Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.07.2018, Az. 1 StR 244/18

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6640

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Gegenstand

Steuerhehlerei: Erweiterte Einziehung von Taterträgen


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2017 aufgehoben, soweit die Einziehung von [X.] in einer 1.620 € übersteigenden Höhe angeordnet worden ist; die erweiterte Einziehung von [X.] in Höhe von 50.155,20 € entfällt.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger [X.]ei in sechs Fällen und versuchter gewerbsmäßiger [X.]ei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von [X.] in Höhe von insgesamt 51.775,20 € angeordnet.

2

Die Revision des Angeklagten, die auf die Anordnung der erweiterten Einziehung von [X.] (§ 73a StGB) in Höhe von 50.155,20 € beschränkt wurde, hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

3

1. Nach den Feststellungen des [X.]s bezog der Angeklagte in sechs Fällen unverzollte und unversteuerte Zigaretten aus [X.], die die [X.] Lieferanten zuvor in das Gebiet der [X.] und sodann in das der [X.] eingeschmuggelt hatten. Die Zigaretten wurden mit einem Gewinn von 1 € je Stange (insgesamt 1.620 €) weiter verkauft, ohne dass der Angeklagte als Empfänger der Zigaretten unmittelbar nach deren Entgegennahme seiner hierdurch entstehenden Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe einer Steuererklärung (§ 23 Abs. 1 [X.]) nachgekommen war. Vor der Übergabe der siebten Lieferung an den Angeklagten wurde dieser festgenommen. Die Zigaretten wurden sichergestellt.

4

[X.] hat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO wirksam auf die gewerbsmäßige [X.]ei (§ 374 Abs. 2 [X.]) beschränkt.

5

2. Mit der ausgeführten Sachrüge greift der Angeklagte lediglich die erweiterte Einziehung an. Diese Beschränkung der Revision ist wirksam. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.

6

3. Die erweiterte Einziehung von [X.] (§ 73a StGB) in Höhe von 50.155,20 € hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie entfällt.

7

a) Zwar kann ein Täter auch dadurch „etwas“ [X.]. § 73 Abs. 1 StGB erlangen, dass er sich Aufwendungen erspart. Infolgedessen kann bei einer Steuerhinterziehung auch ein Betrag in Höhe nicht gezahlter Steuern in Gestalt ersparter Aufwendungen der Einziehung unterliegen ([X.], Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 37/11, [X.], 394, 395 Rn. 11 mwN, zu § 73 StGB aF).

8

Der Angeklagte als [X.] nach § 374 [X.] hat jedoch weder „durch die Tat“ noch „für sie“ die von den Lieferanten hinterzogenen Steuern und Abgaben erlangt. Er ersparte sich „durch die Tat“ auch keine Aufwendungen, nur weil er wegen der Tat für die zuvor von den Lieferanten verkürzten Steuern gemäß § 71 [X.] gesamtschuldnerisch haftet. Vielmehr erlangt der [X.], indem er die Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft, zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös.

9

Ist der [X.] auch Empfänger der Tabakwaren i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] und damit Steuerschuldner, hat er gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] über diese Tabakwaren, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Er hat dann zwar infolge der Nichtabgabe der geforderten Erklärung die Aufwendungen für die beim Verbringen der Zigaretten in das [X.] Steuergebiet entstandene Tabaksteuer erspart; denn wer eine Steuerhinterziehung oder eine [X.]ei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern nach § 71 [X.]. Die Hinterziehung von Tabaksteuer ist hier indes nicht Gegenstand der Verurteilung. Eine Einziehung von [X.] über § 73 StGB scheidet daher aus.

b) Die erweiterte Einziehung von [X.] (§ 73a StGB) bezieht sich - anders als die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB, die auch sonstige Vermögenswerte wie ersparte Aufwendungen oder Nutzungsmöglichkeiten erfasst - nicht auf „etwas“, sondern nur auf „Gegenstände“. Gegenstände sind individualisierte Sachen und Rechte (vgl. auch [X.], Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, [X.], 531), aber nicht ersparte Aufwendungen ([X.] in [X.], StGB, 38. Edition, § 73a Rn. 7; [X.], StGB, 65. Aufl., § 73a Rn. 13). Diese engere Fassung wurde vom Gesetzgeber aufgrund der höheren Eingriffsintensität der erweiterten Einziehung bewusst gewählt ([X.] in [X.], StGB, 38. Edition, § 73a Rn. 7; BT-Drucks. 11/6623, [X.] zum erweiterten Verfall nach § 73d StGB aF).

Raum     

        

Jäger     

        

Bellay

        

[X.]     

        

Bär     

        

Meta

1 StR 244/18

04.07.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Halle (Saale), 5. Dezember 2017, Az: 2 KLs 2/17

§ 73 Abs 1 StGB, § 73a StGB, § 374 AO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.07.2018, Az. 1 StR 244/18 (REWIS RS 2018, 6640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6640

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