Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.08.2022, Az. 5 StR 272/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 8221

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Gegenstand

Zulässigkeit einer Revision bei Revisionseinlegung durch von Betreuer mandatiertem Rechtsanwalt


Tenor

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 21. März 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision der Beschuldigten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

2

Der [X.] hat insoweit in seiner Antragsschrift ausgeführt:

1. Die Revision ist unzulässig, weil Rechtsanwalt [X.]    nicht von der Beschuldigten mit der Verteidigung beauftragt worden ist, sondern von deren – nicht beschwerter – Tochter, die als Betreuerin mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Haus- und Grundstücksangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Vertretung in pflegerechtlichen Angelegenheiten, Vertretung in Heimangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aller Art“ (so [X.], Beschluss vom 18. Oktober 2021 – 406 XVII 2146/17) nicht gesetzlich zur Vertretung der Beschuldigten bei der Beauftragung eines Verteidigers berufen gewesen ist; für eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist nichts ersichtlich.

2. Als Revision der Beschuldigten wäre die Revision ebenfalls unzulässig, weil es an einer Beschwer der Beschuldigten durch die Ablehnung der Unterbringung fehlt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 5 [X.] Rn. 3); die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO ändert daran nichts. Ein Ausnahmefall, in dem sich eine Beschwer aus den Urteilsgründen statt allein aus dem [X.] ergeben kann (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 15. Juli 2015 – 2 BvR 2292/13, [X.], 229; [X.], Urteil vom 15. Januar 2015 – 48144/09, [X.], 3225), liegt nicht vor.

3

Dem schließt sich der Senat an. Der Aufgabenkreis des Betreuers hinsichtlich der Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Gerichten umfasst nicht die Befugnis der Einlegung von Rechtsmitteln im Strafverfahren; die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten – oder wie hier der Beschuldigten – liegt insoweit allein in den Händen des Verteidigers ([X.], Beschluss vom 7. Mai 1996 – 5 [X.]; [X.]/[X.], Betreuungsrecht, 6. Aufl., § 1896, Stichwort: Strafverfahren).

Cirener     

  

Gericke     

  

Köhler

  

Resch     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 272/22

04.08.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dresden, 21. März 2022, Az: 1 Ks 730 Js 32461/21

§ 137 StPO, § 349 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.08.2022, Az. 5 StR 272/22 (REWIS RS 2022, 8221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8221

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2 BvR 2292/13

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