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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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PDF anzeigen[X.]/01vom10. Mai 2001in der [X.] Untreue u.a.- 2 -[X.]er 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:[X.]ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. [X.]ezember 2000 wird verworfen.[X.]er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:[X.]as [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in 44 Fällen, da-von in 14 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Betruges zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision ist unbe-gründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. [X.]er näherenErörterung bedarf nur die Zumessung der Einzelstrafe im Fall II. 2. der Urteils-gründe:[X.]as [X.] hat einen besonders schweren Fall der Untreue gemäߧ 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB angenommen, weildie Schadenssumme 50.110 [X.]M betrug und damit den Betrag von 50.000 [X.]M,den das [X.] als hierfür bedeutsam ansah, überstieg.[X.]urch das [X.] sind [X.]e für den besonders [X.] eingeführt worden. Sie gelten gemäß § 266 Abs. 2 StGB fürdie Untreue entsprechend. Eines davon ist das Herbeiführen eines Vermö-- 3 -gensverlustes großen Ausmaßes. Zu diesem [X.] hat der Bundesge-richtshof bislang nur einzelfallbezogen ausgeführt, es sei "rechtlich nicht zubeanstanden, daß die [X.] im Hinblick auf die Tatumstände den ...Geldbetrag von über 600.000 [X.]M als [X.] des § 263 Abs. 3 Satz 2Nr. 2 StGB angesehen ... hat" ([X.], [X.]. vom 9. [X.]ezember 1999 - 1 [X.]). In der Literatur besteht Einigkeit insoweit, daß wegen § 263 Abs. 3Satz 2 Nr. 3 StGB die Grenze objektiv zu bestimmen ist. [X.]arüber hinaus ist [X.] umstritten: Einerseits wird darauf abgestellt, daß der beim Opfer einge-tretene Vermögensverlust das für § 263 StGB durchschnittliche Maß deutlichübersteigen müsse, weswegen die Grenze nicht unter 20.000 [X.]M anzusetzensei ([X.]/[X.], StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 49); andererseits soll [X.] gelten, daß erst Schäden ab einer Größenordnung von etwa100.000 [X.]M einschlägig sind ([X.] in [X.]. § 263 Rdn. 298;Stree-Cramer in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 188 c). [X.] Meinung könnte die Gesetzgebungsgeschichte sprechen. [X.]er Regie-rungsentwurf sah in § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB ein [X.] des [X.] vor, daß der Täter "aus grobem Eigennutz für sich oder eine dritte [X.] Ausmaßes erlangt"; auch der neue Qualifikationstatbestand des [X.] (§ 263 Abs. 5 StGB) setzte u.a. voraus, daß der Täter "für sich [X.] dritte Person Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt". [X.]ie [X.] griff in beiden Fällen auf das tatbestandsähnliche [X.] in§ 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB zurück. [X.]er [X.] hat bereits aus-gesprochen, daß eine Subvention unter 100.000 [X.]M nicht großen Ausmaßesim Sinne dieses [X.]s ist ([X.]R StGB § 264 [X.] 1).[X.]er Entwurf ging deshalb unter Bezugnahme auf die Kommentierung ([X.]/[X.], StGB 47. Aufl. § 264 Rdn. 31) von einem Betrag von etwa- 4 -100.000 [X.]M aus ([X.] [X.]. 13/8587 [X.]). Im Gesetzgebungsverfah-ren ist an die Stelle der Vermögensvorteile großen Ausmaßes der [X.] großen Ausmaßes getreten. [X.]er Anregung des [X.], schon [X.] das Erstreben eines Vermögensvorteils großen Ausmaßes ausreichen zulassen ([X.]. 13/8587 S. 64), ist der Gesetzgeber nicht gefolgt (vgl.[X.]. 13/8587 S. 85 und [X.]. 