Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.04.2011, Az. 2 BvR 2978/10

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2011, 7295

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Substantiierungsanforderungen an Urteilsverfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 200 Euro bei herabsetzender und beleidigender, unsachlicher Beschwerdebegründung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen einer notwendigen Annahme (§ 93a Abs. 2 [X.]) nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Vielmehr ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] entsprechend begründet ist.

2

a) Eine substantiierte Begründung erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. [X.] 6, 132 <134>; 20, 323 <329 f.>; 28, 17 <19>; 89, 155 <171>; 98, 169 <196>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. [X.] 88, 40 <45>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 5. Januar 2010 - 1 BvR 2973/06 -, juris; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. März 2010 - 1 BvR 2909/08 -, juris).

3

b) Im vorliegenden Fall ist der wirre Sachvortrag der Beschwerdeschrift kaum nachvollziehbar. Er lässt jegliche Begründung im obigen Sinne vermissen und beschränkt sich auf offensichtlich haltlose Bezichtigungen Dritter, Straftaten zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen zu haben, sowie herabsetzende Äußerungen über die im Ausgangsverfahren tätig gewesenen Gerichte und eine Vielzahl von Beleidigungen auf niedrigstem Niveau.

4

2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der angemessen erscheinenden Höhe von 200 € beruht auf § 34 Abs. 2 [X.].

5

Das [X.] kann nach § 34 Abs. 2 [X.] eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, NJW 1999, [X.]; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1960/99 -, juris; Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959 <2960>). Dies ist vorliegend der Fall. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in herabsetzenden und beleidigenden Äußerungen über die im Ausgangsverfahren tätig gewesenen Gerichte. Das [X.] muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann ([X.]K 6, 219; 10, 94 <97>; stRspr).

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2978/10

21.04.2011

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 14. September 2010, Az: 100/10, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.04.2011, Az. 2 BvR 2978/10 (REWIS RS 2011, 7295)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7295

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 1961/09

Zitiert

1 BvR 2973/06

1 BvR 2909/08

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