Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2012, Az. VIII ZR 341/11

8. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 440

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Gegenstand

Herstellung der Anschlüsse eines Gewerbegrundstücks an das örtliche Strom- und Gasversorgungsnetz: Berechnung der von dem Anschlusskunden zu zahlenden Baukostenzuschüsse


Leitsatz

1. Dem Versorgungsunternehmen verbleibt nach § 11 NAV, § 11 NDAV ein Auswahlermessen hinsichtlich der Wahl der Berechnungsmethode für die Baukostenzuschüsse. Das vom Verband der Netzbetreiber VDN e.V. beim VDEW empfohlene "Zwei-Ebenen-BKZ-Modell" kann eine geeignete Grundlage für die Berechnung der für den Anschluss an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz zu zahlenden Baukostenzuschüsse bilden. Die Geeignetheit dieses Modells hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, deren Würdigung in erster Linie dem Tatrichter obliegt.

2. Das Transparenzgebot des § 17 Abs. 1 EnWG gilt im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 EnWG und der ihn ausfüllenden Verordnungen nur insoweit, als es mit dem Inhalt der vorrangigen Sondervorschrift des § 18 EnWG nicht in Widerspruch steht.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 16. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte, örtliche Netzbetreiberin der Stadt N.       , erstellte auf Antrag des [X.] für dessen Gewerbeobjekt die Anschlüsse an das örtliche Strom- und Gasversorgungsnetz. Der Kläger wird in Niederspannung mit Strom und in Niederdruck mit Gas versorgt. Für die Anschlüsse erhob die Beklagte nach Pauschalen berechnete [X.] in Höhe von insgesamt 34.490,46 € brutto, wovon 9.623,26 € brutto auf den Gasanschluss entfielen. Die Berechnung der Zuschüsse erfolgte auf der Grundlage des vom [X.] [X.] beim [X.] empfohlenen "[X.]". Der Kläger zahlte den verlangten Betrag nur unter dem Vorbehalt "der Prüfung und Rechtmäßigkeit".

2

Er nimmt die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Zuschüsse nebst Zinsen in Anspruch. Dabei zieht er die Billigkeit der [X.] in Zweifel und verlangt eine Offenlegung der Kalkulation der [X.]. Außerdem stellt er die Geeignetheit des von der [X.] verwendeten [X.] in Frage. Das [X.] hat die Zahlungsklage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist vor dem [X.] ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

5

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu.

6

Der Kläger habe den Baukostenzuschuss für den Stromanschluss in voller Höhe mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Der [X.] habe gemäß § 11 der Niederspannungsanschlussverordnung ([X.]) ein Anspruch auf einen Baukostenzuschuss in Höhe des in Rechnung gestellten Betrags zugestanden. Sie habe den ihr obliegenden Beweis erbracht, das Leistungsentgelt nach billigem Ermessen festgesetzt zu haben (§ 315 Abs. 1 BGB). Die Beklagte sei berechtigt gewesen, der Bemessung des [X.] das sogenannte [X.] des [X.] (im Folgenden: [X.]) zugrunde zu legen.

7

Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 3 [X.] eröffne dem Netzbetreiber die Möglichkeit, den Baukostenzuschuss pauschal zu berechnen. Er könne dabei aus den betriebswirtschaftlich vertretbaren Methoden diejenige auswählen, die ihm am zweckmäßigsten erscheine. Der [X.]nehmer habe keinen Anspruch darauf, dass der Energieversorger eine Methode wähle, die - wie im vorliegenden Fall das von der [X.] bevorzugte [X.] - für den Kunden besonders günstig sei. Das von der [X.] angewandte [X.] biete eine geeignete Methode zur Ermittlung von pauschalierten [X.]n, die den [X.] beträfen. Dieses Modell entspreche der Zweckrichtung des § 11 [X.] und erfülle zudem die Berechnungsanforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.]. Die Ermittlung des [X.] unter Zugrundelegung von [X.]n begegne ebenfalls keinen Bedenken. Diese seien beispielsweise auch bei der Berechnung von Stromnetzentgelten Bezugspunkt.

