Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2012, Az. V ZR 18/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8054

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V ZR
18/11
Verkündet am:

16. März 2012

Mayer

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 444

Das Unterlassen eines Hinweises des Verkäufers, dass er sich über die Ur-sache der sichtba[X.] Symptome eines Mangels (Feuchtigkeitsflecken) nicht sicher sei, stellt kein arglistiges Verschweigen eines Mangels dar.

[X.], Urteil vom 16. März 2012 -
V ZR 18/11 -
[X.]

LG [X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.
März 2012 durch [X.] Dr.
[X.], die [X.] und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr.
Stresemann und den Richter Dr.
Czub
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 13. Dezember 2010 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.
Auf die [X.] der Klägerin wird dieses Urteil im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der [X.] gegen das Urteil der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 13. August 2008 hinsichtlich des Anspruchs auf [X.] wegen der fehlenden vertikalen Abdichtung [X.] worden ist.
Die weitergehende [X.] (Dachrinne) wird [X.].
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-fah[X.]s, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

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Tatbestand:

Mit notariellem [X.] vom 3. April 2004 verkaufte die Beklagte ein mit einem 1936 errichteten Wohnhaus bebautes Grundstück in [X.]-Köpenick für [X.] Ehemann. Der [X.] enthält einen Aus-schluss für die Haftung wegen eines Sachmangels des Grundstücks und des Gebäudes mit Ausnahme vorsätzlich zu vertretender oder arglistig [X.].
Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass die Abdichtung des Bauwerks mangelhaft ist, weshalb Feuchtigkeit eindringt und in den [X.]wänden auf-steigt. Die Klägerin verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die -
in einem Gutachten geschätzten -
Kosten für die Herstellung einer vertikalen Abdichtung der [X.]wände, die Einbringung einer Horizontalsperre und das Richten der zuzüglich Zinsen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz wegen der fehlenden bzw. nicht mehr wirksamen Abdichtung gegen aufsteigende Nässe (Horizontalsperre) verlangt hat, und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Die Beklagte will mit der von dem Senat zugelassenen Revision
die Abweisung der Klage insgesamt und die Klägerin mit der [X.] die Verurteilung der Beklagten gemäß ihrem Klage-antrag erreichen.

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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht bejaht wegen der fehlenden Horizontalsperre
einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 437 Nr. 3 i.V.m. §
281 Abs.
1, 2 [X.].
Das auf dem verkauften Grundstück befindliche Wohnhaus weise einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 [X.] auf, weil nach den gutachterlichen Feststellungen eine Horizontalsperre gegen aufsteigende Feuchtigkeit entwe-der nicht vorhanden oder eine vorhandene nicht mehr wirksam sei. Dies stelle, obwohl das [X.]geschoss nicht als Wohnraum verkauft worden sei, einen Mangel der [X.] dar, weil die Gefahr bestehe, dass die Feuchtigkeit auch in
die Wohnräume aufsteige und das gesamte Gebäude schädige.
Die Beklagte könne sich nach § 444 [X.] auf den vertraglich vereinbar-ten Gewährleistungsausschluss nicht berufen, weil sie den Mangel arglistig ver-schwiegen habe. Es könne dahinstehen, ob sie selbst von den Feuchtig-keitsschäden gewusst habe. Sie müsse sich jedenfalls die Erklärungen bzw. Nichterklärungen ihres Ehemannes zurechnen lassen, den sie als ih[X.] [X.] eingeschaltet habe. Dieser habe deshalb arglistig gehandelt, weil er die Käufer bei den [X.]sverhandlungen nicht hinreichend darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass die Ursache der bei der Besichtigung festgestell-ten feuchten Flecken unklar gewesen sei. Dass er selbst unsicher gewesen sei, zeige sich daran, dass er den Zeugen [X.], einen Bauingenieur, der für die Bausparkasse das Verkaufsexposé
zu erstellen gehabt habe, nach der [X.] der sichtba[X.] Feuchtigkeitsflecken gefragt habe. Er habe deshalb gegen-über den Käufern nicht -
für sich genommen plausible -
Vermutungen zu den Ursachen der Mängel nennen dürfen, sondern deutlich machen müssen, dass 4
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de[X.] Ursache nicht bekannt sei und nähere Untersuchungen zur Schadensur-sache nicht angestellt worden seien.
Unbegründet sei der weitergehende Schadensersatzanspruch wegen der
Kosten für die Herstellung einer vertikalen Abdichtung der [X.]wände, da die Verkäufer kein zu Wohnzwecken geeignetes [X.]geschoss geschuldet hätten. Auch nach dem Exposé, in dem [X.] im [X.] als zur Nutzung als Gästezimmer, Büro, Clubraum oder Bibliothek geeignet angegeben worden sei, habe ein Käufer nicht erwarten dürfen, dass der [X.] als Wohnraum nutz-bar sei. Unbegründet sei
die Klage auch wegen der Kosten für das Richten der Dachrinne. Dies sei ein offensichtlicher Mangel, auf den die Verkäufer nicht gesondert hätten hinweisen müssen, weshalb ein arglistiges Verschweigen nicht in Betracht komme.
II.
Die Revision der Beklagten ist insgesamt, die [X.] der [X.] ist überwiegend begründet.
1. Das Berufungsurteil
ist allerdings nicht wegen Verletzung der [X.] der §§ 301, 304 ZPO aufzuheben. Das Berufungsgericht hat

