Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2014, Az. 1 StR 13/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6114

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BUNDES[X.]ERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
[X.]

vom
25. April
2014
[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
___________________________

St[X.]B § 263
[X.]V[X.] § 74c Abs. 1

1. Die Aufteilung der Wirtschaftsstrafsachen eines [X.] auf zwei Wirt-schafts-strafkammern (§ 74c Abs. 1 [X.]V[X.]) erfordert nicht zwingend, dass der [X.] an Wirtschaftsstrafsachen für jede der beiden Wirtschafts-strafkammern mehr als 50 Prozent beträgt.

2. Mit der Einreichung eines [X.] gibt der Antragsteller zugleich die Erklärung ab, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind und keine verdeckten [X.] oder sonstige nicht näher ange-gebene Provisionen enthalten.

[X.], Beschluss vom 25. April 2014 -
1 [X.] -
L[X.] Potsdam

in der Strafsache
gegen

wegen
Betruges u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. April
2014
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 [X.]
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2012
a) im Strafausspruch im Fall I[X.] 2. der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der [X.]

),
b) im Ausspruch über die [X.]esamtstrafe
aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine Wirtschaftsstrafkammer des [X.] Frank-furt/Oder zurückverwiesen.

[X.]ründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges, Untreue sowie Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer [X.]esamtfreiheitsstrafe von fünf [X.] und acht Monaten verurteilt. [X.]egen dieses Urteil wendet sich der [X.] mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 [X.]), im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].
1
-
3
-
A.
[X.] Nach den Feststellungen des [X.] -
soweit sie der [X.] wegen Betruges zugrunde liegen -
plante der Angeklagte die [X.]ichtung eines [X.] am S.

in W.

(im Folgenden:

.

Fördermittel der [X.]

bank des [X.] (im Folgenden: [X.]

) aufgrund der Richtlinie des [X.] zur Förderung der gewerbli-e--[X.]) vom 28. Dezember 2001 erfolgen.
[X.] war die zu diesem Zweck am 8. Mai 2003 ge-gründete [X.]

mbH (im [X.]: [X.]

), an der der Angeklagte mit 24,5 % beteiligt war. Der Angeklagte wurde neben zwei weiteren Personen zum [X.]eschäftsführer bestellt, wobei le-diglich der Angeklagte von den Beschränkungen des § 181 B[X.]B befreit wurde. Nach der internen Aufgabenverteilung fielen das operative [X.]eschäft und insbe-sondere die finanziellen Belange der [X.]esellschaft in den Zuständigkeitsbereich .

lenkte, [X.] die Mitgeschäftsführer keine Kenntnisse über die finanziellen [X.] im Zusammenhang mit der [X.]ichtung des Resorts hatten.
Am
15. April 2003 stellte die [X.]

in [X.]ründung bei der [X.]

einen allein .

Dabei war von Anfang an vorgesehen, dass die [X.]

die

[X.]

[X.]mbH (im Folgenden: [X.]

), deren [X.]eschäftsführer und al-leiniger [X.]esellschafter der Angeklagte war, mit der schlüsselfertigen [X.]ichtung des Resorts beauftragen sollte. Die [X.]

sollte dann ihrerseits einen [X.]eneral-unternehmer beauftragen.
2
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4
-
4
-
Ein Entwurf des Förderbescheids der [X.]

vom 22. Dezember 2003 sah
Weiteren werden [X.]ebühren oder [X.]ewinnaufschläge der [X.]

[X.]

Da der Angeklagte beabsichtigte, das von der [X.]

geforderte Eigenkapi-tal von 3,88 M

aus der [X.]ichtung des [X.] zu generieren, wandte er sich mit Schreiben vom 14. Januar 2004 an die [X.]

einen Bezug zu verbundenen Unternehmen zu begrenzen und wie folgt zu [X.]: In den ausgewiesenen förderfähigen Bereichen A und B dürfen keine [X.]ebühren und [X.]ewinnaufschläge von verbundenen Unternehmen enthalten

Am 18. März 2004 erließ die [X.]

den Zuwendungsbescheid und bewillig-
des [X.] bzw. aus Mitteln des [X.] stammten. Der Fördersatz betrug 26,5973643 % der als zu-
u-mmen-e-bühren und [X.]ewinnaufschläge von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, Hinsichtlich der Nebenbestimmung ging die [X.]

r-recht5
6
7
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5
-
im endgültigen Zuwendungsbescheid sämtliche Firmen, an denen der Ange-klagte
beteiligt war, erfasst sein und dadurch verhindert werden sollte, dass deren [X.]ewinne mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Dagegen verstanden die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die den Angeklagten berieten, den Begriff des verbundenen Unternehmens im Sinne des Aktienrechts, allerdings ohne den Hintergrund und die Entwicklung vom ersten Entwurf bis zum endgül-

Mit notariellem Vertrag vom 10. Dezember 2003 beauftragte die [X.]

die [X.]

mit der schlüsselfertigen [X.]ichtung des Resorts zu einem Netto-
.

beauftragte ihrerseits am 19. Dezember daneben beauftragte sie zahlreiche weitere Firmen mit der [X.] bzw. der Lieferung von Einrichtungsgegenständen. Der Angeklagte machte als [X.]e-schäftsführer der [X.]

sowie der Firma [X.]

(im
Folgenden: [X.]

) die Auftragsvergabe an den [X.]ene-ralunternehmer sowie die übrigen Nachunternehmer davon abhängig, dass [X.] einen Betrag von in der Regel 12,5 % des Umsatzvolumens an den Ange-klagten zurückzahlten. Zur Verschleierung dieser Rückzahlungen schloss der Angeklagte über die [X.]

mit den Auftragnehmern Verträge über Provisionszah-u-.

Die [X.]

rief die Fördersumme in vier Raten u.a. auf [X.]rundlage von Rechnungen der [X.]

und der [X.]

, deren [X.]eschäftsführer und alleiniger [X.]e-8
9
-
6
-
sellschafter der Angeklagte war, sowie einer Rechnung des Notars H.

über netto 189.613

o-wie den Mitgeschäftsführern unterzeichnet. Weder bei der Antragstellung noch bei den Mittelabrufen teilte der Angeklagte gegenüber der [X.]

das von ihm
.

und der [X.]

an die [X.]

legte der Angeklagte ohne Kürzung der [X.]

vor. Darüber [X.] reichte er im Rahmen des [X.] eine Rechnung des Notars H.

