Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2018, Az. 5 StR 46/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6630

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:040718U5STR46.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VO[X.]ES

URTEIL
5 StR 46/18

vom
4. Juli
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes

-
2
-
Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 4. Juli 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am
[X.] [X.],

[X.] am [X.]
Prof. [X.],
[X.],
Prof. Dr. [X.],
Köhler

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt beim [X.]

als Vertreter des [X.],

Rechtsanwalt B.

als Verteidiger,

Rechtsanwalt P.
als Vertreter der
Nebenkläger
A. und F.

W.

,

Rechtsanwalt St.

als Vertreter des Nebenklägers G.

W.

,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
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-
für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
August 2017
wird
verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines
Rechtsmittels und die hierdurch den [X.] entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
-
Von Rechts wegen
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebens-langen Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass seine Schuld besonders schwer wiegt. Hiergegen richtet sich die mit Verfahrensrügen und der näher ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Sie
bleibt ohne Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des [X.]s vergewaltigte der damals 32-jährige Angeklagte in den Nachtstunden des 9. April 1987 die ihm zuvor un-bekannte 18-jährige
H.

W.

in einem Waldstück bei P.

.
H.

W.

war auf dem Heimweg von einer Freundin. Der Angeklagte nahm an seinem Opfer nach Anwendung von Gewalt bzw. Drohung mit erhebli-cher Gewaltanwendung mehraktige sexuelle Handlungen vor, bei denen er es 1
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sowohl in Bauch-
als auch in Rückenlage auf den Waldboden brachte. Zur Ge-fügigmachung würgte der Angeklagte H.

W.

mindestens mit einem kräftigen Griff und penetrierte sie anschließend in roher Art vaginal und anal, wodurch sie erhebliche Verletzungen an Scheide und [X.] erlitt. In diesem Zu-sammenhang knebelte der Angeklagte sein Opfer mit dem zuvor vom Körper gerissenen Slip, was zu Verletzungen an den [X.], der Zunge und im Mund führte. Anschließend tötete der Angeklagte H.

W.

, um als Täter des vorangegangenen Delikts unerkannt zu bleiben. Dazu benutzte er den zuvor gewaltsam abgerissenen [X.] als Drosselwerkzeug. Er legte den verdrillten [X.] um den Hals, verschränkte ihn und zog ihn mit Griff im Trägerbereich mit erheb-licher Komprimierungswirkung zu. Anschließend verknotete er ihn
an der linken Halsseite zweifach. Danach setzte er mithilfe eines vom Moped des Opfers ent-fernten Gepäckhaltergummis sein Drosseln fort. Diese Drosselvorgänge wurden mit [X.] durchgeführt,
der Halsumfang damit von 29 cm auf 23 cm komprimiert. H.

W.

erstickte, wobei ihr Tod verzögert und nicht ab-rupt eintrat. Schließlich platzierte der Angeklagte im Scheideneingang der Lei-che ein 1-Mark-Stück.
2. Das
[X.] hat seine Überzeugung von der Täterschaft des [X.] Angeklagten insbesondere auf eine DNA-Spur des Angeklagten gestützt, die sich am [X.] der Ermordeten an der Stelle fand, die beim Zuziehen besonders intensiv gegriffen werden musste (Innenbereich des ersten Kno-tens). Mit sachverständiger Hilfe hat die [X.], dass die gefundene DNA dem Angeklagten zuzuordnen ist, mit 1:510 Billionen bestimmt und zugleich eine Sekundärübertragung oder Konta-mination ausgeschlossen. Neben dieser Spur hat das [X.] als belasten-de Indizien gewertet, dass der Angeklagte im Juni 1989 und im Juni 1992 zweimal wegen Gewalt gegen Frauen in Zusammenhang mit [X.] 3
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straffällig geworden war, wobei er jeweils die Frauen ganz erheblich gewürgt
hatte. Mit geringerem Gewicht hat das [X.] berücksichtigt, dass es beim Angeklagten nach den Angaben seiner früheren Ehefrau im Frühjahr 1987 zu

