Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. XII ZB 283/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1397

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:021215XIIZB283.15.0<[X.]r><[X.]r>BUN[X.]SGERICHTSHOF<[X.]r><[X.]r>BESCHLUSS<[X.]r>XII [X.]<[X.]r>vom<[X.]r>2.<[X.]r>Dezem[X.]er 2015<[X.]r>in der Betreuungssache<[X.]r>Nachschlagewerk:<[X.]r>ja<[X.]r>[X.]Z:<[X.]r>nein<[X.]r>[X.]R:<[X.]r>ja<[X.]r>FamFG §§ 15 A[X.]s. 2 Satz 1 Alt. 2, 41 A[X.]s. 3, 48 A[X.]s. 3, 59 A[X.]s. 1, 63; [X.] §<[X.]r>1829 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>2<[X.]r>a)<[X.]r>Macht der Vertragspartner des Betroffenen geltend, ihm gegenü[X.]er sei eine zuvor erteilte und nunmehr aufgeho[X.]ene Genehmigung gemäß §<[X.]r>1829 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>2 [X.] wirksam und deshal[X.] nach §<[X.]r>48 A[X.]s.<[X.]r>3 FamFG una[X.]änderlich geworden, steht ihm gegen den die gerichtliche Geneh-migung des Vertrags letztlich versagenden<[X.]r>Beschluss ausnahmsweise die [X.] nach §<[X.]r>59 FamFG<[X.]r>zu. <[X.]r>[X.])<[X.]r>Für den Betroffenen [X.]eginnt die Beschwerdefrist im Verfahren ü[X.]er die Erteilung einer gerichtli-chen Genehmigung mit der nach §<[X.]r>41 A[X.]s.<[X.]r>3 FamFG erforderlichen Bekanntga[X.]e des [X.] an ihn sel[X.]st zu laufen (Fortführung des Senats[X.]eschlusses vom 4.<[X.]r>Mai 2011 <[X.]r><[X.]r>XII<[X.]r>ZB<[X.]r>632/10<[X.]r><[X.]r>FamRZ 2011, 1049; A[X.]grenzung zu Senats[X.]eschluss vom 12.<[X.]r>Fe[X.]ruar 2014 <[X.]r><[X.]r>XII<[X.]r>ZB<[X.]r>592/12<[X.]r><[X.]r>FamRZ 2014, 640).<[X.]r>c)<[X.]r>Auch [X.]ei der Bekanntga[X.]e durch Aufga[X.]e zur Post nach §<[X.]r>15 A[X.]s.<[X.]r>2 Satz<[X.]r>1 Alt.<[X.]r>2 FamFG ist entsprechend §<[X.]r>184 A[X.]s.<[X.]r>2 Satz<[X.]r>4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gege[X.]en wurde. Der Vermerk muss vom Urkunds[X.]e-amten der Geschäftsstelle unterschrie[X.]en werden.<[X.]r>d)<[X.]r>Dem Notar kann wirksam eine sog. [X.] <[X.]r>zur Entgegennahme der gerichtlichen [X.] und Mitteilung dersel[X.]en an den Vertragspartner jeweils als Bevollmächtigter des [X.]s sowie zur Entgegennahme der<[X.]r>Mitteilung als Bevollmächtigter des Vertragspartners<[X.]r><[X.]r>er-teilt werden. Zur wirksamen Vornahme der Mitteilung muss der Notar seinen Willen hierzu äußer-lich erkenn[X.]ar machen.<[X.]r>[X.], Beschluss vom 2. Dezem[X.]er 2015 -<[X.]r>XII [X.] -<[X.]r>LG Nürn[X.]erg-Fürth<[X.]r><[X.]r>AG Neumarkt i.d. OPf.<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>2<[X.]r>-<[X.]r>Der XII.<[X.]r>Zivilsenat des [X.] hat am<[X.]r>2.<[X.]r>Dezem[X.]er 2015<[X.]r>durch den<[X.]r>Vorsitzenden [X.],<[X.]r>die Richterin We[X.]er-Monecke und<[X.]r>die Richter Dr.<[X.]r>Klinkhammer, Dr.<[X.]r>Nedden-Boeger und Guhling<[X.]r>[X.]eschlossen:<[X.]r>Auf die Rechts[X.]eschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 13.<[X.]r>Zivilkammer des [X.]s Nürn[X.]erg-Fürth vom 28.<[X.]r>Mai 2015 aufgeho[X.]en.<[X.]r>Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung,<[X.]r>auch ü[X.]er die Kosten des Rechts[X.]eschwerdeverfahrens,<[X.]r>an das Land-gericht zurückverwiesen.<[X.]r>Wert: 136.330<[X.]r><[X.]r>Gründe:<[X.]r>I.<[X.]r>Gegenstand des Verfahrens ist die [X.]etreuungsgerichtliche Genehmigung einer Grundstücksveräußerung.<[X.]r>Für den Betroffenen [X.]esteht seit März 2014 eine Betreuung, deren<[X.]r>Auf-ga[X.]enkreis<[X.]r>unter anderem die Vermögenssorge<[X.]r>sowie die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post umfasst. Als Berufs[X.]etreuerin ist die [X.] zu<[X.]r>3 (im Folgenden: Betreuerin) [X.]estellt.<[X.]r>Aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Betroffenen entschied sich die Betreuerin im Einvernehmen mit dem Betroffenen,<[X.]r>Grundstücke an eine<[X.]r>1<[X.]r>2<[X.]r>3<[X.]r>-<[X.]r>3<[X.]r>-<[X.]r>Schwester des Betroffenen und deren<[X.]r>Ehemann (Beteiligte zu<[X.]r>4 und zu<[X.]r>5; im Folgenden: Käufer) zu veräußern. Diese<[X.]r>Grundstücke hatte der Betroffene auf-grund Hofü[X.]erga[X.]evertrags vom 24.