Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2006, Az. XII ZR 134/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4875

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[X.]BESCHLUSS [X.]/03 vom 22. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GKG §§ 41 Abs. 1, 45; ZPO § 8 a) Bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 41 Abs. 1 GKG, nicht nach § 8 ZPO. Die [X.] nach § 8 ZPO ist nur für den [X.] (Beschwer) maßgeblich. b) Zur Identität des Streitgegenstandes bei einer Klage auf Zahlung von [X.] und Feststellung des [X.] des Mietverhältnisses im Umfang der zeitlichen Kongruenz (im [X.] an Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - [X.]/00 - [X.], 423 ). [X.], Beschluss vom 22. Februar 2006 - [X.]/03 - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Dr. Ahlt beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 10. Februar 2006 gibt dem Senat keine Veranlassung, die Festsetzung des [X.] in seinem Beschluss vom 11. Januar 2006 zu ändern. Gründe: 1. Der Gebührenstreitwert für die Feststellung, dass der Mietvertrag nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 30. Mai 2001 beendet ist, wird nach § 41 Abs. 1 GKG (§ 16 Abs. 1 GKG a.F.) durch den [X.] von 51.600 DM = 26.383 • begrenzt, da dieser geringer ist als der Mietzins für die streitige [X.]. 1 § 8 ZPO gilt nur für den [X.] sowie den Wert der Beschwer, nicht aber für den Gebührenstreitwert, bei dem § 41 GKG vorgeht (vgl. [X.]/[X.]/[X.] ZPO 27. Aufl. § 8 Rdn. 1). 2 2. Die Verurteilung zu rückständigem Mietzins in Höhe von 15.246,72 • erhöht den Gebührenstreitwert nicht, weil sie ausschließlich auf die [X.] nach dem 30. Mai 2001 entfällt, für die das (Fort-)Bestehen des Mietverhältnisses festgestellt wurde. 3 - 3 - Werden in einer Klage a) durch Leistungsantrag ein Mietzinszahlungsan-spruch und b) durch Feststellungsantrag das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietverhältnisses geltend gemacht, so sind die beiden Ansprüche einzeln zu bewerten und sodann zu addieren, wenn und soweit der [X.]raum, für den [X.] verlangt wird, und der [X.]raum, für den das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietverhältnisses festgestellt werden soll, sich nicht decken. Wenn und so-weit sich die [X.]räume überschneiden, ist allein auf den höheren Anspruch ab-zustellen, da es sich im Umfang der zeitlichen Kongruenz wirtschaftlich um denselben Gegenstand handelt (Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - [X.] ZR 137/05 - [X.], 138, 139). 4 Dies gilt auch dann, wenn Zahlungs- und Feststellungsbegehren nicht im Verhältnis von Klage und Widerklage stehen (§ 41 Abs. 1 Satz 3 GKG = § 19 5 - 4 - Abs. 1 Satz 3 GKG a.F.), vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - [X.]/00 - [X.], 423 unter 2a. Hahne [X.] [X.] [X.] Ahlt
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.03.2002 - 5 O 147/01 - [X.], Entscheidung vom 06.06.2003 - 8 U 532/02 -

Meta

XII ZR 134/03

22.02.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2006, Az. XII ZR 134/03 (REWIS RS 2006, 4875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4875

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