Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2009, Az. KZR 43/08

Kartellsenat | REWIS RS 2009, 2930

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[X.][X.] vom 23. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 23. Juni 2009 durch den Präsi-denten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf und [X.] Raum, Prof. [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: 1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch [X.]uss zurückzuweisen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 18.269,70 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Weder wirft der Fall grundsätzliche Rechtsfragen auf, noch erfordert er eine [X.]ntscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von der verfassungs- und kartellrechtlichen Zu-lässigkeit der Führung von [X.] durch [X.]nergie- und Wasser-versorgungsunternehmen und des Abschlusses entsprechender Installateurverträge geht die Rechtsprechung seit langem aus ([X.], [X.]. v. 24.9.1981 - III ZR 172/80, [X.], 24; [X.], [X.]. v. 11.5.1977 - 10 U 1359/76, Recht und Steuern im Gas- und [X.] 1978, 2; [X.], [X.]. v. 29.5.1990 - U ([X.]) 28/89, [X.]/[X.] 4692; [X.], [X.]. v. 9.10.1997 - 4 O 1014/97, Recht und 1 - 3 - Steuern im Gas- und [X.] 1997, 5). Das [X.] teilt diese Auffas-sung (Schreiben v. [X.] - [X.] - 721210-V-30/61, abgedruckt in [X.], Kommentar zu den [X.], Band 2, 1984, S. 769), ebenso die ganz herrschende Meinung im Schrifttum (Schmidt-Salzer in [X.]/Schmidt-Salzer aaO [X.] ff.; [X.]/Odenthal, Die [X.], 1981, [X.] ff.; [X.], [X.] - [X.] - Gasgrundversorgungsverordnung - [X.] -, [X.]., Stand: 2009, [X.] § 12 Rdn. 12; [X.], Die [X.] zwischen Versorgungsunternehmen, Installateuren und Kunden, 1995, [X.] ff.; [X.]ngelhardt, [X.], 24 ff.; [X.]/Thomale, N&R 2007, 51, 55; a.A. - soweit ersichtlich allein - [X.]mmerich, [X.]nergiewirtschaftsrecht 1980, [X.], 119). [X.]in Anlass, das anders zu sehen, ist nicht ersichtlich. I[X.] Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf [X.]rfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. 2 1. Soweit der Kläger verlangt, dass die Beklagte die von ihm errichteten Gasanlagen an ihr Netz anschließt und die Nutzung dieser Anschlüsse ermöglicht, könnte allerdings die vom Berufungsgericht herangezogene Anspruchsgrundlage - § 33 Abs. 1 i.V. mit § 19 Abs. 1, 4 Nr. 4, § 20 Abs. 1 GWB - durch § 111 Abs. 1, 2 [X.]nWG ausgeschlossen und durch § 32 Abs. 1 i.V. mit § 30 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 [X.]nWG ersetzt sein. Das würde in der Sache aber nichts ändern, da auch § 30 [X.]nWG dem Netzbetreiber eine unbillige Behinderung eines anderen Unternehmens oder eine Beeinträchtigung von dessen Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund verbietet. Das Verlangen an den Kläger, mit der Beklagten einen [X.] nach den Richtlinien für den Abschluss von Verträgen mit Installationsunternehmen zur Herstellung, Veränderung, Instandsetzung und Wartung von Gas- und Wasserinstallationen vom 3. Februar 1958 in der Fassung vom 2. Dezember 2002 abzuschließen, um ihn dann in das von ihr geführte [X.] - 4 - teurverzeichnis einzutragen, ist jedoch weder unbillig, noch entbehrt es eines sachlich gerechtfertigten Grundes. Die [X.]intragung in ein [X.] entspricht vielmehr der ausdrücklichen Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 3 [X.]. Danach dürfen Gasanlagen außer von dem Netzbetreiber nur durch Installateure errichtet, erweitert, geändert oder instand gehalten werden, die in ein [X.] eines Netzbetreibers eingetragen sind. Dazu heißt es in der Regierungsbegründung des [X.]: 4 Diese Regelung trägt dem erheblichen Gefahrenpotenzial Rechnung, das von unsach-gemäß installierten Gasanlagen ausgeht. Aufgrund der möglichen Rückwirkungen auf das [X.], die von einer mangelhaften Anlage ausgehen, dient die Vorschrift vor allem dem Schutz einer sicheren und leistungsfähigen Gasversorgung für sämtliche Kunden. Darüber hinaus besteht ein berechtigtes Interesse des [X.] an einem sorgfältigen und störungsfreien Umgang mit dem Netzanschluss und dem [X.], die in seinem [X.]igentum stehen. ([X.]