Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29.04.2015, Az. 7 ABR 102/12

7. Senat | REWIS RS 2015, 11909

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Gegenstand

Betriebsrat - Hilfspersonen - Kommunikationsbeauftragte


Leitsatz

1. Zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG erfordern eine Organstruktur. Arbeitnehmer, die lediglich Hilfsfunktionen für den Betriebsrat wahrnehmen und nicht in einer Organstruktur zusammengefasst sind, sind keine zusätzliche Arbeitnehmervertretung iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.

2. Die Hinzuziehung von Hilfspersonen durch den Betriebsrat, die ihn bei der Kommunikation mit der Belegschaft unterstützen sollen (sog. Kommunikationsbeauftragte), ist nicht generell unzulässig. Allerdings muss der Einsatz dieser Hilfspersonen auf die Hilfstätigkeit der Informationsvermittlung zwischen Betriebsrat und Belegschaft beschränkt sein und darf eine direkte Kommunikation zwischen Betriebsrat und Belegschaft nicht verhindern.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des [X.] vom 6. September 2012 - 3 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über die Zulässigkeit der [X.]estellung von [X.].

2

Die zu 9. beteiligte Arbeitgeberin ist ein [X.]nternehmen der Automobilindustrie. Sie beschäftigt in ihrem Werk [X.] ca. 22.000 Arbeitnehmer. Der dort errichtete, zu 8. beteiligte [X.]etriebsrat besteht aus 45 Mitgliedern. Die Mehrheit seiner Mitglieder hatte auf der Liste der [X.] kandidiert. Die Antragsteller gehören der [X.] im [X.]etriebsrat an. Alle [X.]etriebsratsmitglieder nehmen - mit oder ohne förmliche Freistellung - ausschließlich [X.]etriebsratsaufgaben wahr.

3

Aufgrund der großen Anzahl zu betreuender Arbeitnehmer werden seit Jahren vom [X.]etriebsrat sog. [X.] bestellt. Eine Rechtsgrundlage hierzu wurde erstmals mit der „[X.]etriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des [X.]etriebsrates im Werk [X.]“ vom 9. September 1997 (im Folgenden [X.]etriebsvereinbarung 1997) geschaffen. Diese [X.]etriebsvereinbarung enthält, soweit hier von Interesse, die folgenden Regelungen:

        

1. Kommunikationskonzept des [X.]etriebsrats

        

1.1     

Das Kommunikationskonzept findet nur für die Arbeiter/Arbeiterinnen des Werkes [X.] Anwendung.

                 

Die Anzahl der [X.]eauftragten wird im Verhältnis: ein [X.]eauftragte(r) pro 25 Arbeiter-innen jedoch max. 500 [X.]eauftragte festgelegt.

                 

Der [X.]etriebsrat benennt die [X.]eauftragten namentlich in den Centern, dabei muß sichergestellt sein, daß sie von den Vorgesetzten und den Gruppen akzeptiert werden.

        

1.2     

Aufgaben der [X.]eauftragten des [X.]etriebsrates sind u. a.:

                 

-       

[X.]nterstützung des [X.]etriebsrates bei seiner Meinungsbildung

                 

-       

Verteilung von Informationsmaterial

                 

-       

Übernahme von konkreten Aufträgen, die der [X.]etriebsrat erteilt

        

1.3     

Das Zeitkontingent, das dem [X.]etriebsrat für die [X.]eauftragten zur Verfügung gestellt wird, beträgt 25.000 Stunden pro Jahr.

        

1.4     

Das Kontingent der [X.]eauftragten gliedert sich wie folgt:

                 

-       

regelmäßige [X.]ereichssitzungen von ca. 1 Stunde pro 14 Tage (planbar mit rechtzeitiger Ankündigung beim Vorgesetzten); die [X.]ereichssitzung findet unter Leitung der [X.]ereichsbetriebsräte statt

                 

-       

Vorbereitung der [X.]

                 

-       

Informationsaustausch unter den [X.]eauftragten

                 

-       

spezifische Qualifizierung

                 

Die zeitweise Entbindung von der Arbeitspflicht erfolgt in Absprache zwischen dem jeweiligen Vorgesetzten und dem [X.]eauftragten. [X.]ei Komplikationen ist der [X.]ereichsbetriebsrat hinzuzuziehen.

        

1.5     

Die Werkleitung wird die Voraussetzungen für die zeitweise Entbindung von der Arbeitspflicht im geplanten [X.]mfang schaffen. Der [X.]etriebsrat sagt eine rechtzeitige Ankündigung für die einzelnen [X.]mfänge zu, dabei werden Kapazitätsprobleme soweit als möglich vermieden.

        

…“    

        

4

Am 27. April 1998 schlossen die [X.]etriebsparteien die „[X.]etriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des [X.]etriebsrates in [X.]/E, Standort [X.]“ (im Folgenden [X.]etriebsvereinbarung 1998), durch die für den [X.]ereich [X.]/E am Standort [X.] im Wesentlichen die gleichen Regelungen wie in der [X.]etriebsvereinbarung 1997 getroffen wurden. Entsprechend der Größe des [X.]ereichs [X.]/E wurde für diesen [X.]ereich die Zahl der [X.] auf 80 begrenzt und ein Zeitkontingent von 5.000 Stunden pro Jahr festgelegt. Durch [X.] vom 13. Dezember 1999 zu den [X.]etriebsvereinbarungen 1997 und 1998 wurde vereinbart, dass das Kommunikationskonzept ab dem 1. Januar 2000 auch im Angestelltenbereich Anwendung findet.

