Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. VIII ZR 341/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 441

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 341/11
Verkündet am:

12. Dezember 2012

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 11; [X.] § 11; [X.] §§ 17 Abs. 1, 18
a)
Dem Versorgungsunternehmen verbleibt nach §
11 [X.], §
11 [X.] ein [X.] hinsichtlich der Wahl der Berechnungsmethode für die [X.]. Das vom [X.] [X.] beim [X.] [X.] "Zwei-Ebenen-BKZ-Modell" kann eine geeignete Grundlage für die Berechnung der für den [X.] an das Niederspannungs-
oder Niederdrucknetz zu [X.] bilden. Die Geeignetheit dieses Modells hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, deren Würdigung in erster Linie dem Tatrichter obliegt.
b)
Das Transparenzgebot des §
17 Abs.
1 [X.] gilt im Anwendungsbereich des §
18 Abs.
1 [X.] und der ihn ausfüllenden Verordnungen nur insoweit, als es mit dem Inhalt der vorrangigen Sondervorschrift des §
18
[X.] nicht in Widerspruch steht.

[X.], Urteil vom 12. Dezember 2012 -
VIII ZR 341/11 -
OLG [X.]

[X.]

-
2 -
Der VIII.
Zivilsenat des [X.]s hat auf die
mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden [X.], [X.]
Frellesen, die
Richterinnen
Dr. Milger
und Dr. Fetzer sowie [X.]
Bünger
für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 16. November
2011 wird zu-rückgewiesen.
Der Kläger
hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte, örtliche Netzbetreiberin der Stadt [X.]

, erstellte auf Antrag des [X.] für dessen
Gewerbeobjekt die Anschlüsse
an das örtliche Strom-
und [X.]. Der Kläger wird in Niederspannung
mit Strom
und in Niederdruck mit Gas versorgt. Für
die
Anschlüsse
erhob die Beklagte
nach Pauschalen berechnete
[X.]
in Höhe von insgesamt brutto

Die Berechnung der
Zuschüsse
erfolgte auf der Grundlage
des vom [X.] [X.] beim [X.] empfohlenen "[X.]". Der
Kläger
zahlte
den verlangten
Betrag
nur unter dem Vorbehalt
"der Prüfung und Rechtmäßigkeit".

1

-
3 -
Er nimmt die Beklagte auf Rückzahlung der
geleisteten Zuschüsse
nebst Zinsen in Anspruch.
Dabei zieht er die Billigkeit der
[X.]
in Zweifel
und verlangt eine Offenlegung der
Kalkulation der [X.].
Außerdem stellt er die Geeignetheit des von der [X.] verwendeten [X.] in Frage. Das [X.] hat die Zahlungsklage abgewiesen. Die Beru-fung des [X.] ist vor dem [X.] ohne Erfolg geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-gehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur
Begründung seiner Entscheidung
im We-sentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu.
Der Kläger habe den Baukostenzuschuss für den Stromanschluss in [X.] mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Der [X.]
habe
gemäß § 11 der Niederspannungsanschlussverordnung ([X.]) ein Anspruch auf einen Baukostenzuschuss in Höhe des in Rechnung gestellten Betrags zugestanden.
Sie
habe den ihr obliegenden Beweis erbracht, das Leistungsentgelt nach billi-gem Ermessen festgesetzt zu haben

315 Abs.
1
BGB). Die Beklagte
sei be-rechtigt gewesen, der Bemessung des [X.] das sogenannte 2
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6

