Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2000, Az. V ZR 403/98

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2988

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 403/98Verkündet am:25. Februar 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter [X.] und [X.] [X.], Tropf, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des21. Zivilsenats des [X.] vom21. Oktober 1998 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 23. Dezember 1997 abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt im Wege des Schadensersatzes wegen Verschul-dens bei Vertragsschluß die Rückabwicklung eines Wohnungskaufs.Die Beklagten waren Eigentümer einer in [X.] gelegenen Wohnanla-ge, die sie im Jahr 1990 in [X.] 3 -Das mit dem Vertrieb der Wohnungen betraute Maklerbüro setzte [X.] weitere Makler, darunter auch die Firma [X.], Makler [X.], ein. Die für dieses Unternehmen tätige [X.]empfahl dem Kläger den Erwerb einer Wohnung. Sie erstellte auf [X.] einer von ihm erteilten "Selbstauskunft" ein "persönliches Berech-nungsbeispiel", das die effektive monatliche Belastung - unter Ansatz eines zuversteuernden Einkommens von 85.000 DM - für die Dauer von 60 Monaten mit230,13 DM auswies. Daraufhin kaufte der Kläger mit notariellem [X.] eine Eigentumswohnung und einen [X.] von 164.710 DM, wobei für die Parteien jeweils vollmachtloseVertreter auftraten. Eine Haftung für Angaben des Maklers (Vertrieb), die überdie Ausführungen im Prospekt hinausgehen, insbesondere für Angaben zurRenditeberechnung, wurde formularmäßig ausgeschlossen.Mit notarieller Erklärung vom 1. Juni 1992 genehmigte der [X.] in Anwesenheit der Anlageberaterin [X.]. Zur [X.] nahm er Ende September 1992 zwei Darlehen über ins-gesamt 191.000 DM brutto auf.Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 191.000 [X.] Zinsen zu verurteilen, und zwar Zug um Zug gegen die [X.] an ihn verkauften Wohnungseigentums. Dem haben beide Vorinstanzenentsprochen. Hiergegen richtet sich die [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht billigt dem Kläger wegen Verschuldens bei [X.] einen Anspruch auf Rückgängigmachung des [X.] zu. Es ist der Ansicht, die Anlageberaterin habe dem Klägerpflichtwidrig und grob fahrlässig durch die vorgenommene Liquiditätsberech-nung vorgespiegelt, daß jedenfalls 25.000 DM der von ihm jährlich zu entrich-tenden Steuern in Vermögen umgewandelt würden. Dabei habe sie dem [X.], daß der errechneten Steuerersparnis in den ersten fünf [X.] dem Erwerb der Wohnung von genau 28.334,88 DM schon für das zweiteBruttodarlehen von 103.000 DM Zinsleistungen in Höhe von [X.] DM ge-genüber stünden. Darüber hinaus sei der Kläger bei der Berechnung der vonihm zu tragenden Belastungen auch deswegen irregeführt worden, weil [X.] oder der Effektivzins in den ihm übergebenen Unterlagen nicht deutlichals weitere Belastungen in Rechnung gestellt worden seien. Die Beklagtenhätten für diese Pflichtverletzungen der Anlageberaterin gemäß § 278 [X.].Dies hält der Revision nicht stand.[X.] bedarf keiner Entscheidung, ob die Anlageberaterin als Erfüllungs-gehilfin der Beklagten tätig geworden ist. Denn das angefochtene Urteil ist [X.] deswegen aufzuheben, weil die getroffenen Feststellungen nicht den- 5 -Schluß zulassen, daß die Anlageberaterin den Kläger fehlerhaft beraten hätte.Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts beruht auf einer unvollständi-gen und damit fehlerhaften Würdigung des erstellten [X.].1. Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, dem Kläger [X.] die [X.] vorgespiegelt worden, daß jedenfalls eineSteuerlast von 25.000 DM Vermögen werde, verkennt es, daß die auf Seite 2des [X.] enthaltenen Angaben ("25.000 DM Steuern, [X.] werden") nicht isoliert betrachtet werden können, sondern im Zu-sammenhang mit den auf Seiten 3 und 4 durchgeführten Berechnungen ste-hen.Bereits bei flüchtiger Durchsicht der dort aufgezeigten Rechenschritteergibt sich, daß die voraussichtliche Steuerersparnis nicht jährlich anfällt, son-dern verteilt auf einen Zeitraum von fünf Jahren zur Vermögensbildung bei-trägt. Wie sich die finanzielle Situation nach Ablauf der 60 Monate darstellenwird, ist nicht Gegenstand der Auskunft gewesen und mußte in sie auch [X.] werden. Dem erstellten Berechnungsbeispiel läßt sich entnehmen,daß der Vermögenserwerb keineswegs ausschließlich durch Steuereinsparun-gen bewirkt werden sollte, sondern daß nach der sechsmonatigen Er-werbsphase monatliche Zusatzzahlungen in Höhe von 382,18 DM zu erbringenwaren. Diese Zusatzbelastung wurde auf Seite 4 des [X.] hervorgehoben. Auch für einen Laien war damit erkennbar, daßdas unterbreitete [X.] über die berücksichtigte [X.] hinaus den Einsatz fremdfinanzierter Mittel erforderte. Der vom Klä-ger erhobene Vorwurf bezieht sich dementsprechend auch nicht darauf, ihm [X.] eine zusätzliche finanzielle Belastung verschwiegen worden, [X.] 6 -dern nur darauf, daß sich die Zusatzleistungen auf einen weitaus höheren Be-trag als errechnet beliefen.2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wurden die auf den Klä-ger zukommenden finanziellen Belastungen in der [X.] rech-nerisch zutreffend ermittelt.a) Das Disagio ist in der Berechnung hinreichend deutlich berücksichtigt,denn die Ermittlung des [X.] erfolgt unter Zugrundelegung einesBruttodarlehens in Höhe von 189.326,74 DM bei 89 %iger Auszahlung(= 168.500,79 DM), also eines Disagios von 11 %. Die hiermit verbundenenzusätzlichen finanziellen Aufwendungen des [X.] fließen in die [X.], indem der angesetzte Zinssatz von 6,65 % aus der Bruttosumme (6,65 %Zins aus 189.326,74 DM = 12.590,228 DM jährlich bzw. 6.295,114 DM halb-jährlich) errechnet wird.b) Auch die am Ende des [X.] aufgeführte und [X.] beanstandete effektive Belastung von 230,13 DM monatlich über [X.] von fünf Jahren (60 Monaten) ist rechnerisch korrekt ermittelt. Derjährliche Investitionsaufwand ab dem ersten Vermietungsjahr ist mit4.586,27 DM (= 382,19 DM monatlich) angesetzt. Legt man diesen [X.] auf fünf Jahre um und berücksichtigt man dabei, daß sechs Monatehiervon auf die [X.] entfallen, für die ein Überschuß in Höhe von6.830,17 DM errechnet wird, dann ergibt sich für den Gesamtzeitraum von60 Monaten eine Zusatzbelastung von 20.638,215 DM (4.586,27 [X.]) abzüglich 6.830,17 DM, also von 13.808,045 DM. [X.] auf fünfJahre bedeutet dies eine effektive monatliche Belastung von 230,13 [X.] 7 -3. Schließlich kann eine pflichtwidrige Irreführung des [X.] auchnicht in den der Berechnung zugrunde gelegten Eckwerten (85.000 DM zu ver-steuerndes Einkommen; Steuerersparnis 25.000 DM; Bruttodarlehen in Höhevon 189.226,74 DM; Disagio 11 %; Zinssatz 6,65 %) erblickt werden. Zwar sinddie finanziellen Belastungen des [X.] deutlich höher ausgefallen als im Be-rechnungsbeispiel ausgewiesen. Dies bedeutet aber nicht, daß der Ansatz die-ser Daten zum Zeitpunkt der Berechnung sachlich unrichtig war.a) Nicht zu beanstanden ist, daß die Berechnung auf der Grundlage ei-nes zu versteuernden Einkommens in Höhe von 85.000 DM vorgenommenwurde. Der Kläger bezifferte sein Bruttoeinkommen in seiner Selbstauskunftvom 7. Februar 1992 mit 102.000 DM und gab sein Nettoeinkommen in einerweiteren Auskunft vom August/September 1992 mit 72.320 DM an. Die [X.] haben durch Vorlage eines Privatgutachtens schlüssig dargelegt, daßder Ansatz eines zu versteuernden Einkommens von 85.000 DM angesichtsder Angaben in der Selbstauskunft vom 7. Februar 1992 im Grundsatz nicht zubeanstanden ist. Hiergegen hat der