5

Der [X.]etriebsrat bestellt die [X.] durch Mehrheitsbeschluss. Dabei bestellte er durch [X.]eschluss vom 9. Juni 2011 ausschließlich solche Personen zu [X.], die Vertrauensleute der [X.] waren. Die am 27. September 2012 bestellten [X.] waren ganz überwiegend zugleich Vertrauensleute der [X.].

6

Die [X.] nehmen an der sog. [X.] teil. Dabei handelt es sich um eine vierzehntägig stattfindende Informations- und Diskussionsrunde, in der die [X.] Informationen vom [X.]etriebsrat erhalten und über Probleme in ihren [X.]ereichen sprechen können. An diesen Zusammenkünften zwischen [X.]etriebsrat und [X.] können alle [X.]etriebsratsmitglieder teilnehmen. Den [X.]etriebsratsmitgliedern steht die Kontaktaufnahme zur [X.]elegschaft jederzeit frei. Die Arbeitnehmer können sich auch stets unmittelbar an ein beliebiges [X.]etriebsratsmitglied wenden.

7

Mit Schreiben vom 4. November 2005 und vom 28. April 2008 luden die [X.], der „[X.] [X.]etriebsrat“ und die [X.] [X.] und E Vertrauensleute der [X.] zu Versammlungen im [X.]etrieb ein. Die Vertrauensleute wurden aufgefordert, die Arbeitszeit über das Zeitkontingent der [X.] abzurechnen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 luden die [X.], die [X.] der [X.] und der „[X.] [X.]etriebsrat“ die [X.] zur Sitzung der [X.] ein. Die Einladung weist als Tagesordnungspunkt 2 der Sitzung das Thema „Mitgliederentwicklung/Werbung“ aus.

8

Die Antragsteller haben die Ansicht vertreten, die [X.]estellung von [X.] auf der Grundlage der [X.]etriebsvereinbarungen 1997 und 1998 sei unzulässig. Diese [X.]etriebsvereinbarungen verstießen gegen zwingende Organisationsvorschriften des [X.]etriebsverfassungsrechts. [X.]ei den [X.] handele es sich um eine zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretung der Arbeitnehmer iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 5 [X.], zu deren Schaffung die [X.]etriebsparteien nicht befugt seien. Die [X.]estellung von [X.] könne nicht auf § 40 Abs. 2 [X.] gestützt werden. Die [X.] gehörten nicht zum [X.]üropersonal. Sie seien nicht für bürotechnische Hilfsaufgaben, sondern für die Kommunikation mit den Arbeitnehmern und die Mitwirkung bei der Meinungsbildung des [X.]etriebsrats zuständig. Dies seien originäre Aufgaben des [X.]etriebsrats, die nicht auf Dritte übertragen werden könnten. Mit der Vereinbarung des Zeitkontingents von 39.300 Stunden für [X.] seien eine unzulässige „Überversorgung“ des [X.]etriebsrats und eine [X.]egünstigung seiner Mitglieder verbunden. Der Einsatz der [X.] ziele darauf ab, die Mitglieder der [X.] aus der Kommunikation mit den Arbeitnehmern zu drängen. Die in §§ 9, 38 Abs. 1 [X.] zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungen zur erforderlichen Zahl der [X.]etriebsratsmitglieder und der Anzahl der Freistellungen werde unterlaufen. Die [X.]etriebsparteien seien nicht befugt, die entgeltliche Freistellung der [X.] zu regeln. Es sei nicht gewährleistet, dass die [X.] die ihnen gewährte Freistellung nicht für ihre Tätigkeit als gewerkschaftliche Vertrauensleute auch im betrieblichen Meinungsbildungsprozess einsetzten. Jedenfalls könnten die [X.] nicht durch einen Mehrheitsbeschluss des [X.]etriebsrats bestellt werden. Die Wertung des Gesetzgebers, bei repräsentativer Tätigkeit Minderheitenschutz in Form des Verhältniswahlrechts zu gewähren, müsse auch für die [X.]estellung von [X.] gelten.

9

Die Antragsteller haben - soweit für die Rechtsbeschwerde von [X.]edeutung - zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die [X.]etriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des [X.]etriebsrats im Werk [X.] vom 9. September 1997 nebst [X.] vom 9. September 1997 und vom 13. Dezember 1999 unwirksam ist,

        

2.    

festzustellen, dass die [X.]etriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des [X.]etriebsrats in [X.]/E Standort [X.] vom 27. April 1998 mit [X.] vom 27. April 1998 und vom 13. Dezember 1999 unwirksam ist.

Der [X.]etriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

Der [X.]etriebsrat hat die Auffassung vertreten, die [X.]estellung der [X.] durch Mehrheitsbeschluss sei zulässig. Die [X.] seien Hilfspersonen, die den [X.]etriebsrat bei der [X.]msetzung seines [X.] unterstützten.

Die Arbeitgeberin hat keinen Antrag gestellt.

Das Arbeitsgericht hat die - erstinstanzlich anders formulierten - Anträge abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]eschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Ergänzend beantragen sie hilfsweise

        

festzustellen, dass die [X.]estellung von [X.] nach Maßgabe der [X.]etriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des [X.]etriebsrats im Werk [X.] vom 9. September 1997 in der Fassung der [X.] vom 9. September 1997 und vom 13. Dezember 1999 sowie der [X.]etriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des [X.]etriebsrats in [X.]/E Standort [X.] vom 27. April 1998 in der Fassung der [X.] vom 27. April 1998 und vom 13. Dezember 1999 im Wege und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl und nicht im Wege und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen ist.

