Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2011, Az. 5 StR 419/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 824

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5 StR 419/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 2. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen

wegen Raubes u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. Dezember 2011
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen

zum objektiven Tatgeschehen jedoch nur in den Fällen 1 und 5

aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im
Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des [X.] zu-rückverwiesen.

[X.]e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, mehrerer Kör-perverletzungsdelikte und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat

entsprechend dem Antrag des [X.]

Erfolg.

Nach den Feststellungen des [X.] leidet der zu den [X.] bis 21-jährige Angeklagte seit früher Jugend an einer schizophrenen [X.] und überdies an einer Betäubungsmittelabhängigkeit. Er ist seit dem [X.] bereits häufiger, allerdings zumeist nicht wegen Gewaltdelikten, 1
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wurden drei Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, einmal in Verbindung mit Körperverletzung und Widerstand gegen [X.] wegen Schuldunfähigkeit eingestellt. Den im vorliegenden Verfahren abgeurteilten sechs Taten liegen vier Geschehenskomplexe zugrunde, in denen sich der Angeklagte von den jeweils Geschädigten provoziert fühlte und auf deren Verhalten
er
mit Beleidigungen, Drohungen und körperlichen Gewalttätigkeiten reagierte, in einem Fall daneben auch mit der Wegnahme von Gegenständen des Geschädigten.

Das angefochtene Urteil hat bereits im Schuldspruch keinen Bestand. Sowohl der Ausschluss des § 20 StGB als auch die Annahme des § 21 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer schließt sich bei der Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit dem Sachverständi-gen an, ohne dessen wesentliche Anknüpfungs-
und Befundtatsachen im Urteil so wiederzugeben, wie es zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 14. September 2010

5 [X.]). Insbesondere wird nicht deutlich, auf-grund welcher Symptome beim Angeklagten der Sachverständige zu seiner Beurteilung gelangt ist. Die Taten selbst sind angesichts des [X.] Hinter-grunds und der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten nicht in ei-nem Maße auffällig, dass ihre symptomatische Bedeutung im Rahmen einer hebephrenen Schizophrenie auf der Hand lag. Die Strafkammer schildert das Krankheitsbild der hebephrenen Schizophrenie in den Begriffen des [X.] ([X.]), ohne eine Verbindung zu dem konkreten Verhaltens-
und [X.] des Angeklagten herzustellen. Angesichts dessen mangelt es auch an einer nachvollziehbaren Darlegung und Begründung, in welcher Weise sich das angenommene Störungsbild auf den Angeklagten und seine Hand-lungsmöglichkeiten in den jeweiligen konkreten Tatsituationen ausgewirkt hat.

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Die Feststellungen zu den äußeren [X.] sind von diesem Rechtsfehler nicht betroffen und können grundsätzlich bestehen bleiben. [X.] sind allerdings die Feststellungen zu Taten 1 und 5, zu denen eine Beweiswürdigung weitgehend fehlt.

Sollte das neue Tatgericht zu einer Verurteilung des Angeklagten [X.], so wird es sich im Rahmen der Strafzumessung zu Tat 2 auch mit §
249 Abs. 2 StGB auseinanderzusetzen haben.

Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass Urteile einer Jugend-kammer als solche zu kennzeichnen sind.

Raum Brause Schaal

Schneider König

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Meta

5 StR 419/11

02.12.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2011, Az. 5 StR 419/11 (REWIS RS 2011, 824)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 824

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