<[X.]r>Juli 1995 von seiner Mutter erhalten. In diesem hatte er<[X.]r>sich verpflichtet, [X.]ei Veräußerung der Grundstücke [X.]innen 20<[X.]r>Jahren<[X.]r>a[X.] Vertragsschluss "ein Drittel<[X.]r>des Verkaufserlöses, mindestens a[X.]er des Verkehrswertes,<[X.]r><[X.]r>[X.]"<[X.]r>zu gleichen Teilen an seine zum Zeitpunkt des Verkaufs noch le[X.]enden Geschwister zu<[X.]r>zahlen.<[X.]r>Am 11.<[X.]r>Dezem[X.]er 2014 [X.]eurkundete Notar<[X.]r>B. einen Kaufvertrag<[X.]r>zwi-schen dem durch die Betreuerin vertretenen Betroffenen und den Käufern<[X.]r>mit einem Kaufpreis von 136.330<[X.]r><[X.]r>.<[X.]r>In dem Vertrag war auch eine<[X.]r>Zahlungspflicht<[X.]r>des Betroffenen an seine Geschwister <[X.]r><[X.]r>unter anderem die Beteiligte zu<[X.]r>4<[X.]r><[X.]r>in Höhe von insgesamt einem Drittel des Kaufpreises geregelt. Außerdem [X.]evoll-mächtigten die Beteiligten den Notar, die erforderliche "gerichtliche Genehmi-gung zu [X.]eantragen und entgegenzunehmen, sie dem anderen Vertragsteil nach Vorlage des [X.] mitzuteilen und für diesen die Mittei-lung in Empfang zu nehmen."<[X.]r>Auf entsprechenden Antrag des Notars hat das Amtsgericht mit [X.] vom 23.<[X.]r>Dezem[X.]er 2014,<[X.]r>dem Notar am 2.<[X.]r>Januar 2015 zugestellt, die [X.]etreuungsgerichtliche Genehmigung des Vertrags<[X.]r>erteilt.<[X.]r>Am 5.<[X.]r>Fe[X.]ruar 2015 hat die Betreuerin "als Betreuerin und im Namen"<[X.]r>des Betroffenen Beschwerde gegen den Genehmigungs[X.]eschluss eingelegt<[X.]r>und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [X.]eantragt. Das Amtsgericht hat<[X.]r>der Beschwerde mit Beschluss vom 12.<[X.]r>Fe[X.]ruar 2015 a[X.]geholfen und<[X.]r>nunmehr die Genehmigung versagt. Hiergegen ha[X.]en die Käufer<[X.]r>Beschwerde eingelegt, auf die das [X.] die A[X.]hilfeentscheidung<[X.]r>aufgeho[X.]en<[X.]r>hat. Hiergegen richtet sich die zugelassene 4<[X.]r>5<[X.]r>-<[X.]r>4<[X.]r>-<[X.]r>Rechts[X.]eschwerde des Betroffenen mit dem Ziel, die A[X.]hilfeentscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen.<[X.]r><[X.]r>II.<[X.]r>Die Rechts[X.]eschwerde hat<[X.]r>Erfolg.<[X.]r>Sie führt zur Aufhe[X.]ung der Be-schwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde-gericht.<[X.]r>1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt [X.]egründet: <[X.]r>Den Käufern stehe ausnahmsweise eine Beschwerde[X.]efugnis zu, weil eine vom Amtsgericht ausgesprochene Genehmigung des mit ihnen [X.] Kaufvertrags vom Amtsgericht nachträglich wieder aufgeho[X.]en und die Genehmigung schließlich versagt worden sei<[X.]r>und weil sie geltend machten, dass die Genehmigung ihnen gegenü[X.]er wirksam geworden sei.<[X.]r>Der Genehmigungs[X.]eschluss sei dem Notar als Empfangs[X.]evollmächtig-tem<[X.]r>für [X.]eide Vertragsparteien am 2.<[X.]r>Januar 2015 zugestellt worden, so dass die zweiwöchige Beschwerdefrist, die auch für die Sprungrechts[X.]eschwerde gelte, am 17.<[X.]r>Januar 2015 a[X.]gelaufen gewesen und der Beschluss seit diesem Tag formell rechtskräftig sei.<[X.]r>Die Beschwerde der Betreuerin sei verfristet. [X.] einer Bestätigung in der Akte sei der Beschluss zur Bekanntga[X.]e an sie am 29.<[X.]r>Dezem[X.]er 2014 zur Post gege[X.]en worden, so dass er als drei Tage später <[X.]r><[X.]r>am 1.<[X.]r>Januar 2015<[X.]r><[X.]r>[X.]ekannt gege[X.]en gelte.<[X.]r>Die Genehmigung sei am 26.<[X.]r>Januar 2015 den Käufern mitgeteilt und damit ihnen gegenü[X.]er wirksam geworden. Nach §<[X.]r>48 A[X.]s.<[X.]r>3 FamFG sei daher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine A[X.]änderung des Genehmigungs[X.]eschlusses nicht mehr möglich gewesen.