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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 464/06 vom 19. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Mordmerkmal der Heimtücke setzt nicht voraus, dass der Täter durch die Begehung der Tat ein von ihm in Anspruch genommenes oder berechtigtes Vertrauen des [X.] bricht (vgl. Tröndle/[X.], StGB 54. Aufl. § 211 Rdn. 21 f.). Es unterliegt daher im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB keinen recht-lichen Bedenken, dass das [X.] den in der Tat liegenden [X.] des Angeklagten gegenüber seiner Tante strafschärfend berücksichtigt hat. [X.] [X.] [X.]
Meta
19.12.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2006, Az. 3 StR 464/06 (REWIS RS 2006, 146)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 146
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