in ihrem Zusammenleben), dass er zur Tatzeit etwa drei Kilometer Luftlinie vom [X.] entfernt gewohnt und deshalb die Umgebung des [X.]s, ein abgelege-nes Waldstück, gekannt habe und dass er wenige Tage nach der nachts bei nasser Witterung und unter 10 Grad Celsius begangenen Tat vier Tage lang Weise der Tatbegehung hat das [X.] aus den Feststellungen zum Spu-renbild sowie den Folgerungen der sachverständigen Rechtsmediziner abgelei-tet und hieraus auf Tötungsvorsatz und -motiv geschlossen. Umstände, die ge-gen die Täterschaft des Angeklagten und für einen Alternativtäter sprechen, konnte das [X.] nicht feststellen.
3. Die [X.] hat die Tat des Angeklagten rechtlich als Mord gewürdigt, und zwar sowohl als [X.] nach § 211 StGB als auch als Mord nach dem zur Tatzeit am [X.] geltenden § 112 Abs. 1 [X.]. Da § 112 Abs. 1 [X.]
in diesem Fall Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Freiheitsstrafe vorsah, § 211 StGB aber zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe, hat das [X.] als milderes Recht das [X.] angewandt.
Innerhalb dieses Strafrahmens hat es unter Anwendung der Grundsätze des § 61 [X.] straferschwerend das brutale Vorgehen des Angeklagten durch Vornahme zweier Drosselhandlungen mit erheblichem Kraftaufwand, das Zufügen besonderer Qualen für das Opfer, weil der Tod erst verzögert nach einem vergeblichen Todeskampf von nicht unerheblicher Dauer eintrat, und
das 4
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Tatmotiv der [X.] angelastet. Zu Gunsten des Angeklagten hat das Schwurgericht den beträchtlichen Zeitraum von ca. 30 Jahren zwischen Tatbegehung und Aburteilung, die krankheitsbedingte besondere Haftempfind-lichkeit des Angeklagten und einen Härteausgleich mit einer inzwischen voll-streckten, an sich gesamtstrafenfähigen Freiheitsstrafe eingestellt. Aufgrund einer Gesamtschau hat es in Abwägung dieser Umstände auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt.
Schließlich hat das [X.] festgestellt, dass die Schuld im Sinne von § 57a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB besonders schwer wiegt. Diese Norm finde gemäß Art. 315 Abs. 3 [X.] Anwendung, weil nach dem [X.]
eine Aussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe nicht möglich gewesen sei (§ 45 [X.]). Hierbei hat es im Rahmen einer Gesamtwürdigung vor allen Dingen auf die erheblich schulderhöhende Vergewaltigung, die besonders drastische [X.] und die mit der Platzierung des [X.] einhergehende Verhöh-nung des Opfers abgestellt, die eine menschenverachtende Gesinnung offen-bare. Demgegenüber hat es den bei der Strafzumessung genannten [X.], auf die es Bezug genommen hat, insgesamt nur eine nachrangi-ge Bedeutung zugemessen.

II.

Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
1. Ein Verfahrenshindernis wegen etwaiger [X.] des Angeklagten bestand und besteht nicht.
a) Verhandlungsfähigkeit im strafprozessualen Sinne bedeutet, dass der Angeklagte in der Lage sein muss, seine Interessen in und außerhalb der Ver-6
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handlung vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und ver-ständlicher Weise zu führen sowie [X.] abzugeben und entge-genzunehmen (sog. Verteidigungsfähigkeit, vgl. [X.], [X.], 361). Dies bedeutet aber nicht, dass der Angeklagte auch tatsächlich fähig sein muss, die ihm gesetzlich eingeräumten Verfahrensrechte in jeder Hinsicht selb-ständig und ohne fremden Beistand wahrzunehmen. Auch bei solchen Ange-klagten, deren geistige, psychische oder körperliche Fähigkeit
zur Wahrneh-mung der Verteidigungsrechte eingeschränkt ist, muss die Schuld-
und [X.] in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren geklärt und entschieden werden können. Danach liegt [X.] bei solchen Einschränkungen der geistigen, psychischen oder körperlichen Fähigkeiten nicht vor, wenn die Auswirkungen dieser Einschränkungen auf die tatsächliche Wahrnehmung der Verfahrensrechte durch Hilfen für den Beschuldigten hinreichend ausgeglichen werden können. Die Grenze zur [X.] ist erst dann über-schritten, wenn dem Angeklagten auch bei Inanspruchnahme solcher verfah-rensrechtlicher Hilfen eine selbstverantwortliche Entscheidung über grundle-gende Fragen seiner Verteidigung und eine sachgerechte Wahrnehmung der von ihm persönlich auszuübenden Verfahrensrechte nicht mehr möglich ist ([X.], [X.], 391, 392).
Für die Verhandlungsfähigkeit im Revisionsverfahren reicht es aus, dass der Beschwerdeführer mindestens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit seinem Verteidiger über die Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmittels in der Lage ist und diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Entscheidung vorlagen (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2016