-
4 -
Zwei-Ebenen-Modell des [X.] (im Folgenden: [X.]) zugrunde zu legen.
Die Vorschrift
des §
11 Abs.
2 Satz
3
[X.] eröffne dem Netzbetreiber die Möglichkeit, den Baukostenzuschuss pauschal zu berechnen. Er
könne dabei aus den betriebswirtschaftlich vertretbaren Methoden diejenige auswählen, die ihm am zweckmäßigsten erscheine. Der [X.]nehmer habe keinen [X.] darauf, dass der Energieversorger eine Methode wähle, die -
wie im [X.]en Fall das von der Bundesnetzagentur bevorzugte Leistungspreismo-dell -
für den Kunden besonders günstig sei. Das von der [X.] angewand-te
[X.] biete eine geeignete Methode zur Ermittlung von pauschalierten [X.]n, die den [X.] beträfen. Dieses Mo-dell entspreche der Zweckrichtung des § 11 [X.] und erfülle zudem die Be-rechnungsanforderungen des §
11 Abs. 2 Satz 1 und 2
[X.]. Die Ermittlung des [X.] unter Zugrundelegung von [X.]n begegne ebenfalls keinen Bedenken. Diese seien beispielsweise auch bei der [X.] von Stromnetzentgelten
Bezugspunkt.
Auch der Umstand, dass das [X.] einen einheitlichen Baukos-tenzuschuss für den gesamten Netzbereich vorsehe, stehe seiner Anwendung
im Streitfall
nicht entgegen. Zwar könne nach dem
Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz
1 [X.] ("im betreffenden Versorgungsbereich") ein örtlich begrenzter
Ver-sorgungsbereich gemeint sein.
Eine solche Auslegung sei jedoch zu eng. Es sei sinnvoll, auf das gesamte Netzgebiet abzustellen, da dies zu einer verbesserten Transparenz und zu homogeneren [X.]n führe, was sich letzt-lich zugunsten der Kunden auswirke. Ein solches Vorgehen berücksichtige zu-dem die in § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] angesprochene Durchmischung und [X.] bei der Ermittlung von Versorgungsbereichen.

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5 -
Mit der Verwendung des [X.]s habe die Beklagte auch nicht ge-gen das Transparenzerfordernis des § 17 Abs. 1 [X.] verstoßen. Zwar ent-halte das [X.] zahlreiche Formeln und Kriterien, die für einen [X.], der mit Energiewirtschaftsfragen nicht dauernd befasst sei, nur schwer nachvollziehbar seien. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass sich das Transparenzgebot des § 17 Abs. 1 [X.] vorrangig darauf beziehe, dem [X.]nehmer zu ermöglichen, die [X.] zur Kenntnis zu nehmen. Zudem habe der Verordnungsgeber ausdrücklich [X.] gestattet. Je mehr hierbei mit ausdifferenzierten Kriterien gear-beitet werde, um dem ebenfalls in § 17 Abs. 1 [X.] verankerten [X.] gerecht zu werden, desto schwieriger werde es, die [X.]smethode transparent zu halten.
Der vom [X.] eingeschaltete Sachverständige habe in seinem Gutachten
festgestellt, dass sich der dem Klä-ger für den Stromanschluss in Rechnung gestellte Betrag im Rahmen des [X.]s bewege. Einwendungen gegen diese Feststellung habe der Kläger nicht erhoben.

