Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2014, Az. StB 10/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 243

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

StB 10/14
vom
17. Dezember 2014
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen
Verda[X.]hts der Unterstützung einer terroristis[X.]hen [X.] im
Ausland
u.a.
hier:
Bes[X.]hwerde der

[X.]

gegen den Bes[X.]hluss
des [X.]s des [X.] vom 23.
[X.]i 2014

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat na[X.]h Anhörung des [X.] sowie der Bes[X.]hwerdeführerin am 17. Dezember 2014 gemäß §
304 Abs. 5 [X.] bes[X.]hlossen:
Die Bes[X.]hwerde der

[X.]

gegen den Bes[X.]hluss des Ermittlungsri[X.]hters des [X.] vom 23. [X.]i 2014 wird verworfen.

Die Bes[X.]hwerdeführerin hat die Kosten ihres Re[X.]htsmittels zu
tragen.

Gründe:
I.
In dem Ermittlungsverfahren gegen den Bes[X.]huldigten

M.

hat der Ermittlungsri[X.]hter des [X.] am 23. [X.]i 2014 wegen des Verda[X.]hts der Unterstützung einer terroristis[X.]hen [X.] im Ausland die Dur[X.]hsu[X.]hung der Wohnräume, der Person und der in ihrem Besitz befindli-[X.]hen
Gegenstände der Bes[X.]hwerdeführerin, der na[X.]h [X.] Re[X.]ht mit dem Bes[X.]huldigten verbundenen

[X.]

, na[X.]h näher ums[X.]hriebenen potentiellen Beweismitteln angeordnet. Die Dur[X.]hsu[X.]hung ist am 3. Juni 2014 vollzogen worden. Unter demselben Datum hat die Bes[X.]hwerdeführerin "Eilwi-derspru[X.]h" gegen den Bes[X.]hluss erhoben, mit dem sie si[X.]h in erster Linie ge-gen die Art und Weise der Dur[X.]hführung der Dur[X.]hsu[X.]hung wehrt, aber au[X.]h beanstandet, dass diese gegen sie als Zeugin geri[X.]htet gewesen sei und das 1
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Ermittlungsverfahren gegen einen Verstorbenen geführt werde. Der [X.] hat der Bes[X.]hwerde ni[X.]ht abgeholfen. Die bei der Dur[X.]hsu[X.]hung si[X.]hergestellten S[X.]hriftstü[X.]ke und Datenträger sind mittlerweile vollständig ge-si[X.]htet, Teile in Kopie bes[X.]hlagnahmt und im Übrigen der Bes[X.]hwerdeführerin wieder ausgehändigt worden.