8

Auch der Umstand, dass das [X.] einen einheitlichen Baukostenzuschuss für den gesamten Netzbereich vorsehe, stehe seiner Anwendung im Streitfall nicht entgegen. Zwar könne nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] ("im betreffenden Versorgungsbereich") ein örtlich begrenzter Versorgungsbereich gemeint sein. Eine solche Auslegung sei jedoch zu eng. Es sei sinnvoll, auf das gesamte Netzgebiet abzustellen, da dies zu einer verbesserten Transparenz und zu homogeneren [X.]n führe, was sich letztlich zugunsten der Kunden auswirke. Ein solches Vorgehen berücksichtige zudem die in § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] angesprochene Durchmischung und vermeide [X.] bei der Ermittlung von Versorgungsbereichen.

9

Mit der Verwendung des [X.]s habe die Beklagte auch nicht gegen das Transparenzerfordernis des § 17 Abs. 1 [X.] verstoßen. Zwar enthalte das [X.] zahlreiche Formeln und Kriterien, die für einen [X.]nehmer, der mit Energiewirtschaftsfragen nicht dauernd befasst sei, nur schwer nachvollziehbar seien. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass sich das Transparenzgebot des § 17 Abs. 1 [X.] vorrangig darauf beziehe, dem [X.]nehmer zu ermöglichen, die [X.] zur Kenntnis zu nehmen. Zudem habe der Verordnungsgeber ausdrücklich Pauschalierungen gestattet. Je mehr hierbei mit ausdifferenzierten Kriterien gearbeitet werde, um dem ebenfalls in § 17 Abs. 1 [X.] verankerten Angemessenheitsgebot gerecht zu werden, desto schwieriger werde es, die Berechnungsmethode transparent zu halten. Der vom [X.] eingeschaltete Sachverständige habe in seinem Gutachten festgestellt, dass sich der dem Kläger für den Stromanschluss in Rechnung gestellte Betrag im Rahmen des [X.]s bewege. Einwendungen gegen diese Feststellung habe der Kläger nicht erhoben.

Eine weitere Beweisaufnahme sei nicht angezeigt. Bei der Beurteilung der Frage, ob von einer wirtschaftlich effizienten Betriebsführung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgegangen werden könne, sei das Spannungsverhältnis zwischen Versorgungssicherheit einerseits und möglichst günstigen Energiepreisen andererseits zu berücksichtigen. Soweit der Kläger vortrage, das Netz der [X.] sei überdimensioniert, so dass überhöhte [X.] in die Berechnung des [X.] einflössen, lasse er unberücksichtigt, dass bei der Frage, ob das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingehalten worden sei, der Blick nicht nur auf die gegenwärtige Situation gerichtet werden dürfe. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass jede Netzausbauplanung und deren Verwirklichung auf die Zukunft ausgerichtet seien. Die hierbei erfolgten Investitionen könnten nur langfristig über Netzentgelte und [X.] amortisiert werden. Dem widerspräche es, wenn bei der Ermittlung des [X.] nur auf den aktuell bestehenden Energiebedarf abgestellt würde.

Weiter seien die vom Kläger angegebenen (günstigeren) Sätze einiger anderer Netzbetreiber nicht ohne weiteres vergleichbar mit den von der [X.] erhobenen [X.]n. Davon abgesehen, dass die Versorgungsstruktur unterschiedlich ausgestaltet sein könne, sei zu berücksichtigen, dass § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] lediglich die Möglichkeit eröffne, maximal 50 % der in Satz 1 beschriebenen Kosten in Ansatz zu bringen. Ein Energieversorgungsunternehmen sei daher nicht dazu gezwungen, diesen Höchstsatz auf den [X.]nehmer umzulegen, sondern könne seiner Berechnung auch einen niedrigeren Prozentsatz zugrunde legen. Ohne Kenntnis der Kalkulation der betreffenden Unternehmen sei daher ein Vergleich mit den [X.]n der [X.] nicht möglich.

