Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. IX ZR 257/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10155

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 257/14
vom

9. Juni 2015

in dem
Rechtsstreit

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2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], [X.], Grupp und die Richterin [X.]

am
9. Juni 2015
beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Beschluss vom 30.
April 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beklagte wurde von den Mitgliedern einer Anwaltssozietät auf Fest-stellung verklagt, dass keine Anwaltshaftungsansprüche der Beklagten in Höhe von 150.000

Scheidungsverfahren bestünden. [X.] hat die Beklagte von der [X.] die Zahlung von 10.000

wurde stattgegeben, die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Die hiergegen erhobene
Nichtzulassungsbeschwerde wur-de zurückgenommen. Der
Senat hat der Beklagten
die Kosten des Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahrens auferlegt
und den Streitwert auf 150.000

e-setzt. Gegen die Streitwertfestsetzung
hat die Beklagte am 24.
Mai 2015 "Be-schwerde"
eingelegt.
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II.

Das Schreiben der Beklagten vom 24.
Mai 2015 ist als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 30.
April 2015 auszu-legen, weil nach §
68 Abs.
2 Satz
5, §
66 Abs.
3 Satz
3 GKG eine Streitwertbe-schwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht stattfindet
([X.], Beschluss vom 29.
Juni 2011 -
XII
ZB 113/11, nv Rn.
3). Die Gegenvorstellung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist binnen der in §
68 Abs.
1 Satz
3, §
63 Abs.
3 Satz
2 GKG analog bestimmten Frist eingelegt worden ([X.], Beschluss
vom 13.
Januar 2014 -
XI
ZR 362/12, nv Rn.
2; vom 29.
Juni 2011, aaO; vgl. zum Beginn der Frist [X.], [X.] Kostenrecht, 2015, §
63 Rn.
31 für §
516 Abs.
3 ZPO). Jedenfalls in entsprechender Anwendung von §
68
Abs.
1 Satz
5, §
66 Abs.
5 Satz
1 GKG, §
78 Abs.
3 ZPO bedurfte
die [X.] hierzu auch keiner anwaltlichen Vertretung.

Doch besteht kein Anlass zu einer abweichenden Streitwertfestsetzung. Bei der negativen (leugnenden) Feststellungsklage ist wegen der vernichtenden Wirkung des obsiegenden Urteils der Streitwert so hoch zu bewerten wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt, also ohne Feststellungsabschlag ([X.], Beschluss vom 29.
April 2004 -
III
ZB 72/03, [X.], 352, 353;
Zöl-ler/[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
3 Rn.
16 unter dem Stichwort
Feststellungsklagen). Durch die Erhebung der Widerklage hat sich der Streitwert jedenfalls nicht ver-ringert (vgl. [X.], [X.] 2003, 236
f).
Ob die negative Feststellungs-klage durch die
Leistungswiderklage in Höhe des Klageantrags
(10.000

n-zulässig geworden ist (vgl.
[X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
256 Rn.
7d
f), kann dahinstehen. Denn die Höhe des Streitwerts wird zumindest vorliegend von der Zulässigkeit der Klage nicht berührt.
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3
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4

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Dass die Beklagte sich gegenüber den Klägern einer irrealen Forderung berühmt hätte
(vgl. [X.]/[X.], aaO §
3 Rn.
16 unter dem Stichwort Feststel-lungsklagen), macht die Beklagte nicht geltend, wurde von den [X.] nicht festgestellt und ergibt sich so nicht aus den Akten.

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.02.2013 -
3 O 284/12 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 03.11.2014 -
6 U 12/13 -

4

Meta

IX ZR 257/14

09.06.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. IX ZR 257/14 (REWIS RS 2015, 10155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10155

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IX ZR 257/14

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