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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 169/12
vom
29. Mai 2012
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29.
Mai 2012
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Gera vom 18.
Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus er-scheint im Hinblick auf die derzeit fehlende Krankheits-
und [X.] noch verhältnismäßig. Sollte diese im Rahmen der stationären Behandlung geweckt und
eine dauerhafte Medikation eingeübt werden können, wird alsbald die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung zu prüfen sein.
Fischer
Berger
Krehl
Eschelbach
Ott
Meta
29.05.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2012, Az. 2 StR 169/12 (REWIS RS 2012, 6008)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6008
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3 StR 152/07 (Bundesgerichtshof)
5 StR 272/22 (Bundesgerichtshof)
Zulässigkeit einer Revision bei Revisionseinlegung durch von Betreuer mandatiertem Rechtsanwalt
5 StR 169/15 (Bundesgerichtshof)
2 StR 330/12 (Bundesgerichtshof)
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