Der [X.]etriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

[X.]. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Das [X.] hat die Anträge zu Recht abgewiesen. Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet. Das gilt auch für den in der Rechtsbeschwerde gestellten Hilfsantrag.

I. Die [X.] sind als ein auf die [X.]nzulässigkeit der [X.]estellung von [X.] auf der Grundlage der [X.]etriebsvereinbarungen 1997 und 1998 gerichteter einheitlicher Hauptantrag zu verstehen. Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die [X.] bedürfen der Auslegung.

Die Anträge sind zwar nach ihrem Wortlaut auf die Feststellung der [X.]nwirksamkeit der im [X.]etrieb [X.] bestehenden [X.]etriebsvereinbarungen zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des [X.]etriebsrats gerichtet. Für einen solchen Feststellungsantrag würde den Antragstellern jedoch die Antragsbefugnis fehlen, da einzelne [X.]etriebsratsmitglieder die [X.]nwirksamkeit einer vom [X.]etriebsrat abgeschlossenen [X.]etriebsvereinbarung nicht unabhängig von einem Eingriff in eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositionen geltend machen können. Weder das [X.] noch das ArbGG sehen ein inhaltliches Normenkontrollrecht der [X.] und/oder Mehrheitsfraktionen innerhalb einer Arbeitnehmervertretung vor (vgl. [X.] 5. März 2013 - 1 [X.] - Rn. 18 zum inhaltlichen Normenkontrollrecht der auf den unterschiedlichen Ebenen im [X.]nternehmen und Konzern errichteten Arbeitnehmervertretungen). Aus dem Vorbringen der Antragsteller geht allerdings hervor, dass sie sich durch die [X.]estellung der [X.] in ihren betriebsverfassungsrechtlichen Rechten beeinträchtigt sehen. Nach diesem Rechtsschutzziel sind die Anträge als einheitlicher Hauptantrag zu verstehen, der auf die Feststellung gerichtet ist, die [X.]estellung der [X.] auf der Grundlage der im [X.]etrieb [X.] geltenden [X.]estimmungen zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des [X.]etriebsrats sei unzulässig. [X.]ei diesen [X.]estimmungen handelt es sich - wie sich aus dem Antrag ergibt - um die [X.]etriebsvereinbarungen 1997 und 1998 mit den jeweiligen [X.] vom 13. Dezember 1999.

2. Mit diesem Inhalt ist der Hauptantrag zulässig.

a) Die Antragsteller sind [X.].

aa) Im arbeitsgerichtlichen [X.]eschlussverfahren ist ein [X.]eteiligter [X.] iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG, wenn er eigene Rechte geltend macht. Ebenso wie die Prozessführungsbefugnis im [X.]rteilsverfahren dient die Antragsbefugnis im [X.]eschlussverfahren dazu, Popularklagen auszuschließen. Im [X.]eschlussverfahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint ([X.] 15. Oktober 2014 - 7 [X.] - Rn. 23; 22. Juli 2014 - 1 [X.] - Rn. 12).

bb) Die Antragsteller tragen vor, die [X.]estellung von [X.] greife in ihr Recht auf unmittelbare Kommunikation mit den Arbeitnehmern unzulässig ein und behindere ihre [X.]etriebsratstätigkeit. Damit machen sie geltend, durch die [X.]estellung der [X.] in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition als [X.]etriebsratsmitglieder betroffen zu sein.

b) Der Antrag genügt den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO. Im Streit steht die [X.]efugnis des [X.]etriebsrats, [X.] auf der Grundlage der [X.]etriebsvereinbarungen 1997 und 1998 nebst [X.] zu bestellen. Für die begehrte Feststellung besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Mit dem Antrag kann auch für die Zukunft geklärt werden, ob der [X.]etriebsrat berechtigt ist, weiterhin [X.] auf der Grundlage der [X.]etriebsvereinbarungen 1997 und 1998 zu bestellen.

c) Der Zulässigkeit des [X.] steht nicht entgegen, dass er erstmals in der [X.]eschwerdeinstanz gestellt wurde. Die Antragsteller haben den Antrag in der [X.]eschwerde im Wege der Antragserweiterung (§ 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2, § 81 Abs. 3 ArbGG, § 533 ZPO) in das Verfahren eingeführt. Das [X.] hat den Antrag als sachdienlich zugelassen. Seine Entscheidung ist nach § 81 Abs. 3 Satz 3 ArbGG unanfechtbar und bindet das Rechtsbeschwerdegericht ([X.] 9. November 2010 - 1 [X.] - Rn. 16; 26. Juli 2005 - 1 [X.] [X.] 1 b der Gründe).

3. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der [X.]etriebsrat ist befugt, [X.] auf der Grundlage der [X.]etriebsvereinbarungen 1997 und 1998 zu bestellen. Dies verstößt nicht gegen Organisationsvorschriften oder sonstige [X.]estimmungen des [X.]etriebsverfassungsrechts. Das hat das [X.] zutreffend erkannt.

a) Der [X.]estellung von [X.] auf der Grundlage der [X.]etriebsvereinbarungen 1997 und 1998 steht nicht § 3 [X.] entgegen. [X.]ei den [X.] handelt es sich weder um eine Arbeitnehmervertretung nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 [X.] noch um eine andere, gesetzlich nicht vorgesehene Vertretung der Arbeitnehmer. Die [X.] sind vielmehr Hilfspersonen des [X.]etriebsrats.

aa) Die [X.] sind keine zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmervertretung iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 5 [X.].