. 367/06, [X.]) Damit hält sich die Verordnung im Rahmen der [X.]rmächtigungsnorm des § 18 Abs. 3 [X.]nWG (s. [X.], [X.]. v. 2.11.1981 - 2 BvR 671/81, [X.] 1982, 288 zu den vergleichbaren [X.]). Sie diskriminiert den einzelnen Installateur nicht, weil gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3, [X.]. 2 [X.] bei Nachweis der erforderlichen fachlichen Qualifikation - i.d.R. durch Vorlage eines Meisterbriefs - ein [X.]intragungsanspruch besteht. 5 Der Netzbetreiber ist wegen der Rückwirkungen, die ein Fehler in der privaten Gasanlage auf das gesamte von ihm betriebene Netz hat, auch berechtigt, die [X.]intragung von dem Abschluss eines [X.]es abhängig zu machen. Das dient ausweislich der erwähnten Richtlinien der einheitlichen Festlegung der 6 - 5 - gegenseitigen Rechte und Pflichten des Netzbetreibers und des Installateurs. Zu der vergleichbaren Rechtslage bei elektrischen Anlagen hat der [X.] ausgeführt, dass der Netzbetreiber seine Monopolstellung nicht unangemessen ausnutzt, wenn er um eine fachgerechte Arbeit bemüht ist, um die Sicherheit der Abnehmer und des Netzes zu gewährleisten ([X.], 23). In ähnlichem Sinne heißt es in dem bereits erwähnten Schreiben des [X.]s vom 6. Juni 1962: Diese Beschränkung in der Aufnahme von Installationsarbeiten ist durch die [X.]rwä-gung gerechtfertigt, dass ein allgemeines öffentliches Interesse an einer fachgerech-ten Ausführung der Arbeiten und Auswahl der Installateure anzuerkennen ist, weil fehlerhafte Arbeiten hinter dem Hausanschluss wegen der schädlichen Wirkung und [X.]xplosionsgefahr unkontrolliert entweichender Gasmengen die Hausbewohner und unkontrolliert auslaufende Wassermengen deren [X.]igentum gefährden. Die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Abschluss eines [X.]es besteht, können gerichtlich überprüft werden, wobei die Richtlinien lediglich den Charakter von unverbindlichen [X.]mpfehlungen haben ([X.] [X.]/[X.] 4692). Der Kläger hat danach, was die Beklagte auch nicht bestreitet, einen Anspruch auf Abschluss des Vertrages, wenn er nur bereit ist, das von der Beklagten verlangte Lichtbild vorzulegen. 7 2. Im [X.]rgebnis nichts anderes gilt für das Begehren des [X.], die von ihm errichteten Wasserversorgungsanlagen an das Netz der Beklagten anzuschließen und die Nutzung dieser Anschlüsse zu ermöglichen. Insoweit beruht die [X.], sich zuvor in das [X.] für Wasserinstallationen eintragen zu lassen, auf § 12 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Die [X.] beruht auf § 27 Satz 1 [X.] = Art. 243 Satz 1 [X.]GBGB und entspricht den verfassungsmäßigen Anforderungen (vgl. [X.] [X.] 1982, 288). Der Kläger hat insoweit noch seine fachliche Qualifikation nachzuweisen, was u.a. durch Teilnahme an dem Lehrgang 8 - 6 - [X.] geschehen kann. Die Beklagte ist dagegen nicht verpflichtet, allein auf der Grundlage der Ausübungsberechtigung, die dem Kläger gemäß § 7a HwO erteilt worden ist, den [X.] für Wasserinstallationen mit ihm abzuschließen. Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Kläger eine besondere Qualifikation für dieses Gewerk durch Teilnahme an entsprechenden Fachlehr-gängen oder in gleichwertiger Weise erworben hat. [X.]Raum Meier-Beck

Strohn Grüneberg Vorinstanzen: [X.], [X.]ntscheidung vom 15.03.2007 - 13 O 191/05 [X.]. - [X.], [X.]ntscheidung vom 05.06.2008 - [X.] ([X.]) 7/07 -

Meta

KZR 43/08

23.06.2009

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2009, Az. KZR 43/08 (REWIS RS 2009, 2930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2930

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