Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2013, Az. V ZR 187/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6046

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 187/12

vom

7. Mai 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
7. Mai 2013
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], den Richter Dr.
Roth, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und den Richter Dr.
Kazele
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 2.
Juli 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 49.505,24

Gründe:

I.

Mit notariellem Vertrag vom 8. November 2006 kauften die Klägerin und

Die Haftung für Sachmängel
wurde ausgeschlossen. Das Haus
war im Jahr 1998 von unbekannten [X.] angezündet worden; der dadurch eingetretene Schaden wurde damals auf rund 200.000 DM geschätzt. [X.] nach der Kaufpreiszahlung im Januar 2007 entdeckte der Ehemann der Klägerin nach Entfernung einer Pressspanplatte im Eingangsbereich [X.] und unter einer abgehängten Decke einen verkohlten Zwischenbalken. Der darauf von den Käufern eingeschaltete Sachverständige stellte erhebliche Brandschäden mit einem von ihm auf rund 40.000

auf ein arglistiges Verschweigen des Beklagten gestützte Verlangen
der Käufer, 1
-
3
-
die Brandschäden innerhalb einer gesetzten Frist zu beseitigen, wies der [X.] zurück.

Nunmehr fordert die Klägerin -
zugleich aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes
-
für die Beseitigung der Brandschäden

, für Gutach-ten-
und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten sowie Ersatz Klage mit der Begründung abgewiesen, der vereinbarte Haftungsausschluss sei mangels arglistigen Verschweigens wirksam (§
444 BGB). Dem ist das Ober-landesgericht gefolgt und hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbe-schwerde der Klägerin.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig; insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000

jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Allerdings rügt die Beschwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht mit seiner Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil die Anforderungen ver-kannt hat, denen der Verkäufer bei Bestehen einer [X.] muss. Der Verkäufer schuldet nicht nur ein Bemühen um Aufklärung.
Die Aufklärungspflicht ist vielmehr erst dann erfüllt, wenn dem Käufer durch ein dem Verkäufer zurechenbares Verhalten Kenntnis von den zu offenbarenden Um-ständen verschafft wird; erlangt der Käufer hiervon auf andere Weise Kenntnis, ist dies nur unter dem Blickwinkel des §
442 BGB von Belang (vgl. Senat, Urteil 2
3
4
-
4
-
vom 12. November 2010 -
V [X.], [X.], 43, 48 u. 50).
Auf dieser Grundlage begegnet die Erwägung durchgreifenden Bedenken, der Beklagte sei seiner Offenbarungspflicht schon deshalb nachgekommen, weil er zum ei-nen den Käufern umfangreich die Möglichkeit zur Besichtigung und Prüfung des Hauses eingeräumt und zum anderen den tätig gewordenen Makler von dem Brandschaden informiert habe.

2. Der Beschwerde bleibt jedoch deshalb der Erfolg versagt, weil das Berufungsurteil jedenfalls auch auf der weiteren -
selbständig tragenden
-
Er-wägung beruht, der Beklagte habe es nicht zumindest für möglich gehalten, dass die Käufer den Sachmangel nicht gekannt
hätten, und die hiergegen [X.] gemachten Zulassungsgründe (§
543 Abs.
2 Satz
1
ZPO) nicht [X.].

5
-
5
-

3. Von einer weiteren Begründung wird nach §
544 Abs.
4 Satz 2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.

[X.] Roth Brückner

Weinland Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2012 -
3 [X.]/07 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.07.2012 -
12 U 30/12 -

6

Meta

V ZR 187/12

07.05.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2013, Az. V ZR 187/12 (REWIS RS 2013, 6046)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6046

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