<[X.]r>Auch sei dieser Beschluss nicht mit einem derart schweren 6<[X.]r>7<[X.]r>8<[X.]r>9<[X.]r>-<[X.]r>5<[X.]r>-<[X.]r>Mangel [X.]ehaftet, dass er nichtig sei. Dass der Kaufvertrag aufgrund der [X.] an die Geschwister wirtschaftlich nachteilig sei,<[X.]r>führe e[X.]enso wenig zu seiner<[X.]r>Nichtigkeit<[X.]r>wie eine unzulässige Schenkung des durch die Betreuerin vertretenen Betroffenen an seine Schwester oder eine vorweggenommene Er[X.]-folge vorlägen.<[X.]r>2. Das hält rechtlicher Ü[X.]erprüfung<[X.]r>nicht<[X.]r>stand.<[X.]r><[X.]r>a) Nicht zu [X.]eanstanden ist allerdings, dass das Beschwerdegericht die Käufer für [X.]eschwerde[X.]erechtigt<[X.]r>und ihre gegen den A[X.]hilfe[X.]eschluss gerichte-te Beschwerde deshal[X.] für zulässig gehalten hat. <[X.]r>Grundsätzlich ist zwar [X.]ei der Versagung einer gerichtlichen Genehmi-gung der Vertragspartner des Betroffenen mangels unmittel[X.]arer Betroffenheit in eigenen Rechten nicht nach §<[X.]r>59 FamFG [X.]eschwerde[X.]erechtigt. Anders liegt es a[X.]er, wenn der Vertragspartner wie hier geltend macht, dass ihm gegenü[X.]er eine zuvor erteilte und nunmehr aufgeho[X.]ene Genehmigung gemäß §<[X.]r>1829 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>2 [X.] wirksam und deshal[X.] nach §<[X.]r>48 A[X.]s.<[X.]r>3 FamFG una[X.]änder-lich geworden sei. Denn wenn dies zutrifft, wird in seine Rechte aus dem [X.] gewordenen Vertrag durch die Aufhe[X.]ung der Genehmigung unmittel[X.]ar eingegriffen. Für diesen Ausnahmefall ist die Beschwerde[X.]erechtigung des Ve[X.]partners gemäß<[X.]r>§<[X.]r>59 A[X.]s.<[X.]r>1 FamFG daher gege[X.]en ([X.], vgl. etwa [X.], 73, 74; [X.] 2009, 1001; BayO[X.]LG FamRZ<[X.]r>1995, 302; Rpfleger 1988, 482; FamRZ 1977, 141, 142 [X.]; [X.] BtPrax 1994, 142, 143; [X.]/[X.] [Stand: 15.<[X.]r>Juni 2015] §<[X.]r>1828 Rn.<[X.]r>117; [X.]/[X.] 6.<[X.]r>Aufl. §<[X.]r>1828 Rn.<[X.]r>57; [X.]/[X.] [X.] [2014] §<[X.]r>1828 Rn.<[X.]r>87).<[X.]r>[X.]) Rechtsfehlerhaft ist hingegen, dass das [X.] die Beschwerde der Käufer für [X.]egründet gehalten hat, weil die Genehmigung wegen §<[X.]r>48 10<[X.]r>11<[X.]r>12<[X.]r>13<[X.]r>-<[X.]r>6<[X.]r>-<[X.]r>A[X.]s.<[X.]r>3 FamFG nicht mehr a[X.]änder[X.]ar gewesen<[X.]r>sei. Denn die zugrunde<[X.]r>liegen-de Annahme, die zweiwöchige Beschwerdefrist des §<[X.]r>63 A[X.]s.<[X.]r>2 Nr.<[X.]r>2 FamFG sei [X.]ei Einlegung der Beschwerde durch die Betreuerin verstrichen gewesen, wird von den [X.]islang getroffenen Feststellungen nicht getragen.<[X.]r>aa) Gemäß §<[X.]r>48 A[X.]s.<[X.]r>3 FamFG findet gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt wird, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine A[X.]änderung nicht statt, wenn die Genehmigung einem Dritten gegenü[X.]er wirksam geworden ist. Schließt ein Betreuer für den Betroffenen einen Vertrag zunächst ohne die <[X.]r><[X.]r>vorliegend gemäß §§<[X.]r>1908<[X.]r>i A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>1, 1821 A[X.]s.<[X.]r>1 Nr.<[X.]r>1 [X.]<[X.]r><[X.]r>erforderliche gerichtliche Genehmigung, so wird die nachträgliche Genehmigung dem anderen Vertragsteil gegenü[X.]er erst wirksam, wenn sie ihm durch den Betreuer mitgeteilt wird (§§<[X.]r>1908<[X.]r>i A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>1, 1829 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>2<[X.]r>[X.]).<[X.]r>Wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat, ist wegen §<[X.]r>40<[X.]r>A[X.]s.<[X.]r>2 Satz<[X.]r>1 FamFG weitere Voraussetzung für das Eingreifen von §<[X.]r>48<[X.]r>A[X.]s.<[X.]r>3 FamFG,<[X.]r>dass der Beschluss, der die Genehmigung des Rechts-<[X.]r>geschäfts<[X.]r>zum Gegenstand hat, in formelle<[X.]r>Rechtskraft erwachsen ist<[X.]r>(vgl.<[X.]r>etwa [X.], 1186; [X.]/[X.] FamFG 18.<[X.]r>Aufl. §<[X.]r>48 Rn.<[X.]r>38;<[X.]r>MünchKommFamFG/[X.] 2.<[X.]r>Aufl. §<[X.]r>48 Rn.<[X.]r>25; Prütting/[X.]/A[X.]ramenko FamFG<[X.]r>3.<[X.]r>Aufl. §<[X.]r>48 Rn.<[X.]r>26), wo[X.]ei hier dahinstehen kann, o[X.] die formelle Rechtskraft [X.]ei Vornahme der Mitteilung [X.]ereits vorliegen muss oder auch da-nach eintreten kann (vgl. dazu etwa [X.]