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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 113/11
vom
29. Juni 2011
in der Familiensache
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 29.
Juni 2011 durch die [X.] Richterin Dr.
Hahne, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 4.
Mai 2011 wird [X.].
Gründe:
I.
Der
Senat hat mit Beschluss vom 4.
Mai 2011 den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf bis zu 40.000
e-klagte die Rechtsbeschwerde gegen den die Versagung der
Wiedereinsetzung zurückweisenden Beschluss des [X.] zurückgenom-men hatte. Mit ihrer persönlich eingelegten und am 19.
Mai 2011 eingegange-nen Gegenvorstellung bittet die Beklagte um Überprüfung des Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens und erstrebt eine Herabsetzung auf 15.508
Dies entspricht der Wertfestsetzung des [X.] das Berufungs-verfahren.
1
-
3
-
II.
Die Gegenvorstellung der Beklagten
gegen die Festsetzung des Streit-werts
ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Gemäß §§
68
Abs.
1 Satz
5, 66
Abs.
3
Satz
3
GKG
ist eine [X.]de gegen die Streitwertfestsetzung des
Senats nicht statthaft. Allerdings steht der Beklagten in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, soweit diese -
wie vorliegend
-
binnen der in §
63
Abs.
3
Satz
2
GKG
bestimmten Frist einge-legt wird. Jedenfalls in entsprechender Anwendung von §§
68
Abs.
1 Satz
5, 66
Abs.
5
Satz
1
GKG, 78
Abs.
3
ZPO
bedarf die Beklagte hierzu auch keiner an-waltlichen Vertretung (vgl. Senatsbeschluss vom 17.
Oktober 2007 -
XII
ZB
99/07
-
zitiert nach juris).
2. In der Sache hat es jedoch bei dem festgesetzten Streitwert zu ver-bleiben.
a) Der Kläger hatte vor dem Amtsgericht
mit im März 2007 eingegange-ner
Klage Abänderung des von ihm zu zahlenden nachehelichen Unterhalts von 3.635,95
auf 0
gab
der Klage über-wiegend statt, indem es den Unterhalt ab April 2007 auf 685
setzte.
Im Übrigen wies es die Klage ab. Gegen dieses Urteil hatten beide Parteien
Beru-fung eingelegt. Anträge enthielt die Berufungsschrift
der Beklagten nicht. Nach
Hinweis des [X.]s
auf die verspätete Berufungseinlegung bean-tragte sie Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand; der Antrag wurde mit [X.] vom 3.
Februar 2011 zurückgewiesen. Die am 14.
März 2011 einge-gangene
Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss nahm die Beklagte am 7.
April 2011 zurück. Mit Schriftsatz vom 21.
März 2011 begründete die [X.] ihre Berufung, die sie nunmehr als Anschlussberufung verstanden haben wollte.
Als solche bezeichnete
Anträge
enthielt
auch dieser Schriftsatz nicht.
Mit 2
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4
5
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4
-
weiterem Schriftsatz vom 21.
März 2011 beantragte sie beim [X.] in Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte ab dem 1.
Mai 2007 zumindest 959
atlichen nachehelichen [X.] zu bezahlen und teilte im Schriftsatz vom 26.
März 2011 "klarstellend"
mit: "Die Widerklage bleibt aufrecht
erhalten."
b) [X.] richtet sich nach dem Interesse des Rechtsbeschwerdeführers an der begehrten Entscheidung (vgl. [X.]/[X.] ZPO 28.
Aufl. §
3 Rn.
16 "Beschwerde"). Bei der begehrten [X.] gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer Berufung ist demnach der Streitwert des Berufungsverfahrens maßgebend. Da die Beklagte vor Einlegung der Rechtsbeschwerde keine Berufungsanträge gestellt hat, be-stimmt sich der Streitwert nach
§
47 Abs.
1 Satz
2 GKG aus der Höhe der [X.] der Beklagten. Ob der Antrag vom 21.
März 2011 auf Verurteilung des [X.] zu Unterhaltszahlungen von 959
Berufung darstellt, kann offen bleiben. Für den Streitwert des [X.] ist eine solche Änderung nach Eingang der Rechtsbeschwerde gemäß § 40 GKG unerheblich, da sich der Antrag der Beklagten im [X.] nicht geändert hat
(vgl.
[X.]/[X.]/[X.]/Zimmermann Gerichtskostengesetz
2.
Aufl. §
40 Rn.
1).
Die Beschwer bemisst sich nach dem Unterliegen der Beklagten in erster Instanz und damit
nach §
42 Abs
1 Satz
1 GKG aF.
Der Streitwert errechnet sich daher anhand der Höhe des Unterliegens der Beklagten für die ersten 6
7
-
5
-
zwölf Monate nach Einreichung der Klage und beträgt 12
x
(3.635,95
-
685
=
35.411
e-stehen zwischen Streitwerten von 35.000
2 zu §
34 GKG.
Hahne
[X.]
Klinkhammer
Schilling
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
541 F 2988/07 -
OLG [X.], Entscheidung vom 03.02.2011 -
16 UF 1885/10 -
Meta
29.06.2011
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2011, Az. XII ZB 113/11 (REWIS RS 2011, 5317)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5317
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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