II.
Das Re[X.]htsmittel hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Bes[X.]hwerdeführerin si[X.]h gegen die Anordnung der Dur[X.]h-su[X.]hung als sol[X.]he wendet, ist ihr Re[X.]htsmittel als Bes[X.]hwerde auszulegen (§
300 [X.]) und als sol[X.]he zulässig (§ 304 Abs. 5 [X.]). Dem steht [X.] ni[X.]ht entgegen, dass die Dur[X.]hsu[X.]hung mit Abs[X.]hluss der Si[X.]htung der si[X.]hergestellten Unterlagen (§ 110 Abs. 1 [X.]) beendet ist; vielmehr ist das Ziel der Bes[X.]hwerde ab diesem Zeitpunkt als auf die Feststellung der Re[X.]htswidrigkeit der Dur[X.]hsu[X.]hung geri[X.]htet anzusehen (vgl. [X.],
Bes[X.]hluss vom 30. April 1997 -
2 BvR 817/90 u.a., [X.]E 96, 27, 38 ff.).
2. Das Re[X.]htsmittel ist jedo[X.]h unbegründet. Der angegriffene
Bes[X.]hluss erfüllt mit Bli[X.]k auf die [X.] die an ihn zu stellenden Anforde-rungen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 20. April 2004 -
2 BvR 2043/03 u.a., NJW 2004, 3171) und erweist si[X.]h au[X.]h im Übrigen als re[X.]htmäßig.
a) Na[X.]h dem Erkenntnisstand
zum Zeitpunkt der Dur[X.]hsu[X.]hungsanord-nung (hierzu [X.], Bes[X.]hluss vom 10. September 2010 -
2 BvR 2561/08, [X.], 291) war insbesondere aufgrund der Angaben einer Person, der 2
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vom Generalbundesanwalt Vertrauli[X.]hkeit zugesi[X.]hert worden war, von [X.], von Auswertungen von Internetinhalten und Kontenbewegungen sowie aufgrund einer Zeugenaussage im Sinne eines Anfangsverda[X.]hts von folgendem Sa[X.]hverhalt auszugehen:
Dur[X.]h den [X.] der algeris[X.]hen "Salafistis[X.]hen
Gruppe für Predigt und Kampf" an die [X.] unter Leistung des Treueeids auf deren damaligen Führer [X.] entstand die [X.] im [X.] [X.]ghreb (na[X.]h-folgend: [X.]), die seit 2007 in Nordafrika tätig ist. Die [X.] agiert als eigen-ständige Organisation unabhängig von der Zentrale von [X.], berü[X.]ksi[X.]h-tigt jedo[X.]h deren religiöse, ideologis[X.]he und strategis[X.]he Leitlinien.
Der Bes[X.]huldigte M.

, der die [X.] und die [X.] Staats-angehörigkeit besitzt, sowie weitere Personen erklärten in der ersten Hälfte des Jahres 2012 in [X.] gegenüber dem Bes[X.]huldigten [X.].

ihre Be-reits[X.]haft, si[X.]h in [X.] von der [X.] an der Waffe ausbilden zu lassen und si[X.]h dieser anzus[X.]hließen, um für diese zu kämpfen. Veranlasst wurden diese Erklärungen dur[X.]h [X.] des Bes[X.]huldigten [X.].

, der über Kontakte zu der Gruppierung verfügte und den [X.] an diese vorbereitete. Der Bes[X.]huldigte M.

und die Bes[X.]hwerdeführerin reisten im Juli 2012 na[X.]h [X.], wobei
der Bes[X.]huldigte M.

den Reisepass seines [X.] benutzte. In der Folgezeit fand -
wiederum dur[X.]h den Bes[X.]huldigten [X.].

organisiert -
die Ausbildung in einem libys[X.]hen Lager der [X.] statt. Entgegen der ursprüngli[X.]hen Absi[X.]ht kam es aus bislang ni[X.]ht näher aufgeklär-ten Gründen im [X.] zu keinen Kampfhandlungen des Bes[X.]huldigten M.

auf Seiten dieser Gruppierung. Stattdessen hielten er und die Bes[X.]hwer-deführerin si[X.]h seit Anfang 2013 zunä[X.]hst in der [X.], na[X.]hfolgend in [X.] auf, wo der Bes[X.]huldigte M.

auf Seiten islamistis[X.]her Extremisten kämpfte. 6
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Dabei soll er na[X.]h Angaben der Bes[X.]hwerdeführerin im März 2014 den Tod gefunden haben.
b) Dem Ermittlungsverfahren stand zum maßgebli[X.]hen Zeitpunkt ein Verfahrenshindernis ni[X.]ht entgegen. Allerdings darf ein Geri[X.]ht sa[X.]hli[X.]h nur dann über einen Vorwurf befinden, wenn die Person, der gegenüber dieser er-hoben wird, lebt (vgl. zum sogenannten [X.] allgemein [X.], [X.] vom 10. Januar 2007 -
5 [X.], [X.]St 51, 202, 205; [X.]/[X.], [X.], 57. Aufl., [X.]. Rn. 143). Mit dem Tod des Bes[X.]huldig-ten ist deshalb ein gegen diesen geführtes Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 [X.] einzustellen. Bestehen über das Ableben indes Zweifel, so bleiben weitere Ermittlungsmaßnahmen jedenfalls dann zulässig, wenn sie zumindest au[X.]h der Klärung des Vorliegens dieser Verfahrensvoraussetzung dienen. Dies war hinsi[X.]htli[X.]h des angefo[X.]htenen Bes[X.]hlusses der Fall; denn es sollte -
zu-mindest au[X.]h -
na[X.]h Beweismitteln gesu[X.]ht werden, die Aufs[X.]hluss über den angebli[X.]hen Tod des Bes[X.]huldigten geben könnten.
[X.]) Die Erklärung des Bes[X.]huldigten M.