/[X.] [X.] [2014] §<[X.]r>1829 Rn.<[X.]r>20).<[X.]r>[X.][X.]) E[X.]enfalls zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die von der Betreuerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde den Eintritt der formellen Rechtskraft des Genehmigungs[X.]eschlusses nicht gehindert hat. 14<[X.]r>15<[X.]r>16<[X.]r>-<[X.]r>7<[X.]r>-<[X.]r>Aufgrund der am 2.<[X.]r>Januar 2015 [X.]ewirkten Zustellung an den von der Betreue-rin hierfür [X.]evollmächtigten Notar lief die zweiwöchige Beschwerdefrist des §<[X.]r>63 A[X.]s.<[X.]r>2 Nr.<[X.]r>2 FamFG<[X.]r>mit dem<[X.]r>16.<[X.]r>Januar 2015 a[X.]. Die am 5.<[X.]r>Fe[X.]ruar 2015 ein-gegangene Beschwerde hat diese Frist nicht gewahrt.<[X.]r>Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es der Betreuerin an der erforderlichen Beschwerde[X.]erechtigung<[X.]r>fehlte, weil §<[X.]r>303 A[X.]s.<[X.]r>4 Satz<[X.]r>1 FamFG dem Betreuer nicht das Recht zur Beschwerde im eigenen Namen [X.] (Senats[X.]eschlüsse vom 5.<[X.]r>Novem[X.]er 2014 <[X.]r><[X.]r>XII<[X.]r>ZB<[X.]r>117/14<[X.]r><[X.]r>FamRZ 2015, 249 Rn.<[X.]r>6<[X.]r>ff. und vom 4.<[X.]r>Dezem[X.]er 2013 <[X.]r><[X.]r>XII<[X.]r>ZB<[X.]r>333/13<[X.]r><[X.]r>FamRZ<[X.]r>2014, 470 Rn.<[X.]r>6) und die<[X.]r>Genehmigungserteilung die Betreuerin auch nicht in eigenen Rechten im Sinne des §<[X.]r>59 A[X.]s.<[X.]r>1 FamFG [X.]eeinträchtigt hat.<[X.]r>Inwieweit die oh-ne Beschwerde[X.]erechtigung eingelegte Beschwerde [X.]ei fristgerechtem [X.] geeignet gewesen wäre, den Eintritt der formellen Rechtskraft zu [X.] (vgl. etwa [X.]/[X.] FamFG 18.<[X.]r>Aufl. §<[X.]r>45 Rn.<[X.]r>12, 17; Prütting/[X.]/A[X.]ramenko FamFG 3.<[X.]r>Aufl. §<[X.]r>45 Rn.<[X.]r>5), kann wegen der Fristversäum-nis dahinstehen.<[X.]r>cc) Das Beschwerdegericht hat jedoch außer [X.] gelassen, dass die Betreuerin die Beschwerde jedenfalls auch im Namen des Betroffenen <[X.]r><[X.]r>inso-weit gemäß §<[X.]r>303 A[X.]s.<[X.]r>4<[X.]r>Satz<[X.]r>1 FamFG [X.]erechtigt für den in seinen Rechten [X.]eeinträchtigten Betroffenen<[X.]r><[X.]r>eingelegt hatte, und nicht geprüft, o[X.] die Be-schwerdefrist für den Betroffenen am 5.<[X.]r>Fe[X.]ruar 2015 [X.]ereits a[X.]gelaufen war. Dass dies der Fall ist, lässt sich nicht feststellen, weshal[X.] es der Annahme, der Genehmigungs[X.]eschluss sei [X.]ereits formell rechtskräftig, an der Grundlage fehlt.<[X.]r>(1) Die Beschwerdefrist für den Betroffenen [X.]eginnt im Verfahren ü[X.]er die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung mit der nach §<[X.]r>41 A[X.]s.<[X.]r>3 FamFG 17<[X.]r>18<[X.]r>19<[X.]r>-<[X.]r>8<[X.]r>-<[X.]r>erforderlichen Bekanntga[X.]e des Beschlusses an ihn sel[X.]st (vgl. Senats[X.]e-schluss vom 4.<[X.]r>Mai 2011 <[X.]r><[X.]r>XII<[X.]r>ZB<[X.]r>632/10<[X.]r><[X.]r>FamRZ 2011, 1049 Rn.<[X.]r>9<[X.]r>f.).<[X.]r>Die Bekanntga[X.]e der [X.]etreuungsgerichtlichen Genehmigung an den [X.] wirkt <[X.]r><[X.]r>anders als eine Bekanntga[X.]e<[X.]r>an den Vormund (vgl. Senats[X.]e-schluss vom 12.<[X.]r>Fe[X.]ruar 2014<[X.]r><[X.]r>XII<[X.]r>ZB<[X.]r>592/12<[X.]r><[X.]r>FamRZ 2014, 640 Rn.<[X.]r>13<[X.]r>ff.)<[X.]r><[X.]r>nicht gegen den Betroffenen, der<[X.]r>in [X.] gemäß §<[X.]r>275 FamFG ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig<[X.]r>ist. Durch diese Vorschrift, die eine Regelung im Sinne des §<[X.]r>9 A[X.]s.<[X.]r>1 Nr.<[X.]r>4 FamFG darstellt und die §<[X.]r>66 [X.] entspricht, soll sichergestellt werden, dass Betroffene in allen mit der Betreuung zusammenhängenden Verfahren alle Angriffs-<[X.]r>und [X.] sel[X.]st vor[X.]ringen und von Rechtsmitteln Ge[X.]rauch machen [X.]