Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2001, Az. 3 StR 96/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2601

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom10. Mai 2001in der [X.] Untreue u.a.- 2 -[X.]er 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:[X.]ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. [X.]ezember 2000 wird verworfen.[X.]er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:[X.]as [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in 44 Fällen, da-von in 14 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Betruges zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision ist unbe-gründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. [X.]er näherenErörterung bedarf nur die Zumessung der Einzelstrafe im Fall II. 2. der Urteils-gründe:[X.]as [X.] hat einen besonders schweren Fall der Untreue gemäߧ 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB angenommen, weildie Schadenssumme 50.110 [X.]M betrug und damit den Betrag von 50.000 [X.]M,den das [X.] als hierfür bedeutsam ansah, überstieg.[X.]urch das [X.] sind [X.]e für den besonders [X.] eingeführt worden. Sie gelten gemäß § 266 Abs. 2 StGB fürdie Untreue entsprechend. Eines davon ist das Herbeiführen eines Vermö-- 3 -gensverlustes großen Ausmaßes. Zu diesem [X.] hat der Bundesge-richtshof bislang nur einzelfallbezogen ausgeführt, es sei "rechtlich nicht zubeanstanden, daß die [X.] im Hinblick auf die Tatumstände den ...Geldbetrag von über 600.000 [X.]M als [X.] des § 263 Abs. 3 Satz 2Nr. 2 StGB angesehen ... hat" ([X.], [X.]. vom 9. [X.]ezember 1999 - 1 [X.]). In der Literatur besteht Einigkeit insoweit, daß wegen § 263 Abs. 3Satz 2 Nr. 3 StGB die Grenze objektiv zu bestimmen ist. [X.]arüber hinaus ist [X.] umstritten: Einerseits wird darauf abgestellt, daß der beim Opfer einge-tretene Vermögensverlust das für § 263 StGB durchschnittliche Maß deutlichübersteigen müsse, weswegen die Grenze nicht unter 20.000 [X.]M anzusetzensei ([X.]/[X.], StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 49); andererseits soll [X.] gelten, daß erst Schäden ab einer Größenordnung von etwa100.000 [X.]M einschlägig sind ([X.] in [X.]. § 263 Rdn. 298;Stree-Cramer in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 188 c). [X.] Meinung könnte die Gesetzgebungsgeschichte sprechen. [X.]er Regie-rungsentwurf sah in § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB ein [X.] des [X.] vor, daß der Täter "aus grobem Eigennutz für sich oder eine dritte [X.] Ausmaßes erlangt"; auch der neue Qualifikationstatbestand des [X.] (§ 263 Abs. 5 StGB) setzte u.a. voraus, daß der Täter "für sich [X.] dritte Person Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt". [X.]ie [X.] griff in beiden Fällen auf das tatbestandsähnliche [X.] in§ 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB zurück. [X.]er [X.] hat bereits aus-gesprochen, daß eine Subvention unter 100.000 [X.]M nicht großen Ausmaßesim Sinne dieses [X.]s ist ([X.]R StGB § 264 [X.] 1).[X.]er Entwurf ging deshalb unter Bezugnahme auf die Kommentierung ([X.]/[X.], StGB 47. Aufl. § 264 Rdn. 31) von einem Betrag von etwa- 4 -100.000 [X.]M aus ([X.] [X.]. 13/8587 [X.]). Im Gesetzgebungsverfah-ren ist an die Stelle der Vermögensvorteile großen Ausmaßes der [X.] großen Ausmaßes getreten. [X.]er Anregung des [X.], schon [X.] das Erstreben eines Vermögensvorteils großen Ausmaßes ausreichen zulassen ([X.]. 13/8587 S. 64), ist der Gesetzgeber nicht gefolgt (vgl.[X.]. 13/8587 S. 85 und [X.]. 