Die Beklagte sei entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht gehalten, ihre Kalkulation offen zu legen. Der [X.] habe in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 1986 ([X.]) dargelegt, der [X.]nehmer könne nur verlangen, dass die Pauschalen auf ihre Billigkeit überprüft würden. Darüber hinaus sei das Versorgungsunternehmen nach dem mit der Bildung einer Pauschale verfolgten Zweck nicht verpflichtet, den verlangten Betrag weiter aufzuschlüsseln und zu erläutern. Unabhängig davon belegten die von der [X.] vorgelegten Unterlagen nicht die Annahme des [X.], die angesetzten [X.] seien aufgrund eines ineffizienten Netzes erhöht. Vielmehr seien die [X.] von der [X.], die nach § 4 Abs. 1 [X.] und § 4 Abs. 1 [X.] zu prüfen habe, ob die Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, bei der Entgeltgenehmigung im Ansatz akzeptiert worden. Die von der [X.] vorgenommenen Abzüge beruhten darauf, dass in die Ermittlung der Netzentgelte lediglich die Restwerte der [X.] einflössen und die [X.] hierbei andere Abschreibungszeiträume angesetzt habe als die Beklagte. Bei der Festlegung des [X.] anhand des [X.]s seien dagegen die [X.] in voller Höhe in die Berechnungsformel einzusetzen.

Auch hinsichtlich des [X.], den der Kläger an die Beklagte für den [X.] an das Gasnetz geleistet habe, stehe dem Kläger kein Rückzahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte zu. Die Beklagte habe sich an die Vorgaben des § 11 [X.] ([X.]) gehalten und einen billigem Ermessen entsprechenden Baukostenzuschuss erhoben. Sie sei - wie bereits an anderer Stelle dargelegt - zur Ermittlung des Zuschusses anhand des [X.]s berechtigt gewesen. Der Gutachter habe zudem bestätigt, dass die Beklagte keinen überteuerten Zuschuss festgesetzt habe, sondern einen Betrag verlangt habe, der 8 % unter dem vom Sachverständigen ermittelten Wert liege. Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, das Gasnetz der [X.] sei überdimensioniert, weshalb es nicht korrekt sei, mit den von der [X.] ermittelten [X.]n zu arbeiten, gälten die Ausführungen zu dem für den Stromanschluss erhobenen Baukostenzuschuss entsprechend.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des [X.] gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der unter Vorbehalt geleisteten [X.] mit der Begründung verneint, dass die Zahlungen des [X.] mit Rechtsgrund erfolgt seien, da die Beklagte vorliegend den Baukostenzuschuss anhand des [X.]s habe ermitteln dürfen.

1. Das Berufungsgericht hat als Ausgangspunkt für die Überprüfung der Angemessenheit der verlangten [X.] zu Recht den Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB gewählt. Die Regelungen in § 11 Abs. 1, 2 [X.], § 11 Abs. 1, 2 [X.] ermächtigen den Netzbetreiber, vom [X.]nehmer einen - auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechneten - Baukostenzuschuss zu verlangen. Damit wird dem Netzbetreiber ein - an bestimmte Vorgaben geknüpftes (§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 [X.] ([X.])) - einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt, das der [X.] nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegt. Hiervon geht auch der Verordnungsgeber aus, der in der Begründung zur Niederspannungsanschlussverordnung ([X.]) ausgeführt hat, eine pauschale Berechnung von [X.]n unterliege nach der Rechtsprechung der Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB ([X.]. 367/06, [X.]). Auch wenn der Verordnungsgeber dabei auf Rechtsprechung Bezug genommen hat, die sich mit der [X.] von - §§ 9, 10 [X.] bzw. § 9 [X.] nachempfundenen - Allgemeinen Geschäftsbedingungen befasst ([X.], Urteil vom 4. Dezember 1986 - [X.], NJW 1987, 1828 f.; Senatsurteil vom 21. September 2005 - [X.], [X.], 117 unter [X.]), hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass er auch im Hinblick auf das von ihm eingeräumte einseitige Leistungsbestimmungsrecht von der Anwendbarkeit des § 315 Abs. 3 BGB ausgeht.

