Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2006, Az. 2 StR 452/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1351

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[X.] vom 13. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2006 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision und die Revision gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juni 2006 werden als unzulässig verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten durch Urteil vom 8. Juni 2006 we-gen Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Am 16. Juni 2006 ging beim [X.] der Schriftsatz des Verteidigers [X.] vom 14. Juni 2006 ein, in dem es heißt: —– erkläre ich hiermit nach Rücksprache mit meinem Mandanten in der [X.]am 12.06.2006 Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf das am 08.06.2006 verkündete [X.] Mit Schriftsatz seines neuen Verteidigers, Rechtsanwalt D., bei [X.] am 25. August 2006, legte der Angeklagte Revision ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.]. Er habe sich bei dem Gespräch mit Rechtsanwalt [X.] am 12. Juni 2006 nicht mit einem Rechtsmittelverzicht einverstanden erklärt, diesen vielmehr mit der [X.] beauftragt. 1 Die Revision und der Wiedereinsetzungsantrag sind unzulässig. 2 - 3 - Der am 16. Juni 2006 bei Gericht eingegangene Rechtsmittelverzicht des Angeklagten ging ins Leere; die [X.]sfrist war bereits am 15. Juni 2006 abgelaufen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist nicht in zulässiger Weise erhoben. Der Vortrag des Angeklagten, er habe Rechtsanwalt [X.] recht-zeitig mit der [X.] beauftragt, ist nicht glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 StPO). 3 Die Revision ist nicht innerhalb der Frist des § 341 Abs. 2 StPO erfolgt und damit verspätet. 4 [X.] Rothfuß Roggenbuck Appl

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2 StR 452/06

13.10.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2006, Az. 2 StR 452/06 (REWIS RS 2006, 1351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1351

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