über 189.613

ächlich keine Leistungen an die [X.]

zugrunde lagen. Die [X.]

zahlte die Fördersumme in voller Höhe von -
zuletzt am 9. Juli 2007 -
aus.
I[X.] Das [X.] hat das [X.]eschehen als Betrug (im besonders schwe-ren Fall) gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3
Satz 2
Nr. 2 St[X.]B gewertet. Der Ange-klagte habe die [X.]

bei Antragstellung und Mittelabrufen über die Höhe der tat-sächlich entstandenen Investitionskosten getäuscht, die -
wie er wusste -
auf-grund des von ihm schon vor Antragstellung prk-Dies ergebe sich nicht zuletzt aus der vorgenannten Nebenbestimmung, mit der die Förderung von [X.]ewinnaufschlägen zugunsten der vom Angeklagten kon-trollierten Unternehmen verhindert werden sollte. Die Mitarbeiter der [X.]

hätten sich daher bei Zuwendungsbewilligung und Auszahlung der Förderung unrichti-ge Vorstellungen über die tatsächliche Höhe der Investitionskosten gemacht. Bereits bei Erlass des [X.] sei eine schadensgleiche Ver-mögensgefährdung eingetreten, die sich durch die Auszahlung der Förderung realisiert habe.
Das [X.] hat einen Schaden in Höhe der gesamten Fördersum-10
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Zuwendungsbescheid vom 18. März 2004 festgelegt sei -
nämlich die [X.]ich-s

-
auf den ersten Blick erfüllt. Durch [X.], für deren Dauer das
geförderte Projekt weiterbetrieben wer-den müsse, sei jedoch das Kriterium der Nachhaltigkeit zum weiteren Zuwen-dungszweck gemacht worden. Zwar werde das Resort noch betrieben, dies sei aber nur möglich, weil die finanzierende Bank auf einen großen Teil ihrer [X.] im Umfang von ca. 18,6 Mio. Euro durch Erlassvertrag verzichtet ha-be. Durch die öffentliche Hand dürften nur sozialpolitisch förderungswürdige Antragsteller und Projekte gefördert werden. Der Angeklagte, der von [X.] die [X.]

über sehabe keinen Anspruch auf die ihm bewilligte Förderung. Da die Förderung per se nicht erfolgt wäre, sei ein Schaden in der [X.]esamthöhe der Fördermittel von entstanden.

B.
[X.] Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte die nicht vorschriftsmäßige Besetzung der erkennenden Kammer im Hinblick auf einen Verstoß gegen das bei der Bildung von Wirtschaftsstrafkammern geltende Konzentrationsgebot des § 74c Abs. 1 [X.]V[X.] beanstandet
(§ 338 Nr. 1 [X.]), bleibt ohne Erfolg.
1. Der Rüge liegt Folgendes zugrunde:
[X.] waren bei dem [X.] Potsdam zwei Wirtschafts-strafkammern eingerichtet. Nach dem [X.]eschäftsverteilungsplan entfiel jede im [X.]eschäftsjahr eingehende 3., 6., 9., 13., 16. und 20. erstinstanzliche Wirt-schaftsstrafsache auf die erkennende Kammer, während für die übrigen Wirt-schaftsstrafsachen erster Instanz sowie die Berufungs-
und Beschwerdesachen 12
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-
die andere Wirtschaftsstrafkammer zuständig war. Daneben waren beiden Wirtschaftsstrafkammern auch allgemeine Strafsachen zugewiesen. Nach der Intention des Präsidiums sollte durch diese Aufteilung die ganz überwiegende Zuständigkeit in Wirtschaftsstrafsachen bei der anderen Wirtschaftsstrafkam-mer liegen, um so deren Befassung mit Wirtschaftsstrafsachen in einem Um-fang von mindestens 75 % der Arbeitskraft sicherzustellen. Nach Einschätzung des Präsidiums würde bei der erkennenden Wirtschaftsstrafkammer durch die erfolgte Zuweisung von lediglich einem Drittel der erstinstanzlichen [X.] ein derartiger Arbeitskraftanteil für Wirtschaftsstrafsachen nicht erreicht werden.
Die Revision macht -
nachdem bereits am ersten Hauptverhandlungstag am 9. Januar 2012 ein entsprechender [X.] erhoben wurde, den das [X.] mit Beschluss vom 25. Januar 2012 zurückgewiesen hat -