entgegen der Auffassung der [X.] nicht

durch ein unzulässiges Teil-
und Grundurteil entschieden.
a) Auch wenn mit der Klage ein einheitlicher, auf verschiedene Einzel-positionen gestützter Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, kann das Gericht -
soweit es die Klage wegen einzelner Positionen für unbegründet er-achtet -
durch klageabweisendes Teilurteil (§ 301 ZPO) und -
soweit es andere Positionen für begründet erachtet, jedoch wegen der Höhe noch weitere Fest-stellungen erforderlich sind -
durch ein Zwischenurteil zum Grund des An-7
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spruchs (§ 304 ZPO) entscheiden (vgl. [X.], Urteile vom 8. Juni 1988

[X.], [X.], 1500, 1501 und vom 12. Juli 1989 -
VIII ZR 286/88, [X.]Z 108, 256, 260). Voraussetzung für ein solches Urteil ist allein, dass jeweils ein quantitativer, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmter Teil des teilba-[X.]
Streitgegenstands dem abschließend
beschiedenen Teil des [X.] und der Zwischenentscheidung über den Grund zugeordnet wird (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 1989 -
VIII ZR 286/88, [X.]Z 108, 256, 260).
b) Dass die Vertikal-
und die Horizontalabdichtung Ursachen eines ein-heitlichen
Feuchtigkeitsschadens sind, steht einer Entscheidung durch Teilab-weisung und Grundurteil nicht entgegen. An der für die Zulässigkeit des Urteils notwendigen Abg[X.]zung zwischen abgewiesenen und zugesprochenen Positi-onen, die betragsmäßig oder gegenständlich erfolgen kann ([X.]/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., §
301 Rn. 4 [X.]), fehlt es hier nicht. [X.] worden ist der Teil der Klage, der mit dem