gegenüber dem Bes[X.]huldigten [X.].

, si[X.]h dur[X.]h die [X.] an der Waffe ausbilden lassen, si[X.]h sodann dieser ans[X.]hließen und für sie kämpfen zu wollen, erfüllt die Voraussetzungen der versu[X.]hten Beteiligung an einem Verbre[X.]hen in Form des Si[X.]hbereiterklä-rens zur mitglieds[X.]haftli[X.]hen Beteiligung an einer ausländis[X.]hen terroristis[X.]hen [X.] (§
129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs.
1 Satz 1 und 2, § 30 Abs. 2
Var.
1 [X.]). Es kann deshalb offen bleiben, ob -
wovon der [X.] und ihm folgend der Ermittlungsri[X.]hter ausgegangen sind -
das Verhal-ten des Bes[X.]huldigten M.

in [X.] bereits als Unterstützen der [X.] im Sinne der
§ 129a Abs. 5 Satz 1,
§ 129b Abs. 1 [X.] zu werten ist.

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aa) § 30 Abs. 2 Var.
1 [X.] ist auf den Verbre[X.]henstatbestand der [X.] an einer (ausländis[X.]hen) terroristis[X.]hen [X.] als Mitglied na[X.]h §
129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs.
1 Satz 1 und 2 [X.] anwendbar. Dies steht mit dem Wortlaut der Normen im Einklang; insbesondere nimmt § 30 [X.] ni[X.]ht einzelne Verbre[X.]hen aus seinem Anwendungsberei[X.]h heraus. Au[X.]h aus Sinn und Zwe[X.]k der Regelungen ergibt si[X.]h im Ergebnis ni[X.]hts anderes: Zwar darf ni[X.]ht
aus dem Bli[X.]k geraten, dass sowohl § 30 [X.] als au[X.]h die §§
129 ff. [X.] bereits jeweils für si[X.]h genommen die Strafbarkeit in das Vorfeld der eigentli[X.]hen Re[X.]htsgutsverletzung verlagern und dur[X.]h die Kumulation dieser Wirkungen im Einzelfall die Grenze zwis[X.]hen der verfassungsre[X.]htli[X.]h no[X.]h zu re[X.]htfertigenden Verfolgung strafbaren Unre[X.]hts und diesen Berei[X.]h verlas-senden reinem Präventionsre[X.]ht errei[X.]ht werden kann. [X.]ßgebend ist jedo[X.]h, dass § 30 [X.] einerseits und die §§ 129 ff. [X.] andererseits unters[X.]hiedli-[X.]he Strafzwe[X.]ke verfolgen. [X.] des § 30 [X.] ist die Gefährli[X.]hkeit ei-nes zumindest angestrebten Zusammenwirkens mehrerer bereits vor Eintritt in das Versu[X.]hsstadium (vgl. [X.], Urteil vom 4. Oktober 1957 -
2 StR 366/57, [X.]St 10, 388, 389
f.; [X.], [X.], 289). Demgegenüber sollen die §§
129 ff. [X.] die erhöhte kriminelle Intensität erfassen, die in der Gründung oder Fortführung einer festgefügten, auf die Begehung von Straftaten [X.] ihren Ausdru[X.]k findet und die
kraft der ihr innewohnenden Ei-gendynamik eine erhöhte Gefährli[X.]hkeit in si[X.]h birgt; denn diese Eigendynamik führt typis[X.]herweise dazu, dass dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten erlei[X.]htert und bei ihm das Gefühl der persönli[X.]hen Verantwortli[X.]h-keit zurü[X.]kgedrängt wird (st. Rspr.;
vgl. etwa [X.], Urteil vom 14.
August 2009
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3 [X.], [X.]St 54, 69, 110).
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bb) Die Voraussetzungen der § 30 Abs. 2 Var.
1, §
129a Abs. 1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz 1 und 2 [X.] lagen bei Erlass des angefo[X.]htenen
Bes[X.]hlusses mit ausrei[X.]hender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit vor.
(1) Bei der [X.] handelt es si[X.]h na[X.]h den vorliegenden Erkenntnissen um eine terroristis[X.]he [X.] im Ausland (§ 129b Abs. 1 [X.]). Das Vor-haben des Bes[X.]huldigten M.