eine Verletzung des [X.] aus § 74c [X.]V[X.] geltend. An-hand der erstinstanzlichen Eingänge ergebe sich für die erkennende Kammer ein Anteil an Wirtschaftsstrafsachen von 21 % im Jahr 2010 bzw. von 36 % im [X.]. Der Anteil liege bei der anderen Wirtschaftsstrafkammer in den [X.] 2010 und 2011 bei jeweils 50 %, so dass im Hinblick auf deren [X.] auch für Berufungs-
und Beschwerdesachen lediglich bei dieser [X.] ein Schwerpunkt im Bereich der Wirtschaftsstrafsachen gegeben
sei. Dieser Kammer sei zudem die Bearbeitung aller eingehenden Wirtschaftsstrafsachen möglich gewesen, wenn ihr nicht in erheblichem
Um-fang auch allgemeine
Strafsachen zugewiesen worden wären.
2. Es kann dahinstehen, ob dem Angeklagten im Hinblick darauf, dass die Verfahrensrüge rechtzeitig erhoben und nach dem Revisionsvortrag ledig-lich infolge eines Versehens die im Rahmen der Verfahrensrüge mitzuteilende 15
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Entscheidung des [X.] über den [X.] vom 8. Februar 2012 nicht übermittelt worden war, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Frist zur Ergänzung der Verfahrensrüge zu gewähren ist (vgl. [X.], Beschluss vom 29. September 2004 -
1 [X.], [X.], 27), so dass die Verfahrensrüge nunmehr durch Nachholung des Vortrags den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] genügt. Jedenfalls erweist sich die Verfahrensrüge als unbegründet.
Die [X.]eschäftsverteilung des [X.] für das
[X.] lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sowohl die Anzahl der vorhandenen Wirtschaftsstraf-kammern als auch die Verteilung der Wirtschaftsstrafsachen zwischen den bei-den Kammern stehen im Einklang mit dem Konzentrationsgebot des § 74c [X.]V[X.].
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Regelung des [X.]eschäftsver-teilungsplans ist -
anders als bei Auslegung und Anwendung des [X.]eschäftsver-teilungsplans -
ein über eine reine Willkürprüfung hinausgehender Maßstab anzulegen, der jede Rechtswidrigkeit der Regelung erfasst. Entsprechend muss die Dokumentation der [X.] eine Nachprüfung nach [X.]m Maßstab ermöglichen ([X.], Urteil vom 9. April 2009 -
3 [X.], [X.]St 53, 268, 275
f.; BVerf[X.], Beschluss vom 16. Februar 2005 -
2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689, 2690). Diesen Anforderungen wird die [X.]eschäftsver-teilung des Jahres 2011 gerecht.
a)
Die Beibehaltung von zwei Wirtschaftsstrafkammern auch im [X.] ist nicht zu beanstanden.
Aufgrund des [X.] in § 74c [X.]V[X.] darf eine
weitere Wirtschaftsstrafkammer
nur dann eingerichtet werden, wenn die vorhandene 17
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Wirtschaftsstrafkammer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den [X.]e-schäftsanfall zu bewältigen ([X.], Urteil vom 22. April 1983 -
3 [X.], [X.]St 31, 323, 326; zur
selben Problematik bei [X.] vgl. Urteile vom 9. Februar 1978 -
4 [X.], [X.]St 27, 349, 350 f.; und vom 11. April 1978 -
1 StR 576/77, NJW 1978, 1594). Dabei ist dem Präsidium wegen der Unsicherheiten, die in der Beurteilung des [X.]eschäftsanfalls für ein kommendes Jahr liegen, ein Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. für Schwurgerichte [X.], Urteil vom 11. April 1978 -
1 StR 576/77, NJW 1978,
1594; BT-Drucks. 8/1844 S. 33). Die [X.]ründe für die erstmalige Einrichtung einer weiteren [X.] im Jahr 2010 sind im Protokoll der Präsidiumssitzung vom 8. Dezember 2009 durch Verweis auf die personelle Ausstattung der Kammer und die zu erwartenden Eingänge in Wirtschaftsstrafsachen hinreichend deut-lich dokumentiert. Die Beibehaltung einer zweiten Wirtschaftsstrafkammer auch im [X.] bedurfte bei unverändert gebliebenen Verhältnissen keiner [X.] Dokumentation. Anhaltspunkte für eine Änderung der Verhältnisse ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Vorschlag der Vorsitzenden der zweiten Wirtschaftsstrafkammer, für das [X.]eschäftsjahr 2012 alle [X.] auf diese Kammer zu übertragen, da sich aus dieser Anregung, der das Präsidium nicht gefolgt ist, keine
tragfähigen Rückschlüsse auf das [X.]e-schäftsjahr 2011 ziehen lassen.
b)
Auch die Verteilung der Wirtschaftsstrafsachen zwischen den beiden Wirtschaftsstrafkammern hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.
Zwar würde es nach ständiger Rechtsprechung des [X.] dem [X.] zuwiderlaufen, Spezialsachen auf alle oder auf mehrere Kammern so zu verteilen, dass kein eindeutiger Zuständigkeits-schwerpunkt mehr besteht ([X.], Urteil vom 29. Mai 1987 -
3 [X.], 21
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-
11
-
[X.]St 34, 379, 380; für Schwurgerichte vgl. auch [X.], Urteile vom 9. Februar 1978 -
4 [X.], [X.]St 27, 349; und vom 11. April 1978 -
1 StR 576/77, NJW 1978,
1594).
Eine gleichmäßige Verteilung auf zwei Kammern ist aber jedenfalls dann zulässig, wenn der Schwerpunkt der Zuständigkeit eindeutig bei den Wirtschaftsstrafverfahren bleibt (bejaht für einen Anteil von 72 %: [X.], Urteil vom 22. April 1983 -
3 StR 420/82, [X.]St 31, 323, 326; für einen Anteil von 75 %: Urteil vom 29. Mai 1987 -
3 [X.], [X.]St 34, 379, 380 f.; BVerf[X.], Beschluss vom 2. Juli 1992 -
2 BvR 1197/91). Macht
die Überlastung der bislang einzigen Wirtschaftsstrafkammer die [X.]ichtung einer zweiten [X.] erforderlich, reicht der [X.]eschäftsanfall jedoch nicht aus, um bei beiden Wirtschaftsstrafkammern einen eindeutigen Schwerpunkt bei den Wirtschaftsstrafverfahren zu setzen, ist es auch unter dem [X.]esichtspunkt des [X.] nicht zu beanstanden, die Verteilung zwischen den beiden Wirtschaftsstrafkammern in der Weise vorzunehmen, dass eine der Kammern fast ausschließlich mit Wirtschaftsstrafsachen ausgelastet wird und der anderen Kammer lediglich die verbleibenden Wirtschaftsstrafsachen zuge-wiesen werden. Dabei ist es zulässig, auch der überwiegend für [X.] zuständigen Kammer einen geringen Anteil an allgemeinen Straf-zeitliche Lücken in den Wirtschaftsstrafverfahren entstehen (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Mai 1987 -
3 [X.], [X.]St 34, 379, 380).
Ergänzend verweist der [X.] hinsichtlich der
tatsächlichen Auslastung der erkennenden Wirtschaftsstrafkammer, für die nicht auf die Zahl der nach dem [X.]eschäftsverteilungsplan rechnerisch abstrakt zugewiesenen Sachen, sondern auf die Belastung der [X.] mit Wirtschaftsverfahren nach ihrer Leistungsfähigkeit abzustellen ist (vgl. [X.], Urteil vom 29. Mai 1987 -
3 StR 23
-
12
-
242/86, [X.]St 34, 379, 381), auf die zutreffenden Ausführungen des [X.]eneral-bundesanwalts in seiner Antragsschrift.
I[X.] Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, an dem Urteil habe ein [X.] mitgewirkt, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abge-lehnt worden war und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden ist (§ 338 Nr. 3 [X.]), hat keinen Erfolg.
1. Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:
a) Im Juni 2010 beauftragte der Angeklagte Rechtsanwalt Prof. Dr. D.

-
damals zugleich Mitglied des Deutschen Bundestages -
mit seiner Verteidigung und erteilte ihm Vollmacht zur Vertretung im Strafverfahren. [X.] sollte nicht nach außen hin im Verfahren auftreten, sondern koordinierend und beratend im Hintergrund tätig werden, weshalb die Übernahme der [X.] nicht gegenüber dem [X.] angezeigt wurde. Am 20. September 2011 übersandte Rechtsanwalt Prof. Dr. D.

dem sich in [X.] befindlichen Angeklagten ein nach außen als [X.] gekennzeich-netes Schreiben. Nachdem der stellvertretende Vorsitzende der [X.] eine Frist von einer Woche zum Nachweis des [X.] und darauf hingewiesen
hatte, dass der Angeklagte bereits durch drei Verteidiger vertreten werde, wies Rechtsanwalt Prof. Dr. D.

