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PDF anzeigen[X.]/02vom15. September 2003in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 15. September 2003durch [X.] h.c. Röhricht und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der [X.] des [X.] vom13. März 2002 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der [X.] zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat im Hinblick aufdie Entscheidung des Senats vom 2. Juni 2003 ([X.]) wedergrundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung. Eine Zulassung der Revision allein zu einerdarüber hinaus gehenden ausschließlich einzelfallbezogenen [X.] der Entscheidung des Berufungsgerichts auf ihre inhaltliche Richtig-keit und die Ordnungsgemäßheit des ihr zugrundeliegenden Verfahrensist dem [X.] als Revisionsgericht nach dem Gesetz (§ 543Abs. 2 Satz 1 ZPO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung)verwehrt.Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,2. Halbs. ZPO abgesehen.- 3 -Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 51.129,18 RöhrichtGoetteKurzwelly[X.]Gehrlein
Meta
15.09.2003
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2003, Az. II ZR 414/02 (REWIS RS 2003, 1660)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1660
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