z-ten

Aufwand für die Anbringung einer Vertikalsperre (einschließlich einer Drainage und der damit verbundenen Erdarbeiten) sowie den Kosten für das worden ist; dem Grunde nach zuerkannt worden ist der -
im Gutachten auf te -
Aufwand für das Einbringen einer Horizontalsperre. Die [X.] geht im Übrigen selbst davon aus, dass das Berufungs-t.
2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Unrecht einen Schadenser-satzanspruch nach §
437 Nr.
3, § 281 Abs.
1 Satz 1, § 280 Abs. 1, 3 [X.] dem Grunde nach zuerkannt.
a) Die Beklagte hat allerdings ihre Verpflichtung nach § 433 Abs. 1 Satz 2 [X.], die Sache den Käufern frei von Rechts-
und Sachmängeln
zu verschaf-11
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fen, teilweise nicht erfüllt. Das verkaufte Hausgrundstück weist einen Sach-mangel im Sinne des §
434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] auf.
Bereits die Feuchtig-keit des [X.]s (und nicht erst die Gefahr von Feuchtigkeit in den Wänden der darüber liegenden Wohnräume) stellt einen Mangel des verkauften Gebäudes im Sinne des §
434 [X.] dar.
aa) Richtig ist, dass bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als [X.]abdichtungen noch nicht üblich wa[X.], nicht jede Feuchtigkeit im [X.] einen Sachmangel begründet, sondern es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (Senatsurteile vom 7. November 2008 -
V [X.], Rn. 13, juris und vom 27. März 2009 -
V [X.], [X.]Z 180, 205, 208; [X.], [X.], 42, 43). Im Einzelnen ist von Bedeutung, ob das Haus in
einem sanierten Zustand verkauft wurde, der [X.] Wohnzwecken diente, welcher Zustand bei der Besichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen sind (Senatsurteil vom 7. November 2008 -
V [X.], Rn. 13, juris; [X.], [X.], 42, 43). Der bei Altbauten übliche Standard ist dann nicht maßge-bend, wenn die Parteien eine abweichende Beschaffenheit vereinbart haben (§
434 Abs. 1 Satz 1 [X.]) oder wenn diese für die nach dem [X.] vor-ausgesetzte Verwendung (Nutzung des [X.]s als Aufenthaltsraum) erforder-lich ist.
bb) Gemessen daran ist die Feuchtigkeit im [X.], die auf das Fehlen einer dem Ausbauzustand der [X.]räume entsprechenden Isolierung zurück-zufüh[X.] ist, als ein Sachmangel anzusehen. Die [X.]räume sind weder für die nach dem [X.] vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]) geeignet noch haben sie die nach den Äußerungen im Exposé
von dem Käufer zu erwartende Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. §
434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]).
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(1)
[X.]lich vorausgesetzt im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] ist die nicht vereinbarte, aber von beiden Parteien übereinstimmend un-terstellte Verwendung der [X.], die von der gewöhnlichen Verwendung (hier von der bei Altbauten üblichen Nutzung der [X.]räume als Lagerraum) abweichen kann ([X.]/[X.], Immobilienrecht, §
434 [X.] Rn. 36; [X.]. in [X.], [X.], 6. Aufl., § 434 Rn. 40; NK-[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., §
434 Rn.
21; [X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., § 434 Rn. 20; OLG Düssel-dorf, NJW 2006, 2858, 2859). Zur Sollbeschaffenheit der [X.] gehö[X.] nach § 434 Abs. 1 Satz 3 [X.] zudem die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder der von ihm beauftragten Gehilfen erwarten darf, wozu auch die
Angaben zur Nutzbarkeit eines Gebäu-des in einem Exposé
gehö[X.] (vgl. [X.], [X.], 161).
(2) Die Eignung der [X.]räume zur Nutzung als Aufenthaltsräume war danach die von dem Verkäufer geschuldete Beschaffenheit. Die vertraglich vor-ausgesetzte Verwendung von [X.]räumen ergibt sich -
wenn nichts anderes vereinbart
ist -
aus ihrem Ausbauzustand und ihrer konkreten Nutzung. Ein Käufer kann nämlich grundsätzlich davon ausgehen, dass Räume zu der [X.] geeignet sind, zu der sie hergerichtet sind und auch tatsächlich ge-nutzt werden. Diese Beschaffenheit ergab sich zudem aus der damit überein-stimmenden Angabe im Exposé, nach der das Souterrain "nicht wirklich [X.]"
und das 37 m2
große Zimmer zur Nutzung als Gästezimmer, Büro, Club oder Bibliothek geeignet sein sollte.
Dagegen ist es nicht entscheidend, dass das Exposé
sich nicht dazu verhielt, ob die [X.]räume auch nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften Wohnräume darstellten. Es stellte lediglich einen weite[X.] Sachmangel dar, wenn
es an der für eine der Nutzung gemäß dem Ausbauzustand erforderli-chen Baugenehmigung fehlen sollte (Senatsurteile vom 20. März 1987 -
V ZR 16
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27/86, NJW 1987, 2511, 2512 und vom 26. April 1991 -
V [X.], [X.]Z 114, 260, 262).
3. Im Hinblick darauf, dass die Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels ausgeschlossen sind, können sie von der Klägerin gegen die [X.] gemäß § 444 [X.] nur dann geltend gemacht werden, wenn der Mangel von dem Verkäufer arglistig verschwiegen worden ist. Das ist entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts nicht der Fall.
Allein das Unterlassen eines Hinweises des Verkäufers, dass er sich über die Ursache der sichtba[X.] Symp-tome eines Mangels (Feuchtigkeitsflecken) nicht sicher sei, stellt kein arglistiges Verschweigen eines Mangels dar.
a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings eine Aufklä-rungspflicht der Beklagten über den Sachmangel bejaht, obwohl auf diesen hin-weisende Merkmale (durch die Feuchtigkeitsflecken an den [X.]wänden) sichtbar wa[X.], von den Käufern bei der Besichtigung wahrgenommen wurden und über die Flecken und de[X.] mögliche Ursachen auch gesprochen wurde.
aa) Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht eine Pflicht nur zur [X.] oder von Umständen, die
nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des [X.] von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind (Senat, Urteile vom 7. Juni 1978

