Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2000, Az. 3 StR 371/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 551

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[X.]/00vom9. November 2000in der [X.] Betrugs- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2000einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. März 2000 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.]:Das [X.] hat die 27 Betrugstaten des Angeklagten jeweils als beson-ders schwere Fälle des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB angesehenund dabei auch das dort in Satz 2 Nr. 2 Alternative 2 aufgeführte [X.]angenommen. Dazu ist erforderlich, daß der Täter in der Absicht handelt, [X.] fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in [X.] des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Dem könnten [X.] insoweit entgegenstehen, als in 18 der 27 Fälle juristische Personen (re-gelmäßig Handelsgesellschaften in der Form der GmbH) vom Angeklagten ge-schädigt worden [X.] 3 -Bei den durch das 6. [X.] eingefügten [X.]en in § 263 Abs. 3 [X.] wollte der Gesetzgeber an Umstände anknüpfen, die nach Rechtspre-chung oder Literatur bereits auf der Grundlage des bis dahin geltenden Rechtsals besonders schwere Fälle gewertet werden konnten und auch aus anderenStrafzumessungsvorschriften bekannt waren. Hinsichtlich des [X.]"Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten einer großen Zahl von Men-schen" ist in der Gesetzesbegründung auf § 283 a Satz 2 Nr. 2, § 283 d Abs. 3Satz 2 Nr. 2 StGB Bezug genommen worden ([X.]. 13/8587 S. 42). [X.] Vorschriften liegt ein besonders schwerer Fall des Bankrotts oder [X.] in der Regel vor, wenn der Täter "viele Personen in [X.] des Verlustes ... ihrer Vermögenswerte ... bringt". Trotz dieser [X.] in der Entstehungsgeschichte kann der Begriff Mensch nicht dahin [X.] werden, daß unter ihn neben natürlichen Personen auch juristische Per-sonen fallen. Insoweit ist der Gesetzeswortlaut die Grenze der Auslegung. [X.], durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von juri-stischen Personen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu brin-gen, könnte daher - von Sonderfällen, etwa einer Ein-Mann-GmbH, abgese-hen - das benannte [X.] für den Betrug im besonders schweren Fallnicht erfüllen.Das [X.] ist indes nicht erst erfüllt, wenn eine große Zahl von Men-schen in die Gefahr geraten ist, ihr Vermögen zu verlieren, sondern bereitsdann, wenn der Täter in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehungvon Betrug eine große Zahl von Menschen in diese Gefahr zu bringen. Die An-nahme des besonders schweren Falles ist in aller Regel bereits dann gerecht-fertigt, wenn der Täter eine Person in wirtschaftliche Not bringt (so die Stel-lungnahme des [X.] - [X.]. 13/8587 S. 64). Bei entsprechenderAbsicht reicht bereits die einmalige Tatbegehung zur Erfüllung des [X.] 4 -spiels aus (so die Bundesregierung in ihrer die Bedenken des Bundesratesaufnehmenden Stellungnahme - [X.]. 13/8587 S. 85). Daß der Ange-klagte diese Absicht hatte, ist dem Urteil zu entnehmen. Danach wollte der An-geklagte unter der Vortäuschung seiner Zahlungsbereitschaft im gesamtenBundesgebiet Warenbestellungen aufgeben und die gelieferten Warenschnellstmöglich weiterverkaufen. Nach diesem Plan ist der Angeklagte vorge-gangen. Es versteht sich von selbst, daß dabei auch eine Vielzahl natürlicherPersonen als Opfer in Betracht kam und sich die Absicht des Angeklagten auchdarauf erstreckte.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 371/00

09.11.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2000, Az. 3 StR 371/00 (REWIS RS 2000, 551)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 551

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