, si[X.]h dur[X.]h die [X.] ausbilden zu lassen, si[X.]h dieser anzus[X.]hließen und für diese zu kämpfen, ist auf eine mitglieds[X.]haftli[X.]he Beteiligung an dieser Organisation geri[X.]htet.
(2) Aus dem im Rahmen des § 30 [X.] zu stellenden Erfordernis des Zusammenwirkens mehrerer folgt, dass die bloße Kundgabe, ein Verbre[X.]hen begehen zu wollen, den Tatbestand des § 30 Abs. 2 Var.
1 [X.] ni[X.]ht erfüllt; vielmehr muss die Erklärung darauf geri[X.]htet sein, si[X.]h gegenüber deren
Adressaten zu binden, sei es in Form der Annahme einer dur[X.]h diesen ge-ma[X.]hten Aufforderung, sei es in Form eines aktiven Si[X.]herbietens diesem ge-genüber in der Erwartung, dass er dem [X.] zustimmen werde (LK/S[X.]hünemann, [X.],
12. Aufl.,
§ 30 Rn. 90; [X.]/[X.], 35. Lfg., § 30 Rn. 37; S/S-Heine/Weißler, [X.], 29.
Aufl., § 30 Rn. 22; [X.] aaO, 291). Diese beabsi[X.]htigte Selbstbindung ma[X.]ht es erforderli[X.]h, dass die Erklärung ernsthaft sein muss ([X.], Urteil vom 11. [X.]i 1954 -
StE 152/52, [X.]St 6, 346, 347).
Im Fall des Si[X.]hbereiterklärens zur mitglieds[X.]haftli[X.]hen Beteiligung an einer terroristis[X.]hen [X.] kommt Folgendes hinzu: Die Beteiligung als Mitglied setzt eine gewisse formale Eingliederung des [X.] in die [X.] und damit eine Beziehung voraus, die ihrer Natur na[X.]h der [X.] ni[X.]ht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Die mitglied-11
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s[X.]haftli[X.]he Beteiligung muss von einem einvernehmli[X.]hen Willen zu einer fort-dauernden Teilnahme am [X.] getragen sein (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 29. Juli 1992 -
3 [X.], [X.], 37, 38; Urteil vom 14. August 2009, aaO, [X.]). Zwar s[X.]hließt die Notwendigkeit einer Mitwirkung anderer an der Verbre[X.]hensbegehung die Variante des Si[X.]hbereiterklärens ni[X.]ht aus (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 1962 -
1 [X.], [X.] 1963, 126, 127 zur Er-klärung gegenüber einer S[X.]hwangeren, an dieser einen S[X.]hwangers[X.]haftsab-bru[X.]h vorzunehmen). Die dargelegten deliktsspezifis[X.]hen Besonderheiten sind jedo[X.]h au[X.]h im [X.] des § 30 [X.] zu bea[X.]hten. Hieraus folgt, dass die erforderli[X.]he Selbstbindung erst und nur dann angenommen werden kann, wenn die Erklärung demjenigen gegenüber abgegeben wird, dessen Mitwirkung notwendig ist, im Falle der § 129a Abs. 1, 2 und 4, § 129b [X.] mithin gegenüber einem Repräsentanten der terroristis[X.]hen [X.].
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Na[X.]h dem [X.] zum Zeitpunkt der Dur[X.]hsu[X.]hungsanordnung war -
etwa mit Bli[X.]k auf die weitere Entwi[X.]klung na[X.]h Abgabe der Erklärung gegenüber dem Bes[X.]huldigten [X.].

