Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2011, Az. IV ZR 113/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2470

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 113/10
vom

12. Oktober
2011

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin
Dr. [X.], die
Richter Wendt, [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am
12. Oktober
2011

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der [X.] gegen das Urteil des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 14.
April 2010
durch Beschluss nach §
552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bin-nen

eines Monats.

Gründe:

[X.] Die Klägerin macht einen Leistungsanspruch aus einer Lebens-versicherung geltend. Die Parteien streiten im [X.] um die Frage, ob die Pfändung der Ansprüche aus der Versicherung durch die Streithelferin der [X.] und die Zustellung des Pfändungs-
und Überweisungsbe-schlusses an die Beklagte als Drittschuldnerin einen konkludenten [X.] der Bezugsberechtigung beinhaltet.

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Der Ehemann der Klägerin war Versicherungsnehmer
einer bei der [X.] abgeschlossenen Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit bis 1.
Januar 2008. Das widerrufliche Bezugsrecht hatte er im Jahre 2004 seinen beiden Kindern A.

und C.

zu gleichen Teilen [X.].

Die Streithelferin
der [X.] erwirkte am 29.
November 2007 wegen einer Hauptforderung von 179.000

Versicherungs-nehmer mittels eines hauseigenen Antragsvordrucks einen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss, der der [X.] am 10.
Dezember 2007 zugestellt wurde. In einer dem Antrag und dem Beschluss beigefügten Anlage heißt es unter anderem:

"Gepfändet sind, solange bis der [X.] ist, die Ansprüche und Forderungen des [X.] gegen die Drittschuldnerin

-
auf Auszahlung der Versicherung

-
auf Widerruf der Bezugsberechtigung oder zur Benen-

nung eines anderen Bezugsberechtigten anstelle des

bisherigen Bezugsberechtigten,
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Ferner enthält der Beschluss den Satz:

"Gepfändete Beträge sind an den Gläubiger auf folgen-

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In ihrer Drittschuldnererklärung machte die Beklagte keine Angabe zu bestehenden Bezugsrechten. Die hierfür in ihrem Formular vorgese-henen Kästchen waren nicht angekreuzt. Im April 2008 zahlte sie die Versicherungsleistung in Höhe von 154.618,10

aus.

Die Klägerin begehrt aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung ihrer Kinder zur Geltendmachung der Ansprüche die erneute Auszahlung an diese.

Die Vorinstanzen haben der Klage bis auf eine Einschränkung beim Zinsanspruch stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

I[X.] Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Revision nach §
552a ZPO sind erfüllt, weil das Berufungsgericht
in der Sache richtig entschieden hat, es jedoch auf die Rechtsfrage, auf deren Beantwortung es tragend abgestellt und derentwegen es die Revision zugelassen hat, für die Entscheidung nicht ankommt, so dass eine Grundsatzbedeutung der Rechtssache i.S. von §
543 Abs.
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ZPO mangels Entschei-dungserheblichkeit dieser Frage zu verneinen ist.

1. Das Berufungsgericht
hat ausgeführt, dass allein die Zustellung des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses eine Änderung des [X.] Bezugsrechts der Kinder des Versicherungsnehmers
nicht bewirkt habe. Der Beschluss enthalte einen solchen Widerruf nicht. Er stelle einen staatlichen Hoheitsakt dar, für dessen Auslegung allein der objektive Beschlussinhalt maßgeblich sei. Auf die besondere Interessen-5
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lage des Erklärenden komme es anders als bei der Auslegung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen nicht an. Eine darüber hinaus-gehende rechtsgeschäftliche Erklärung der Streithelferin könne dem Be-schluss nicht beigegeben werden. Mit dem Hoheitsakt seien dieser ledig-lich die Rechte und Möglichkeiten aus dem Versicherungsvertrag über-tragen worden. Sie habe mithin in einer gesonderten Willenserklärung gegenüber der [X.] deutlich machen müssen, wie sie mit den von der Pfändung umfassten Nebenrechten wie der Bestimmung des [X.] verfahren wolle. Das habe sie bis zum Ablaufdatum nicht getan.

