Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. IX ZR 245/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7166

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 245/09 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 27. April 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 17. Juni 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückge-wiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 270.719,71 • fest-gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerde auf-geworfenen Rechtsfragen stellen sich nicht. 1 - 3 - 1. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung schon des [X.], dass der Begünstigte eines Lebensversicherungsvertrages den Anspruch auf die Versicherungssumme mit Eintritt des Versicherungsfalls origi-när selbst erwirbt ([X.], 403, 404 f; 54, 94, 96; 61, 217, 219; 80, 175, 177 f; 88, 137, 138 f; 127, 269, 271; 128, 187, 190; [X.], 226, 232; 32, 44, 47; 130, 377, 380 f; 156, 350, 353; [X.], Urt. v. 8. Mai 1996 - [X.], [X.], 1634, 1635). Der Anspruch der Witwe des Insolvenzschuldners gegen die Beklagte war daher zu keinem Zeitpunkt im Vermögen des Schuldners oder in der Insolvenzmasse vorhanden. Deshalb hat die [X.] gemäß § 91 Abs. 1 [X.] den Anspruchserwerb der Witwe nicht zu hindern vermocht. 2 2. Das widerrufliche "Bezugsrecht" gemäß § 159 [X.] ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht mehr als eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs, mithin rechtlich ein Nullum ([X.]Z 156, 350, 356; [X.], Urt. v. 4. März 1993 - [X.] ZR 169/92, [X.], 1057, 1058; v. 18. Juli 2002 - [X.] ZR 264/01, [X.], 1852, 1853; v. 7. April 2005 - [X.] ZR 138/04, [X.], 937, 938; [X.], 85; [X.], 134, 136; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 27. Aufl. § 166 [X.] Rn. 4 und § 13 [X.] Rn. 11; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 159 [X.] Rn. 46 f; [X.]/Hirte, [X.], 13. Aufl. § 35 Rn. 217; [X.]/ [X.], 5. Aufl. § 330 Rn. 18; [X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl. § 330 Rn. 8). Schon deshalb ist die Frage unerheblich, ob die Witwe des Schuldners das "Bezugsrecht" insolvenzfest er-werben konnte. Entgegen der Annahme der Beschwerde erstarkt es auch nicht mit Eintritt des Versicherungsfalls zum unwiderruflichen Vollrecht. Mit Eintritt des Versicherungsfalls entfällt das bis dahin widerrufliche Bezugsrecht vielmehr vollständig. Die in ihm verkörperte bloße tatsächliche Hoffnung verwirklicht sich, indem der Bezugsberechtigte den neu entstandenen Anspruch gegen die [X.] - 4 - sicherung auf die Versicherungssumme erwirbt (vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO § 13 [X.] 86 Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.], aaO § 159 [X.] Rn. 48). Folglich hat im Streitfall kein Rechtsübergang von der Masse zur Witwe des Schuldners stattgefunden, dem § 91 Abs. 1 [X.] entgegenstehen könnte. 3. Die Beklagte war nicht gemäß § 372 Satz 2 BGB verpflichtet, die [X.] zu hinterlegen, statt sie an die Witwe des Schuldners auszu-zahlen. Auch dies ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des [X.], die keiner Ergänzung bedarf. Die Anfechtbarkeit des [X.] nach § 134 [X.] änderte nichts daran, dass die Witwe bis zum Vorlie-gen eines rechtskräftigen Urteils mit den Wirkungen des § 894 ZPO Inhaberin des Anspruchs war (vgl. [X.], Urt. v. 21. September 2006 - [X.] ZR 235/04, [X.], 42, 43, Rn. 10, 14 ff). Aus § 372 BGB folgt überdies keine Pflicht zur Hin-terlegung, sondern nur ein Recht hierzu (vgl. nur [X.], Urt. v. 20. Juni 1969 - [X.], NJW 1969, 1661, 1662; [X.], 245, 250). Die Beschwerde legt nicht dar, warum sich gerade aus [X.] jenseits der gesetzlichen Hinterlegungsregeln eine Verpflichtung der Versicherung zur Hin-terlegung ergeben sollte, wenn der Erwerb des Anspruchs auf diese vertragli-che Leistung anfechtbar sein könnte. 4 - 5 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.03.2007 - 9 O 284/06 - [X.], Entscheidung vom 17.06.2009 - 7 U 95/07 -

Meta

IX ZR 245/09

27.04.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. IX ZR 245/09 (REWIS RS 2010, 7166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7166

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IX ZR 245/09

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