darauf hin, dass der schriftliche Verkehr mit einem Verteidiger nicht von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht abhängig gemacht werden
dürfe. Zugleich versicherte er anwaltlich, über eine Vollmacht zu verfügen und widersprach der Öffnung der [X.]. Dennoch unterwarf der Vorsitzende das Schreiben der Post-kontrolle. Dazu sah er sich ausweislich eines Vermerks vom 14. Oktober 2011
berechtigt und verpflichtet, weil es sich bei dem Schreiben weder um [X.] noch um Post eines [X.] handele. Eine Vollmacht liege nicht 24
25
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-
13
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vor, der Angeklagte werde bereits von drei Verteidigern vertreten, ausweislich eines ermittlungsrichterlichen Vermerks sei Rechtsanwalt Prof. Dr. D.

nie Verteidiger gewesen; darüber hinaus sprächen auch die äußeren Umstände gegen das Vorliegen eines [X.]. Mit Beschluss vom 17.
Oktober 2011 erfolgte die Beschlagnahme des Schreibens wegen mögli-cher Bedeutung als Beweismittel. An dem [X.] wirkten neben dem Vorsitzenden die beiden an der Hauptverhandlung als Beisitzer teilnehmenden Berufsrichter RiL[X.] We.

sowie RinA[X.] Si.

mit. Auf die Be-schwerde des Angeklagten hob das [X.] mit Beschluss vom 11. Januar 2012 die Beschlagnahme des Schreibens auf.
b) Am 4. Januar 2012 beantragte Rechtsanwalt Prof. Dr. D.

in

die Erteilung einer [X.]. Der Vorsitzende teilte ihm am 13. Januar 2012 mit, dass der Erteilung nichts entgegenstehe, er aber an der Notwendigkeit der Überwachung des Besuches festhalte. Der dagegen gerichteten Beschwerde vom 18. Januar 2012, die von Rechtsanwältin Dr.
Sa.

nach Rücksprache mit dem Angeklagten erhoben wurde, half der Vorsitzende ab und erteilte am 20. Januar 2012 die Erlaubnis für einen unüberwachten Besuch.
c) Am zweiten Hauptverhandlungstag am 25. Januar 2012 lehnte
der Angeklagte
nach Bekanntgabe des Beschlusses, mit dem der Besetzungsein-wand verworfen wurde (vgl. oben B.
[X.]), und noch vor Verlesung der Anklage-im Zusammenhang mit der durchgeführten [X.] und der Erteilung der [X.] als befangen ab. Nach Mitteilung, dass für die Entscheidung über den Befangenheitsantrag die beisitzenden [X.] RiL[X.] We.

und
RinA[X.] Si.

sowie der geschäftsplanmäßige Vertretungsrichter zuständig seien, 27
28
-
14
-
lehnte der Angeklagte die beisitzenden [X.] -
gestützt auf ihre Mitwirkung am [X.] -
außerhalb der Hauptverhandlung wegen [X.] der Befangenheit hinsichtlich der Entscheidung über das [X.] gegen den Vorsitzenden ab.
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden wurde mit Beschluss vom 1. Februar 2012 durch drei Vertretungsrichter zurückgewiesen, ohne dass zuvor über die Befangenheitsanträge gegen die beisitzenden [X.] RiL[X.]
We.

und RinA[X.] Si.

entschieden worden wäre. Die Anordnung der Be-suchsüberwachung begründe angesichts der Korrektur der Entscheidung die Besorgnis der Befangenheit nicht. Die Durchführung der [X.] sei -
wenn überhaupt -
mangels Willkür jedenfalls kein derart schwerwiegender [X.], als dass er die Besorgnis der Befangenheit rechtfertige. Am 6. Februar 2012 wurde das Ablehnungsgesuch hinsichtlich der beisitzenden [X.] RiL[X.]
We.

und RinA[X.] Si.

unter Mitwirkung des Vorsitzenden mit der Begründung zurückgewiesen,
die abgelehnten beisitzenden [X.] hätten nicht an der Ent-scheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden mitgewirkt. Zudem begründe die Mitwirkung an dem [X.] selbst im Falle der Fehlerhaftigkeit des Beschlusses nicht die Besorgnis der Befangen-heit.
2. Es kann dahinstehen, ob dem Angeklagten im Hinblick darauf, dass die Verfahrensrüge rechtzeitig erhoben und nach dem Revisionsvortrag ledig-lich infolge eines Versehens der im Rahmen der Verfahrensrüge mitzuteilende Befangenheitsantrag vom 25. Januar 2012 nicht übermittelt worden war, [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Er-gänzung der Verfahrensrüge zu gewähren ist (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
September 2004 -
1 [X.], [X.], 27), so dass die Verfahrens-29
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rüge nunmehr durch Nachholung des Vortrags den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] genügt. Jedenfalls erweist sich die Verfahrensrüge als un-begründet.
a)
Es bestehen bereits Bedenken, ob das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden rechtzeitig erhoben wurde.
Soweit die Ablehnung auf das Öffnen des als [X.] gekenn-zeichneten Schreibens und damit auf ein [X.]eschehen vor Beginn der [X.] gestützt wurde, war die Ablehnung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse zulässig, die ausweislich des [X.] am ersten Hauptverhandlungstag am 9. Januar 2012 durch Feststellung der Per-sonalien des Angeklagten erfolgte (vgl. Meyer-[X.]oßner, [X.], 56. Aufl., § 243 Rn.
11-12; [X.] in KK-[X.], 7. Aufl., § 243 Rn. 18
f.; [X.] in [X.] [X.], [X.], 26. Aufl., § 243 Rn. 31, 34-35). Das erst am zweiten [X.] am 25. Januar 2012 gegen den Vorsitzenden erhobene
Ab-lehnungsgesuch war damit grundsätzlich verspätet. Soweit die Ablehnung auf die Anordnung des überwachten Besuches am 13. Januar 2012 und damit auf ein [X.]eschehen nach der Vernehmung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen gestützt wurde, war
gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] die Ablehnung nur zulässig, wenn sie unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, erfolgte. Zwar ist dem Angeklagten eine gewisse [X.] zur Überlegung und Ab-sprache mit dem Verteidiger einzuräumen. Erforderlichenfalls hat er jedoch das Ablehnungsgesuch außerhalb der Hauptverhandlung anzubringen, [X.] dann, wenn mehrere Werktage zwischen den [X.] liegen (st. Rspr. vgl. nur [X.], Beschluss vom 10. Juni 2008 -
5 StR 24/08 mwN). Danach war auch insoweit das Ablehnungsgesuch grundsätzlich verspä-31
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16
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tet. Denn die Anordnung des überwachten Besuchs war dem Angeklagten [X.] am 18. Januar 2012 (Mittwoch) bekannt geworden, da zu diesem [X.]-punkt seine Verteidigerin nach Rücksprache mit dem Angeklagten Beschwerde gegen die Anordnung des Vorsitzenden einlegte. Zwischen der Kenntniserlan-gung vom angeblichen Ablehnungsgrund und Anbringung des Ablehnungsge-suchs am 25. Januar 2012 (Mittwoch) lagen damit mindestens fünf Werktage. Der [X.] hat Bedenken, ob die Erhebung des [X.]s am [X.], der mit Beschluss vom 25.
Januar 2012 beschieden wurde (vgl. oben B.
[X.]), eine abweichende Beurteilung der Rechtzeitigkeit rechtfertigt. [X.] man eine Vorrangigkeit des [X.]s annehmen, um so die Be-setzung zu klären, in welcher die Hauptverhandlung durchgeführt werden wird, würde diese Entscheidung gerade durch die vermeintlich befangenen [X.] getroffen werden.
b)
Aber selbst bei Annahme der rechtzeitigen Anbringung des Ableh-nungsgesuchs
wäre der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 [X.] nicht gegeben. Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den Vorsitzenden wurde im Ergebnis zu Recht verworfen. Dabei kann offen bleiben, ob die Kam-mer in der Besetzung mit drei Vertretungsrichtern zur Entscheidung über den Befangenheitsantrag berufen war.
(1) Zwar ist in Fällen, in denen das [X.]ericht über ein Ablehnungsgesuch in fehlerhafter Besetzung entschieden hat und dadurch das Recht auf den ge-setzlichen [X.] gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]
verletzt worden ist, allein deswegen der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 [X.] gegeben (BVerf[X.], Beschluss vom 2. Juni 2005 -
2 BvR 625/01
u.a., NJW 2005, 3410, zu § 26a [X.] vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. Dezember 2008 -
2 [X.], [X.]R [X.] § 26a
Unzulässigkeit 18 mwN; und vom 10. August 2005 -
5 StR 33
34
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17
-
180/05, [X.]St 50, 216, 218). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da das Recht auf den gesetzlichen [X.] nicht verletzt wurde. Denn ein Verstoß ge-gen Zuständigkeitsregelungen führt nicht stets, sondern nur dann zu einer Ver-letzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.], wenn die Auslegung der [X.]snorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich [X.] ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend verkannt hat. Dagegen liegt bei einer