-
davon auszugehen, dass die entspre[X.]hende Aussage des Be-s[X.]huldigten M.

ernst gemeint war. Ob der Bes[X.]huldigte [X.].

als Re-präsentant der [X.] anzusehen ist, kann offenbleiben. Denn jedenfalls hat der Bes[X.]huldigte M.

den Bes[X.]huldigten [X.].

als Boten seines der [X.] gegenüber abgegebenen ernsthaften Si[X.]hbereiterklärens eingesetzt. Da diese Erklärung die [X.] errei[X.]hte, brau[X.]ht der [X.] au[X.]h ni[X.]ht zu ents[X.]hei-den, ob der Zugang einer Erklärung Voraussetzung für eine Strafbarkeit na[X.]h §
30 Abs. 2 Var.
1 [X.] ist (vgl. zu den vers[X.]hiedenen Ansi[X.]hten MüKo[X.]/Joe[X.]ks, 2. Aufl., §
30 Rn. 48).
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(3) Au[X.]h wenn die Erkenntnisse darauf hindeuten, dass es zwar zur Ausbildung des Bes[X.]huldigten M.

bei der [X.] kam, er jedo[X.]h entgegen der ursprüngli[X.]hen Planung später ni[X.]ht für diese kämpfte, stand dem Erlass der Dur[X.]hsu[X.]hungsanordnung die Regelung des § 31 Abs. 1
Nr. 2 [X.] ni[X.]ht ent-gegen. Soweit man bereits zum Zeitpunkt der paramilitäris[X.]hen Ausbildung ei-ne Mitglieds[X.]haft in der [X.] annehmen
wollte, bestünde s[X.]hon kein Raum für die Annahme eines strafbefreienden Rü[X.]ktritts. Darüber hinaus lagen keine Erkenntnisse für die Umstände vor, aufgrund derer es ni[X.]ht dazu kam, dass der Bes[X.]huldigte M.

für die [X.] kämpfte. Deshalb bestand zum Zeit-punkt des Bes[X.]hlusserlasses jedenfalls keine Notwendigkeit, die Freiwilligkeit bei der etwaigen Aufgabe der ursprüngli[X.]hen Absi[X.]hten zu unterstellen.
d) Die vom [X.] vorgenommene, von der Würdigung des Ermittlungs-ri[X.]hters in der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung abwei[X.]hende re[X.]htli[X.]he Bewertung des dem Bes[X.]hluss zugrundeliegenden Sa[X.]hverhalts dur[X.]h das Bes[X.]hwerde-geri[X.]ht ist grundsätzli[X.]h statthaft ([X.], Bes[X.]hluss vom 27. Juni 2005
-
2 BvR 2428/04, juris Rn. 27). Ihr steht hier au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass die
zum Zeitpunkt des Dur[X.]hsu[X.]hungsbes[X.]hlusses vorliegende Verfolgungsermä[X.]hti-gung des [X.] in allgemeiner Form ausdrü[X.]kli[X.]h le-digli[X.]h Unterstützer und Werber der [X.] erfasste. Bei der von Amts wegen von der Staatsanwalts[X.]haft einzuholenden (BT-Dru[X.]ks. 14/8893, [X.]) Ermä[X.]h-tigung (§ 77e [X.]) handelt es si[X.]h um eine Prozessvoraussetzung, mit der zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht wird, dass der Wille des maßgebli[X.]hen Organs der Strafverfolgung ni[X.]ht entgegensteht (S/[X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
77e Rn. 2). Solange dies der Fall ist, bedarf es im laufenden Ermitt-lungsverfahren angesi[X.]hts des Umstands, dass die Erkenntnislage in diesem Verfahrensabs[X.]hnitt ständigen Änderungen unterworfen ist, bezogen auf die Tathandlung keiner jeweiligen sofortigen Anpassung des konkreten Ermä[X.]hti-16
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gungsinhalts. Eine Eingriffsmaßnahme kann demna[X.]h nur dann ni[X.]ht auf den Verda[X.]ht der Erfüllung einer abwei[X.]henden Tathandlungsvariante gestützt wer-den, wenn diesbezügli[X.]h der fehlende Verfolgungswille der originären Ermä[X.]h-tigung eindeutig zu entnehmen ist. Dem ist vorliegend ni[X.]ht so.
e) Da bereits aufgrund des Handelns des Bes[X.]huldigten M.

