Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. 4 StR 464/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 723

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[X.] [X.] November 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. [X.] gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO [X.] Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-stellt, soweit der Angeklagte wegen Bankrotts in [X.] und wegen unterlassener Konkurs- oder [X.] ([X.] und [X.] der Gründe des [X.] [X.] vom 27. Juni 2001)verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse [X.] des Verfahrens und die dem Angeklagten ent-standenen notwendigen Auslagen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeich-nete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, daß [X.] wegen "des Bankrotts (Bilanzen) in [X.] sowie der unterlassenen Konkurs- oder [X.] in drei Fällen" entfällt.3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten [X.] zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten "des Betruges in 20 Fällen in Ta-teinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften in neun Fällen, [X.] (Bilanzen) in drei Fällen sowie der unterlassenen Konkurs- oder [X.] in drei Fällen" schuldig gesprochen und ihn zu einer Ge-- 3 -samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er allgemein die Verlet-zung sachlichen Rechts rt.Der [X.] stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltsgemû § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte des Bankrotts und derunterlassenen Konkurs- oder Vergleichsantragstellung fr schuldig befundenworden ist. Insoweit hat das [X.] versmt, [X.] Einzelstrafen festzu-setzen. Eine Zurckverweisung allein zur Nachholung der an sich gebotenenFestsetzung der Einzelstrafen (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzel-strafe, fehlende 1 und 2) erscheint schon mit Blick auf die bisherige Dauer [X.] nicht angezeigt.Im rigen hat die Überprfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Zwar [X.] die unterbliebene Festsetzung von Einzelstrafen grundstzlich zur Aufhe-bung der Gesamtstrafe (BGHSt 4, 345; BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 [X.], fehlende 1). Unter den hier gegebenen besonderen Umstschlieût der [X.] aber insbesondere mit Blick auf die Anzahl, die Höhe unddie Summe der fr die Gesamtstrafenbildung herangezogenen [X.], [X.] die unterbliebene Festsetzung von Einzelstrafen wegen Bankrotts- 4 -und unterlassener Konkurs- oder Vegleichsantragstellung die Gesamtstrafen-bildung zum Nachteil des Angeklagten beeinfluût hat.Tepperwien Maatz Kuckein [X.]

Meta

4 StR 464/01

08.11.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. 4 StR 464/01 (REWIS RS 2001, 723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 723

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