Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2005, Az. 1 StR 268/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 964

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[X.]/05
vom 8. November 2005 in der Strafsache gegen

wegen versuchten schweren Raubes u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. November 2005 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 23. Mai 2005 wird zurückgewiesen; jedoch wird der Beschluss dahin er-gänzt, dass der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat.
Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten durch Urteil vom 25. Februar 2005 wegen versuchten schweren Raubes und versuchter sexueller Nötigung zu [X.] verurteilt. Hiergegen hat der [X.] Revision eingelegt. Durch Beschluss vom 23. Mai 2005 verwarf das [X.] die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 25. Februar 2005 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig, weil die Revisionsanträge weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch in einer vom Verteidiger unterzeichneten Schrift fristgemäß angebracht worden seien. Gegen diesen Beschluss erhob der Angeklagte durch Schreiben vom 30. Mai 2005, eingegangen am 27. Mai 2005, "Nichtigkeitsbeschwerde", die der Sache nach ein Antrag auf Entschei-dung des [X.] (§ 346 Abs. 2 StPO) ist. Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet. - 3 - Das [X.] hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2005 im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen. Der [X.] hat dargelegt: "1. Der Antrag auf Entscheidung des [X.] gegen den [X.] vom 23. Mai 2005, zugestellt am 25. Mai 2005, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2005 als unzulässig gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen wurde ([X.]. 1595-1597, 1600 d.A.), ist zulässig. Der als 'Nichtigkeitsbeschwerde' bezeichnete Antrag vom 30. Mai 2005 ([X.]. 1622-1627 d.A.) wurde vom Angeklagten binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses gestellt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am 13. April 2005 wirksam gemäß § 145a Abs. 1 StPO zugestellt worden ([X.]. 1542 d.A.). Die Zustellung hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Nachdem die [X.] und ihre Begründung bis zum Ablauf der nach § 345 StPO sich bestimmenden Frist weder in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift noch zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden sind, hat das [X.] die Revision zu Recht als unzulässig verworfen. 2. [X.], der ausweislich des [X.] nach Urteilsverkündung über das Rechtsmittel der Revision belehrt worden ist ([X.]. 1358 d.A.), könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil - unabhängig - 4 - von der Frage, ob der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Frist zur Wahrnehmung des Rechtsmittels gehindert war - jedenfalls die Begründung der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorge-schriebenen Form (vgl. BGHSt 42, 365, 366) nicht nachgeholt [X.] ist (§ 45 Abs. 2 StPO)." Dem tritt der Senat bei. Im Übrigen sah der Senat bei der gegebenen Sachlage keinen Anlass, die Akten zunächst an die [X.] zurückzugeben, um über den Antrag auf Entbindung des Pflichtverteidigers vorab zu entscheiden, zumal auch Be-leidigungen des Pflichtverteidigers durch den Beschuldigten in der Absicht, dadurch einen Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung zu erreichen, nicht zum Widerruf verpflichten ([X.]/StPO-Laufhütte § 143 Rdn. 5. m.w.Nachw.). Darüber hinaus hat der Verteidiger bei Gewährung der Akteneinsicht erklärt, dass [X.] nicht über seinen Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger entschie-den werden solle und seither nichts Gegenteiliges geäußert. [X.]

Wahl

Kolz

Elf

Graf

Meta

1 StR 268/05

08.11.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2005, Az. 1 StR 268/05 (REWIS RS 2005, 964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 964

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