schlicht fehlerhaften Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften ein [X.] nicht vor (vgl. BVerf[X.] aaO
S. 3414).
(2) Eine die Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] grundlegend verkennende Anwendung der Zuständigkeitsregelungen für die Entscheidung über [X.] lag hier nicht vor. Dabei kann dahin-stehen, ob eine Entscheidung über die [X.] in der [X.] ihrer Einlegung zutreffend war; diese Vorgehensweise erweist sich [X.] nicht als willkürlich.
In welcher Reihenfolge über mehrere Ablehnungsgesuche zu entschei-den ist, die sich gegen verschiedene [X.] eines Spruchkörpers richten, ist nicht eindeutig geklärt. Einigkeit besteht jedenfalls darüber, dass mehrere nacheinander angebrachte und auf unterschiedliche [X.]ründe gestützte [X.] nacheinander zu bescheiden sind ([X.], Beschluss vom [X.] -
3 [X.], [X.], 144; ebenso [X.] in [X.][X.], [X.], 26. Aufl., § 27 Rn. 35; Scheuten
in KK-[X.], 7. Aufl., § 27 Rn. 3; Meyer-[X.]oßner, [X.], 56. Aufl., § 27 Rn. 4). Vorliegend handelt es sich allerdings um einen sukzessiven Eingang von Ablehnungsgesuchen, die auf zueinander in Verbindung
stehende Ablehnungsgründe gestützt werden (vgl. hierzu [X.], Beschlüsse
vom 27. Oktober 2011 -
5 [X.]; vom 26. Januar 2006 -
5 35
36
-
18
-
StR 500/05; [X.] in BeckOK-[X.] § 27 Rn. 4; zum Streitstand allgemein vgl. [X.] in [X.][X.], [X.], 26. Aufl., § 27 Rn. 36).
Die Revision sieht -
gestützt auf eine Entscheidung des [X.] vom 10. November 1967 (4 [X.], [X.]St 21, 334, 337) -
für die hier fragliche Konstellation -
Ablehnung eines erkennenden [X.]s und sodann Ablehnung der übrigen erkennenden [X.] für die Entscheidung über das Be-fangenheitsgesuch -
ein Rangverhältnis zwischen den Ablehnungsgesuchen dergestalt, dass stets vorrangig eine Entscheidung hinsichtlich der nur für die Entscheidung über das zunächst angebrachte Ablehnungsgesuch abgelehnten [X.] herbeizuführen ist. Auch wenn der [X.] dieser Rechtsansicht zuneigt (vgl. [X.] in BeckOK-[X.] § 27 Rn. 4), erweist sich die Vorgehensweise des [X.], über die [X.]esuche in der Reihenfolge ihres Eingangs zu [X.], nicht als willkürlich.
(3) Die dem [X.] damit eröffnete Prüfung des Ablehnungsgesuchs nach [X.] ergibt -
auch in der Zusammenschau der geltend gemachten Ablehnungsgründe -
bei verständiger Würdigung durch den Ange-klagten keine die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigende Einstellung des abgelehnten [X.]s [X.]. § 24 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 10.
November 1967 -
4 [X.], [X.]St 21, 334, 341
und
vom 23. Januar 1991 -
3 [X.], [X.]R [X.] § 24 Abs. 2 Befangenheit 4). Diese Besorg-nis lässt sich nicht schon allein mit einer fehlerhaften Sachbehandlung [X.]. [X.], die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar. [X.] anderes gilt jedoch dann, wenn die Entscheidungen abwegig sind oder den Anschein der Willkür erwecken (st. Rspr.; vgl.
[X.], Beschluss vom 10. Sep-tember 2002 -
1 StR 169/02,
[X.]St 48, 4 mwN).
37
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-
19
-
(a) Zwar erweist sich das Öffnen des als [X.] gekennzeichne-ten Schreibens als rechtsfehlerhaft. [X.]emäß § 148 [X.] unterliegt der [X.] zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger -
abgesehen von Verfahren, die eine Straftat nach § 129a St[X.]B zum [X.]egenstand haben -
keiner Kontrolle, sofern ein Mandatsverhältnis besteht und das Schriftstück als [X.] gekennzeichnet ist. Zulässig ist die Kontrolle des Schriftverkehrs nur daraufhin, ob es sich nach den äußeren Merkmalen um [X.] han-delt. Das Öffnen von als [X.] gekennzeichneten Sendungen ist, auch wenn es nur der Prüfung des Bestehens eines [X.] dienen soll, selbst in Fällen des Missbrauchsverdachts unzulässig (vgl. OL[X.] Rostock, Beschluss vom 16. Januar 2003 -
2 Ws 8/02 mwN; OL[X.] Bremen,
[X.] vom 19. Mai 2006 -
Ws 81/06, [X.], 650 mwN). Die bestehenden Zweifel an der Verteidigerstellung des Rechtsanwalts Prof. Dr. D.