2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Bemessung der dem Kläger in Rechnung gestellten [X.] billigem Ermessen entspricht.

Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - [X.], NJW 2009, 2894 Rn. 18 mwN).

Derartige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Es hat sich eingehend mit den Vorgaben des [X.]s und dessen Geeignetheit für die Festsetzung von [X.]n im [X.] befasst. Weiter hat es rechtsfehlerfrei die Erkenntnisse des vom [X.] bestellten Sachverständigen verwertet, der die Richtigkeit der von der [X.] auf dieser Grundlage vorgenommenen Berechnungen bestätigt hat.

3. Die Berechnung der [X.] genügt auch den Vorgaben in § 11 Abs. 1 [X.], § 11 Abs. 1 [X.], wonach [X.] höchstens in Höhe von 50 % der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung im maßgeblichen Versorgungsbereich für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen [X.] notwendigen Kosten erhoben werden dürfen.

a) Dies gilt zunächst für die Auswahl der Berechnungsmethode ([X.]). Aus § 11 [X.], § 11 [X.] ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass ein Energieversorgungsunternehmen beim Bestehen mehrerer Berechnungsmethoden zwingend derjenigen Berechnungsweise den Vorzug zu geben hätte, die zu einem geringeren Baukostenzuschuss führt.

aa) Die genannten Bestimmungen schreiben nicht vor, welche Berechnungsweise anzuwenden ist oder mit welchem Wert die Betriebsmittel des Versorgungsunternehmens in eine solche Berechnung einzufließen haben. Diesem bleibt damit ein Auswahlermessen (vgl. zu den ähnlichen Regelungen in § 9 [X.] und [X.] in Hermann/[X.]/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den [X.], 1981, § 9 [X.] Rn. 100). Die Entscheidung des Energieversorgungsunternehmens für eine bestimmte Methode ist daher nur darauf überprüfbar, ob sie sich im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält. Diese Prüfung obliegt in erster Linie dem Tatrichter und hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

bb) Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Beklagte nicht für verpflichtet gehalten hat, das von der [X.] bei [X.] oberhalb der [X.] bevorzugte [X.] anzuwenden. Durch den in § 11 [X.] (und in § 11 [X.]) erwähnten Effizienzmaßstab soll zwar das Interesse des [X.]nehmers an kosten-günstigen Lösungen auch in Bezug auf die Bemessung des [X.] unterstrichen werden ([X.]. 367/06, [X.]). Dies bedeutet aber nicht, dass die Wahl der Berechnungsweise allein am Interesse des betroffenen [X.]nehmers auszurichten wäre, mit möglichst geringen Netzanschlusskosten belastet zu werden. Denn zum einen wird dem Interesse des [X.]nehmers an einer möglichst kostengünstigen Errichtung des Netzanschlusses schon durch eine Absenkung des [X.] für [X.] von zunächst 70 % auf nunmehr 50 % Rechnung getragen ([X.]. 367/06, aaO; [X.]/[X.][X.], Energierecht, Stand 2012, § 11 [X.] Rn. 12). Zum anderen soll es den Versorgungsunternehmen durch die Lenkungswirkung der [X.] ermöglicht werden, für alle Versorgungskunden eine kostengünstige Energieversorgung zu gewährleisten ([X.]. 367/06, aaO; [X.]/[X.][X.], aaO Rn. 11). Die Möglichkeit, [X.] in signifikanter Höhe zu erheben, dient dazu, [X.]nehmer anzuhalten, Netzanschlüsse nur entsprechend dem tatsächlichen Leistungsbedarf zu beantragen ([X.]/[X.][X.], aaO; Bourwieg in [X.]/[X.]/Hermes, [X.], 2. Aufl., § 17 Rn. 19b). Das zeigt, dass Versorgungsunternehmen bei der Festsetzung der [X.] nicht allein die Interessen des jeweiligen [X.]nehmers zu beachten haben und sie daher bei der Bemessung solcher Zuschüsse einen gewissen Spielraum besitzen.

b) Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, es liege im Hinblick auf den Vortrag des [X.], der von der [X.] für den [X.] an das Niederspannungsnetz verlangte Zuschuss liege bis zu 300 % über den Sätzen anderer Anbieter, nahe, dass in die Berechnung des [X.] Kosten eingeflossen seien, die mit dem eigentlichen Netzanschluss nichts zu tun hätten. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Hinweis auf deutlich niedrigere [X.] anderer Netzbetreiber nicht geeignet, die Annahme zu begründen, bei der [X.] seien auch Kosten eingerechnet worden, die bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 [X.]) nicht angefallen wären. Es ist bereits nicht dargelegt worden, welche Versorgungsstruktur den [X.]n der anderen Netzbetreiber zugrunde liegt und auf welche Weise diese ihre [X.] ermittelt haben, insbesondere, ob sie den erlaubten Anteil von 50 % (§ 11 Abs. 1 Satz 2 [X.]) voll ausgeschöpft haben. Zudem würde es dem Zweck der vom Verordnungsgeber eingeführten pauschalierten Berechnungsweise widersprechen, von einem Netzbetreiber zu verlangen, die Kosten der Betriebsmittel in allen Einzelpositionen aufzuschlüsseln. Denn nach der Begründung des Verordnungsgebers sollte durch die Befugnis zur pauschalierten Kostenberechnung der Bearbeitungsaufwand des Netzbetreibers verringert und hierdurch auch im Massengeschäft eine kostengünstige Durchführbarkeit der Berechnung der [X.] gesichert werden ([X.]. 367/06, [X.]).

c) Das Berufungsgericht war auch nicht gehalten, bei der Prüfung, ob die Beklagte bei ihrer Berechnung den Effizienzmaßstab in § 11 Abs. 1 [X.], § 11 Abs. 1 [X.] beachtet hat, die Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen der [X.] zu fordern. Wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat, muss ein Energieversorgungsunternehmen im Rechtsstreit nicht uneingeschränkt seine gesamte Kalkulation offen legen (Senatsurteile vom 8. Juli 2009 - [X.], aaO Rn. 30; vom 19. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 362 Rn. 46 zu § 315 Abs. 3 BGB). In welchem Umfang die Kalkulation offen gelegt werden muss, entscheidet sich vielmehr danach, ob die angebotene Beweisführung ausreicht, um die Überzeugung des Tatrichters von den Tatsachen zu begründen, aus denen sich die Angemessenheit der Leistungsbestimmung ergibt (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - [X.], aaO Rn. 45). Im vorliegenden Fall hat es dem Berufungsgericht für seine Überzeugungsbildung ausgereicht, dass die für die Berechnung nach dem [X.] benötigten Daten vorgetragen worden sind und der Sachverständige die Berechnung bestätigt hat. Dies ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

d) Weiter hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht und von der Revision unbeanstandet angenommen, dass im Streitfall die Geeignetheit des [X.]s, die [X.] unter Beachtung der Vorgaben von § 11 Abs. 1, 2 [X.], § 11 Abs. 1, 2 [X.] zu ermitteln, nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass das Berechnungsmodell nicht auf örtlich begrenzten Versorgungsbereichen basiert, sondern den Netzbereich selbst als Versorgungsbereich definiert.

Zwar kann die Festlegung des Versorgungsbereichs erhebliche Auswirkungen auf die Höhe des [X.] haben. Denn es können bei der Berechnung stets nur die Kosten für die Erstellung der Verteilungsanlagen berücksichtigt werden, die für die energietechnische Erschließung des jeweiligen Versorgungsbereichs erforderlich sind ([X.], [X.], 186, 188). Wählt der Energieversorger einen großen Versorgungsbereich, hat er somit die Möglichkeit, höhere Kosten in die Berechnung einzustellen. Dies kann sich zu Lasten des betroffenen [X.]nehmers auswirken. Umgekehrt kann die Wahl eines größeren [X.] - worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat - zu homogeneren [X.]n führen, die die in § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] verlangte Durchmischung fördern und schließlich auch [X.] vermeiden. Die Wahl eines größeren Versorgungsbereichs muss sich also nicht stets zum Nachteil des [X.]nehmers auswirken.