2. Das Berufungsgericht
hat die Revision zugelassen, weil

wie es insoweit
richtig sieht

die Frage, ob in der Pfändung und Überweisung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung zugleich der Widerruf des Bezugsrechts eines [X.] enthalten ist oder ob dieser vom Gläubiger gesondert erklärt werden muss, umstritten ist.

Für die Annahme, dass insoweit schon der Pfändungs-
und Über-weisungsbeschluss ausreichend ist, sprechen sich aus: [X.] [X.], 1544 (für Einziehungsverfügung des Finanzamts), [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. §
13 [X.] Rn.
14; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 27.
Aufl. §
13 [X.] Rn.
14 [anders noch die Vo-rauflage]; [X.] in [X.]/Matusche-[X.], [X.] 2.
Aufl. §
42 Rn.
230; wohl auch [X.], [X.], 997, 1000.

Gegenteiliger Auffassung (gesonderte Erklärung erforderlich) sind außer dem Berufungsgericht: [X.], 269, 271; [X.] OLGR 2007, 773; [X.]/[X.], Lebens-
und Berufsunfähigkeitsversiche-rung 2.
Aufl. §
13 ALB 2008 Rn.
58; [X.]/Prang in [X.], Hand-10
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buch Versicherungsrecht §
14 Rn.
574; [X.], [X.], 15, 29; [X.] in [X.], ZPO 22.
Aufl. §
829 Rn.
14; [X.], ZPO 28.
Aufl. §
829 Rn.
33 Stichwort Lebensversicherung; [X.] in Festschrift [X.] 1976, 34, 37; wohl auch Musielak/[X.], ZPO 8.
Aufl. §
829 Rn.
33, 35.

Eine Auslegung im Einzelfall befürworten [X.] (in [X.] Kommentar zum [X.] §
166 Rn.
36) und [X.] (in [X.]/
[X.], PK-[X.] §
159 Rn.
68).

3. Diese Frage ist aber im Streitfall nicht entscheidungserheblich, weil auch ein etwaiger konkludent erklärter Widerruf jedenfalls nicht mehr vor Eintritt des Versicherungsfalls wirksam geworden ist, wie sich aus der Regelung in §
177 [X.] a.F. (jetzt §
170 [X.]) ergibt.

Nach dieser Vorschrift besteht zugunsten eines namentlich be-zeichneten Bezugsberechtigten, ersatzweise zugunsten des Ehegatten und der Kinder des Versicherungsnehmers im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers oder der Zwangsvollstreckung in den Versiche-rungsanspruch ein gesetzliches [X.] in den Versicherungsver-trag. Dieses Recht ist nach §
177 Abs.
3 [X.] a.F. innerhalb eines Mo-nats, gerechnet ab Kenntnis von der Pfändung oder der Insolvenzeröff-nung auszuüben.

Es entspricht einhelliger Auffassung, dass in dem Falle, dass das [X.]
wie hier

einem namentlich bezeichneten [X.] zusteht,
dieses Recht nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass die Bezugsberechtigung bereits vor Ablauf der Monatsfrist vom Gläubiger widerrufen wird. Streitig ist lediglich, ob in diesen Fällen ein 13
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vorher erklärter Widerruf von vornherein unwirksam ist (so BK-[X.]/
[X.], §
177 Rn.
6; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 27.
Aufl. §
177 Rn.
8; [X.] in [X.]/Pohlmann, [X.] §
170 Rn.
6) oder ob er erst mit Ablauf der Frist wirksam wird (so [X.]/[X.] in [X.]/
[X.], [X.] 28.
Aufl. §
170 Rn.
19; Bruck/[X.]/Winter, [X.] 8.
Aufl. Bd.
V/2 [X.].
H
198; [X.] aaO S.
34
f.).

Somit ist, ohne dass dieser Streit entschieden zu werden braucht, das Bezugsrecht nicht mehr vor Eintritt des Versicherungsfalles widerru-fen worden mit der Folge, dass der Anspruch auf die Versicherungsleis-tung zugunsten der Bezugsberechtigten entstanden ist. Zwar hat das Be-rufungsgericht
keine Feststellungen dazu getroffen, wann die [X.] von der Pfändung Kenntnis erlangt haben, womit die Frist für die Ausübung des [X.]s zu laufen begann. Der Fristbeginn kann aber wegen §
829 Abs.
3 ZPO nicht vor der Zustellung an den Dritt-schuldner liegen. Das war hier der 10.
Dezember 2007 und damit weni-ger als ein Monat vor dem Ablaufdatum der Versicherung.

