Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2003, Az. VIII ZB 69/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 581

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[X.]/03vom25. November 2003in dem [X.]:[X.]: nein[X.] §§ 31, 120Wird ein Rechtsanwalt bei der Fertigung von Schreiben zur [X.]im Rahmen eines [X.] tätig, ist dies mit der Prozeßgebühr nach § 31Abs. 1 Nr. 1 [X.] abgegolten.[X.], Beschluß vom 25. November 2003 - [X.]/03 -LG Frankfurt a.[X.] Frankfurt a.[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. November 2003 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluß [X.] Zivilkammer des [X.] in [X.] wird zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde hat der [X.] tragen.[X.]: 95,49 Gründe:[X.] Amtsgericht [X.] hat den Beklagten am 25. Juli 2001antragsgemäß verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. [X.] hat der Kläger unter anderem sieben "Aus-kunftsgebühren" in Höhe von jeweils 26,68 DM nach § 120 Abs. 2 [X.] fürvon seinem Prozeßbevollmächtigten gefertigte entsprechende Schreiben zur[X.] des Beklagten geltend gemacht. Mit Beschluß vom9. Februar 2002 hat das Amtsgericht diese Gebühren abgesetzt, weil die fragli-- 3 -chen Schreiben im Rahmen des laufenden gerichtlichen Verfahrens angefallenseien. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des [X.] hat das Land-gericht mit Beschluß des Einzelrichters zurückgewiesen und dabei die Rechts-beschwerde zugelassen. Der Senat hat auf die Rechtsbeschwerde des [X.]den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Sache an das Beschwerde-gericht zurückverwiesen, weil die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch [X.] das Gebot des gesetzlichen Richters verletze. Die 9. Zivilkammerdes [X.] [X.] hat daraufhin in der Besetzung mit dreiRichtern am 26. Mai 2003 erneut entschieden. Mit diesem Beschluß ist [X.] die sofortige Beschwerde des [X.] gegen den Kostenfestsetzungs-beschluß vom 9. Februar 2002 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerdezugelassen worden.Der Kläger verfolgt mit seinem Rechtsmittel weiterhin das Ziel, daß auchdie geltend gemachten Beträge für die sieben Schreiben zur Auskunftsermitt-lung nebst Zinsen als zu erstattende Kosten festgesetzt werden.I[X.] Landgericht hat ausgeführt, für die vom Prozeßbevollmächtigten des[X.] für die Fertigung des Schreibens zur [X.] entfalteteTätigkeit könnten gesonderte Gebühren nicht verlangt werden. Diese [X.] bereits mit der Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.] abgegolten.- 4 -III.Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässigeRechtsbeschwerde bleibt in der Sache erfolglos.Vergeblich macht der Kläger geltend, die Anfrage bei einem Einwohner-meldeamt nach der Anschrift des Beklagten sei Teil eines behördlichen Verfah-rens und die Kosten hierfür seien nach § 120 Abs. 2 [X.] zu erstatten; letz-tere gingen nur dann in den Gebühren für eine andere Tätigkeit des Anwaltsauf, wenn das behördliche Verfahren als solches in das gerichtliche übergehe.Mit einer in der Rechtsprechung ([X.], [X.] 1998, 1183;LG [X.], Rpfleger 1992, 365; [X.], [X.] 1987, 71 f.; a.A. aller-dings LG Hamburg, [X.] 1990, 1291 f.) und Literatur ([X.]/[X.], [X.] Aufl., § 91 Rdnr. 13 "[X.]"; [X.], [X.], [X.], § 120 Rdnr. 3; [X.]. [X.] 1987, 809 ff.) vertretenen Meinung ist [X.] der Auffassung, daß die Systematik der Bundesrechtsanwaltsgebühren-ordnung einer gesonderten Berücksichtigung der für die Anschreiben an [X.] entfalteten Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten des[X.] entgegensteht.Nach einhelliger Auffassung ist § 120 Abs. 2 [X.] eine Sondervor-schrift zu § 118 [X.]. Diese Bestimmung betrifft nach ihrem Wortlaut [X.] eines Rechtsanwalts "in anderen als im [X.] bis Elften Abschnitt [X.] Angelegenheiten". Mithin scheidet eine Anwendung der §§ 118, 120[X.] aus, wenn die anwaltliche Tätigkeit unter einen der in diesen [X.] aufgeführten [X.] fällt. Aus diesem [X.] sich, daß eine anwaltliche Tätigkeit nur dem gerichtlichen oder demaußergerichtlichen Bereich zugeordnet werden kann. Soweit eine außergericht-- 5 -liche Tätigkeit in eine gerichtliche Tätigkeit übergeht, ist sie gebührenrechtlichnach § 118 Abs. 2 [X.] anzurechnen.Da im Streitfall der Prozeßbevollmächtigte des [X.] bei der Fertigungder Schreiben zur [X.] im Rahmen des ihm vom Kläger erteil-ten [X.] tätig geworden ist, berechnen sich seine Gebühren alleinnach §§ 31 ff. [X.]. Die im Beschwerdeverfahren gesondert geltend ge-machte Tätigkeit ist mit der Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ab-gegolten.[X.] [X.] [X.]Dr. Wolst [X.]für den wegen Erkrankung ander Unterzeichnung verhindertenRichter am [X.]. Frellesen29. Dezember 2003

Meta

VIII ZB 69/03

25.11.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2003, Az. VIII ZB 69/03 (REWIS RS 2003, 581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 581

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