(1) Der Gesetzgeber hat die organisatorischen [X.]estimmungen des [X.] grundsätzlich zweiseitig-zwingend ausgestaltet ([X.] 29. Juli 2009 - 7 [X.] - Rn. 15, [X.]E 131, 277). Abweichungen von den Organisationsvorschriften sind nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig. Nach § 3 Abs. 1 [X.] kann durch Tarifvertrag unter den dort bestimmten Voraussetzungen von den organisatorischen Vorschriften des [X.] abgewichen werden. Mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 [X.] ermächtigt der Gesetzgeber die Tarifvertragsparteien, abweichende Regelungen über die Repräsentationsstruktur der Arbeitnehmer im [X.]ereich der betrieblichen Mitbestimmung zu schaffen, die an die Stelle des gesetzlichen Organisationsmodells treten. Die weiteren Tatbestände in § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 [X.] betreffen dagegen die Errichtung zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Gremien und Vertretungen, die nicht an die Stelle der gesetzlich vorgesehenen Arbeitnehmervertretungen treten. Nach § 3 Abs. 2 [X.] kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 eine Regelung durch [X.]etriebsvereinbarung getroffen werden, wenn keine tarifliche Regelung besteht und auch kein anderer Tarifvertrag gilt.

§ 3 Abs. 1 Nr. 5 [X.] ermöglicht Regelungen zur [X.]ildung zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen dem [X.]etriebsrat und den Arbeitnehmern erleichtern. Die [X.]ildung dieser [X.] kommt insbesondere dann in [X.]etracht, wenn der Kontakt zwischen dem [X.]etriebsrat und den von ihm zu betreuenden Arbeitnehmern nicht oder nicht in ausreichendem [X.]mfang besteht wie z[X.] im Fall eines unternehmenseinheitlichen [X.]etriebsrats eines bundesweit tätigen [X.]nternehmens ([X.]. 14/5741 S. 34). Die zusätzlichen Arbeitnehmervertretungen haben gegenüber dem Arbeitgeber keine Vertretungs- oder Mitwirkungsbefugnisse (vgl. etwa [X.] 27. Aufl. § 3 Rn. 58; Franzen GK-[X.] 10. Aufl. § 3 Rn. 57; [X.] 14. Aufl. § 3 Rn. 135). Es handelt sich jedoch um [X.] ([X.] 27. Aufl. § 3 Rn. 59), die nach [X.] Grundsätzen zu wählen sind und nicht durch den [X.]etriebsrat ernannt werden können ([X.] 27. Aufl. § 3 Rn. 63; Franzen GK-[X.] 10. Aufl. § 3 Rn. 26; [X.] 14. Aufl. § 3 Rn. 138). Eine Vertretung der Arbeitnehmer iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 5 [X.] erfordert eine Organstruktur (vgl. etwa [X.]/[X.] 15. Aufl. § 3 [X.] Rn. 8; [X.] in [X.] [X.] 14. Aufl. § 3 Rn. 68; [X.], 124, 129). Dafür spricht schon der Wortlaut von § 3 Abs. 1 Nr. 5 [X.]. [X.]nter einer „Vertretung der Arbeitnehmer“ ist eine Repräsentationseinheit zu verstehen. Diese setzt eine innere Organisation voraus.

(2) Danach handelt es sich bei den [X.] nicht um eine zusätzliche Arbeitnehmervertretung. Es fehlt an der erforderlichen Organstruktur.

(a) Nach den [X.]etriebsvereinbarungen sind die [X.] nicht in einer Organstruktur zusammengefasst. Die [X.]etriebsvereinbarungen enthalten keine Organisationsregelungen zur Konstituierung und Geschäftsführung der [X.]. Sie sehen auch keine institutionalisierten Sitzungen der [X.] vor. Nach Ziff. 1.4 der [X.]etriebsvereinbarungen finden nur regelmäßige Diskussionsrunden der [X.] mit den [X.]etriebsratsmitgliedern des jeweiligen [X.]ereichs statt, die durch den [X.]etriebsrat geleitet werden. Sie dienen nicht der Meinungsbildung innerhalb der [X.], sondern dem Informationsaustausch zwischen dem [X.]etriebsrat und den einzelnen [X.].

(b) Das [X.]estehen der erforderlichen Organstruktur ist auch nicht im Hinblick auf die Strukturen der [X.] zu bejahen. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass durch die gelegentliche unzulässige Vermengung der Tätigkeiten der Vertrauensleute und der [X.] in der Vergangenheit keine Organstruktur der [X.] geschaffen wurde. Es hat festgestellt, dass die [X.] der [X.] nicht für sich beansprucht, als Leitung der [X.]eauftragten auftreten zu können.

bb) Die [X.] sind auch keine andere vom Gesetz abweichende Arbeitnehmervertretung. Sie sind keine Arbeitnehmervertreter, sondern Hilfspersonen des [X.]etriebsrats iSv. § 40 Abs. 2 [X.].

