Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2012, Az. 2 StR 169/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6008

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 169/12

vom
29. Mai 2012
in dem Sicherungsverfahren
gegen

Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29.
Mai 2012
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Gera vom 18.
Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus er-scheint im Hinblick auf die derzeit fehlende Krankheits-
und [X.] noch verhältnismäßig. Sollte diese im Rahmen der stationären Behandlung geweckt und

eine dauerhafte Medikation eingeübt werden können, wird alsbald die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung zu prüfen sein.

Fischer

Berger

Krehl

Eschelbach

Ott

Meta

2 StR 169/12

29.05.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2012, Az. 2 StR 169/12 (REWIS RS 2012, 6008)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6008

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