Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2007, Az. 3 StR 152/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3621

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 [X.]/07 vom 31. Mai 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2007 einstimmig beschlos-sen: Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 17. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zu der Rüge der Verletzung von § 261 StPO: Angesichts des übrigen Beweisergebnisses bestand für das [X.] keine Veranlassung, sich mit dem Inhalt des verlesenen Protokolls über die richterliche Vernehmung der Beschuldigten auseinanderzuset-zen. [X.] von Lienen

[X.]

Meta

3 StR 152/07

31.05.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2007, Az. 3 StR 152/07 (REWIS RS 2007, 3621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3621

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