(1) Nach § 40 Abs. 2 [X.] hat der Arbeitgeber dem [X.]etriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem [X.]mfang Räume, sachliche Mittel, [X.]üropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zum [X.]üropersonal iSv. § 40 Abs. 2 [X.] gehören nicht nur Schreibkräfte, sondern auch andere Personen, die den [X.]etriebsrat durch Hilfstätigkeiten bei der Wahrnehmung seiner Amtstätigkeit unterstützen (vgl. etwa [X.] 27. Aufl. § 40 Rn. 135; [X.]/[X.] 15. Aufl. § 40 [X.] Rn. 18; [X.] in [X.] [X.] 14. Aufl. § 40 Rn. 71; [X.] 10. Aufl. § 40 Rn. 195; [X.], 758, 761). Dazu sind Personen zu zählen, die für den [X.] oder [X.]otendienste erledigen. Darüber hinaus werden von dem Anspruch nach § 40 Abs. 2 [X.] auch solche Hilfspersonen erfasst, die der [X.]etriebsrat für die Vorbereitung und Abwicklung von Entscheidungen über die Wahrnehmung seiner [X.]eteiligungsrechte benötigt ([X.] 19. Juni 2012 - 1 [X.] - Rn. 27, [X.]E 142, 87). Gleiches kann für Hilfspersonen gelten, die der [X.]etriebsrat im Rahmen des Meinungs- und Informationsaustauschs mit der [X.]elegschaft zur Informationsvermittlung heranzieht. Der Einsatz solcher Hilfspersonen ist dem [X.]etriebsrat nicht grundsätzlich verwehrt. Der Kontakt zwischen [X.]etriebsrat und Arbeitnehmern ist nach dem [X.] weder institutionalisiert noch in sonstiger Weise vorgegeben. Das [X.] verweist den [X.]etriebsrat für den innerbetrieblichen Dialog mit der [X.]elegschaft nicht auf die Durchführung von [X.]etriebsversammlungen oder Sprechstunden ([X.] 8. Februar 1977 - 1 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe). Es verlangt von ihm auch nicht, sich auf Aushänge am [X.] zu beschränken, die [X.]elegschaft schriftlich zu informieren oder die Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen persönlich aufzusuchen. Welche Informations- und Kommunikationswege der [X.]etriebsrat für zweckmäßig hält, ist von ihm nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ([X.] 9. Juni 1999 - 7 [X.] - zu [X.] 3 c aa der Gründe mwN, [X.]E 92, 26).

(2) Danach handelt es sich bei den [X.] um Hilfspersonen iSv. § 40 Abs. 2 [X.]. Sie unterstützen den [X.]etriebsrat durch Hilfstätigkeiten bei der Wahrnehmung seiner Kommunikationsaufgabe.

(a) Zu den Aufgaben des [X.]etriebsrats gehört es, im Rahmen seiner Zuständigkeit die [X.]elegschaft umfassend und grundlegend zu informieren. Die Einhaltung der allgemeinen Überwachungspflichten nach § 75 [X.] und § 80 [X.] verlangt zwingend, sich mit den von ihm zu vertretenden Arbeitnehmern auszutauschen. Auch die sachgerechte Wahrnehmung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte ist ohne einen Informations- und Meinungsaustausch zwischen [X.]etriebsrat und [X.]elegschaft nicht denkbar ([X.] 9. Juni 1999 - 7 [X.] - zu [X.] 3 b der Gründe, [X.]E 92, 26).

(b) Die [X.] haben beim Informations- und Meinungsaustausch des [X.]etriebsrats mit der [X.]elegschaft nur Hilfstätigkeiten in Form von Vorbereitungsarbeiten und [X.]otendiensten zu erbringen. Nach Ziff. 1.2 der [X.]etriebsvereinbarungen sollen die [X.] den [X.]etriebsrat in seiner Meinungsbildung unterstützen. Dazu haben sie die Anliegen der Arbeitnehmer und Stimmungen in der Arbeitnehmerschaft an den [X.]etriebsrat heranzutragen. Durch die Weitergabe der Informationen an den [X.]etriebsrat bereiten sie dessen Entscheidungen vor. Die [X.] haben ferner die Aufgabe, Informationsmaterial des [X.]etriebsrats an die Arbeitnehmer weiterzuleiten. Diese Tätigkeit ist auf einen [X.]otendienst beschränkt. Die [X.] bestimmen nicht den Inhalt der Kommunikation zwischen [X.]etriebsrat und [X.]elegschaft, sondern geben das Informationsmaterial des [X.]etriebsrats weiter. Sie sollen weder initiativ werden, noch sind ihnen vom [X.]etriebsrat Entscheidungsspielräume übertragen.

(3) Die [X.]estellung von [X.] bewirkt entgegen der Ansicht der Antragsteller keine „Überversorgung“ des [X.]etriebsrats, die die Antragsteller nach § 40 Abs. 2 [X.] für unzulässig halten. Zwar setzt der Anspruch des [X.]etriebsrats auf Überlassung von sächlichen und personellen Mitteln nach § 40 Abs. 2 [X.] voraus, dass er diese zur Durchführung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben für erforderlich halten darf. Die Vorschrift enthält jedoch entgegen der Ansicht der Antragsteller keinen Hinweis auf eine Standardausstattung ([X.] 12. Mai 1999 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 91, 325). Es hängt vielmehr von den jeweiligen betrieblichen Verhältnissen und den sich dem [X.]etriebsrat stellenden Aufgaben ab, welche Hilfsmittel er für erforderlich halten darf. [X.]ei seiner Entscheidung, welche Hilfsmittel er benötigt, hat der [X.]etriebsrat die berechtigten Interessen der [X.]elegschaft an einer sachgerechten Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben und die Interessen des Arbeitgebers, insbesondere dessen Interesse an der [X.]egrenzung seiner Kostenbelastung, angemessen zu berücksichtigen (vgl. etwa [X.] 11. November 1998 - 7 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe; 12. Mai 1999 - 7 [X.] - zu [X.]I 2 a der Gründe, aaO). Die Vorschrift regelt somit im Verhältnis des [X.]etriebsrats zum Arbeitgeber, dass der [X.]etriebsrat lediglich die Überlassung der erforderlichen Hilfsmittel verlangen kann. Daher kann sich grundsätzlich nur der Arbeitgeber auf die fehlende Erforderlichkeit eines verlangten Hilfsmittels berufen. [X.]ei Streitigkeiten innerhalb des [X.]etriebsrats findet § 40 Abs. 2 [X.] dagegen keine Anwendung. Dem Schutz der inneren und äußeren [X.]nabhängigkeit der [X.]etriebsratsmitglieder, die durch eine „Überversorgung“ gefährdet sein könnte, dient die Regelung des § 78 [X.] ([X.] 18. Februar 2014 - 3 [X.] - Rn. 28). Die Arbeitgeberin hat sich nicht auf die fehlende Erforderlichkeit der [X.]estellung von [X.] berufen.