Gemessen hieran ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung nicht zu beanstanden. Berücksichtigt man zudem die aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ersichtliche moderate Anzahl der zu versorgenden Kunden (21.583 Haushaltskunden im Strombereich, 7.432 Haushaltskunden im Gasbereich), so ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versorgungsbereich im Streitfall zu weit gezogen und der Kläger hierdurch mit erheblichen Zusatzkosten belastet worden ist.

4. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht angenommen, dass die Anwendung des [X.]s keinen Verstoß gegen das in § 17 Abs. 1 [X.] normierte Transparenzgebot begründet, selbst wenn man dieses so auslegt, dass es nicht nur die Möglichkeit zur Kenntnisnahme, sondern auch die inhaltliche Nachvollziehbarkeit der [X.] fordert. Denn dieses Transparenzgebot gilt im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 [X.] und der ihn ausfüllenden Verordnungen nur insoweit, als es mit dem Inhalt der vorrangigen Sondervorschrift des § 18 [X.] nicht in Widerspruch steht (zum Vorrang von § 18 [X.] vgl. [X.], [X.] 2006, § 17 Rn. 23, 26; [X.] in [X.]/[X.], Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand April 2006, § 18 [X.] Rn. 7; Bourwieg in [X.]/[X.]/Hermes, aaO § 18 Rn. 1).

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] haben "abweichend von § 17" Betreiber von [X.] für Gemeindegebiete, in denen sie Energie-versorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss durch Letztverbraucher in Niederspannung oder Niederdruck und für die [X.]nutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihre Energieversorgungsnetze anzuschließen und die Nutzung des [X.]es zur Entnahme von Energie zu gestatten. In § 18 Abs. 3 [X.] ist die Bundesregierung ermächtigt worden, mit Zustimmung des [X.] durch Rechtsverordnung die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern angemessen festzusetzen. Hiervon hat die Bundesregierung durch Erlass der Niederspannungsanschlussverordnung und der [X.] Gebrauch gemacht. In der Begründung zu § 18 [X.] hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass die genannten Rechtsverordnungen im Interesse eines erhöhten Kundenschutzes und angesichts der Besonderheiten des sogenannten [X.] weitgehend abschließenden Charakter haben und die Geschäftsbedingungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern an das [X.] umfassend regeln sollen ([X.]. 613/04, [X.]). Da § 11 [X.], § 11 [X.] für die Bemessung der [X.] die Berücksichtigung zahlreicher Parameter vorsehen, kann gegen die Verwendung einer Berechnungsmethode, die diese Parameter nachvollzieht und ausfüllt, nicht schon per se eingewandt werden, sie verstoße gegen das Transparenzgebot.

So liegt es auch hier. Mit dem von ihr eingesetzten Berechnungsmodell ist die Beklagte unter Verwendung ausdifferenzierter, in einer veröffentlichten Handempfehlung des [X.] eingehend erläuterter Kriterien den vom Verordnungsgeber vorgegebenen Anforderungen an die Berechnung der Zuschüsse nachgekommen.

[X.]                              Dr. Frellesen                                 [X.]

             Dr. Fetzer                                  Dr. Bünger

Meta

VIII ZR 341/11

12.12.2012

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 16. November 2011, Az: 2 U 662/10

§ 11 NAV, § 11 NDAV, § 17 Abs 1 EnWG, § 18 Abs 1 EnWG, § 315 Abs 1 BGB, § 315 Abs 3 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2012, Az. VIII ZR 341/11 (REWIS RS 2012, 440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 440

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