wird
a)
das Verfahren hinsichtlich Fall
II.2 der Urteilsgründe ein-gestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuld-
und Rechtsfolgenaus-spruch klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus wird angeordnet.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher)
Körperver-letzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, ihn im Übrigen 1
-
3
-
freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-ten führt zu einer Einstellung des Verfahrens hinsichtlich Fall
II.2 der Urteils-gründe; im Übrigen ist sie
unbegründet
im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Aus prozessökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall
II.2 der Urteilsgründe wegen Körperverletzung verurteilt worden ist. Die Einstellung des Verfahrens ist vorliegend angezeigt, weil auf Grundlage der getroffenen Feststellungen Zweifel an der Annahme
des Land-gerichts bestehen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei dieser Tat lediglich im Sinne des §
21 StGB erheblich vermindert gewesen, und eine etwa-ige neue Strafe wegen dieser Tat

nach einer Aufhebung und Zurückverwei-sung der Sache

neben der angeordneten Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht beträchtlich ins Ge-wicht fällt (§
154 Abs.
2
i.V.m.
Abs.
1 Nr.
1 StPO).
2.
Die rechtsfehlerfreie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat Bestand. Sie wird von der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Körperverletzung im Fall
II.2 der Urteilsgründe nicht berührt.
a)
Die eingestellte Tat scheidet zwar als [X.] im Sinne des §
63 StGB aus. Das
[X.] hat die Anordnung der Maßregel jedoch zugleich auf weitere
festgestellte rechtswidrige
Taten

die
gefährliche Körperverletzung vom
27.
März 2016 zum Nachteil der Geschädigten I.

und die Körper-
verletzungen
vom 10.
Mai 2016
zum Nachteil der Geschädigten B.

und
H.

als [X.]en gestützt.
2
3
4
-
4
-
b)
Unbeschadet der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich Fall
II.2 der Urteilsgründe hat auch die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des §
63 StGB Bestand. Dabei kann dahinstehen, ob eine Nichtberücksichtigung der einge-stellten Tat überhaupt Auswirkungen auf die vom [X.] aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten
getroffene Prognose
hätte. Denn
im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdi-gung aller Umstände darf auch das einer
eingestellten Tat zugrunde liegende
Verhalten des [X.], wenn es

wie hier

prozessordnungsgemäß
festgestellt
ist, für die Gefährlichkeitsprognose verwertet werden
(vgl.
SSW-StGB/[X.], 3.
Aufl., §
63 Rn.
20; [X.], 12.
Aufl., §
63 Rn.
120 mwN).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender

Feilcke
Paul
5

Meta

4 StR 106/17

23.05.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2017, Az. 4 StR 106/17 (REWIS RS 2017, 10520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10520

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