13/9064 S. 18). [X.]araus folgt nicht,daß der Gesetzgeber sich von der Bewertung, die das tatbestandliche Regel-beispiel in § 264 StGB gefunden hat, für § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB lösenwollte.Für die Verwirklichung des [X.]s erst bei ca. 100.000 [X.] auch folgendes sprechen: [X.]ie neuen [X.]e knüpfen - so dieBegründung des [X.] - an tat- oder täterbezogene [X.], die nach der Rechtsprechung oder Literatur bereits auf der Grundlage desfrüheren Rechts als besonders schwere Fälle gewertet werden konnten([X.]. 13/8587 S. 42). Für § 263 Abs. 3 StGB a.F. war anerkannt, daß [X.] hoher Schaden in erster Linie geeignet war, die Anwendung des Ausnah-mestrafrahmens geboten erscheinen zu lassen; letztlich entscheidend war [X.] das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und derTäterpersönlichkeit (vgl. [X.] M[X.]R ([X.]) 1975, 368; [X.] NStZ 1982, 465;[X.]R StGB § 263 III Gesamtwürdigung 3 und 4; [X.] wistra 1995, 188). [X.] ist der Vermögensverlust großen Ausmaßes bereits für sich allein zum[X.] geworden. Es bestand deshalb kein Anlaß, von den hohenSchadenssummen, bei denen die Rechtsprechung früher von einem sehr ho-hen Schaden gesprochen hat, abzuweichen.Andererseits ist zu bedenken, daß es sich bei Subventionen um wirt-schaftsfördernde Leistungen aus öffentlichen Mitteln handelt (§ 264 Abs. 6- 5 -StGB). [X.]eren Betrag ist regelmäßig größer als der Betrag, der bei einer durch-schnittlichen Betrugstat als Vermögensverlust des Geschädigten bewirkt wird.[X.]ies spräche dafür, den Betrag, von dem an allein der Schadenshöhe wegendas [X.] des besonders schweren Falls des Betruges verwirklicht ist,nicht mit dem des besonders schweren Falls des [X.].Welchen Wert man auch annehmen würde, er wäre aufgrund der [X.]technik insoweit kein absoluter Wert, als der Tatrichter - wie auch beiden anderen [X.]en - in einer Gesamtbetrachtung feststellen muß, obtat- oder täterbezogene Umstände vorliegen, die die Indizwirkung des [X.] aufheben und trotz Verwirklichung des [X.]s zu Verneinungeines besonders schweren Falls führen können ([X.] in [X.].§ 263 Rdn. 294).[X.]er Senat braucht indes hier nicht zu entscheiden, ob bereits ein [X.] von 50.000 [X.]M das [X.] verwirklicht. [X.]er [X.], da die Tatzeit vor dem Inkrafttreten des [X.] (1. April 1998) liegt, [X.] der Prüfung, welches Recht anzuwenden ist (§ 2 Abs. 3 StGB), die [X.] nach § 263 Abs. 3 StGB a.F. als besonders schweren Fall des [X.] und dabei rechtsfehlerfrei auf die Schadenshöhe und darauf abge-stellt, daß die Tat von der Ausnutzung der besonderen beruflichen Vertrauens-stellung des Angeklagten (auch) zu den Kunden des Kreditinstituts [X.]. Wegen der durch das [X.] abgesenkten Mindeststrafe (sechs Monateanstelle von einem Jahr Freiheitsstrafe) hat der Tatrichter sodann das [X.] als das mildere Recht angewendet. [X.]er Senat gewinnt daraus die Über-zeugung, daß der Tatrichter - hätte er sich wegen der Schadenshöhe an der- 6 -An-- 7 -nahme des [X.]s gehindert gesehen - wegen der [X.] einen (unbenannten) besonders schweren Fall der Untreue angenommenhätte ([X.] in [X.]. § 263 Rdn. 294 m.w.[X.] [X.] von [X.] ist durch Urlaub Becker verhindert, zu unterschreiben. Kutzer

Meta

3 StR 96/01

10.05.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2001, Az. 3 StR 96/01 (REWIS RS 2001, 2601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2601

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 274/03 (Bundesgerichtshof)


3 StR 48/02 (Bundesgerichtshof)


1 StR 212/03 (Bundesgerichtshof)


5 StR 352/15 (Bundesgerichtshof)

Besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung: Feste Wertgrenze beim "Vorteil großen Ausmaßes"


3 StR 371/00 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.