Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.09.2018, Az. III ZR 84/18

3. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 4081

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Gegenstand

Streitwerterhöhung bei Geltendmachung einer Nebenforderung


Tenor

Auf die Gegenvorstellung des [X.] wird der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - insoweit unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 24. Mai 2018 - auf 111.090,21 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf die Gegenvorstellung des [X.] ist die bisherige Streitwertbemessung abzuändern (§ 63 Abs. 3 GKG) und der Streitwert auf einen Betrag von 111.090,21 € festzusetzen (§§ 3, 5, 4 Abs. 1 ZPO, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). [X.] Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe geltend gemacht wird - hier: entgangene Anlagezinsen in Höhe von 41.435,53 € -, ist eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht (s. z.B. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2013 - [X.], [X.], 1504 Rn. 6 mwN). Dies wurde bei der Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 24. Mai 2018 übersehen.

Herrmann     

        

Tombrink     

        

Remmert

        

Reiter     

        

Böttcher     

        

Meta

III ZR 84/18

06.09.2018

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 24. Mai 2018, Az: III ZR 84/18

§ 63 Abs 3 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.09.2018, Az. III ZR 84/18 (REWIS RS 2018, 4081)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4081


Verfahrensgang

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Az. III ZR 84/18

Bundesgerichtshof, III ZR 84/18, 06.09.2018.


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III ZR 143/12

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