Das Recht des
Versicherungsnehmers auf Erteilung oder Verwei-gerung der nach §
177 Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F. erforderlichen Zustim-mung ist vorliegend nicht mit gepfändet worden, so dass auch ein vorzei-tiges Ende der Frist nicht in Betracht kommt.

II[X.] Darüber hinaus ist der Senat der Auffassung, dass insbesonde-re
im Hinblick auf dieses [X.] der Bezugsberechtigten die An-nahme eines allein durch die Pfändung und Überweisung oder
die Zu-stellung des Beschlusses an den Drittschuldner konkludent erklärten [X.]s der Bezugsberechtigung nicht in Betracht kommt, so dass sich 17
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die angefochtene Entscheidung auch unter diesem Gesichtspunkt als richtig erweist.

1. Der Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss
selbst, der als staatlicher Hoheitsakt uneingeschränkt der eigenständigen Auslegung durch den Senat unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 12.
Dezember 2001

IV ZR 47/01, [X.], 334 unter II 3 a; [X.], Urteil vom 14.
Januar 2000
[X.], [X.], 1268),
enthält keine Erklärung des [X.]s der Bezugsberechtigung.

Bei
diesem Widerruf handelt es sich um eine vom Versicherungs-nehmer gegenüber dem Versicherer abzugebende empfangsbedürftige Willenserklärung (Senatsurteil vom 14.
Februar 2007

IV
ZR 150/05, [X.], 784 Rn.
9); sie kann schon deshalb nicht
im Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss als einem vom Gericht vorgenommenen Hoheitsakt enthalten sein. Das Gericht nimmt selbst keine Ausübung der-jenigen Gestaltungsrechte vor, die es pfändet und an den Gläubiger überweist. Weder gibt es Willenserklärungen für den Gläubiger ab noch übermittelt es mit seinem Beschluss im [X.] enthaltene Wil-lenserklärungen des Antragstellers als Bote, sondern es trifft eigenstän-dige Anordnungen. Dabei bezieht sich die im Beschluss enthaltene An-ordnung zur Überweisung gepfändeter Beträge auf ein bestimmtes Konto nur auf von der Pfändung erfasste Forderungen und betrifft ihrem Inhalt nach nicht die Ausübung sonstiger von der Pfändung erfasster und überwiesener Nebenrechte. Der dem Beschluss zugrunde liegende [X.] auf Erlass des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses wiederum ist an das Gericht und nicht an den Versicherer gerichtet.

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Soweit das Oberlandesgericht
Köln aaO demgegenüber in einer Einziehungsverfügung des Finanzamts zugleich dessen konkludent ge-äußerte Willenserklärung gesehen hat, die Bezugsberechtigung zu wi-derrufen, kann an dieser Stelle dahinstehen, ob das zutrifft. Denn bei der Einziehungsverfügung des Finanzamts handelt es sich um eine eigene Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers, was auf den gerichtlichen Pfändungsbeschluss, der lediglich auf einen Antrag des Gläubigers zu-rückgeht, nicht zutrifft.

Ein anderes Auslegungsergebnis ist entgegen der Ansicht der Re-vision nicht aufgrund des Umstands geboten, dass sich der Schutz des Art.
14 [X.] auf
das Befriedigungsrecht des Gläubigers erstreckt ([X.], Beschluss vom 11.
November 2010
[X.], [X.], 371 Rn.
11). Durch die Pfändung und Überweisung des Nebenrechts auf [X.] ist dem Schutzinteresse des Gläubigers genügt. Ihm wird hierdurch die Möglichkeit eröffnet, sich den Leistungs-anspruch zu verschaffen. Der Schutz des Art.
14 [X.] befreit ihn nicht da-von, das sonst noch Notwendige zur Durchsetzung seines [X.] zu tun.