hätten daher lediglich dazu führen dürfen, dass das Schriftstück ungeöffnet hätte zu-rückgesendet werden müssen (vgl. OL[X.] Rostock, Beschluss vom 16. Januar 2003 -
2 Ws 8/02 mwN; OL[X.]
Bremen,
Beschluss vom 19. Mai 2006 -
Ws 81/06, [X.], 650 mwN). Haben sich -
wie hier -
bereits drei Verteidiger für den Angeklagten bestellt (vgl. § 137 Abs. 1 Satz 2 [X.]), gilt dies jedenfalls bis zur
Zurückweisung des Verteidigers gemäß § 146a Abs. 1 Satz 1 [X.] (für das Recht auf Akteneinsicht vgl. K[X.], Beschluss vom 3. Dezember 1997 -
2 Ss 233/97). Auch unterlag der Besuch des Angeklagten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. D.

in seiner Funktion
als Mitglied des Deutschen Bundestages ge-mäß §§ 119 Abs. 4 Nr. 18, 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] i.V.m. § 148 [X.] nicht der Überwachung.
(b) Diese auf einer unzutreffenden Rechtsansicht beruhende Vorge-hensweise des Vorsitzenden ist allerdings nicht geeignet, bei einem verständi-gen Angeklagten ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden 39
40
-
20
-
zu rechtfertigen. Der Angeklagte wusste aufgrund seiner mit Rechtsanwalt Prof. Dr. D.

getroffenen Vereinbarung einer koordinierenden Beratung im [X.], dass sich dieser nicht gegenüber dem [X.] legitimiert hatte und dass bereits drei weitere Verteidiger mit dem Verfahren befasst waren. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Vorgehen des Vorsitzenden -
auch in der Zusammenschau mit der Anordnung des überwachten Besuches -
nicht als Versuch dar, den Angeklagten in seiner Verteidigung zu behindern. Zudem hat der Vorsitzende nach Bekanntgabe des Beschlusses des [X.], mit dem die Beschlagnahme des als [X.] gekennzeichneten Schrei-bens aufgehoben wurde, seine -
letztlich ebenfalls auf der unzutreffenden Beur-teilung der Verteidigerstellung beruhende -
Entscheidung hinsichtlich der Be-suchsüberwachung umgehend korrigiert und der Beschwerde durch Bewilligung eines unüberwachten Besuchs abgeholfen.
II[X.] Auch die übrigen Verfahrensrügen verhelfen der Revision nicht zum Erfolg.
1. Hinsichtlich der von der Revision geltend gemachten fehlerhaften Ab-lehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des [X.] der [X.]

Ti.

wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit gemäß § 244 Abs. 3 [X.] schließt der [X.] jedenfalls ein Beruhen aus. [X.]leiches gilt für die als Verstoß gegen § 261 [X.] gerügte unterbliebene Auseinandersetzung mit dem in die Hauptverhandlung eingeführten [X.]esellschaftsvertrag und der [X.] über die [X.]ründungsgesellschafterversammlung der [X.]

. Denn der An-geklagte hat im Rahmen seiner als Teilgeständnis gewerteten Einlassung ein-geräumt, dass das Projekt ausschließlich auf seine Initiative und seine Arbeit zurückgegangen sei. Er habe die notwendigen Verhandlungen geführt, das Projekt bei den Behörden vorgestellt, dafür geworben, es geplant und die erfor-41
42
-
21
-
derlichen Entscheidungen zur Realisierung (z.B. [X.]rundstückskäufe, Firmen-gründungen) veranlasst und
realisiert. Er habe den Kontakt zum Wirtschaftsmi-nisterium und zur [X.]

unterhalten und das Projekt dort vorgestellt, um die För-[X.]runde nach eingeräumt. Aus dieser Einlassung ergibt sich bereits die führen-de Rolle des Angeklagten bei Beantragung und Abwicklung der Förderung. Kenntnis und Mitwirkung der Mitgeschäftsführer der [X.]

könnten allenfalls deren Mittäterschaft oder Teilnahme begründen.
2. Hinsichtlich der von der Revision wegen Verstoßes gegen § 244 Abs.
3 [X.] als rechtsfehlerhaft gerügten Ablehnung der Vernehmung der [X.] des Wirtschaftsministeriums Dr. N.

und Dr. Kr.

sowie des ehemaligen Wirtschaftsministers J.

kann dahinstehen, ob es sich [X.] hinreichend konkreter Beweisbehauptung überhaupt um Beweisanträge [X.]. § 244 [X.] handelt. Der [X.] schließt jedenfalls ein Beruhen aus. Denn für die Betrugsstrafbarkeit des Angeklagten kommt es auf die Auslegung der Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid betreffend die Förderfähigkeit von [X.]ewinnaufschlägen von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen letztlich nicht an (vgl. unten C. I[X.] 1.).
C.
[X.] Die Verurteilung wegen Untreue im Fall I[X.] 3. der Urteilsgründe sowie wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen im Fall I[X.] 4. der Urteilsgründe ist nicht zu beanstanden.
43
44
-
22
-
I[X.] Auch die Verurteilung wegen Betruges im Fall I[X.] 2. der Urteilsgründe hält hinsichtlich des Schuldspruchs revisionsgerichtlicher Prüfung stand. [X.] hat der Strafausspruch insoweit keinen Bestand.
1. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei einen Betrug zum Nachteil der [X.]

gemäß § 263 St[X.]B bejaht. Der Angeklagte hat -
unabhängig von der Aus-legung der Nebenbestimmung des [X.] betreffend die [X.] von [X.]ewinnaufschlägen von verbundenen oder sonst wirtschaft-lich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen -
als (Mit-)[X.]eschäfts-führer der [X.] [X.]

bei der Antragstellung über subven-tionsrechtlich erhebliche Preisbestandteile getäuscht.

a) Der zwischen der [X.]

und der [X.]

vereinbarte Preis war nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Der Angeklagte war nämlich als [X.]e-schäftsführer der [X.]

verpflichtet, gegenüber den Mitgeschäftsführern die ihm selbst zugeflossenen Provisionen offen zu legen. Dies folgt aus den ihm in seiner Rolle als [X.]eschäftsführer der [X.]

obliegenden Pflichten. Als [X.]e-schäftsführer musste er die Vermögensinteressen der [X.]

wahrnehmen, was insbesondere das Verbot der Schädigung des [X.] bein-haltete. Dies begründet für den [X.]eschäftsführer nicht nur die Pflicht zur aktiven Förderung der [X.]esellschaft, die ihn treffende Treuepflicht verwehrt es ihm ebenso, die Ressourcen der [X.]esellschaft für eigene Zwecke zu verwenden ([X.], [X.]esellschaftsrecht, 2. Aufl., § 35 [X.]mbH[X.] Rn. 15). Kommt es hierbei zu Kollisionen zwischen den Interessen der [X.]esellschaft und denen des [X.]eschäftsführers, muss der [X.]eschäftsführer solche vermeiden, [X.] aber offenlegen ([X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.]mbH[X.], 20.
Aufl., § 43 Rn.
17). Deshalb muss der [X.]eschäftsführer auch alles tun, um eine [X.]eschäftschance (und sei es nur die Realisierung möglicher Preissen-45
46
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-
23
-
kungsspielräume) für die [X.]esellschaft zu nutzen ([X.], Urteil vom 4. Dezember 2012 -
II ZR 159/10 Rn. 31, NJW-RR 2013, 363).