4 StR 527/16; Urteil vom 10. März 1995

5 [X.], [X.]St 41, 72, 74).

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b) Nach diesen Maßstäben war und ist der Angeklagte verhandlungsfä-hig.
Der [X.] hat aufgrund des im Urteil des [X.]s ausführlich ge-schilderten Krankheitsbildes und der dort erhobenen Befunde keinen Anlass, an der
Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Der Angeklagte hat zwar im [X.] vor dem Hintergrund von durch vieljährige alkohol-toxische Beeinträchtigung bereits vorgeschädigten Hirnleistungen einen Schlaganfall erlitten und ist im Sprachverständnis sowie in der verbalen [X.] gestört. In seinem Alltag kommt er aber mit Hilfe seiner Le-bensgefährtin zurecht, studiert Programmzeitschriften, sieht verschiedene aus-gewählte Programme und nutzt einen internetfähigen Rechner, auch zum [X.] und zum Spielen. Allgemeine Auffassungsgabe, Orien-tierung und das Lang-
und Kurzzeitgedächtnis sind nach Auffassung des hierzu gehörten Sachverständigen als grundsätzlich intakt zu bewerten, allerdings zeit-lich eingeschränkt infolge des [X.]. Trotz der sprachlichen Defizite ist nach Angabe des medizinischen Sachverständigen eine substantielle Kommu-nikation mit dem Angeklagten durchaus möglich. Im Rahmen der Exploration habe er sich auch mit dem Tatvorwurf inhaltlich auseinandersetzen können. Sein Schachspielen mit einem Nachbarn belege, dass er grundsätzlich auch zu höheren Hirnleistungen fähig sei. Diese gutachterliche Einschätzung hat die [X.] durch die Verhaltensbeobachtung des Angeklagten in der Hauptverhandlung bestätigt gefunden.
Angesichts der umfangreichen und ausführlichen, mit sachverständiger Hilfe getroffenen und zeitnahen Feststellungen der [X.] sieht der [X.] auch unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 31. Janu-11
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ar
2016 sowie der Mitteilung der Justizvollzugsanstalt Z.

vom 14. Ju-ni
2018 keinen Anlass, diese Frage noch weiter freibeweislich
zu klären.
2. [X.] bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] erfolglos. Ergänzend bemerkt
der [X.], dass die Rüge, das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen sei zu Unrecht verworfen worden (vgl. § 74 StPO), jedenfalls auch unbegründet ist.
3. Die Feststellungen des [X.]s beruhen auf einer tragfähigen Beweiswürdigung.
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, das sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden hat (§ 261 StPO). Seine tatsächlichen Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Zu seiner Überzeu-gungsbildung kann es auch allein ein einziges Beweisanzeichen wie etwa einen Fingerabdruck oder eine DNA-Spur heranziehen (vgl. [X.], Urteile
vom 21.
März 2013

3 [X.], [X.], 420;
vom 1.
Oktober 2013

1 StR 403/13, [X.], 475, und vom 11. Juni 1952

3
StR 229/52). Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich so
weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (st. Rspr.; vgl.
[X.], Urteil vom 1. Oktober 2013

