Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2013, Az. XII ZB 40/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3864

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 40/13

vom

24. Juli 2013

in der [X.]

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 70 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1

Vor Verwerfung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist dem Rechtsmittelführer durch einen Hinweis rechtliches Gehör zu gewähren, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu der Fristversäumung zu äußern und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen (im [X.] an Senatsbeschluss vom 24.
Februar 2010 -
XII
ZB 168/08 -
FamRZ 2010, 882).

[X.], Beschluss vom 24. Juli 2013 -
XII ZB 40/13 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 24.
Juli 2013
durch den
Vor-sitzenden Richter Dose
und [X.] Klinkhammer, Schilling, Dr.
Günter
und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 13.
Zivilkammer des [X.] vom 10.
Januar 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land-gericht zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde, die sie in einem -
ihre Tante betreffenden
-
Betreuungsverfahren eingelegt hat.
Das Amtsgericht hat für die Betroffene, die im September
2011 der Betei-ligten zu 1
eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt hatte,
eine Betreuung ange-ordnet und einen Betreuer bestellt. Dieser Beschluss ist der Beteiligten zu 1 am 29.
Oktober 2012 zugestellt worden. Ihre mit Schriftsatz
vom 29.
November 2012 eingelegte Beschwerde hat
das [X.] als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer Rechtsbeschwerde.
1
2
-
3
-

II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1
folgt die [X.] der Rechtsbeschwerde indessen nicht aus §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG i.V.m. §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO, weil es sich vorliegend nicht um eine Familienstreit-sache im Sinne von §
112 i.V.m. §
117 FamFG handelt, sondern um ein Be-treuungsverfahren und damit um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die [X.] der Rechtsbeschwerde ergibt sich allerdings aus §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1
FamFG. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des [X.] in [X.]n zur Bestellung eines Betreuers ohne Zulassung statthaft.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Durch die Verwerfung ihrer Beschwerde wird die Beteiligte in
ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör ver-letzt.
a) Die Pflicht zur Anhörung des Rechtsmittelführers folgt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] unmittelbar aus Art.
103 Abs.
1 GG. Diese Norm gibt dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht da-rauf, dass er Gelegenheit erhält, sich zu
dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt (hier: zu der vom [X.] angenommenen Fristversäumung) zu äußern (Senatsbeschluss vom 24.
Februar 2010 -
XII
ZB 168/08
-
FamRZ 2010, 882
Rn.
7 mwN)
und ggf. auch einen Wiedereinset-zungsantrag zu stellen.

3
4
5
6
-
4
-
b) Gemessen hieran ist die Entscheidung des [X.]s -
was die Rechtsbeschwerde im Ergebnis zu Recht gerügt hat
-
verfahrensfehlerhaft er-gangen.

Das [X.] ist davon ausgegangen, dass die mit Schriftsatz vom 29.
November 2012 erfolgte Beschwerde der Beteiligten zu 1 erst am 30.
November 2012 beim Amtsgericht eingegangen ist, und damit ein Tag nach Fristablauf. Dabei hat es versäumt, die Beteiligte zu 1 vor seiner Entscheidung hierauf hinzuweisen und ihr somit die Möglichkeit genommen, hierzu Stellung zu nehmen und -
wie nunmehr mit der Rechtsbeschwerde vorgebracht
-
ein entsprechendes Sendeprotokoll für eine Telefaxversendung zur Kenntnis zu geben, wonach die Beschwerde bereits am 29.
November 2012 versandt [X.] ist.
7
8
-
5
-
3. Gemäß §
74 Abs.
5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuhe-ben. Eine abschließende Entscheidung durch den Senat selbst gemäß §
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG ist nicht möglich, da das [X.] keine Feststellun-gen
zur Sache getroffen hat. Deshalb ist die Sache gemäß §
74 Abs.
6 Satz
2 FamFG an das [X.] zurückzuverweisen.
Dose

Klinkhammer

Schilling

Günter

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.10.2012 -
2 XVII 413/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 10.01.2013 -
13 [X.]/13 -

9

Meta

XII ZB 40/13

24.07.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2013, Az. XII ZB 40/13 (REWIS RS 2013, 3864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3864

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