Kläger keine durchgreifenden Einwändeerhoben. Sein auf die Aussage seiner Ehefrau gestütztes Vorbringen, er habeim Mai 1992 die Anlageberaterin von dem bevorstehenden Wegfall des [X.] selbständige Tätigkeit erzielten [X.] unterrichtet, ist uner-heblich, denn eine solche Mitteilung konnte naturgemäß die sachliche Richtig-keit einer zu einem früheren Zeitpunkt erstellten Berechnung nicht rückwirkendbeeinflussen.Die Beklagten haben mittels des von ihnen vorgelegten [X.] nachvollziehbar ausgeführt, daß nicht nur die Steuerlast des [X.] fürdas Jahr 1992 mit [X.] ermittelt wurde, sondern- 8 -auch die im Berechnungsbeispiel für die Dauer einer 4,5-jährigen Vermie-tungsphase in Ansatz gebrachte Steuerersparnis von 4.269,24 DM p.a. korrektund die für die sechsmonatige [X.] angesetzte Steuerersparnis von11.257,92 DM p.a. mit einer durch nicht berücksichtigte Finanzierungsneben-kosten bedingten, vernachlässigbaren Abweichung von 230,04 DM annäherndrichtig errechnet wurden. Auch hiergegen hat der Kläger keine substantiiertenEinwände vorgebracht.b) Dem Vorbringen des [X.] läßt sich ferner nicht entnehmen, daßdie in der Ankaufsberechnung vorausgesetzten Finanzierungskonditionen einersachlichen Grundlage entbehrten. Der Kläger nahm zwar Monate nach [X.] anstelle des in der [X.] vorgese-henen Bruttodarlehens von 189.326,74 DM mit einem Zinssatz von 6,65 % undeinem Disagio von 11 % zwei Bruttodarlehen über 88.000 DM (Zinssatz 7 %)und 103.000 DM (Zinssatz 7,75 %) und einem Disagio von jeweils 10 % auf.Daß ein Darlehen zu den in der Berechnung vorgesehenen Konditionen aufdem Markt nicht zu erlangen gewesen wäre, trägt er aber nicht vor. Er verweistlediglich darauf, daß ihm die - insoweit nicht als Erfüllungsgehilfin der [X.] aufgetretene - Anlageberaterin (vgl. Senat, [X.], 270) die beidenBruttodarlehen nach [X.] vermittelt habe. [X.] [X.] dafür, daß die im Berechnungsbeispiel vorausgesetzten Finanzie-rungsbedingungen nicht realisierbar gewesen wären, bestehen nicht. [X.] belegen die von dem Beklagten vorgelegten [X.], daßdie D. -Bank im Jahre 1990 für Darlehen bis zu 50 % der angemessenen [X.] einen Zinssatz von 6,65 %, bei einem Auszahlungskurs [X.] % und für Darlehen bis zu 80 % der angemessenen Gesamtkosten einen- 9 -Zinssatz von 6,84 % bei einer Auszahlung von 90 % anbot. Im Jahre 1993 [X.] die offerierten [X.] sogar noch [X.]) Auch einem Laien mußte sich angesichts dieser nach [X.] eingetretenen Entwicklungen aufdrängen, daß die im Berechnungs-modell ermittelten Belastungen infolge nachträglicher Veränderungen in [X.] und Finanzierungsbedingungen keine Gültigkeit mehr [X.] konnten. Weder das Vorbringen des [X.] noch die vom Berufungsge-richt getroffenen Feststellungen tragen daher den Vorwurf einer irreführendenbzw. einer fehlerhaft vorgenommenen Berechnung.4. [X.], daß dem Kläger lediglich eine Liquidationsberechnung,nicht aber eine umfassende Wirtschaftlichkeitsberechnung unterbreitet wurde,begründet ebenfalls keine Pflichtverletzung der Anlageberaterin. Der [X.] nicht behauptet, daß der von ihm angestrebte Vertragszweck auch von [X.] bestimmten Renditeerwartung geprägt war. Dem steht schon entgegen,daß sich der Kläger allein auf der Grundlage der ihm in Aussicht gestelltenSteuervorteile und der voraussichtlichen finanziellen monatlichen Belastungenzum Kauf der angebotenen Eigentumswohnung entschloß.- 10 -Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage [X.].Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.Wenzel VogtTropf [X.] [X.]

Meta

V ZR 403/98

25.02.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2000, Az. V ZR 403/98 (REWIS RS 2000, 2988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2988

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