1 StR 403/13 aaO
mwN).
b) Gemessen hieran sind Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung nicht ersichtlich. Das Schwurgericht hat sich seine Überzeugung auf tragfähiger 14
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Grundlage gebildet und alternative Geschehensabläufe hinreichend ausge-schlossen. Die sorgfältige Beweiswürdigung wird den mit dem Zeitablauf von
fast 30 Jahren einhergehenden Besonderheiten gerecht.
4. Die Feststellungen tragen den Schuld-
und Strafausspruch.
a) Bei der Frage des anwendbaren Rechts gilt nach Art. 315 Abs. 1 [X.] das Meistbegünstigungsprinzip aus § 2 Abs. 3 StGB (vgl. hierzu auch [X.], [X.], 12. Aufl., § 2 Rn. 105 ff.). Nach der Rechtsprechung des [X.] ist dabei anhand des konkreten Falls ein Gesamtvergleich des früher und des derzeit geltenden Strafrechts vorzunehmen (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Februar 1991

5 StR 523/90, [X.]St 37, 320). Die Prüfung findet [X.] nicht bei jedem Schritt der Rechtsfindung gesondert statt, sondern es gilt der Grundsatz strikter Alternativität der zwei nebeneinanderstehenden Rege-lungen ([X.] aaO und Urteil vom 3. Juli 1991

5 [X.], [X.]St 38, 18). Dies erfordert, dass der festgestellte Sachverhalt unter das alte und das neue Recht subsumiert und anschließend geprüft wird, welches Recht insgesamt milder ist (konkrete Betrachtungsweise, vgl. [X.] aaO Rn. 106 ff. mwN).
b) Bei der danach gebotenen Prüfung ist die [X.] oh-ne Rechtsfehler (vgl. [X.], Beschluss vom 10. April 1987

GSSt
1/86, [X.]St
34, 345, 349 f.)
zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte sowohl nach dem zur Tatzeit geltenden § 112 [X.] als auch nach § 211 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen ist.
5.
Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht auch § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB angewendet und rechtsfehlerfrei eine besondere Schuldschwere bejaht.
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a) Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ist systematisch kein Teil der Entscheidung zu Schuld-
und Strafausspruch. Sie ist vielmehr eine Entscheidung für
das Vollstreckungsverfahren, die das [X.] aus diesem herausgelöst und dem Tatgericht
übertragen hat. Sie dient nicht der Bemessung der Sanktion, sondern der Vorbereitung einer Entschei-dung über die Aussetzung ihrer weiteren Vollstreckung. Diese Entscheidung obliegt dem Vollstreckungsgericht; es
hat

neben den sonstigen Vorausset-zungen

zu prüfen, ob die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet. Nur um sie vorzubereiten, hat das
Tatgericht
schon im Urteil die Umstände aufzuführen, die eine Beurteilung der [X.] ermöglichen; es
hat diese Umstände abzuwägen, zu gewichten und danach zu entscheiden, ob die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. [X.] das
Tatgericht
das, so ist damit weder eine Aussage getroffen, ob später die Strafe länger als 15 Jahre vollstreckt noch

falls das
Vollstreckungs-gericht
längere Vollstreckung für geboten erachtet , wie lange die weitere [X.] dauern wird. Die Tätigkeit des Tatrichters beschränkt sich darauf, dem Vollstreckungsgericht
die Anordnung längerer Vollstreckung aus dem Grund besonderer Schuldschwere zu ermöglichen, und sie liefert ihm, wenn es
von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, die Grundlage, die es
braucht, um die Ver-längerung der Vollstreckung unter diesem Gesichtspunkt zeitlich zu bestimmen ([X.],
Beschluss vom 22. November 1994

[X.], [X.]St 40, 360, 366
f.).
b) Es kann dahinstehen, ob aufgrund dieses Charakters § 57a StGB auf Fälle der vorliegenden Art anzuwenden ist, oder die
Regelung des § 2 StGB insofern Anwendung findet
(vgl. hierzu [X.] aaO Rn.
104). Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob sich dies daraus ergibt, dass § 2 StGB auf eine Rechtsfolgenentscheidung insgesamt (also einschließlich §
57a StGB) oder
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wovon die [X.] ausgegangen ist

allein (mangels einer [X.] Vorschrift im [X.]) als das mildere Recht anzuwenden ist. Zu beachtendes milderes [X.] (vgl. [X.] aaO Rn.
116) galt inso-weit nicht, so dass jedenfalls im Ergebnis § 57a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB an-zuwenden war und ist
(vgl.
auch [X.], [X.] vom 23. Januar 2006