[X.], [X.], 1073, 1074 und vom 16. Juni 1989 -
V [X.], Rn. 15, juris). Bei den Mängeln, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, besteht dagegen keine Offenbarungspflicht. Der Käufer kann insoweit
eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei der im eigenen Inte-resse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (Senatsurteile vom 2. Feb-19
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ruar 1996

[X.], [X.]Z 132, 30, 34; vom 20. Oktober 2000

[X.], NJW 2001, 64; vom 12. April 2002 -
V [X.], Rn. 11, juris und vom 7. Februar 2003 -
V [X.], NJW-RR 2003, 772, 773

std. Rspr.).
bb) Nicht ohne weiteres erkennbar sind indes solche Mängel, von denen bei einer Besichtigung zwar Spu[X.] zu erkennen sind, die aber keinen tragfähi-gen Rückschluss auf Art und Umfang des Mangels erlauben (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2000 -
[X.], NJW 2001, 64 und vom 12. Januar 2001 -
V [X.], Rn. 9, juris). In diesen Fällen muss der Verkäufer gemäß sei-nem Kenntnisstand aufklä[X.] und darf sein konkretes Wissen nicht zurückhal-ten (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2000 -
[X.], NJW 2001, 64 und vom 12. Januar 2001 -
V [X.], Rn. 9, juris). Vermag der Verkäufer auf Grund eigener Sachkunde oder auf Grund eines von ihm eingeholten Gutach-tens Schlüsse auf den Mangel und seine Ursachen zu ziehen, die sich dem Käufer bei einer Inaugenscheinnahme der Symptome nicht in gleicher Weise aufdrängen, kann der Käufer erwarten, dass ein redlicher Verkäufer ihm diese Schlussfolgerungen mitteilt (Senatsurteil vom 7. Februar 2003 -
V [X.], NJW-RR 2003, 772, 773).
b) Das Berufungsgericht überspannt jedoch die Anforderungen an die Offenbarungspflicht, wenn es einen Verkäufer für verpflichtet hält, den Käufer auch darüber aufzuklä[X.], dass die Schadensursache unklar und nähere Un-tersuchungen dazu
nicht angestellt worden sind.
aa) Richtig ist zwar, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist in § 444 [X.] nicht nur ein Handeln des Verkäufers,
das von betrügerischer Absicht
ge-tragen ist, sondern auch Verhaltensweisen erfasst, die auf bedingten Vorsatz denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (vgl. Senatsurteile 22
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vom 3. März 1995 -
V ZR
43/94, NJW 1995, 1549, 1550 und vom [X.] 1996 -
V [X.], NJW-RR 1997, 270). Voraussetzung für ein vorsätzli-ches Verschweigen eines Mangels
ist jedoch stets, dass der Verkäufer den konkreten Mangel kennt oder zumindest für möglich hält (vgl. Senat, Urteil vom 7. März 2003