Es liegt auf der Hand, dass die Rückvergütungen, die von dem [X.]eneral-unternehmer und den Nachunternehmern an den Angeklagten geflossen sind, für die
Preisbildung
im Verhältnis zwischen der [X.]

und der [X.]

von [X.]der Bedeutung waren. Der [X.] hat solche Zahlungs-flüsse in ständiger Rechtsprechung als schadensbegründend angesehen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass jedenfalls mindestens der Betrag, den der Vertragspartner für solche Zahlungen leistet, als Nachlass regelmäßig in die Preisgestaltung einfließen wird ([X.], Beschluss vom 11. November 2004
-
5 [X.], [X.]St 49, 313, 332
f.; Urteil vom 2. Dezember 2005
-
5 StR
119/05, [X.]St 50, 299, 314
f.; vgl. auch Raum in [X.]/[X.], [X.] des Wirtschafts-
und Steuerstrafrechts, 4. Aufl., [X.] Rn. 199 f.). Bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung bestand zwar die Besonderheit, dass der Angeklagte der Alleingeschäftsführer und Alleingesellschafter der [X.]

([X.]mbH) war, mithin der Vermögensverlust durch die [X.] nur das allein ihm zugeordnete [X.]esellschaftsvermögen der [X.]

betraf. [X.]leich-wohl gelten diese [X.]rundsätze auch hier, weil durch den Pauschalvertrag mit der [X.]

die im Preis enthaltenen verschleierten [X.] an diese weiterberechnet wurden. Als Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer dieser [X.]esellschaft, der gegenüber der Angeklagte aufgrund seiner [X.]eschäftsführer-stellung dort zu ausschließlich am Wohl dieser [X.]esellschaft orientierten unter-nehmerischen Entscheidungen verpflichtet war, hätte er nicht ohne weiteres einen Preis akzeptieren dürfen, der -
wie er wusste
-
in diesem Umfang [X.] an ihn persönlich enthielt. Zumindest hätte er diese aufdecken müssen, was der Angeklagte, weil der Mitgeschäftsführer Ti.

nach den Ur-teilsfeststellungen keinen Überblick über die Finanzinterna
hatte, nicht getan 48
-
24
-
hat. Dies wird im Übrigen schon aus seiner verdeckten Vorgehensweise deut-lich.

b) Der Umstand, dass der Angeklagte als von den Beschränkungen des § 181 B[X.]B befreiter [X.]eschäftsführer der [X.]

bereits einen Preis vereinbart hat, der in unzulässiger Weise die an ihn zurückgeflossenen Beträge nicht [X.] hat, wirkt sich im Verhältnis zur [X.]

als Subventionsgeberin aus. Wie für den Angeklagten offensichtlich war, wollte die Subventionsgeberin nur diejenigen Kosten gegenüber der [X.]

in Höhe der Subventionsquote abde-cken, die dieser entstanden sind. In diesem Sinne ansatzfähig sind aber nur solche Kosten, welche die [X.]

gegenüber der [X.]

überhaupt nur über-nehmen durfte. Soweit an den Angeklagten zurückgeflossene Beträge in die Preisbildung der [X.]

eingegangen sind, war der Angeklagte in seiner Eigen-schaft als zugleich weiterer [X.]eschäftsführer der [X.]

nicht berechtigt, diese als Preisbestandteile der [X.]

weiter zu berechnen. Damit stellen jedenfalls die [X.] auch keine gegenüber der [X.]

subventionsfähigen Preis-bestandteile
dar. Dies war dem Angeklagten als erfahrenem Unternehmer [X.]. Deshalb hat er die [X.] verdeckt, um sie sowohl der [X.]

als auch mittelbar der [X.]

weiterberechnen zu können.

c) Mit der Einreichung des [X.] hat der Angeklagte damit kon-kludent getäuscht. Er hat mit dem Subventionsantrag nämlich sinngemäß er-klärt, dass die geltend gemachten Kosten aufwandsgestützt sind. Dies war
-
ohne dass es auf die Auslegung der Nebenbestimmung über "verbundene Unternehmen" ankäme -
aber schon deshalb unrichtig, weil die geltend ge-machten Kosten verdeckte [X.] an ihn ausgewiesen haben, die damit lediglich zum Schein als subventionsfähiger Aufwand in die Preisbildung eingestellt wurden.
49
50
-
25
-

2. Das [X.] hat jedoch mit einem Schaden in Höhe der gesamten

a)
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kommt es für das Vorliegen eines Vermögensschadens bei täuschungsbedingter Erlan-gung von
Subventionen darauf an, ob der [X.] erreicht wurde. Bei zweckwidriger Verwendung der Fördermittel entsteht beim Subventionsge-ber ein Schaden, der sich daraus ergibt, dass die zweckgebundenen Mittel ver-ringert werden, ohne dass der erstrebte sozialpolitische Zweck erreicht wird. Wird der [X.] jedoch erreicht, führt ein sonstiger Verstoß gegen haushaltsrechtliche [X.]rundsätze nicht ohne weiteres zu einem Vermögensscha-den (vgl. [X.], Beschluss
vom 26. Januar 2006 -
5
[X.], [X.], 624; Urteil
vom 30. Juni 1982 -
1 [X.], [X.]St 31, 93 jeweils mwN).
b)
Das [X.] hat auf
der
[X.]rundlage des [X.] m-.

o-[X.] erklärt hat, steht dies mit Ziffer 1.2 der Richtlinie des [X.] im Rahmen -
[X.]A -
vom 28. Dezember 2001 im Einklang. Danach liegt eine Mittelverwendung für den Zuwendungszweck nur dann vor, wenn das Investitionsvorhaben bis zum Ende des im
Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums ver-wirklicht und die geförderte Betriebsstätte für mindestens fünf Jahre über [X.]n [X.]punkt hinaus betrieben wurde.
51
52
53
-
26
-
Entgegen der Auffassung des [X.] wurde der Subventions-zweck durch die [X.].

