Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Zulässigkeit einer Revision bei Revisionseinlegung durch von Betreuer mandatiertem Rechtsanwalt
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 21. März 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Revision der Beschuldigten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der [X.] hat insoweit in seiner Antragsschrift ausgeführt:
1. Die Revision ist unzulässig, weil Rechtsanwalt [X.] nicht von der Beschuldigten mit der Verteidigung beauftragt worden ist, sondern von deren – nicht beschwerter – Tochter, die als Betreuerin mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Haus- und Grundstücksangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Vertretung in pflegerechtlichen Angelegenheiten, Vertretung in Heimangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aller Art“ (so [X.], Beschluss vom 18. Oktober 2021 – 406 XVII 2146/17) nicht gesetzlich zur Vertretung der Beschuldigten bei der Beauftragung eines Verteidigers berufen gewesen ist; für eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist nichts ersichtlich.
2. Als Revision der Beschuldigten wäre die Revision ebenfalls unzulässig, weil es an einer Beschwer der Beschuldigten durch die Ablehnung der Unterbringung fehlt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 5 [X.] Rn. 3); die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO ändert daran nichts. Ein Ausnahmefall, in dem sich eine Beschwer aus den Urteilsgründen statt allein aus dem [X.] ergeben kann (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 15. Juli 2015 – 2 BvR 2292/13, [X.], 229; [X.], Urteil vom 15. Januar 2015 – 48144/09, [X.], 3225), liegt nicht vor.
Dem schließt sich der Senat an. Der Aufgabenkreis des Betreuers hinsichtlich der Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Gerichten umfasst nicht die Befugnis der Einlegung von Rechtsmitteln im Strafverfahren; die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten – oder wie hier der Beschuldigten – liegt insoweit allein in den Händen des Verteidigers ([X.], Beschluss vom 7. Mai 1996 – 5 [X.]; [X.]/[X.], Betreuungsrecht, 6. Aufl., § 1896, Stichwort: Strafverfahren).
Cirener |
|
Gericke |
|
Köhler |
|
Resch |
|
Werner |
|
Meta
04.08.2022
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Dresden, 21. März 2022, Az: 1 Ks 730 Js 32461/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.08.2022, Az. 5 StR 272/22 (REWIS RS 2022, 8221)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 8221
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 330/17 (Bundesgerichtshof)
Betreuungssache: Voraussetzung eines Betreuungsbedarfs für einen bestimmten Aufgabenkreis; Vorliegen einer "Unbetreubarkeit"; Wegfall der Erforderlichkeit einer …
15 W 295/05 (Oberlandesgericht Hamm)
2 StR 155/19 (Bundesgerichtshof)
Nebenklage im Strafverfahren: Wirksamkeit der Anschlusserklärung eines Betreuers zur Wahrnehmung der höchstpersönlichen Rechte des Betreuten …
XII ZB 235/20 (Bundesgerichtshof)
Betreuungsverfahren: Rechtsbeschwerde bei Erweiterung des Aufgabenkreises; persönliche Anhörung in Corona-Zeiten
1 StR 369/13 (Bundesgerichtshof)
Sicherungsverfahren: Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme auf Veranlassung des Betreuers