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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Beweisaufnahme im Strafverfahren: Ausschluss der Öffentlichkeit bei Verlesung eines vom Nebenkläger gefertigten Erinnerungsprotokolls und eines Teils seiner polizeilichen Vernehmung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. August 2019 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die [X.] der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 338 Nr. 6 StPO sind jedenfalls unbegründet. Denn der ausreichend begründete Ausschluss der Öffentlichkeit für die Vernehmung der Nebenklägerin nach § 171b Abs. 1 und 3 [X.] umfasste auch die damit in engem Zusammenhang stehenden Verlesungen des von ihr gefertigten Erinnerungsprotokolls nach § 249 Abs. 1 StPO (vgl. [X.], Urteil vom 19. Dezember 1984 – 2 [X.], [X.] 1985, 402 mit Anmerkung Fezer; [X.]/[X.], 26. Aufl., § 171b [X.] Rn. 11) und eines Teils ihrer polizeilichen Vernehmung nach § 253 Abs. 1 StPO (vgl. auch [X.], Beschluss vom 5. Februar 2002 – 5 [X.], [X.], 384). Deshalb bedurfte es auch nicht einer in öffentlicher Hauptverhandlung stattfindenden Erörterung des Ausschlusses der Öffentlichkeit für die Dauer der Verlesung des [X.] und der öffentlichen Verkündung des darauf gerichteten Beschlusses.
[X.] |
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Cirener |
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Köhler |
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von Häfen |
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Resch |
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Meta
31.03.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Berlin, 13. August 2019, Az: 284 Js 714/19 - 501 KLs 4/19
§ 171b Abs 1 GVG, § 171b Abs 3 GVG, § 249 Abs 1 StPO, § 253 Abs 1 StPO, § 338 Nr 6 StPO, § 395 Abs 1 Nr 1 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.03.2020, Az. 5 StR 12/20 (REWIS RS 2020, 1378)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 1378
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 12/20 (Bundesgerichtshof)
4 StR 605/18 (Bundesgerichtshof)
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