Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2009, Az. KZR 43/08

Kartellsenat | REWIS RS 2009, 2930

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 23. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 23. Juni 2009 durch den Präsi-denten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf und [X.] Raum, Prof. [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: 1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch [X.]uss zurückzuweisen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 18.269,70 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Weder wirft der Fall grundsätzliche Rechtsfragen auf, noch erfordert er eine [X.]ntscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von der verfassungs- und kartellrechtlichen Zu-lässigkeit der Führung von [X.] durch [X.]nergie- und Wasser-versorgungsunternehmen und des Abschlusses entsprechender Installateurverträge geht die Rechtsprechung seit langem aus ([X.], [X.]. v. 24.9.1981 - III ZR 172/80, [X.], 24; [X.], [X.]. v. 11.5.1977 - 10 U 1359/76, Recht und Steuern im Gas- und [X.] 1978, 2; [X.], [X.]. v. 29.5.1990 - U ([X.]) 28/89, [X.]/[X.] 4692; [X.], [X.]. v. 9.10.1997 - 4 O 1014/97, Recht und 1 - 3 - Steuern im Gas- und [X.] 1997, 5). Das [X.] teilt diese Auffas-sung (Schreiben v. [X.] - [X.] - 721210-V-30/61, abgedruckt in [X.], Kommentar zu den [X.], Band 2, 1984, S. 769), ebenso die ganz herrschende Meinung im Schrifttum (Schmidt-Salzer in [X.]/Schmidt-Salzer aaO [X.] ff.; [X.]/Odenthal, Die [X.], 1981, [X.] ff.; [X.], [X.] - [X.] - Gasgrundversorgungsverordnung - [X.] -, [X.]., Stand: 2009, [X.] § 12 Rdn. 12; [X.], Die [X.] zwischen Versorgungsunternehmen, Installateuren und Kunden, 1995, [X.] ff.; [X.]ngelhardt, [X.], 24 ff.; [X.]/Thomale, N&R 2007, 51, 55; a.A. - soweit ersichtlich allein - [X.]mmerich, [X.]nergiewirtschaftsrecht 1980, [X.], 119). [X.]in Anlass, das anders zu sehen, ist nicht ersichtlich. I[X.] Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf [X.]rfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. 2 1. Soweit der Kläger verlangt, dass die Beklagte die von ihm errichteten Gasanlagen an ihr Netz anschließt und die Nutzung dieser Anschlüsse ermöglicht, könnte allerdings die vom Berufungsgericht herangezogene Anspruchsgrundlage - § 33 Abs. 1 i.V. mit § 19 Abs. 1, 4 Nr. 4, § 20 Abs. 1 GWB - durch § 111 Abs. 1, 2 [X.]nWG ausgeschlossen und durch § 32 Abs. 1 i.V. mit § 30 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 [X.]nWG ersetzt sein. Das würde in der Sache aber nichts ändern, da auch § 30 [X.]nWG dem Netzbetreiber eine unbillige Behinderung eines anderen Unternehmens oder eine Beeinträchtigung von dessen Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund verbietet. Das Verlangen an den Kläger, mit der Beklagten einen [X.] nach den Richtlinien für den Abschluss von Verträgen mit Installationsunternehmen zur Herstellung, Veränderung, Instandsetzung und Wartung von Gas- und Wasserinstallationen vom 3. Februar 1958 in der Fassung vom 2. Dezember 2002 abzuschließen, um ihn dann in das von ihr geführte [X.] - 4 - teurverzeichnis einzutragen, ist jedoch weder unbillig, noch entbehrt es eines sachlich gerechtfertigten Grundes. Die [X.]intragung in ein [X.] entspricht vielmehr der ausdrücklichen Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 3 [X.]. Danach dürfen Gasanlagen außer von dem Netzbetreiber nur durch Installateure errichtet, erweitert, geändert oder instand gehalten werden, die in ein [X.] eines Netzbetreibers eingetragen sind. Dazu heißt es in der Regierungsbegründung des [X.]: 4 Diese Regelung trägt dem erheblichen Gefahrenpotenzial Rechnung, das von unsach-gemäß installierten Gasanlagen ausgeht. Aufgrund der möglichen Rückwirkungen auf das [X.], die von einer mangelhaften Anlage ausgehen, dient die Vorschrift vor allem dem Schutz einer sicheren und leistungsfähigen Gasversorgung für sämtliche Kunden. Darüber hinaus besteht ein berechtigtes Interesse des [X.] an einem sorgfältigen und störungsfreien Umgang mit dem Netzanschluss und dem [X.], die in seinem [X.]igentum stehen. ([X.]