Eine weitere Beweisaufnahme sei nicht angezeigt. Bei der Beurteilung der Frage, ob von einer wirtschaftlich effizienten Betriebsführung nach §
11 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgegangen werden könne, sei das Spannungsverhältnis zwischen Versorgungssicherheit einerseits und möglichst günstigen Energie-preisen andererseits zu berücksichtigen. Soweit der Kläger vortrage, das Netz der [X.] sei überdimensioniert, so dass überhöhte [X.] in die Berechnung des [X.] einflössen, lasse er unberücksichtigt, dass bei der Frage, ob das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingehalten worden sei, der Blick nicht nur auf die gegenwärtige Situation ge-richtet werden dürfe. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass jede
Netz-ausbauplanung und deren
Verwirklichung auf die Zukunft ausgerichtet seien. Die hierbei erfolgten Investitionen könnten nur langfristig über Netzentgelte und 9
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[X.] amortisiert werden. Dem widerspräche es, wenn bei der Ermittlung des [X.] nur auf den
aktuell bestehenden Ener-giebedarf abgestellt würde.
Weiter seien
die vom Kläger angegebenen
(günstigeren) Sätze
einiger anderer Netzbetreiber nicht ohne weiteres vergleichbar mit den von der [X.] erhobenen [X.]n. Davon abgesehen, dass die Versor-gungsstruktur unterschiedlich ausgestaltet sein könne, sei zu berücksichtigen, dass § 11 Abs.
1 Satz 2 [X.] lediglich die Möglichkeit eröffne, maximal 50
% der in Satz 1 beschriebenen Kosten in Ansatz zu bringen. Ein [X.] sei daher
nicht dazu gezwungen, diesen Höchstsatz
auf den [X.]nehmer umzulegen, sondern könne seiner Berechnung auch ei-nen niedrigeren Prozentsatz zugrunde legen. Ohne Kenntnis der Kalkulation der betreffenden Unternehmen sei daher ein Vergleich mit den [X.] der [X.] nicht möglich.
Die Beklagte sei entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht gehalten, ihre Kalkulation offen zu legen. Der [X.] habe in seiner
Entschei-dung vom 4. Dezember 1986 ([X.]) dargelegt, der [X.]nehmer könne nur verlangen, dass die Pauschalen auf ihre Billigkeit überprüft würden. Darüber hinaus sei das Versorgungsunternehmen nach dem mit der Bildung einer Pauschale verfolgten Zweck nicht verpflichtet, den verlangten Betrag
wei-ter aufzuschlüsseln und zu erläutern.
Unabhängig davon belegten die von der [X.] vorgelegten Unterlagen nicht die Annahme des [X.], die ange-setzten [X.] seien aufgrund eines ineffizienten Netzes erhöht. [X.] seien die
[X.]
von der
Bundesnetzagentur, die nach §
4 Abs.
1 StromNEV
und § 4 Abs. 1 [X.] zu prüfen habe, ob die Kosten denen
eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, bei der Entgeltgenehmigung im Ansatz akzeptiert worden. Die von der Bundesnetza-11
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gentur vorgenommenen Abzüge beruhten darauf, dass in die Ermittlung der Netzentgelte lediglich die Restwerte der [X.] einflössen und die Bundesnetzagentur hierbei andere Abschreibungszeiträume
angesetzt habe als die Beklagte. Bei der Festlegung des [X.] anhand des [X.]s seien dagegen die [X.] in voller Höhe in die Berechnungs-formel einzusetzen.
Auch
hinsichtlich des [X.], den der Kläger an die [X.] für den
[X.] an das Gasnetz geleistet
habe, stehe dem Kläger kein Rückzahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen die [X.] zu. Die Beklagte habe sich an die Vorgaben des § 11 Niederdruckan-schlussverordnung ([X.]) gehalten
und einen
billigem
Ermessen [X.] Baukostenzuschuss erhoben. Sie sei
-
wie bereits an anderer Stelle dargelegt -
zur Ermittlung des Zuschusses anhand des [X.]s berechtigt gewesen. Der
Gutachter habe zudem bestätigt, dass die Beklagte keinen über-teuerten Zuschuss festgesetzt habe, sondern einen Betrag verlangt habe, der 8
% unter dem vom Sachverständigen ermittelten Wert liege. Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, das Gasnetz der [X.] sei überdimensioniert, weshalb es nicht korrekt sei, mit den von der [X.] ermittelten Tagesneu-werten zu arbeiten, gälten die Ausführungen zu dem für den
Stromanschluss erhobenen Baukostenzuschuss entsprechend.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung
stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

Das Berufungsgericht hat zu Recht
einen Anspruch des [X.] gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der unter 13
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8 -
Vorbehalt geleisteten [X.] mit der Begründung verneint, dass die Zahlungen des [X.] mit Rechtsgrund erfolgt seien, da die Beklagte [X.] den Baukostenzuschuss anhand des [X.]s habe ermitteln [X.].
1.
Das Berufungsgericht hat als Ausgangspunkt für die Überprüfung der Angemessenheit der verlangten [X.] zu Recht den Maßstab des §
315 Abs. 3 BGB gewählt. Die
Regelungen in § 11 Abs. 1, 2 [X.], §
11 Abs. 1, 2 [X.] ermächtigen den Netzbetreiber, vom [X.]nehmer einen
-
auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechneten -
Baukostenzuschuss zu verlangen. Damit wird dem Netzbetreiber ein -
an bestimmte Vorgaben geknüpftes (§
11 Abs.
1 Satz
2, Abs. 2, Abs. 3 [X.] ([X.]))
-
einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt, das der [X.] nach § 315 Abs.
3 BGB unterliegt. [X.] geht auch der Verordnungsgeber aus, der in der Begründung zur Nieder-spannungsanschlussverordnung ([X.])
ausgeführt hat, eine pauschale [X.] von [X.]n unterliege nach der Rechtsprechung der Billig-keitsprüfung nach § 315 Abs.
3 BGB ([X.]. 367/06, S. 45).
Auch wenn der Verordnungsgeber dabei auf Rechtsprechung Bezug genommen hat, die sich mit der [X.] von -
§§ 9, 10 [X.] bzw. § 9 [X.] nachempfundenen -
Allgemeinen Geschäftsbedingungen befasst ([X.], Urteil vom 4. Dezember 1986 -
VII
ZR 77/86, NJW 1987, 1828 f.; Senatsurteil vom 21.
September 2005 -
VIII ZR 8/05, [X.], 117 unter II 1), hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass er auch im Hinblick auf das von ihm eingeräumte ein-seitige Leistungsbestimmungsrecht von der Anwendbarkeit des §
315 Abs.
3 BGB ausgeht.