. Dadurch soll die Rechtsposition der Betroffenen im Verfahrensrecht ver-[X.]essert werden. Da ein Betroffener somit seine Rechte im Betreuungsverfahren aufgrund von §<[X.]r>275 FamFG sel[X.]st wahrnehmen kann, muss die Bekanntga[X.]e an ihn sel[X.]st erfolgen. Eine Vertretung durch den Betreuer findet insoweit nicht statt, was auch dann gilt, wenn dessen Aufga[X.]enkreis die Entgegennahme, das Anhalten und das Öffnen der Post umfasst<[X.]r>(vgl. Senats[X.]eschluss vom 4.<[X.]r>Mai 2011 <[X.]r><[X.]r>XII<[X.]r>ZB<[X.]r>632/10<[X.]r><[X.]r>FamRZ 2011, 1049 Rn.<[X.]r>10).<[X.]r>Auch eine Bekanntga[X.]e an eine vom Betreuer hierfür [X.]evollmächtigte Person ist keine wirksame Bekanntga[X.]e an den Betroffenen. Da der Betreuer den Betroffenen [X.]ei der Bekanntga[X.]e der gerichtlichen<[X.]r>Entscheidung nicht [X.], kann er auch nicht in dessen Namen eine (Unter-)Empfangsvollmacht ertei-len. <[X.]r>[X.]) Eine Bekanntga[X.]e an den Betroffenen sel[X.]st ist nicht nachgewiesen, weil die [X.]ea[X.]sichtigte Aufga[X.]e zur Post (§<[X.]r>15 A[X.]s.<[X.]r>2 Satz<[X.]r>1 Alt.<[X.]r>2 FamFG) nicht ordnungsgemäß in der Akte vermerkt worden ist.<[X.]r>20<[X.]r>21<[X.]r>22<[X.]r>-<[X.]r>9<[X.]r>-<[X.]r>(a) Auch [X.]ei der Bekanntga[X.]e durch Aufga[X.]e zur Post nach §<[X.]r>15 A[X.]s.<[X.]r>2 Satz<[X.]r>1 Alt.<[X.]r>2 FamFG ist entsprechend §<[X.]r>184 A[X.]s.<[X.]r>2 Satz<[X.]r>4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gege[X.]en wurde<[X.]r>(BeckOK<[X.]r>FamFG/[X.] [Stand: 1.<[X.]r>Okto[X.]er 2015] §<[X.]r>15 Rn.<[X.]r>23; Prütting/[X.]/Ahn-[X.] FamFG 3.<[X.]r>Aufl. §<[X.]r>15 Rn.<[X.]r>56; [X.]/Weinreich/[X.] FamFG 4.<[X.]r>Aufl.<[X.]r>§<[X.]r>15 Rn.<[X.]r>45; vgl. auch [X.]/Sternal FamFG<[X.]r>18.<[X.]r>Aufl. §<[X.]r>15 Rn.<[X.]r>69a). Zwar verweist §<[X.]r>15<[X.]r>A[X.]s.<[X.]r>2 FamFG für die Auf-ga[X.]e zur Post nicht ausdrücklich auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Die in §<[X.]r>15 A[X.]s.<[X.]r>2 FamFG geregelte Bekanntga[X.]e durch Aufga[X.]e zur Post ist a[X.]er der Regelung des §<[X.]r>8 [X.] nachge[X.]ildet<[X.]r>(BT-Drucks. 16/6308 S.<[X.]r>182), der auf §<[X.]r>184 A[X.]s.<[X.]r>2 Satz<[X.]r>4 ZPO verweist (§<[X.]r>8 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>2 Hal[X.]s.<[X.]r>2 [X.]). Die Notwendigkeit eines solchen Vermerks ergi[X.]t sich zudem<[X.]r>daraus, dass die Rechtssicherheit den gesicherten Nachweis des Zeitpunkts der Aufga[X.]e zur Post für die Berechnung des Datums der Bekanntga[X.]e und damit des Beginns der [X.] oder des Eintritts der Wirksamkeit einer Entscheidung erfordert (vgl. Senatsurteil vom 10.<[X.]r>Dezem[X.]er 1986 <[X.]r><[X.]r>IV[X.]<[X.]r>ZR<[X.]r>4/86<[X.]r>NJW 1987, 1707; [X.]Z 8, 314 =<[X.]r>NJW 1953, 422).<[X.]r>Den<[X.]r>Vermerk hat der Urkunds[X.]eamte<[X.]r>der Geschäftsstelle zu erstellen. Er muss zwar das Schriftstück<[X.]r>nicht sel[X.]st zur Post aufge[X.]en;<[X.]r>vielmehr reicht aus, wenn er auf Grund einer Erklärung des [X.] oder eines sonsti-gen Gehilfen das Datum der Aufga[X.]e und die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks<[X.]r>[X.]eurkundet (vgl. [X.]Z 193, 353<[X.]r>=<[X.]r>NJW 2012, 2588 Rn.<[X.]r>29; Senatsurteil<[X.]r>vom 10.<[X.]r>Dezem[X.]er 1986 <[X.]r><[X.]r>IV[X.]<[X.]r>ZR<[X.]r>4/86<[X.]r><[X.]r>NJW 1987, 1707<[X.]r>f.). Der Vermerk hat a[X.]er mit Blick auf die [X.] und damit den Eintritt der formellen Rechtskraft e[X.]enso weit reichende Rechtsfolgen wie eine Zustel-lungsurkunde nach §<[X.]r>182 ZPO (vgl. [X.]Z 193, 353 =<[X.]r>NJW 2012, 2588 Rn.<[X.]r>29). Wie diese<[X.]r>ist er eine öffentliche Urkunde im Sinne von §<[X.]r>418 ZPO<[X.]r>und deshal[X.] vom Urkunds[X.]eamten zu unterschrei[X.]en (vgl. MünchKommZPO/Häu[X.]lein 23<[X.]r>24<[X.]r>-<[X.]r>10<[X.]r>-<[X.]r>4.<[X.]r>Aufl. §<[X.]r>184 Rn.<[X.]r>13). Ein Vermerk eines [X.] oder sonstigen Gehilfen ist hingegen nicht ausreichend (vgl. [X.]Z 8, 314 =<[X.]r>NJW 1953, 422).<[X.]r>([X.]) Diesen Anforderungen genügt der in der Akte vorhandene Vermerk nicht. Er enthält schon keine Anga[X.]en dazu, unter welchen<[X.]r>Anschriften die zur Post aufgege[X.]enen Schriftstücke a[X.]gesandt wurden. Außerdem ist der Ver-merk nicht von einem Urkunds[X.]eamten der Geschäftsstelle, sondern von einem Justizwachtmeister<[X.]r>unterschrie[X.]en. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass ein Urkunds[X.]eamter der Geschäftsstelle die Verantwortung für die Richtigkeit des angege[X.]enen Datums der Aufga[X.]e zur Post ü[X.]ernimmt.<[X.]r>(c) O[X.] entsprechend §<[X.]r>189 ZPO von einer wirksamen Bekanntga[X.]e [X.] dann auszugehen wäre, wenn der Betroffene das Schriftstück tatsäch-lich erhalten hat, kann offen [X.]lei[X.]en, denn ein Zugang des Genehmigungs[X.]e-schlusses [X.]eim Betroffenen ist aus der Akte nicht ersichtlich.<[X.]r>Keiner Erörterung [X.]edarf vorliegend auch, inwieweit für eine wirksame Bekanntga[X.]e durch Aufga[X.]e zur Post ein Hinweis erforderlich ist, dass mit der Beschlussü[X.]ersendung die fristauslösende Bekanntga[X.]e erfolgen soll (vgl. da-zu etwa [X.] Urteil vom 7.<[X.]r>Dezem[X.]er 1966 <[X.]r><[X.]r>IV<[X.]r>ZR<[X.]r>264/65<[X.]r><[X.]r>MDR 1967, 475; [X.] FamRZ 2012, 1405, 1406; Haußleiter FamFG §<[X.]r>15 Rn.<[X.]r>9; Prütting/[X.]/Ahn-[X.] FamFG 3.<[X.]r>Aufl. §<[X.]r>15 Rn.<[X.]r>56), und inwieweit dieser Anforderung hier genügt wäre.<[X.]r>(3) Mangels Nachweises der Bekanntga[X.]e an den Betroffenen ist mithin nicht auszuschließen, dass die Beschwerdefrist für den Betroffenen gemäß §<[X.]r>63 A[X.]s.<[X.]r>3 Satz<[X.]r>2 FamFG erst fünf Monate nach Erlass des Genehmigungs[X.]e-schlusses (Senats[X.]eschluss vom 11.<[X.]r>März 2015 <[X.]r><[X.]r>XII<[X.]r>ZB<[X.]r>571/13<[X.]r><[X.]r>FamRZ 2015, 839 Rn.<[X.]r>22<[X.]r>ff. [X.]), also am 23.<[X.]r>Mai 2015, zu laufen [X.]egann und am 23.<[X.]r>Juni 25<[X.]r>26<[X.]r>27<[X.]r>28<[X.]r>-<[X.]r>11<[X.]r>-<[X.]r>2015<[X.]r>endete. Der<[X.]r>Beschwerdeeingang vom 5.<[X.]r>Fe[X.]ruar 2015 wäre somit fristge-recht.<[X.]r>dd) Aus diesem Grund ist die der Beschwerdeentscheidung offensichtlich zugrunde<[X.]r>liegende Annahme, es fehle an einer zulässigen Beschwerde gegen die Genehmigungsentscheidung, una[X.]hängig davon unzutreffend, dass das Be-schwerdegericht aus der Unzulässigkeit keine eigenständige Rechtsfolge a[X.]ge-leitet hat. Deshal[X.] kann die von der Rechts[X.]eschwerde hierzu erörterte streitige Rechtsfrage dahinstehen, o[X.] das<[X.]r>Amtsgericht auch<[X.]r>[X.]ei einer unzulässigen Be-schwerde zur A[X.]hilfe [X.]erechtigt ist (dies [X.]ejahend etwa [X.]/Sternal FamFG 18.<[X.]r>Aufl. §<[X.]r>68 Rn.<[X.]r>9[X.]; [X.]/[X.]/[X.] FamFG 12.<[X.]r>Aufl. §<[X.]r>68 Rn.<[X.]r>2; zumindest die Statthaftigkeit fordernd etwa [X.]/[X.]/Schwam[X.] FamFG 11.<[X.]r>Aufl. §<[X.]r>68 Rn.<[X.]r>2; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 36.<[X.]r>Aufl. §<[X.]r>572 Rn.<[X.]r>2; vernei-nend etwa MünchKommFamFG/[X.] 2.<[X.]r>Aufl. §<[X.]r>68 Rn.<[X.]r>12; Prütting/[X.]/A[X.]ramenko FamFG 3.<[X.]r>Aufl. §<[X.]r>68 Rn.<[X.]r>6).<[X.]r>3. Der Senat ist auf der Grundlage der [X.]islang getroffenen Feststellun-gen nicht in der Lage, a[X.]schließend in der Sache zu entscheiden (§<[X.]r>74 A[X.]s.<[X.]r>6 Satz<[X.]r>1 FamFG). Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuhe[X.]en und die Sache gemäß §<[X.]r>74 A[X.]s.<[X.]r>6 Satz<[X.]r>2 FamFG an das [X.] zurückzuverwei-sen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:<[X.]r>a) Bei der Prüfung, o[X.] die Beschwerde des Betroffenen gegen den [X.]s[X.]eschluss verfristet ist, wird zu [X.]erücksichtigen sein, dass der Ver-merk des Urkunds[X.]eamten zum Nachweis der Aufga[X.]e zur Post zum Zwecke der Bekanntga[X.]e an den Betroffenen gege[X.]enenfalls noch nach geraumer Zeit und auch im Beschwerdeverfahren erstellt werden kann (vgl. [X.] Urteil vom 18.<[X.]r>Septem[X.]er 2012 <[X.]r><[X.]r>VI<[X.]r>ZR<[X.]r>225/11<[X.]r><[X.]r>NJW-RR 2012, 1459 Rn.<[X.]r>14 [X.]).<[X.]r>Dem Betroffenen steht a[X.]er gemäß §<[X.]r>15 A[X.]s.