[X.], NJW-RR 2003, 989, 990).
bb) An den dafür erforderlichen Feststellungen fehlt es.
Das Berufungsgericht hat zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass der [X.] keine feststellbare erhöhte Feuchtigkeit aufgewiesen und dass die [X.] selbst keine positive Kenntnis von den Feuchtigkeitsschäden gehabt ha-be. Danach kommt ein arglistiges Verschweigen nur in der Form eines beding-ten Vorsatzes der Beklagten infrage. Ein bedingt vorsätzliches Verschweigen des Mangels setzt jedoch voraus, dass die Beklagte oder der für sie handelnde Ehemann nach ih[X.] Kenntnissen und ihrer Erfahrung aus den äußerlichen Merkmalen (Feuchtigkeitsflecken) den Schluss auf das Vorhandensein des Mangels ([X.]feuchtigkeit) und seine Ursache (schadhafte oder fehlende ver-tikale und horizontale Abdichtung) zu ziehen vermochten und dies den Käufern nicht offenbart haben. Das ist ebenfalls nicht festgestellt. Das Berufungsgericht geht nicht von Kenntnissen, sondern lediglich von einer Unsicherheit des Ehe-mannes der Beklagten über die Ursache der Feuchtigkeitsflecken aus.
c) Die Entscheidung ist auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt im Ergebnis richtig, dass ein arglistiges Vorspiegeln bestimmter Eigenschaften oder der Abwesenheit von Mängeln dem arglistigen Verschweigen von Mängeln gleichsteht. Die Beklagte hat nicht vorgespiegelt, der [X.] sei trocken.
aa) Der Verkäufer ist zwar verpflichtet, Fragen des Käufers richtig und vollständig zu beantworten (Senatsurteile vom 20.
September 1996 -
V [X.], NJW-RR 1997, 144, 155 und vom 27. März 2009 -
V [X.], [X.]Z 25
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180, 205, 215 Rn. 25). Allein der Umstand, dass Fragen -
hier die nach der Ur-sache der Feuchtigkeitsflecken -
falsch beantwortet wurden, begründet jedoch noch nicht den Vorwurf der Arglist. Derjenige, der gutgläubig falsche Angaben macht, handelt nämlich grundsätzlich nicht arglistig, mag der gute Glaube auch auf Fahrlässigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen ([X.], Urteil vom 8.
Mai 1980 -
IVa ZR 1/80, NJW
1980, 2460, 2461; Senatsurteil vom 12. Janu-ar 2001 -
V [X.], [X.]Report, 2001, 362, 363). An[X.] ist es, wenn der Verkäufer auf Fragen des Käufers falsche Angaben ohne tatsächliche Grundla-ge -

-
macht, mit de[X.] Unrichtigkeit er rechnet. Wer so ant-wortet, handelt grundsätzlich bedingt vorsätzlich (Senat, Urteile vom 26. Sep-tember 1997 -
V ZR 29/96, [X.], 302, 303 und vom 12. Januar 2001

V
[X.], [X.]Report 2001, 362, 363).
bb) So liegt es hier jedoch nicht. Der Ehemann der Beklagten hat nicht versichert, bestimmte Kenntnisse von der Mangelursache zu haben, die er in Wirklichkeit nicht hatte, was den Vorwurf der Arglist begründete (vgl. [X.], Ur-teil vom 8. Mai 1980 -
IVa ZR 1/80, NJW 1980, 2460, 2461 und Senatsurteil vom 11.
Mai 2001 -
V [X.], NJW 2001, 2326, 2327), sondern er hat ledig-lich seine Einschätzungen zu den Ursachen der sichtba[X.] feuchten Flecken mitgeteilt, indem er auf die Frage der Käufer -
für sich genommen plausible -
Vermutungen genannt hat.
4. Unbegründet ist dagegen die [X.], soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage wegen der Mängel an der Dachrinne wendet. [X.] wegen dieses Mangels stehen der Klägerin infolge des vereinbarten [X.] nicht zu. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, das ein arglistiges Verschweigen des Mangels durch die beklagte Verkäuferin wegen dessen Offensichtlichkeit verneint hat, sind rechtsfehlerfrei.
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III.
Das Grundurteil des Berufungsgerichts ist, soweit Revision und [X.] Erfolg haben, aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen, da der Rechtsstreit nach dem festgestellten [X.] nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungs-gericht ist nicht der unter [X.] gestellten Behauptung der Klägerin nachgegangen, dass die Beklagte von der behaupteten Durchfeuch-tung der [X.]wände gewusst habe. Diesem Beweis wird nachzugehen sein, da die von der Klägerin vorgetragene Tatsache erheblich und das Beweismittel zur Beweisführung geeignet ist. Die Erkennbarkeit eines Mangels und dessen Aussagekraft stellen nämlich Fragen dar, die ein Sachverständiger mit den ihm typischerweise zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten beantworten kann, wenn es darum geht, ob sich bestimmte Mängel dem Verkäufer eines Hauses von selbst erschließen oder ob es dazu besonderer Fähigkeiten und
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Anst[X.]gungen bedarf (Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2009 -
V [X.], NJW-RR 2010, 233, 234 Rn. 12 und vom 22. Oktober 2009 -
V [X.], [X.], 375).
[X.]

[X.]

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 13.08.2008 -
2 O 289/06 -

[X.], Entscheidung vom 13.12.2010 -
26 [X.]/08 -

Meta

V ZR 18/11

16.03.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2012, Az. V ZR 18/11 (REWIS RS 2012, 8054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8054

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 18/11

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