16

-
9 -
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Bemessung der dem Kläger in Rechnung gestellten [X.] billi-gem Ermessen entspricht.
Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat ([X.] vom 8. Juli 2009 -
VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894 Rn. 18 mwN).
Derartige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Es hat sich eingehend mit den Vorgaben des [X.]s und dessen Geeignet-heit für die Festsetzung von [X.]n im Niederspannungs-
und Niederdruckbereich befasst.
Weiter hat es rechtsfehlerfrei die Erkenntnisse des vom [X.] bestellten
Sachverständigen verwertet, der die Richtigkeit der von der [X.] auf dieser Grundlage vorgenommenen Berechnungen bestä-tigt
hat.
3. Die Berechnung der [X.] genügt auch den Vorgaben in §
11 Abs. 1 [X.], § 11 Abs. 1 [X.], wonach [X.] höchs-tens in Höhe von 50 % der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung im maßgeblichen Versorgungsbereich für die Erstellung oder Verstärkung der örtli-chen [X.] notwendigen Kosten erhoben werden dürfen.
a) Dies gilt zunächst für die Auswahl der Berechnungsmethode ([X.]). Aus § 11 [X.], § 11 [X.] ergibt sich entgegen der Ansicht der Revi-sion nicht, dass ein Energieversorgungsunternehmen beim Bestehen mehrerer 17
18
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-
10 -
Berechnungsmethoden zwingend derjenigen Berechnungsweise den Vorzug zu geben hätte, die zu einem geringeren Baukostenzuschuss führt.
aa)
Die
genannten Bestimmungen schreiben nicht vor, welche [X.]sweise anzuwenden ist oder mit welchem Wert die Betriebsmittel des Ver-sorgungsunternehmens
in eine solche Berechnung einzufließen haben. Diesem bleibt damit
ein Auswahlermessen (vgl. zu den ähnlichen Regelungen in §
9 [X.] und [X.] in Hermann/[X.]/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den [X.], 1981, §
9 [X.] Rn. 100). Die Entscheidung des Energieversorgungsunternehmens
für eine bestimmte Methode ist daher nur darauf überprüfbar, ob sie sich im Rah-men seines
pflichtgemäßen Ermessens hält. Diese Prüfung obliegt in erster Linie dem Tatrichter und hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
[X.]) Hiernach
ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Beklagte nicht für verpflichtet gehalten hat, das von der Bundesnetzagentur bei [X.] oberhalb der [X.] bevorzugte Leistungs-preismodell anzuwenden. Durch den in §
11 [X.] (und in §
11 [X.])
erwähn-ten Effizienzmaßstab soll
zwar das Interesse
des [X.]nehmers an kosten-günstigen Lösungen auch in Bezug auf die Bemessung des [X.] unterstrichen werden ([X.]. 367/06, S.
45). Dies bedeutet aber nicht, dass die Wahl der Berechnungsweise allein am Interesse des betroffenen [X.]nehmers auszurichten wäre, mit möglichst geringen Netzanschluss-kosten belastet zu werden. Denn zum einen wird dem Interesse des [X.]s an einer möglichst kostengünstigen Errichtung des Netzan-schlusses schon durch eine Absenkung des [X.] für Baukostenzu-schüsse von zunächst
70 % auf nunmehr 50 % Rechnung getragen ([X.]. 367/06, aaO; [X.]/[X.][X.], Energierecht, Stand 2012, 22
23

-
11 -
§
11 [X.] Rn. 12). Zum anderen soll es den Versorgungsunternehmen durch die Lenkungswirkung der [X.] ermöglicht werden, für alle Ver-sorgungskunden eine kostengünstige Energieversorgung zu gewährleisten ([X.]. 367/06, aaO; [X.]/[X.][X.], aaO Rn. 11). Die [X.], [X.] in signifikanter Höhe zu erheben, dient dazu, [X.] anzuhalten, Netzanschlüsse nur entsprechend dem tatsächli-chen Leistungsbedarf zu beantragen ([X.]/[X.][X.], aaO; [X.] in [X.]/[X.]/Hermes, [X.], 2. Aufl., § 17 Rn. 19b). Das zeigt, dass Versorgungsunternehmen bei der Festsetzung
der [X.] nicht allein die Interessen des jeweiligen [X.]nehmers zu beachten haben und sie daher bei der Bemessung solcher Zuschüsse
einen gewissen Spiel-raum besitzen.
b) Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, es liege im Hinblick auf den Vortrag des [X.], der von der [X.] für den [X.] an das Niederspannungsnetz verlangte Zuschuss liege bis zu 300 % über den Sätzen anderer Anbieter, nahe, dass in die Berechnung des [X.] Kosten eingeflossen seien, die mit dem eigentlichen Netzanschluss nichts zu tun hätten. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Hinweis auf deutlich niedrigere [X.] anderer Netzbetreiber nicht geeig-net, die Annahme zu begründen, bei der [X.] seien auch Kosten einge-rechnet worden, die bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung (§
11 Abs.
1 Satz
1 [X.]) nicht angefallen wären. Es ist bereits nicht dargelegt worden, [X.] Versorgungsstruktur den [X.]n der anderen Netzbetreiber zugrunde liegt und auf welche Weise diese ihre [X.] ermittelt haben, insbesondere, ob sie den erlaubten Anteil von 50 % (§ 11 Abs. 1 Satz
2 [X.]) voll ausgeschöpft haben. Zudem würde es dem Zweck der vom [X.] eingeführten
pauschalierten Berechnungsweise widersprechen, von einem Netzbetreiber zu verlangen, die Kosten der Betriebsmittel in allen
24

-
12 -
Einzelpositionen
aufzuschlüsseln. Denn nach der Begründung des [X.] sollte durch die Befugnis zur pauschalierten Kostenberechnung der Bearbeitungsaufwand des Netzbetreibers verringert und hierdurch auch im Massengeschäft eine kostengünstige Durchführbarkeit der Berechnung der [X.] gesichert werden ([X.]. 367/06, S.
45).
c) Das Berufungsgericht war auch nicht gehalten, bei der Prüfung, ob die Beklagte bei ihrer Berechnung den Effizienzmaßstab in § 11 Abs. 1 [X.], §
11 Abs. 1 [X.] beachtet hat, die Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen der [X.] zu fordern. Wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang ent-schieden hat, muss ein Energieversorgungsunternehmen im Rechtsstreit nicht uneingeschränkt seine gesamte Kalkulation offen legen (Senatsurteile vom 8.
Juli 2009 -
VIII ZR 314/07, aaO Rn. 30; vom 19. November 2008 -
VIII ZR 138/07, [X.]Z 178, 362 Rn. 46 zu § 315 Abs. 3 BGB). In welchem Umfang die Kalkulation offen gelegt werden muss, entscheidet sich vielmehr danach, ob die angebotene Beweisführung ausreicht, um die Überzeugung des Tatrichters von den Tatsachen zu begründen, aus denen sich die Angemessenheit der Leis-tungsbestimmung ergibt (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 -
VIII ZR 138/07, aaO Rn. 45). Im vorliegenden Fall hat es dem Berufungsgericht für sei-ne Überzeugungsbildung ausgereicht, dass die für die Berechnung nach dem [X.] benötigten Daten vorgetragen worden sind und der Sachverständi-ge die Berechnung bestätigt hat. Dies ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
d) Weiter hat das
Berufungsgericht im Ergebnis zu
Recht und von der Revision unbeanstandet
angenommen, dass im Streitfall die Geeignetheit des [X.]s, die [X.] unter Beachtung der Vorgaben von §
11 Abs. 1, 2 [X.], § 11 Abs. 1, 2 [X.] zu ermitteln, nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass das Berechnungsmodell nicht auf örtlich begrenzten Versor-25
26

-
13 -
gungsbereichen basiert, sondern den Netzbereich selbst als Versorgungsbe-reich definiert.

Zwar kann die Festlegung des Versorgungsbereichs erhebliche Auswir-kungen auf die Höhe des [X.] haben. Denn es können bei der Berechnung stets
nur die Kosten für die Erstellung der Verteilungsanlagen berücksichtigt werden, die für die energietechnische Erschließung des jeweili-gen Versorgungsbereichs erforderlich sind ([X.], [X.], 186, 188). Wählt der Energieversorger einen großen Versorgungsbereich, hat er somit die Mög-lichkeit, höhere
Kosten in die Berechnung einzustellen. Dies kann sich zu Las-ten des betroffenen [X.]nehmers auswirken. Umgekehrt kann die Wahl eines größeren [X.] -
worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat -
zu homogeneren [X.]n führen, die die in §
11 Abs.
2 Satz
2 [X.], §
11 Abs.
2 Satz
2 [X.] verlangte Durchmischung fördern und schließlich auch [X.] vermeiden. Die Wahl eines grö-ßeren Versorgungsbereichs muss sich also nicht stets zum Nachteil des [X.]s auswirken.
Gemessen hieran ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewer-tung nicht zu beanstanden. Berücksichtigt man zudem die aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ersichtliche
moderate
Anzahl der zu versorgenden Kunden (21.583 Haushaltskunden im Strombereich, 7.432 Haushaltskunden im Gasbereich), so ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] im Streitfall zu weit gezogen und der Kläger hierdurch mit erhebli-chen Zusatzkosten belastet worden ist.
4.
Das Berufungsgericht hat
im Ergebnis auch zu Recht angenommen, dass die Anwendung des [X.]s keinen Verstoß gegen das in §
17 Abs.
1 [X.] normierte
Transparenzgebot begründet, selbst wenn man dieses 27
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so auslegt, dass es nicht nur die Möglichkeit zur Kenntnisnahme, sondern auch die inhaltliche Nachvollziehbarkeit der [X.] fordert. Denn dieses Transparenzgebot gilt im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 [X.] und der ihn ausfüllenden Verordnungen nur insoweit, als es mit dem Inhalt der vorrangigen Sondervorschrift des §
18 [X.] nicht in Widerspruch steht (zum Vorrang von §
18 [X.] vgl. [X.], [X.] 2006, § 17
Rn.
23, 26; [X.] in [X.]/[X.], Recht der Energie-
und Wasserversorgung, Stand April 2006, § 18 [X.] Rn.
7; Bourwieg
in [X.]/[X.]/Hermes, aaO § 18 Rn. 1).
Nach § 18 Abs. 1 Satz
1 [X.] haben
"abweichend von § 17"
Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie Energie-versorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von [X.], allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss durch Letztverbraucher in Niederspannung oder Niederdruck und für die [X.]nutzung durch Letzt-verbraucher zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihre Energieversorgungsnetze
anzuschließen und die Nutzung des [X.]es zur Entnahme von Energie zu gestatten.
In § 18 Abs. 3 [X.] ist die [X.] ermächtigt worden, mit Zustimmung des [X.] durch Rechtsverord-nung die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs-
oder Niederdrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern angemessen festzusetzen. Hiervon hat die Bundesregierung durch Erlass der Niederspannungsanschlussverordnung und der Niederdruck-anschlussverordnung Gebrauch gemacht. In der Begründung zu §
18 [X.] hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass die genannten Rechtsverordnungen im Interesse eines erhöhten Kundenschutzes und angesichts der Besonderheiten des sogenannten [X.] weitgehend abschließenden [X.] haben und die Geschäftsbedingungen des Netzanschlusses von Letzt-verbrauchern an das Niederspannungs-
und Niederdrucknetz umfassend regeln sollen ([X.]. 613/04, [X.]). Da § 11 [X.], § 11 [X.]
für die [X.]

-
15 -
sung der [X.] die Berücksichtigung zahlreicher Parameter vor-sehen, kann gegen die Verwendung einer Berechnungsmethode, die diese Pa-rameter nachvollzieht und ausfüllt, nicht schon per se eingewandt werden, sie verstoße gegen das Transparenzgebot.
So liegt es auch hier. Mit dem von ihr
eingesetzten
Berechnungsmodell ist die Beklagte unter Verwendung ausdifferenzierter, in einer veröffentlichten Handempfehlung des [X.] eingehend erläuterter Kriterien den vom [X.] vorgegebenen Anforderungen an die Berechnung der Zuschüsse nachgekommen.
[X.]
Dr. Frellesen
Dr. Milger

Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
1 [X.] 9/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.11.2011 -
2 [X.] -

31

Meta

VIII ZR 341/11

12.12.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. VIII ZR 341/11 (REWIS RS 2012, 441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 441

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