b) Die [X.]estellung von [X.] entsprechend den [X.]etriebsvereinbarungen 1997 und 1998 ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig.

aa) Die [X.]estellung von [X.] auf der Grundlage der [X.]etriebsvereinbarungen 1997 und 1998 verstößt nicht gegen § 78 [X.].

(1) Die Antragsteller werden durch den Einsatz der [X.] nicht entgegen § 78 Satz 1 [X.] in ihrer Amtstätigkeit behindert. Die von den Antragstellern behauptete Ausgrenzung von dem für die [X.]etriebsratstätigkeit unerlässlichen Informationsaustausch liegt nicht vor.

(a) Das [X.] hat festgestellt, dass alle [X.]etriebsratsmitglieder, auch die Angehörigen der [X.], an den regelmäßigen Diskussionsrunden zwischen dem [X.]etriebsrat und den [X.] teilnehmen und sich dadurch informieren können. Die [X.]etriebsratsmitglieder sind in ihrer Informationsbeschaffung auch nicht auf die [X.] beschränkt. Es ist ihnen nach den Feststellungen des [X.]s unbenommen, direkt mit den Arbeitnehmern Kontakt aufzunehmen. Eine rechtlich erhebliche Einschränkung liegt nicht darin, dass bei den Arbeitnehmern, die sich mit ihren [X.]elangen schon an die [X.] gewandt haben, kein Gesprächsbedarf besteht, und sie sich deshalb nicht ihrerseits auch an ein [X.]etriebsratsmitglied wenden. Zum einen werden die [X.]etriebsratsmitglieder durch die [X.] von den an sie herangetragenen Anliegen der Arbeitnehmer informiert, zum anderen ist es den [X.]etriebsratsmitgliedern unbenommen, die Arbeitnehmer direkt selbst anzusprechen.

(b) Die Antragsteller sind auch nicht in der Verbreitung von Informationen eingeschränkt. Die [X.] sind Hilfspersonen des gesamten [X.]etriebsrats, nicht Hilfspersonen eines „[X.] [X.]etriebsrats“ oder einer anderen Gruppierung innerhalb des [X.]etriebsrats. Sie verteilen das Informationsmaterial des [X.]etriebsrats an die [X.]elegschaft, nicht das Informationsmaterial einzelner im [X.]etriebsrat vertretener Gruppen. Die Mehrheitsfraktion darf die [X.] daher nicht für die Weitergabe ihrer spezifischen Meinungen und Informationen und für ihre eigene Werbung einsetzen. Auf den Inhalt des Informationsmaterials des [X.]etriebsrats können die Antragsteller als Mitglieder des [X.]etriebsrats Einfluss nehmen. Sie sind auch nicht daran gehindert, sich selbst an die [X.]elegschaft zu wenden, um den Standpunkt ihrer [X.] zu vertreten.

(2) Die [X.]etriebsratsmitglieder werden durch den Einsatz der [X.] auch nicht entgegen § 78 Satz 2 [X.] wegen ihrer [X.]etriebsratstätigkeit begünstigt. Die [X.]etriebsratsmitglieder selbst erhalten keine Vergünstigungen. In der mit dem Einsatz von [X.] verbundenen Entlastung der [X.]etriebsratsmitglieder von Hilfstätigkeiten liegt keine unzulässige [X.]egünstigung. Sie führt nicht dazu, dass die [X.]etriebsratsmitglieder Arbeitsentgelt erhalten, ohne [X.]etriebsratsarbeit oder Arbeitsleistung erbringen zu müssen. Sollten die anfallenden [X.]etriebsratsaufgaben nur einen Teil der Freistellungen rechtfertigen, haben die [X.]etriebsratsmitglieder im Übrigen die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen.

bb) Dem Einsatz der [X.] steht nicht der Anspruch der Arbeitnehmer auf direkte Kommunikation mit dem [X.]etriebsrat entgegen. Arbeitnehmer müssen zwar die Möglichkeit haben, sich direkt an die von ihnen gewählten [X.]etriebsratsmitglieder mit ihren [X.]eschwerden (§ 85 Abs. 1 [X.]) und Anregungen (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) sowie sonstigen Anliegen zu wenden. Das ist hier jedoch gewährleistet. Das [X.] hat festgestellt, dass jeder Arbeitnehmer sich jederzeit unmittelbar an ein beliebiges [X.]etriebsratsmitglied wenden kann. Eine organisatorische Zwischenebene, die dies verhindert, ist nicht implementiert.

cc) Durch den Einsatz der [X.] werden die in den Staffeln der §§ 938 Abs. 1 [X.] zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungen zur erforderlichen Zahl der [X.]etriebsratsmitglieder und der Anzahl der Freistellungen nicht unterlaufen. Hilfspersonen sind keine [X.]etriebsratsmitglieder und deshalb auf die vorgegebene Anzahl der [X.]etriebsratsmitglieder und der Freistellungen nicht anzurechnen (vgl. [X.] 12. Februar 1997 - 7 A[X.]R 40/96 - zu [X.] 3 der Gründe).

dd) Der [X.]estellung von [X.] auf der Grundlage der [X.]etriebsvereinbarungen 1997 und 1998 steht entgegen der Ansicht der Antragsteller § 77 Abs. 3 [X.] nicht entgegen.