<[X.]r>2 Satz<[X.]r>2 FamFG jedenfalls die Mög-29<[X.]r>30<[X.]r>31<[X.]r>-<[X.]r>12<[X.]r>-<[X.]r>lichkeit offen, glau[X.]haft zu machen, dass der Beschluss ihm nicht oder zu ei-nem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.<[X.]r>Der von der Rechts[X.]eschwerde aufgegriffene, in Ziffer<[X.]r>VIII<[X.]r>des Kaufve[X.] erklärte Verzicht auf Rechtsmittel gegen<[X.]r>die Genehmigungserteilung [X.]in-det den Betroffenen nicht, weil es der Betreuerin insoweit an der [X.] gefehlt hat.<[X.]r>Diese ergi[X.]t sich wegen der nach §<[X.]r>275 FamFG auf jeden Fall gege[X.]enen [X.] des Betroffenen ins[X.]esondere weder aus §<[X.]r>9 A[X.]s.<[X.]r>2 FamFG noch aus der hinter der spezielleren Norm des §<[X.]r>275 FamFG zurücktretenden Regelung in §<[X.]r>9 A[X.]s.<[X.]r>5 FamFG i.V.m. §<[X.]r>53 ZPO.<[X.]r>Ein Fall des §<[X.]r>41 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>2 FamFG, wonach der Genehmigungs[X.]e-schluss dem Betroffenen zuzustellen gewesen wäre, um die Beschwerdefrist gemäß §<[X.]r>63 A[X.]s.<[X.]r>3 Satz<[X.]r>1 FamFG in Lauf zu setzen (vgl. dazu Senats[X.]e-schluss vom 13.<[X.]r>Mai 2015 <[X.]r><[X.]r>XII<[X.]r>ZB<[X.]r>491/14<[X.]r><[X.]r>FamRZ 2015, 1374 Rn.<[X.]r>6<[X.]r>f.), liegt nicht vor. Denn [X.]is zum Erlass des Beschlusses hatte der Betroffene einen der Genehmigung entgegenstehenden Willen nicht erklärt.<[X.]r>[X.]) Sofern das Beschwerdegericht nach all dem zu dem Erge[X.]nis gelangt, dass auch für den Betroffenen die Beschwerdefrist a[X.]gelaufen war, wird es sich [X.]ei der Beurteilung, o[X.] §<[X.]r>48 A[X.]s.<[X.]r>3 FamFG eingreift, nochmals mit<[X.]r>der Frage zu [X.]efassen ha[X.]en, o[X.] die nachträgliche Genehmigung durch Mitteilung an die Käufer diesen gegenü[X.]er gemäß §§<[X.]r>1908 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>1, 1829 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>2 [X.] wirksam<[X.]r>geworden ist.<[X.]r>aa) Insoweit hat es zutreffend mit der weit ü[X.]erwiegenden Meinung in<[X.]r>Rechtsprechung und Literatur die dem Notar erteilte [X.]<[X.]r><[X.]r>als Be-vollmächtigter des Betreuers die gerichtliche Genehmigung entgegen zu [X.] und diese dem Vertragspartner mitzuteilen sowie als Bevollmächtigter des Vertragspartners die Mitteilung der Genehmigung entgegen zu nehmen<[X.]r><[X.]r>für 32<[X.]r>33<[X.]r>34<[X.]r>35<[X.]r>-<[X.]r>13<[X.]r>-<[X.]r>zulässig erachtet (vgl. etwa [X.], 1186; BayO[X.]LG FamRZ 1998, 1325, 1326; 1989, 1113, 1115 [X.]; [X.], 30, 33; [X.]/von Crailsheim Betreuungsrecht 5.<[X.]r>Aufl. §<[X.]r>1829 [X.] Rn.<[X.]r>5<[X.]r>f.; [X.]/[X.] 6.<[X.]r>Aufl. §<[X.]r>1829 Rn.<[X.]r>15; [X.] [Stand: 1.<[X.]r>August 2015] §<[X.]r>1829<[X.]r>Rn.<[X.]r>4; vgl. auch [X.]Z 15, 97 =<[X.]r>NJW 1954, 1925; a.A. Gernhu[X.]er/Coester-Waltjen Familienrecht 6.<[X.]r>Aufl. §<[X.]r>60<[X.]r>IV Rn.<[X.]r>55; zweifelnd [X.] 13.<[X.]r>Aufl. §<[X.]r>1829 [X.] Rn.<[X.]r>9; [X.] 1974, 131, 132).<[X.]r>Die Erteilung der [X.] steht nicht im Widerspruch zu dem<[X.]r>mit §§<[X.]r>1828<[X.]r>f. [X.] verfolgten Ziel, dem Betreuer nach Erteilung der Genehmigung die Gelegenheit zu ge[X.]en, im Interesse des Betroffenen nochmals zu prüfen, o[X.] er den [X.] (vgl. [X.]Z 15, 97 =<[X.]r>NJW 1954, 1925; [X.]/[X.] [X.] 74.<[X.]r>Aufl. §<[X.]r>1829 Rn.<[X.]r>3). Denn die erforderliche Prüfung, o[X.] der [X.] weiterhin dem Interesse des Betroffenen dient, o[X.]liegt nach wie vor dem Betreuer. Dieser hat es [X.]is zur Vornahme der Mitteilung nach §<[X.]r>1829 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>2 [X.] in der Hand, die dem Notar erteilte Vollmacht zu [X.] oder den Notar <[X.]r><[X.]r>auch der Bevollmächtigung zeitlich nachfolgend<[X.]r><[X.]r>an-zuweisen, die Mitteilung etwa erst dann vorzunehmen, wenn eine gesonderte Zustimmung des Betreuers erfolgt oder seit Kenntnisnahme des Betreuers von der Genehmigung eine [X.]estimmte Frist ohne Zustimmungsverweigerung ver-strichen ist<[X.]r>(vgl. [X.]