Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 152/14
vom
9. Oktober 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 9. Oktober 2014
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung vom 25.
September 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1.
Die Beklagte hat durch ihren beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlan-desgerichts [X.] vom 11.
April 2014 (19
[X.]) Nichtzulassungsbeschwerde beim [X.] eingelegt. Mangels Begründung ist diese durch Se-natsbeschluss vom 11.
September 2014 als unzulässig verworfen worden. [X.] dem 25.
September 2014 ist eine Kostenrechnung in Höhe von 1.572
e-gen die Beklagte ergangen. Diese wehrt sich mit der Erinnerung gegen diese Kostenrechnung und macht geltend, dass sie ihrem beim [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten
keinen Auftrag erteilt habe, ohne Bean-tragung von Prozesskostenhilfe die Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.
2.
Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2014 -
III ZB 22/14, Rn. 2 mwN).
1
2
-
3
-
3.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der [X.] ist richtig. Die von der Beklagten geltend gemachten Einwände betreffen allein ihr [X.] zu ihrem beim [X.] zugelassenen Prozessbevoll-mächtigten. Die Frage des Umfangs der Auftragserteilung und die daraus abzu-leitenden Folgen stellen nicht in Frage, dass die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und ein Prozesskostenhilfeantrag nicht gestellt worden ist. Der [X.] ist deshalb richtig und die Gerichtskostenrechnung zu Recht ergan-gen.
4.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, §
66 Abs.
8 GKG.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.07.2013 -
10 O 263/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 11.04.2014 -
19 [X.] -
3
4
Meta
09.10.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. III ZR 152/14 (REWIS RS 2014, 2303)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2303
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZR 323/13 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 35/18 (Bundesgerichtshof)
Erinnerung gegen gerichtlichen Kostenansatz: Gebühr bei Vorlage einer als Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Beschwerde gegen die Ablehnung …
VII ZR 269/14 (Bundesgerichtshof)
Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gebührenpflichtig
III ZR 555/13 (Bundesgerichtshof)
III ZR 625/16 (Bundesgerichtshof)
Erhebung von Gerichtskosten vom Insolvenzverwalter bei einem unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren