Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2001, Az. V ZR 402/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2897

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 402/99Verkündet am:6. April 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 276 [X.] den Verhandlungen über den Kauf einer Eigentumswohnung darf der Verkäufergrundsätzlich davon ausgehen, daß sich sein künftiger Vertragspartner selbst überArt und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschaffthat. Eine Aufklärungspflicht besteht nur dann, wenn wegen besonderer Umständedes Einzelfalls davon ausgegangen werden muß, daß der künftige Vertragspartnernicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut.[X.], [X.]. v. 6. April 2001- V ZR 402/99 - [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] zu 2 wird das [X.]eil [X.] in [X.] vom 17. September1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum [X.] [X.] zu 2 erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Aufgrund eines notariell beurkundeten Angebotes vom 27. [X.], das die [X.] am 29. Dezember 1989 in notariell beurkundeter Formannahmen, erwarb die Klägerin von diesen eine in [X.] gelegene Eigen-tumswohnung mit einer Wohnfläche von 59,05 m² zum Preis von 91.797 DM.Die Klägerin finanzierte den Erwerb in vollem Umfang durch ein Darlehen.- 3 -Für den Wohnungskauf hatte der von den [X.] mit dem Vertriebbeauftragte Zeuge F. die Klägerin gewonnen. Neben einem Exposé überdie [X.] übergab ihr der Zeuge nach den Behauptun-gen der Klägerin außerdem ein Berechnungsbeispiel für ein anderes Objekt.Zu dem Berechnungsbeispiel habe er erläutert, es gelte entsprechend für dieder Klägerin angebotene Wohnung, weshalb davon auszugehen sei, daß sichdie Wohnung ab 1997 "fast" von selbst tragen werde. Die Berechnung sei [X.] unzutreffend, weil die Kosten für die abzuschließende Lebensversiche-rung nicht berücksichtigt worden seien; überdies seien die tatsächlichen [X.] höher als angesetzt und die Steuerersparnisse geringer.Die Klägerin ist der Ansicht, die [X.] seien ihr wegen Verletzungvon Aufklärungspflichten zu Schadensersatz verpflichtet. Sie hat ihren Scha-den aus der Darlehenssumme, den gezahlten Zinsen und [X.], [X.] sowie den Prämien für zwei Lebensversicherungen abzüglich ih-rer Mieteinnahmen, Steuerersparnisse sowie des Rückkaufwertes der [X.] errechnet und zuletzt Zahlung von 120.158,51 [X.] um [X.] des Wohnungseigentums verlangt.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht ihr inHöhe von 118.010,28 DM stattgegeben. Hiergegen richtet sich die [X.] [X.] zu 2, mit der er für sich die Wiederherstellung des landgerichtli-chen [X.]eils anstrebt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechts-mittels.- 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht ist der Ansicht, die [X.] seien der Klägerinwegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zu [X.]. Der [X.] müsse den Kapitalanleger wahrheitsgemäßund vollständig über alle Umstände unterrichten, die für dessen Anlageent-scheidung von Bedeutung seien. Eine solche Aufklärung sei nicht erfolgt, wo-bei offenbleiben könne, ob der für die [X.] handelnde Zeuge dem [X.] der Klägerin ein nicht passendes Berechnungsbeispiel für einekleinere Wohnung zugrunde gelegt habe. Sei dies nicht der Fall gewesen,hätten die [X.] sie zwar nicht wahrheitswidrig, wohl aber unvollständigberaten. Daß dies für den [X.] nicht ursächlich gewesen sei, hättendie [X.] nicht dargelegt. Die Klägerin könne als Schadensersatz das [X.] Interesse verlangen. Ihr seien daher die mit dem Erwerb der Eigen-tumswohnung entstandenen Kosten Zug um Zug gegen deren Rückübereig-nung zu ersetzen. Wegen des unzureichenden Bestreitens der [X.] seibei Berechnung des Schadens bis auf eine Ausnahme von den Angaben derKlägerin auszugehen.Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.[X.] Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des [X.], daß die [X.] wegen Verschuldens bei Vertragsschluß- 5 -schon deshalb zu Schadensersatz verpflichtet seien, weil eine umfassendeBeratung der Klägerin über ihre monatlichen Belastungen aus dem Erwerb [X.] unterblieben sei. Die vom Berufungsgericht getroffenenFeststellungen reichen nicht aus, um eine dahingehende vorvertragliche Ver-pflichtung der [X.] zu [X.]) Auch bei Vertragsverhandlungen, bei denen die Parteien entgegen-gesetzte Interessen verfolgen, besteht eine Pflicht, den anderen Teil über sol-che Umstände aufzuklären, die den von ihm verfolgten Vertragszweck vereitelnkönnen und daher für seinen Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind, so-fern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (Senat, [X.]. 6. Februar 1976, [X.], [X.] § 123 BGB Nr. 45; [X.]. v. 2. März 1979,V [X.], NJW 1979, 2243). Wie der Senat in der vom Berufungsgerichtherangezogenen Entscheidung (Senat, [X.]. v. 30. Oktober 1987, [X.]/86,NJW-RR 1988, 348, 350 = [X.], 48, 50) ausgeführt hat, folgt hieraus ins-besondere, daß der Verkäufer beim Erwerb einer Eigentumswohnung als [X.] den Käufer in einem Prospekt wahrheitsgemäß und vollständigüber die für dessen Entscheidung relevanten Umstände unterrichten muß (vgl.auch [X.]Z 116, 7, 12; 123, 106, 110; [X.], [X.]. v. 29. Mai 2000, [X.]/98,WM 2000, 1503, 1504; v. 7. September 2000, [X.], [X.], 2307,2310). Fehlerhafte Angaben in einem Prospekt der [X.] hat das [X.] jedoch nicht festgestellt.b) Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen waren die[X.] nicht verpflichtet, die Klägerin - ungefragt - im Hinblick auf ihre mo-natlichen Belastungen aus dem Erwerb der Eigentumswohnung umfassend zuberaten. [X.] darf grundsätzlich davon ausgehen, daß sich sein künfti-- 6 -ger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten imeigenen Interesse Klarheit verschafft hat. Eine Aufklärungspflicht besteht nurdann, wenn wegen besonderer Umstände des Einzelfalls davon ausgegangenwerden muß, daß der künftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet [X.] die Verhältnisse nicht durchschaut ([X.], [X.]. v. 15. April 1997,IX [X.], NJW 1997, 3230, 3231). Diese Voraussetzungen mögen etwabei einer erkennbar drohenden finanziellen Überforderung erfüllt sein (vgl. [X.], [X.]. v. 27. Februar 1974, [X.], NJW 1974, 849, 851), die [X.] jedoch nicht geltend, daß der Erwerb der Wohnung ihre wirtschaftlicheLeistungsfähigkeit übersteige.2. Das angefochtene [X.]eil hat daher mit der gegebenen Begründungkeinen Bestand. Die Sache ist jedoch nicht im Sinne einer Klageabweisungentscheidungsreif. Eine Verpflichtung des [X.] zu 2, die Klägerin im We-ge des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte sie vom Vertragsschluß ab-gesehen, kann sich nämlich aus der Verletzung eines besonderen [X.] ergeben.a) Eine solche ist gegeben, wenn der Verkäufer im Rahmen eingehenderVertragsverhandlungen und auf Befragen des Käufers einen [X.] erteilt (Senat, [X.]Z 140, 111, 115 m.w.N.). Dabei steht es einem auf [X.] erteilten Rat gleich, wenn der Verkäufer als Ergebnis inten-siver Vertragsverhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finan-zielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, das zur Förderung der Vermittlung des Ge-schäfts dienen soll (Senat, aaO). Die Klägerin hat solche Beratungstätigkeitbehauptet. Nach ihrem Vorbringen soll sie der für die [X.] tätige Zeugeim Rahmen eines Gesprächs, bei dem sie Verdienst- und [X.] -vorgelegt habe, mit dem Hinweis für den Abschluß des [X.] haben, ein von ihm übergebenes Berechnungsbeispiel für den Erwerb ei-nes anderen Objekts gelte für die angebotene Eigentumswohnung entspre-chend, weshalb davon auszugehen sei, daß sich die Wohnung ab 1997 "fast"von selbst tragen werde.b) Der Beklagte zu 2 müßte sich ein solches Verhalten des Zeugen zu-rechnen lassen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die[X.] offensichtlich keinen Kontakt mit der Klägerin aufgenommen, son-dern dem Zeugen bei den Verhandlungen mit der Klägerin freie Hand gelassen(vgl. Senat, [X.]Z 140, 111, 116) und ihn mit der Führung der [X.] betraut (vgl. Senat, [X.]. v. 24. November 1995,V ZR 40/94, NJW 1996, 451, 452). Dies genügt, um den [X.] Erfüllungsgehilfen der [X.] anzusehen, wenn er als Makler tätig [X.] sein sollte. Falls der Vortrag der Klägerin zur Übergabe und [X.] zutrifft, steht damit auch fest, daß der Zeuge aufdiese Weise einen Beratungsvertrag zwischen den Parteien als Bevollmäch-tigter der [X.] zustande bringen konnte und zustande gebracht hat. [X.] Umständen war die individuelle Beratung der Klägerin nämlich eine we-sentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluß der [X.]. Dies genügt für die Annahme einer stillschweigenden [X.] zum Abschluß des [X.] und die Kundgabe [X.], die Beratung für die Verkäufer zu übernehmen und auszuführen(vgl. Senat, [X.]Z 140, 111, 117).3. Zu Recht rügt die Revision ferner, daß das Berufungsgericht entgegen§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Vortrag des [X.] zu 2 insoweit unbeachtet- 8 -gelassen hat, als die Höhe der von der Klägerin behaupteten Zahlungen aufdie Darlehenszinsen mit Nichtwissen bestritten worden ist.Die Forderung des Berufungsgerichts, die [X.] hätten "substanti-iert zu einer fehlerhaften Zinsberechnung" der Klägerin vortragen müssen, gehtschon deshalb an der Sache vorbei, weil die [X.] auch nach den [X.] im angefochtenen [X.]eil nicht etwa nur die Höhe der [X.] Klägerin in Abrede gestellt, sondern auch die hierauf erbrachten [X.] Nichtwissen bestritten haben. Selbst wenn - wofür indes nichts spricht - dasregelmäßig genügende einfache Bestreiten ([X.], [X.]. v. 11. Juli 1995,X [X.], NJW 1995, 3311, 3312; [X.]. v. 19. April 1999, [X.] 331/97, NJW-RR 1999, 1152 f) hier für die Höhe der Zinsbelastung nach § 138 Abs. 2 [X.] ausgereicht haben sollte, hätten die [X.] noch immer die außerhalbihrer eigenen Handlungen und Wahrnehmungen liegende Erfüllung dieserVerpflichtung durch die Klägerin - und damit die Höhe des auf Leistung vonGeld gerichteten Schadensersatzanspruchs - wirksam mit Nichtwissen bestrit-ten (§ 138 Abs. 4 ZPO).III.Hiernach ist die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten [X.] und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).1. Einer Vernehmung des Zeugen F. , den die Klägerin für die von ihrbehauptete Vorlage und Erläuterung des Berechnungsbeispiels benannt hat,und einer Beweisaufnahme zu den Zahlungen der Klägerin auf die [X.] 9 -sen bedarf es allerdings nur dann, wenn die Klägerin, worauf sie bisher nichthingewiesen worden ist, klargestellt hat, welche Umstände zu den angeblichhöheren Belastungen und damit zu einer etwa schuldhaften Falschberatungdurch den Zeugen führten.a) Eine fehlerhafte Beratung kann die Klägerin nicht schon aus der un-terbliebenen Berücksichtigung ihrer Aufwendungen für die Darlehenstilgungdurch den behaupteten Abschluß zweier Lebensversicherungen herleiten.Denn die Klägerin durfte bei verständiger Betrachtung die Beratung durch [X.] nur dahin verstehen, daß Tilgungsleistungen in die zugrunde liegen-den Berechnungen nicht eingeflossen waren. Dies ergab sich aus dem angeb-lich von dem Zeugen vorgelegten Berechnungsbeispiel, das das "[X.] Ergebnis" ausdrücklich und hinreichend deutlich "ohne Tilgung" ausweist.b) Die Berechnung der Klägerin zu den Steuerersparnissen ist im [X.] auf die dort zugrunde gelegten Prozentsätze, die ersichtlich dem [X.] aus § 32a EStG keine Rechnung tragen, nicht nachvollziehbar. [X.] müßte anhand der jeweiligen Steuersätze dartun, in welchem Umfangsich ihre Steuerbelastung durch die Berücksichtigung der Verluste aus [X.] reduziert hat. Es fällt auf, daß die von ihr vorgelegten Steuerbe-scheide bis auf eine Ausnahme immer höhere Verluste ausweisen als im Be-rechnungsbeispiel dargestellt, weshalb die ersparten Steuern regelmäßig nochüber den dortigen Ansätzen liegen müßten.c) Zweifelhaft ist ferner ein Verschulden, soweit zu Lasten der Klägerinhöhere Finanzierungskosten als die im Berechnungsbeispiel berücksichtigtenjährlichen Schuldzinsen in Höhe von 4.056 DM entstanden sind. Hier ist nicht- 10 -erkennbar, daß der Zeuge beim Ausfüllen des Formulars wegen der Höhe [X.] nicht hinreichend sorgfältig vorgegangen ist.2. Durch die Zurückverweisung erhält das Berufungsgericht außerdemGelegenheit, nach § 139 Abs. 1 ZPO auf eine sachdienliche Antragstellung derKlägerin hinzuwirken. Die Klägerin verlangt als Teil des [X.] von 101.997 DM mit der Begründung, in dieser Höhe sei von ihr [X.] zur Finanzierung des Erwerbs aufgenommen und noch nicht getilgt [X.]. Da die Klägerin in diesem Umfang nicht durch den Entgang von Geld oderEinkünften, sondern durch die Belastung mit einer Verbindlichkeit geschädigtist, kann sie von dem [X.] zu 2 insoweit wegen des Grundsatzes [X.] nach § 249 Satz 1 BGB (vgl. Senat, [X.]. v. 26. [X.], [X.], [X.], 302, 303) lediglich Freistellung (vgl. Senat, [X.]. 12. Dezember 1980, [X.], NJW 1981, 1035, 1036) verlangen. [X.] könnte die Klägerin nur unter den - bislang nicht vorgetragenen - Vor-aussetzungen des § 250 BGB fordern.3. Für den Fall, daß das Berufungsgericht eine schuldhafte Verletzungder Beratungspflicht feststellen kann, weist der Senat im Hinblick auf den wei-teren Angriff der Revision darauf hin, daß kein Anlaß besteht, von der für dieKlägerin sprechenden Kausalitätsvermutung abzuweichen.a) Wer vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, istdarlegungs- und beweispflichtig dafür, daß der Schaden auch bei [X.] Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den Hinweis unbeach-tet gelassen und auch bei wahrheitsgemäßen Angaben den Vertrag so wie [X.] abgeschlossen hätte (Senat, [X.]. v. 26. September 1997, aaO; auch- 11 -bereits [X.]. v. 30. Oktober 1987, aaO). Da die Kausalitätsvermutung nur füraufklärungsrichtiges Verhalten besteht, setzt sie voraus, daß es für den ande-ren Teil vernünftigerweise nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion auf [X.] gibt und die Möglichkeit eines Entscheidungskonflikts ausscheidet([X.], [X.]. v. 10. Mai 1994, [X.], NJW 1994, 2541, 2542; [X.]. [X.] März 1997, [X.], NJW 1997, 2171, 2173).b) Für die Möglichkeit eines Entscheidungskonflikts fehlt jeder Anhalts-punkt. Die Einkommensverhältnisse der Klägerin zum Zeitpunkt einer etwaigenBeratung vor Vertragsschluß bewegten sich nicht in einem Umfang, der es ihrvernünftigerweise ermöglicht hätte, über die [X.] hinaus noch [X.] geringfügige Belastungen aus dem [X.] zu übernehmen. [X.] der Revision angesprochene, selbst nach dem ausgehändigten [X.] unsichere Erwartung einer Wertsteigerung vermochte deshalb [X.] für die Klägerin zu begründen. Ein solcher konnte [X.] dadurch entstehen, daß die Klägerin eine Eigennutzung der [X.] -beabsichtigt und daher für einen Erwerb auch höhere Belastungen in Kauf ge-nommen hätte. Für eine solche Absicht gibt es nach den rechtsfehlerfreienFeststellungen des Berufungsgerichts keinen Hinweis.[X.] Ri[X.] Dr. Lambert-Lang ist infolge Tropf Urlaub an der Unterschrift gehindert. [X.], den 11. April 2001 Der Vorsitzende [X.] LemkeGaier

Meta

V ZR 402/99

06.04.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2001, Az. V ZR 402/99 (REWIS RS 2001, 2897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2897

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