Soweit das [X.] darauf abstellt, die [X.]

habe wegen des durch den Angeklagten

Anspruch auf die bewilligte Förderung gehabt, verkennt es, dass die der [X.]

bei [X.]ichtung des Resorts entstandenen Aufwendungen grundsätzlich förder-fähig waren, da sie bei der Verfolgung des [X.]s angefallen sind. Soweit das [X.] den [X.] der Nachhaltigkeit deshalb
als nicht erreicht ansieht, weil das Projekt nur aufgrund eines Verzichts der [X.] auf Ansprüche in einem Umfang von ca. 18 Millionen [X.] Bestand habe, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Schadens in voller Höhe der Fördersumme. Die [X.]ründe, aus denen das Resort weiterhin betrieben wird, sind für das [X.]eichen des [X.]s unerheblich.
Als Betrugsschaden ist jedoch
nicht der gesamte ausbezahlte Förderbe-trag anzusehen, sondern lediglich der Anteil der Fördersumme,
der von dem Subventionsgeber zu viel geleistet wurde ([X.], Beschluss
vom 26. Januar 2006 -
5 [X.], [X.], 624).
c)
Die rechtsfehlerhafte Bestimmung der Schadenshöhe berührt den Schuldspruch nicht; der [X.] schließt aus, dass kein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 St[X.]B entstanden ist.
Die Fördersumme wurde aufgrund der fehlenden Offenlegung der der [X.]

bzw. der [X.]

gewährten Rückflüsse zu hoch festgesetzt. Die Förderung erfolgte in Form einer Anteilsfinanzierung der zuwendungsfähigen Investitions-kosten. Entsprechend wirkte sich die Höhe der im Antrag geltend gemachten förderfähigen Investitionskosten unmittelbar auf die Höhe der bewilligen För-dersumme aus.
54
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56
57
-
27
-
Die mit der [X.]

vereinbarten Auftragssummen beruhen auf einer nicht ordnungsgemäßen Preisgestaltung. Die bei Antragstellung gegenüber der [X.]

angegebenen voraussichtlichen Investitionskosten sind zumindest um den Be-trag der Rückflüsse überhöht. Jedenfalls in dieser Höhe wären günstigere Ver-tragsabschlüsse durch die [X.]

möglich gewesen. Ein Betrugsschaden ist damit jedenfalls in Höhe der auf die Rückflüsse entfallenden Subventionsquote entstanden.
Der Umstand, dass letztlich die [X.]esamtsumme der bei den Mittelabrufen geltend gemachten Aufwendungen die Summe der im Antrag bezeichneten Investitionskosten, die der Festsetzung der Fördersumme zugrunde gelegt wurden, überstiegen hat, steht dem nicht entgegen. Nach Antragstellung anfal-lende Mehrkosten sind -
jedenfalls ohne erneuten Antrag beim Subventionsge-ber -
nicht zuwendungsfähig und haben daher bei Ermittlung des Betrugsscha-dens außer Betracht zu bleiben.
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist keine (teilweise) Verjährung eingetreten.
Das [X.] ist zu Recht von einer einheitlichen Betrugstat ausgegangen. Der Vorsatz des Angeklagten
war von Anfang an auf die Erlan-gung einer überhöhten Fördersumme ausgerichtet. Bereits der Antrag enthielt unzutreffende Angaben zur Höhe der voraussichtlichen Investitionskosten, die auch dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegt wurden. Die [X.] sich lediglich als Fortsetzung des bereits durch Antragstellung und Erwir-kung des [X.] vollendeten, aber noch nicht beendeten [X.] dar (vgl. für § 264 St[X.]B: [X.], Beschluss vom 1. Februar 2007 -
5 [X.]). Die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78
Abs. 3 Nr. 4 St[X.]B i.V.m. § 263 Abs. 1 St[X.]B) beginnt nach § 78a St[X.]B mit Beendigung der Tat. Beendet ist
der Betrug mit Erlangung des letzten vom [X.] umfassten [X.] 58
59
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-
28
-
(vgl. [X.], St[X.]B, 61. Aufl., § 78a Rn. 8a mwN). Die Auszahlung der restli-chen Fördersumme erfolgte am 9. Juli 2007, so dass durch Erlass der [X.] vom 28.
April 2010 die Verjährung gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 4 St[X.]B rechtzeitig unterbrochen wurde.
4. Die fehlerhafte Bestimmung des Schuldumfangs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs im Fall I[X.] 2.
der Urteilsgründe (Einsatzstrafe von fünf [X.]). Die hierzu für sich genommen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hebt der [X.] nicht auf, da sie von dem (rechtlichen) [X.] bei der Bestimmung des Betrugsschadens nicht betroffen sind.
Der [X.] schließt aus, dass der Rechtsfehler die für die
Untreue (Fall I[X.] 3. der Urteilsgründe) und die beiden Fälle der Steuerhinterziehung (Fälle I[X.] 4.
a) und b) der Urteilsgründe) verhängten [X.] von zehn Mona-ten bzw. jeweils sechs Monaten beeinflusst hat. Diese stehen in keinem inne-ren Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Betruges.
5. [X.] im Fall I[X.] 2. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die [X.]esamtstrafe nach sich.
D.
1. Der neue Tatrichter hat
eigene, ergänzende
Feststellungen
zu
treffen. Er wird bei der nunmehr vorzunehmenden Bestimmung des Betrugsschadens zunächst die im Rahmen des [X.] eingereichten Unterlagen darauf-hin zu überprüfen haben, ob sie tatsächlich entstandene Aufwendungen [X.] und in die Subventionsentscheidung eingeflossen sind. Hinsichtlich der in die geltend gemachten Positionen eingerechneten [X.] sind dieje-61
62
63
64
-
29
-
nigen Anteile zu bestimmen, die sich im Förderbescheid als zuwendungsfähige Investitionen niedergeschlagen haben.
2. Der neue Tatrichter wird zudem gegebenenfalls die Voraussetzungen einer nachträglichen [X.]esamtstrafenbildung zu prüfen haben (vgl. [X.]). Er wird auch die bisherige Dauer des Verfahrens zu berücksichtigen haben.

E.
Der [X.] hat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an ein anderes [X.] des [X.] [X.]ebrauch gemacht (§ 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 [X.]).
Raum Wahl Rothfuß

[X.]raf Jäger
65
66

Meta

1 StR 13/13

25.04.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2014, Az. 1 StR 13/13 (REWIS RS 2014, 6114)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6114

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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