(1) Nach § 77 Abs. 3 [X.] können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer [X.]etriebsvereinbarung sein, es sei denn, der Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender [X.]etriebsvereinbarungen ausdrücklich zu. Die Vorschrift gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie. Dazu räumt sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang zur Regelung von Arbeitsbedingungen ein. Diese [X.]efugnis soll nicht durch ergänzende oder abweichende Regelungen der [X.]etriebsparteien ausgehöhlt werden können. Eine gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] verstoßende [X.]etriebsvereinbarung ist unwirksam ([X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 45).

(2) Die [X.]etriebsvereinbarungen 1997 und 1998 regeln weder das Arbeitsentgelt noch andere Arbeitsbedingungen der [X.]. Nach Ziff. 1.4 der [X.]etriebsvereinbarungen 1997 und 1998 sollen die [X.] zeitweise von ihrer Arbeitspflicht entbunden werden, um ihre Aufgaben als [X.] wahrzunehmen. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht um die Regelung einer bezahlten Freistellung. Den [X.] ist vielmehr zeitweise eine andere Tätigkeit zugewiesen.

ee) Die [X.]estellung von [X.] auf der Grundlage der [X.]etriebsvereinbarungen 1997 und 1998 ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch mit § 20 Abs. 2 [X.] vereinbar.

(1) Nach § 20 Abs. 2 [X.] darf niemand die Wahl des [X.]etriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung von Vorteilen beeinflussen. Danach ist auch die [X.]egünstigung einer bestimmten Wahlvorschlagsliste mit dem Ziel der Wahlbeeinflussung verboten ([X.]GH 13. September 2010 - 1 [X.]/09 - [X.]GHSt 55, 288; [X.] 4. Dezember 1986 - 6 A[X.]R 48/85 - zu II 4 c der Gründe, [X.]E 53, 385).

(2) Mit der in den [X.]etriebsvereinbarungen vorgesehenen [X.]estellung von [X.] ist keine [X.]egünstigung der [X.] verbunden. Die [X.] sind nach der Konzeption der [X.]etriebsvereinbarungen Hilfspersonen des gesamten [X.]etriebsrats. Sie haben die Informationen des [X.]etriebsratsgremiums weiterzugeben und nicht einseitig einzelne Fraktionen im [X.]etriebsrat zu unterstützen. Eine [X.]egünstigung besteht auch unter [X.]erücksichtigung der - teilweisen - Personenidentität von [X.] und Vertrauensleuten der [X.] nicht. Die [X.]etriebsvereinbarungen 1997 und 1998 zielen nicht darauf ab, das vereinbarte Zeitkontingent der [X.] zur Verfügung zu stellen. Das Zeitkontingent steht nur für die Tätigkeit der [X.] zur Verfügung. Es darf nicht für Tätigkeiten als Mitglieder des Vertrauenskörpers der [X.] genutzt werden. Die Funktion als Mitglied des Vertrauenskörpers der [X.] und die Stellung als [X.]r sind voneinander zu trennen. Dass die Funktionen in der Vergangenheit gelegentlich unzulässigerweise vermischt wurden, begründet noch nicht die Annahme einer Wahlbeeinflussung durch die [X.]estellung von [X.] entsprechend den Vorgaben in den [X.]etriebsvereinbarungen 1997 und 1998. Sollten die [X.] im Einzelfall dazu eingesetzt werden, der Mehrheitsfraktion unberechtigterweise Vorteile zu verschaffen, könnten die [X.]en hiergegen mit den gesetzlich vorgesehenen Mitteln vorgehen. Dies führte jedoch nicht zur [X.]nzulässigkeit der [X.]estellung von [X.].

ff) Schließlich ist die [X.]estellung von [X.] auf der Grundlage der [X.]etriebsvereinbarungen 1997 und 1998 nicht wegen eines Verstoßes gegen das [X.]enachteiligungsverbot in § 75 [X.] unzulässig.

(1) Nach § 75 Abs. 1 [X.] haben Arbeitgeber und [X.]etriebsrat darüber zu wachen, dass jede [X.]enachteiligung von Personen ua. wegen ihrer [X.]szugehörigkeit unterbleibt. Die Vorschrift enthält nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden ([X.] 9. Dezember 2014 - 1 [X.] - Rn. 19).

(2) Die [X.]estellung von [X.] auf der Grundlage der [X.]etriebsvereinbarungen 1997 und 1998 benachteiligt die Antragsteller nicht wegen ihrer gewerkschaftlichen [X.]etätigung. Vielmehr hat der [X.]etriebsrat als Gremium die Möglichkeit, im Rahmen des Zeitkontingents [X.] für die Informationsvermittlung einzusetzen.