/von Crailsheim Betreuungsrecht 5.<[X.]r>Aufl. §<[X.]r>1829 [X.] Rn.<[X.]r>6; [X.]/[X.] 6.<[X.]r>Aufl. §<[X.]r>1829 Rn.<[X.]r>15). Indem der Betreuer von diesen Möglichkeiten keinen Ge[X.]rauch macht, kann er das Fortgelten [X.] hinreichend zum Ausdruck [X.]ringen (vgl. [X.]Z 15, 97 =<[X.]r>NJW 1954, 1925).<[X.]r>[X.][X.]) Wie die Rechts[X.]eschwerde allerdings zu Recht rügt, fehlt es [X.]is-<[X.]r>lang an ausreichenden Feststellungen dazu, o[X.] der Notar den Willen, die Mittei-lung im Sinne des §<[X.]r>1829 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>2 [X.] vorzunehmen, in der erforderli-36<[X.]r>37<[X.]r>-<[X.]r>14<[X.]r>-<[X.]r>chen Weise äußerlich erkenn[X.]ar gemacht hat (vgl. z.B.<[X.]r>BayO[X.]LG FamRZ<[X.]r>1998, 1325, 1326 [X.]; [X.]/[X.] 6.<[X.]r>Aufl. §<[X.]r>1829 Rn.<[X.]r>16; [X.]/[X.] [X.] [2014] §<[X.]r>1829 Rn.<[X.]r>25), etwa indem er von dem genehmig-ten Vertrag<[X.]r>gegenü[X.]er dem Grund[X.]uchamt Ge[X.]rauch gemacht (BayO[X.]LG FamRZ<[X.]r>1989, 1113, 1114; [X.], 30, 33) oder einen entsprechenden Ver-merk auf der Vertragsurkunde aufge[X.]racht hat<[X.]r>(BayO[X.]LG FamRZ 1998, 1325, 1326).<[X.]r>Diese Feststellungen wird das Beschwerdegericht nachzuholen ha[X.]en. In diesem Zusammenhang wird die während des Rechts[X.]eschwerdeverfahrens eingegangene Stellungnahme des Notars vom 3.<[X.]r>Septem[X.]er 2015 ne[X.]st [X.] zu [X.]erücksichtigen sein.<[X.]r>c) Für den Fall, dass das Beschwerdegericht zu einer inhaltlichen Ü[X.]er-prüfung des A[X.]hilfe[X.]eschlusses gelangt, ist darauf hinzuweisen, dass es im angefochtenen Beschluss rechtlich zutreffend zu der Einschätzung gelangt ist, der Genehmigungs[X.]eschluss sei nicht nichtig. Die Nichtigkeit einer Entschei-dung der freiwilligen Gerichts[X.]arkeit kommt nur in solchen extremen Ausnah-mefällen in Betracht, in denen die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage ent[X.]ehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Senats[X.]eschluss vom 17.<[X.]r>Juni 2015 <[X.]r><[X.]r>XII<[X.]r>ZB<[X.]r>730/12<[X.]r><[X.]r>FamRZ 2015, 1479 Rn.<[X.]r>28 [X.]). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.<[X.]r>d) In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat das Beschwerdegericht zum ei-nen darauf Bedacht zu nehmen, dass <[X.]r><[X.]r>sollte es zu dem Erge[X.]nis kommen, dass der A[X.]hilfe[X.]eschluss zu Unrecht ergangen ist<[X.]r><[X.]r>nicht nur der<[X.]r>A[X.]hilfe[X.]e-schluss aufzuhe[X.]en,<[X.]r>sondern auch ü[X.]er die<[X.]r>Beschwerden<[X.]r>gegen den Geneh-migungs[X.]eschluss zu entscheiden ist. Denn die alleinige Aufhe[X.]ung des A[X.]hil-fe[X.]eschlusses führt lediglich<[X.]r>zum Wegfall der A[X.]hilfeentscheidung, nicht zur a[X.]schließenden Entscheidung ü[X.]er die eingelegten<[X.]r>Beschwerden.<[X.]r>Zum ande-ren ist darauf hinzuweisen, dass<[X.]r>die Entscheidung des [X.] 38<[X.]r>39<[X.]r>-<[X.]r>15<[X.]r>-<[X.]r>gemäß §<[X.]r>41 A[X.]s.<[X.]r>1 FamFG den Beteiligten [X.]ekannt zu ge[X.]en ist. Die formlose Ü[X.]ersendung, wie [X.]ei der angegriffenen Entscheidung<[X.]r>erfolgt, genügt hierfür nicht.<[X.]r><[X.]r>Dose<[X.]r><[X.]r>We[X.]er-Monecke<[X.]r><[X.]r>Klinkhammer<[X.]r><[X.]r>Nedden-Boeger<[X.]r><[X.]r>Guhling<[X.]r>Vorinstanzen:<[X.]r>AG Neumarkt<[X.]r>i.d. OPf., Entscheidung vom 12.02.2015 -<[X.]r>3 XVII 74/14 -<[X.]r><[X.]r>LG Nürn[X.]erg-Fürth, Entscheidung vom 28.05.2015 -<[X.]r>13 T 1743/15 -<[X.]r><[X.]r>

Meta

XII ZB 283/15

02.12.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. XII ZB 283/15 (REWIS RS 2015, 1397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1397

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Referenzen
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XII ZB 397/15

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XII ZB 283/15

3 XVII 74/14

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