. 367/06, [X.]) Damit hält sich die Verordnung im Rahmen der [X.]rmächtigungsnorm des § 18 Abs. 3 [X.]nWG (s. [X.], [X.]. v. 2.11.1981 - 2 BvR 671/81, [X.] 1982, 288 zu den vergleichbaren [X.]). Sie diskriminiert den einzelnen Installateur nicht, weil gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3, [X.]. 2 [X.] bei Nachweis der erforderlichen fachlichen Qualifikation - i.d.R. durch Vorlage eines Meisterbriefs - ein [X.]intragungsanspruch besteht. 5 Der Netzbetreiber ist wegen der Rückwirkungen, die ein Fehler in der privaten Gasanlage auf das gesamte von ihm betriebene Netz hat, auch berechtigt, die [X.]intragung von dem Abschluss eines [X.]es abhängig zu machen. Das dient ausweislich der erwähnten Richtlinien der einheitlichen Festlegung der 6 - 5 - gegenseitigen Rechte und Pflichten des Netzbetreibers und des Installateurs. Zu der vergleichbaren Rechtslage bei elektrischen Anlagen hat der [X.] ausgeführt, dass der Netzbetreiber seine Monopolstellung nicht unangemessen ausnutzt, wenn er um eine fachgerechte Arbeit bemüht ist, um die Sicherheit der Abnehmer und des Netzes zu gewährleisten ([X.], 23). In ähnlichem Sinne heißt es in dem bereits erwähnten Schreiben des [X.]s vom 6. Juni 1962: Diese Beschränkung in der Aufnahme von Installationsarbeiten ist durch die [X.]rwä-gung gerechtfertigt, dass ein allgemeines öffentliches Interesse an einer fachgerech-ten Ausführung der Arbeiten und Auswahl der Installateure anzuerkennen ist, weil fehlerhafte Arbeiten hinter dem Hausanschluss wegen der schädlichen Wirkung und [X.]xplosionsgefahr unkontrolliert entweichender Gasmengen die Hausbewohner und unkontrolliert auslaufende Wassermengen deren [X.]igentum gefährden. Die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Abschluss eines [X.]es besteht, können gerichtlich überprüft werden, wobei die Richtlinien lediglich den Charakter von unverbindlichen [X.]mpfehlungen haben ([X.] [X.]/[X.] 4692). Der Kläger hat danach, was die Beklagte auch nicht bestreitet, einen Anspruch auf Abschluss des Vertrages, wenn er nur bereit ist, das von der Beklagten verlangte Lichtbild vorzulegen. 7 2. Im [X.]rgebnis nichts anderes gilt für das Begehren des [X.], die von ihm errichteten Wasserversorgungsanlagen an das Netz der Beklagten anzuschließen und die Nutzung dieser Anschlüsse zu ermöglichen. Insoweit beruht die [X.], sich zuvor in das [X.] für Wasserinstallationen eintragen zu lassen, auf § 12 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Die [X.] beruht auf § 27 Satz 1 [X.] = Art. 243 Satz 1 [X.]GBGB und entspricht den verfassungsmäßigen Anforderungen (vgl. [X.] [X.] 1982, 288). Der Kläger hat insoweit noch seine fachliche Qualifikation nachzuweisen, was u.a. durch Teilnahme an dem Lehrgang 8 - 6 - [X.] geschehen kann. Die Beklagte ist dagegen nicht verpflichtet, allein auf der Grundlage der Ausübungsberechtigung, die dem Kläger gemäß § 7a HwO erteilt worden ist, den [X.] für Wasserinstallationen mit ihm abzuschließen. Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Kläger eine besondere Qualifikation für dieses Gewerk durch Teilnahme an entsprechenden Fachlehr-gängen oder in gleichwertiger Weise erworben hat. [X.]Raum Meier-Beck

Strohn Grüneberg Vorinstanzen: [X.], [X.]ntscheidung vom 15.03.2007 - 13 O 191/05 [X.]. - [X.], [X.]ntscheidung vom 05.06.2008 - [X.] ([X.]) 7/07 -

Meta

KZR 43/08

23.06.2009

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2009, Az. KZR 43/08 (REWIS RS 2009, 2930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2930

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI-2 U (Kart) 7/07 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


KZR 4/10 (Bundesgerichtshof)

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung: Sachliche Rechtfertigung einer Preisspaltung


VIII ZR 341/11 (Bundesgerichtshof)

Herstellung der Anschlüsse eines Gewerbegrundstücks an das örtliche Strom- und Gasversorgungsnetz: Berechnung der von dem …


VI-3 Kart 60/16 (V) (Oberlandesgericht Düsseldorf)


EnVR 49/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.