II. Der in der [X.] erstmals gestellte Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Hilfsantrag ist zulässig.

a) Die mit dem Hilfsantrag verbundene Antragsänderung ist zulässig.

aa) [X.] sind in der [X.] wegen § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht mehr möglich. Der Schluss der Anhörung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der [X.]eteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht ([X.] 14. Dezember 2010 - 1 A[X.]R 93/09 - Rn. 19, [X.]E 136, 334). Hiervon hat das [X.]undesarbeitsgericht insbesondere aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen, sowie dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der [X.]eschwerdeinstanz festgestellten oder von den [X.]eteiligten übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen [X.]eteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. etwa [X.] 22. Oktober 2014 - 5 [X.] 731/12 - Rn. 36).

bb) Danach durfte der Hilfsantrag ausnahmsweise noch in der [X.] in das Verfahren eingeführt werden. Die Antragsteller haben bereits in den Vorinstanzen geltend gemacht, dass die [X.]estellung der [X.] nach den Grundsätzen der Verhältniswahl und nicht im Wege und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen sei, soweit sie grundsätzlich zulässig sei. Das [X.] hat sich mit dieser Frage auch befasst und die erforderlichen Feststellungen getroffen, so dass sich durch die Stellung des [X.] das Prüfprogramm nicht wesentlich geändert hat und die berechtigten Interessen der anderen [X.]eteiligten nicht beeinträchtigt sind.

b) Die Antragsteller sind [X.]. Sie machen geltend, durch die [X.]estellung der [X.] im Wege der Mehrheitswahl in ihren Rechten als Mitglieder der [X.] verletzt zu sein.

c) Für den Antrag besteht auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da die [X.]eteiligten über das Verfahren bei der [X.]estellung der [X.] streiten und der [X.]etriebsrat die [X.] im Wege der Mehrheitswahl bestellt.

2. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die [X.]estellung der [X.] ist nicht im Wege der Verhältniswahl vorzunehmen.

a) Ein Erfordernis der Verhältniswahl ergibt sich nicht aus den [X.]etriebsvereinbarungen 1997 und 1998. Danach benennt der [X.]etriebsrat die [X.]. Die [X.]etriebsvereinbarungen 1997 und 1998 enthalten keine Regelung zum [X.]estellungsverfahren. Sie setzen vielmehr einen nach den gesetzlichen Vorschriften ergangenen [X.]eschluss des [X.]etriebsrats voraus.

b) Für den [X.]eschluss über die [X.]estellung der [X.] gilt das Mehrheitsprinzip.

aa) Der [X.]etriebsrat trifft seine Entscheidungen nach § 33 Abs. 1 [X.] grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit im [X.] nichts anderes bestimmt ist ([X.] 25. Mai 2005 - 7 A[X.]R 10/04 - zu [X.] 3 a der Gründe). Dies gilt auch für die [X.]estellung der [X.]. Mit deren [X.]estellung entscheidet der [X.]etriebsrat über die Auswahl seiner Hilfspersonen. [X.]ei dieser [X.]eschlussfassung gilt das Mehrheitsprinzip. Eine analoge Anwendung der Vorschriften, die eine Verhältniswahl für die Wahl der Ausschussmitglieder und der freizustellenden [X.]etriebsratsmitglieder vorsehen (§ 27 Abs. 1 Satz 3, §§ 28, 38 Abs. 2 [X.]), kommt im Hinblick auf die geschlossene Systematik des [X.] nicht in [X.]etracht. Es fehlt bereits an einer für eine analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat in den Fällen, in denen er die [X.]eachtung der Verhältniswahl für geboten hält, dies ausdrücklich in die betreffende Norm aufgenommen. In den übrigen Fällen soll das Mehrheitsprinzip gelten. Der in den genannten Normen enthaltene Minderheitenschutz ist kein allgemeines Prinzip des [X.] ([X.] 21. Juli 2004 - 7 A[X.]R 58/03 - zu [X.] 4 der Gründe, [X.]E 111, 269; 11. Juni 1997 - 7 A[X.]R 5/96 - zu [X.] 2 der Gründe). Außerdem ist die Interessenlage bei der [X.]estellung der [X.] nicht vergleichbar mit der Interessenlage bei der Wahl der Ausschussmitglieder und der freizustellenden [X.]etriebsratsmitglieder. Anders als bei der Wahl von Ausschussmitgliedern und freigestellten [X.]etriebsratsmitgliedern geht es bei der [X.]estellung von [X.] nicht um die Wahl von Repräsentanten der Arbeitnehmer zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben.

bb) Allerdings hat der [X.]etriebsrat bei der [X.]estellung der [X.] den Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 [X.] zu beachten. Danach haben Arbeitgeber und [X.]etriebsrat darüber zu wachen, dass jede [X.]enachteiligung von im [X.]etrieb tätigen Personen ua. wegen ihrer gewerkschaftlichen [X.]etätigung unterbleibt. Für die Auswahl der [X.] darf es daher nicht maßgebend sein, ob ein Arbeitnehmer gewerkschaftlich tätig ist und welcher [X.] er angehört.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    [X.]usch    

        

    Donath    

                 

Meta

7 ABR 102/12

29.04.2015

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Stuttgart, 25. Januar 2012, Az: 32 BV 39/11, Beschluss

§ 3 Abs 1 Nr 5 BetrVG, § 77 Abs 3 BetrVG, § 33 Abs 1 BetrVG, § 20 Abs 2 BetrVG, § 75 BetrVG, § 40 Abs 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29.04.2015, Az. 7 ABR 102/12 (REWIS RS 2015, 11909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11909

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