1 Ws 186/05, [X.] 2006, 118; ferner [X.], NJ
1995, 198 m. Anm. Lemke).
c) Bei der insoweit gebotenen Prüfung der besonderen Schuldschwere hat das Tatgericht ohne Bindung an begriffliche Vorgaben die schuldrelevanten Umstände zu ermitteln und zu gewichten. [X.] hat er im Wege einer zu-sammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Schuld da-raufhin zu bewerten, ob sie nach seiner Auffassung besonders schwer ist. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kann dabei nur dann in [X.] kommen, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben. Nur dies wird der nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu treffenden Entscheidung gerecht, die die Möglichkeit eines fünfzehn Jahre überschreitenden Freiheitsentzuges eröffnet. Solche Umstände können beispielsweise eine besondere Verwerflich-keit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Bege-hung mehrerer Mordtaten oder

im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene

weitere schwere Straftaten sein. Hierbei ist jedoch stets zu [X.], dass solche Umstände nicht ohne weiteres, sondern nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Bejahung der besonderen Schwere der Schuld führen können. Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung der Entscheidung eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt. Es hat nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat, darf aber nicht seine Wertung an die Stelle der-jenigen des Tatrichters setzen ([X.] aaO S. 370).
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d) Diesen Vorgaben werden die Ausführungen des Schwurgerichts ge-recht. Es hat bei der Feststellung der besonderen Schuldschwere insbesondere die besondere Verwerflichkeit der konkreten Tatausführung in den Blick ge-nommen, aber auch den langen Zeitablauf und die aufgrund seiner Krankheit besondere Haftempfindlichkeit des Angeklagten berücksichtigt. Das Ergebnis seiner Wertung ist angesichts der eingeschränkten Überprüfung durch das Re-visionsgericht hinzunehmen.
6. Die [X.] hat rechtsfehlerfrei auch einen Härteaus-gleich dafür abgelehnt, dass infolge zwischenzeitlichen Straferlasses nach Teil-vollstreckung keine Gesamtstrafe mit an sich gesamtstrafenfähigen Verurteilun-gen zu neun Monaten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 21. Juli 1989 (Tatzeit 16. Dezember 1988) und zu zwei Jahren aus dem Urteil des [X.] vom 7.
September 1989 (Tatzeit der dort mit ausgeurteilten sexuellen Nötigung 8.
Juni 1989) gebildet werden kann. Aus den Strafen der beiden genannten Urteile wurde durch Beschluss des [X.] vom 13. Oktober 1989 eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet, wobei sich der Strafausspruch des zweiten einbezogenen Urteils zusätzlich auf die unbefugte Benutzung von Fahrzeugen und einen [X.] nicht eintragungsfähigen Schuldspruch bezog. Aufgrund Amnestie wurde die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und acht Monate reduziert, der [X.] zur Be-währung ausgesetzt und schließlich erlassen. Schon im Hinblick hierauf war
das [X.] zur Gewährung eines
Härteausgleichs aus Rechtsgründen nicht verpflichtet. Im Übrigen kann die Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung mit an sich gesamtstrafenfähigen Strafen im Vollstreckungsverfahren bei der Festsetzung der Mindestverbüßungszeit der verhängten lebenslangen Frei-

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heitsstrafe (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) ausgeglichen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2009

4 [X.], [X.], 104; vgl. auch [X.], Beschluss vom 8. Dezember 2009

5 [X.], [X.]St 54, 259, 261).

Mutzbauer
Sander

Berger

[X.]

Köhler

Meta

5 StR 46/18

04.07.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2018, Az. 5 StR 46/18 (REWIS RS 2018, 6630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6630

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 247/12

1 StR 403/13

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