in [X.] (§§ 3, 9 Abs. 1 Var.
1 [X.]) der Anfangsverda[X.]ht einer Straftat gegeben ist, kann offen bleiben, ob dieser si[X.]h au[X.]h dur[X.]h sein Verhalten in [X.] oder [X.] strafbar gema[X.]ht haben könnte. Der [X.] muss deshalb insbesondere erneut ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]heiden, in wel[X.]hem Verhältnis §
7 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu § 129b [X.]. 2 [X.] steht (vgl. hierzu [X.], Bes[X.]hluss vom 31.
Juli 2009
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StB 34/09, [X.]R [X.] § 129b Anwendbarkeit 1 einerseits, [X.] Ermittlungsri[X.]hter, Bes[X.]hluss vom 2. Juli 2012 -
2 [X.] 152/12, [X.]R [X.] § 129b Anwendbarkeit 5 andererseits).
f) Der Re[X.]htmäßigkeit der Dur[X.]hsu[X.]hung steht
ni[X.]ht entgegen, dass si[X.]h ihre Anordnung ni[X.]ht gegen den Bes[X.]huldigten M.

, sondern gegen die Be-s[X.]hwerdeführerin ri[X.]htete. § 103 Satz 1 [X.] gestattet die Dur[X.]hsu[X.]hung bei Tatunverdä[X.]htigen, wenn Tatsa[X.]hen vorliegen, aus denen zu s[X.]hließen ist, dass die gesu[X.]hte Person, Spur oder Sa[X.]he si[X.]h in den zu dur[X.]hsu[X.]henden Räumen befindet. Diese Voraussetzungen lagen -
wie bereits der Ermittlungs-ri[X.]hter zu Re[X.]ht ausgeführt hat -
vor, da na[X.]h den bisherigen Erkenntnissen die Bes[X.]hwerdeführerin bis zu ihrer Rü[X.]kkehr na[X.]h [X.] im April 2014 mit dem Bes[X.]huldigten zusammen war, insbesondere mit ihm über [X.] und [X.] na[X.]h [X.] gereist ist. Dies re[X.]htfertigte die Erwartung, sie könnte Unterlagen und Dateien besitzen, die den Aufenthalt des Bes[X.]huldigten in diesen Ländern, seine Ausbildung an der Waffe sowie die weiteren Umstände seiner Aufenthal-te und -
gegebenenfalls -
seines Todes weiter aufzuklären vermögen.
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g) Die Dur[X.]hsu[X.]hungsanordnung stand zur S[X.]hwere des [X.] und des Verda[X.]htsgrades in einem
angemessenen Verhältnis.
3. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 [X.].
[X.] S[X.]häfer Spaniol
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Meta

StB 10/14

17.12.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2014, Az. StB 10/14 (REWIS RS 2014, 243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 243

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2 BvR 2561/08

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