Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2011, Az. 5 StR 203/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5521

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Gegenstand

Diebstahl: Gewahrsamsbruch durch einen Geldtransportfahrer


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der nach den Feststellungen eingeweihte Fahrer eines Geldtransporters der [X.] und die Angeklagten haben bei ihrem fingierten Raub wenigstens Mitgewahrsam der [X.] gebrochen (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juni 1988 – 4 [X.], und Beschluss vom 17. August 1993 – 4 StR 393/93, [X.]R StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 3 und 6). Sie haben verschlossene, zuvor während einer festen Route aus Fahrscheinautomaten entnommene und im Fahrzeug besonders gesicherte Geldkassetten an sich genommen. Ein zu tätigender Notruf war und wurde an die Cashzentrale gerichtet.

[X.]                                 Raum                                Brause

                    Schneider                              [X.]

Meta

5 StR 203/11

22.06.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Lübeck, 19. Januar 2011, Az: 3 KLs 17/10

§ 242 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2011, Az. 5 StR 203/11 (REWIS RS 2011, 5521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5521

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Wird zitiert von

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