Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. 2 StR 174/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2126

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[X.]/01vom27. Juni 2001in der [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 27. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. Oktober 2000 im Ausspruch über diebesondere Schwere der Schuld aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:[X.] hat den Angeklagten wegen Mordes, versuchten [X.] und Totschlags zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als [X.] und das Vorliegen der besonderen Schwere der Schuld festgestellt.Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materi-ellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur im Ausspruch über die besondereSchuldschwere Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs.2 StPO.II.- 3 -Die Begründung, mit der das [X.] die besondere Schwere [X.] bejaht hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.1. Bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamts-trafe ist nach § 57 b StGB Anknüpfungspunkt für die Prüfung der besonderenSchuldschwere regelmäßig die Gesamtstrafe (vgl. BGHR StGB § 57 b Schuld-schwere 2). Diesen rechtlichen Ansatz läßt das Urteil nicht erkennen. Das[X.] stellt die für die Findung der Strafrahmen und die Strafzumessungmaßgeblichen Erwägungen voran - wie fehlende Vorstrafen, "broken home",dissozial verbogene Lebenslinie, reuiges Geständnis, ohne das die Taten nichtaufgedeckt worden wären, sowie verbüßte, an sich gesamtstrafenfähige Frei-heitsstrafe von vier Jahren -. Im Fall II.2 zum Nachteil P. ([X.])verhängt die Kammer gemäß § 211 StGB lebenslange Freiheitsstrafe, nimmtauf die vorstehend vorgenommene Gesamtwürdigung Bezug und stellt fest,daß insoweit die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiege, weil in [X.] auch noch eines zweiten Menschen eine kaum zu überbietende krimi-nelle Energie zum Ausdruck komme. An keiner Stelle des Urteils wird die Vor-schrift des § 57 b oder des § 57 a StGB zitiert. Diese Darstellungsweise läßtnicht erkennen, ob Anknüpfungspunkt für die besondere Schuldschwere [X.] oder die Einzelstrafe im Fall II.2 sein soll.2. Zwar hindert die in § 57 b StGB vorgeschriebene zusammenfassendeWürdigung der einzelnen Straftaten bei der Feststellung der besonderenSchuldschwere im Falle einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe [X.] den Tatrichter nicht, die besondere Schwere der Schuld schonfür eine mit lebenslanger Freiheitsstrafe als Einzelstrafe geahndete Tat festzu-stellen (vgl. [X.], 277). In dem Fall hat er allerdings eine zweifache- 4 -Würdigung im Hinblick auf die besondere Schuldschwere vorzunehmen. [X.] läßt das Urteil vermissen.Die Feststellung der besonderen Schuldschwere verlangt Umstände [X.]. Diese hat der Tatrichter in einer zusammenschauenden [X.] Tat und Täterpersönlichkeit zu ermitteln und zu bewerten (vgl. BGHSt 40,360, 370). Eine solche zusammenfassende Würdigung ist weder im Rahmender Anbindung an die Einzelstrafe im Fall II.2 noch im Hinblick auf alle der Ge-samtstrafe zugrundeliegenden Straftaten vorgenommen worden.Die Bezugnahme unter Fall II.2, Mordfall zum Nachteil P. , auf die vor-angestellten Erwägungen genügt der erforderlichen Gesamtwürdigung nicht.Die Bezugnahme betrifft ausschließlich die Täterpersönlichkeit. Das Tatbilddes [X.]es wird dazu in keinerlei Beziehung gestellt und [X.] daraufhin bewertet. Die Begehung mehrerer Tötungsdelikte kann zwarein Umstand von Gewicht im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sein (vgl.BGHSt 39, 208), er kann jedoch nicht ohne weiteres zur Bejahung der beson-deren Schuldschwere führen, sondern nur im Rahmen der erforderlichen Ge-samtwürdigung.Selbst wenn die Gesamtwürdigung der mit lebenslanger [X.] Einzelstrafe geahndeten Straftat und Täterpersönlichkeit die Schuldschwe-re-Entscheidung rechtfertigen würde, so entbindet dies den Tatrichter nicht vonder zusammenschauenden Würdigung aller der Gesamtstrafe zugrundeliegen-den Straftaten im Sinne von § 57 b StGB. Er kann insoweit zusätzliche, die be-sondere Schwere der Schuld erhöhende Umstände berücksichtigen. Eine sol-che zusammenschauende Würdigung aller [X.] ist dem Urteil nicht [X.] 5 -- 6 -Wegen dieser Begründungsmängel kann das Revisionsgericht nichtprüfen, ob der Tatrichter im Hinblick auf die [X.] allemaßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (vgl.BGHR StPO § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 10). Einer Aufhebung von [X.] bedarf es nicht; ergänzende Feststellungen bleiben zulässig.[X.] Otten Fischer Elf

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2 StR 174/01

27.06.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. 2 StR 174/01 (REWIS RS 2001, 2126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2126

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