13/9064 S. 18). [X.]araus folgt nicht,daß der Gesetzgeber sich von der Bewertung, die das tatbestandliche Regel-beispiel in § 264 StGB gefunden hat, für § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB lösenwollte.Für die Verwirklichung des [X.]s erst bei ca. 100.000 [X.] auch folgendes sprechen: [X.]ie neuen [X.]e knüpfen - so dieBegründung des [X.] - an tat- oder täterbezogene [X.], die nach der Rechtsprechung oder Literatur bereits auf der Grundlage desfrüheren Rechts als besonders schwere Fälle gewertet werden konnten([X.]. 13/8587 S. 42). Für § 263 Abs. 3 StGB a.F. war anerkannt, daß [X.] hoher Schaden in erster Linie geeignet war, die Anwendung des Ausnah-mestrafrahmens geboten erscheinen zu lassen; letztlich entscheidend war [X.] das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und derTäterpersönlichkeit (vgl. [X.] M[X.]R ([X.]) 1975, 368; [X.] NStZ 1982, 465;[X.]R StGB § 263 III Gesamtwürdigung 3 und 4; [X.] wistra 1995, 188). [X.] ist der Vermögensverlust großen Ausmaßes bereits für sich allein zum[X.] geworden. Es bestand deshalb kein Anlaß, von den hohenSchadenssummen, bei denen die Rechtsprechung früher von einem sehr ho-hen Schaden gesprochen hat, abzuweichen.Andererseits ist zu bedenken, daß es sich bei Subventionen um wirt-schaftsfördernde Leistungen aus öffentlichen Mitteln handelt (§ 264 Abs. 6- 5 -StGB). [X.]eren Betrag ist regelmäßig größer als der Betrag, der bei einer durch-schnittlichen Betrugstat als Vermögensverlust des Geschädigten bewirkt wird.[X.]ies spräche dafür, den Betrag, von dem an allein der Schadenshöhe wegendas [X.] des besonders schweren Falls des Betruges verwirklicht ist,nicht mit dem des besonders schweren Falls des [X.].Welchen Wert man auch annehmen würde, er wäre aufgrund der [X.]technik insoweit kein absoluter Wert, als der Tatrichter - wie auch beiden anderen [X.]en - in einer Gesamtbetrachtung feststellen muß, obtat- oder täterbezogene Umstände vorliegen, die die Indizwirkung des [X.] aufheben und trotz Verwirklichung des [X.]s zu Verneinungeines besonders schweren Falls führen können ([X.] in [X.].§ 263 Rdn. 294).[X.]er Senat braucht indes hier nicht zu entscheiden, ob bereits ein [X.] von 50.000 [X.]M das [X.] verwirklicht. [X.]er [X.], da die Tatzeit vor dem Inkrafttreten des [X.] (1. April 1998) liegt, [X.] der Prüfung, welches Recht anzuwenden ist (§ 2 Abs. 3 StGB), die [X.] nach § 263 Abs. 3 StGB a.F. als besonders schweren Fall des [X.] und dabei rechtsfehlerfrei auf die Schadenshöhe und darauf abge-stellt, daß die Tat von der Ausnutzung der besonderen beruflichen Vertrauens-stellung des Angeklagten (auch) zu den Kunden des Kreditinstituts [X.]. Wegen der durch das [X.] abgesenkten Mindeststrafe (sechs Monateanstelle von einem Jahr Freiheitsstrafe) hat der Tatrichter sodann das [X.] als das mildere Recht angewendet. [X.]er Senat gewinnt daraus die Über-zeugung, daß der Tatrichter - hätte er sich wegen der Schadenshöhe an der- 6 -An-- 7 -nahme des [X.]s gehindert gesehen - wegen der [X.] einen (unbenannten) besonders schweren Fall der Untreue angenommenhätte ([X.] in [X.]. § 263 Rdn. 294 m.w.[X.] [X.] von [X.] ist durch Urlaub Becker verhindert, zu unterschreiben. Kutzer
Meta
10.05.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2001, Az. 3 StR 96/01 (REWIS RS 2001, 2601)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2601
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 274/03 (Bundesgerichtshof)
3 StR 48/02 (Bundesgerichtshof)
1 StR 212/03 (Bundesgerichtshof)
5 StR 352/15 (Bundesgerichtshof)
Besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung: Feste Wertgrenze beim "Vorteil großen Ausmaßes"
3 StR 371/00 (Bundesgerichtshof)
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