Schließlich gebietet auch die Möglichkeit der
Arrestpfändung (§
930 ZPO) keine andere Betrachtung. Denn es liegt im Wesen des [X.], dass es sich hierbei um eine vorläufige Sicherungsmaßnahme handelt, die nicht der Befriedigung des Gläubigers dient ([X.], Urteil vom 17.
November 1983

[X.], [X.]Z 89, 82, 86); ein auf eine Arrestpfändung gestützter Überweisungsbeschluss ist nichtig ([X.], Ur-teil vom 17.
Dezember 1992

[X.], [X.]Z 121, 98, 101). [X.] gehen auch das Oberlandesgericht
Köln und [X.] 22
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(jeweils aaO) davon aus, dass eine bloße Arrestpfändung für die An-nahme eines Widerrufs nicht genügt.

2. Es trifft aber auch nicht zu, dass der Gläubiger zumindest
mit der Zustellung des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner stets zugleich schlüssig den Widerruf eines bestehenden Bezugsrechts erklärt, weil er sich offensichtlich aus der gepfändeten Forderung befriedigen will.

Der Gläubiger hat bei der Pfändung einer Lebensversicherung nicht nur die Wahl, ob er den Vertrag kündigen
und den Rückkaufswert einziehen oder abwarten und später die volle Versicherungssumme gel-tend machen will, sondern es sind jedenfalls auch Fälle denkbar, in de-nen der Bezugsberechtigte gegebenenfalls zur Vermeidung einer Kündi-gung zur Befriedigung des Gläubigers bereit ist (so zutreffend [X.] aaO).

Vor allem aber ist der sofortige Widerruf der Bezugsberechtigung deshalb nicht die einzig sinnvolle Maßnahme des Gläubigers, weil er im Hinblick auf das
gesetzliche [X.] in den Vertrag -
wie darge-stellt
-
ohnehin frühestens einen Monat nach der Pfändung wirksam wer-den kann. Diesen Zeitraum kann der Gläubiger nutzen, indem er sich durch das Verlangen nach einer Drittschuldnererklärung des [X.] gemäß §
840 ZPO

wie auch hier gefordert

zunächst einmal [X.] darüber verschafft, ob der Versicherer zahlungsbereit ist oder ob und gegebenenfalls welche Bezugsberechtigungen dem entgegenstehen, und sich daraufhin mit etwaigen Bezugsberechtigten in Verbindung set-zen, um anschließend zu entscheiden, auf welche Weise er die [X.] aus dem Vertrag verwerten will. Es besteht zwar keine Verpflichtung 25
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des Gläubigers, den oder die Bezugsberechtigten von der erfolgten Pfändung zu informieren, es liegt aber in seinem eigenen Interesse, da die Frist für das [X.]
gemäß
§
177 Abs.
3 Satz
2 [X.] a.F. erst mit deren Kenntnis von der Pfändung zu laufen beginnt.

All dies entzieht der Annahme einer konkludenten Erklärung des Widerrufs schon durch die Zustellung des [X.] den Boden. Sie kann auch im Streitfall nicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere das kurz bevorstehende Ablaufdatum des Vertrages, gestützt werden. Dieser Umstand führt vielmehr dazu, dass eine Widerrufserklärung wegen des [X.]s der Bezugsberechtig-ten ohnehin nicht mehr rechtzeitig wirksam werden konnte.

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Schließlich spricht der Inhalt des [X.]es der Streithel-ferin noch zusätzlich dafür, dass kein konkludenter Widerruf erklärt war. Die ebenfalls ausdrücklich beantragte Pfändung des Rechts auf Benen-nung eines anderen Bezugsberechtigten macht gerade nicht zweifelsfrei deutlich, bestehende Berechtigungen in jedem Falle ersatzlos widerrufen zu wollen.

Dr. [X.] [X.][X.]

[X.] Dr. Brockmöller
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.09.2009 -
3 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.04.2010 -
1 U 183/09 -

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Meta

IV ZR 113/10

12.10.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2011, Az. IV ZR 113/10 (REWIS RS 2011, 2470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2470

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 113/10

VII ZB 87/09

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