Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.03.2014, Az. 4 B 3/14

4. Senat | REWIS RS 2014, 6755

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Gegenstand

Maßgeblicher Innenbereich für Beurteilung der baurechtlichen Privilegierung; zu den Bedingungen für ein Bescheidungsurteil; zum Verhältnis von Verpflichtungsurteil


Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten [X.]eschwerden haben keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die [X.]eschwerdeführer legen nicht dar, dass das [X.]erufungsurteil von Entscheidungen des [X.] abweicht.

3

Der [X.]eklagte rügt eine Divergenz des [X.]erufungsurteils zu dem Urteil des [X.] vom 10. September 1976 - [X.]VerwG 4 [X.] 89.75 - ([X.] 406.11 § 35 [X.][X.]auG Nr. 130 S. 39) und dem darin enthaltenen Rechtssatz, dass ein [X.] seine Aufklärungspflicht verletze, wenn es sich eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde zutraue oder die eigene Sachkunde erkennbar überbewerte und auf dieser Grundlage tatsächliche Feststellungen trotz der mangelnden Sachkunde ohne Zuziehung eines geeigneten Sachverständigen treffe. Der [X.]eklagte zeigt indes nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht diesem Rechtssatz widersprochen hätte. Er räumt ein, dass das Oberverwaltungsgericht auf den Rechtssatz [X.]ezug genommen hat, meint aber, dass ihm bei der Anwendung des Rechtssatzes ein Zirkelschluss unterlaufen sei. Dabei übersieht er, dass eine Divergenz nicht vorliegt, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz des [X.], den sie nicht in Frage stellt, im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. nur [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - NJW 1997, 3328).

4

Eine Divergenz zum [X.]eschluss des [X.] vom 2. März 2005 - [X.]VerwG 7 [X.] 16.05 - ([X.] 2005, 729) zeigt der [X.]eklagte ebenfalls nicht auf. Er macht nicht geltend, dass das Oberverwaltungsgericht dem Rechtssatz, es sei nicht abstrakt, sondern nach den örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden, ob die Alternative einer Errichtung des Vorhabens in einem Plangebiet bestehe, einen widersprechenden Rechtssatz gegenübergestellt hätte, sondern bemängelt, dass das Oberverwaltungsgericht der Frage, ob die Alternative einer Errichtung des Vorhabens in einem Plangebiet in der Standortgemeinde oder in der Nähe bestehe, nicht nachgegangen sei. Das Aufzeigen einer unterbliebenen Anwendung eines Rechtssatzes, den das [X.]undesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt indes nicht den Anforderungen einer [X.] ([X.]eschluss vom 19. August 1997 a.a.[X.]).

5

Der [X.]eklagte zitiert das Oberverwaltungsgericht mit dem Rechtssatz, die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen sei anhand der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm ([X.]) vom 26. August 1998 (GM[X.]l S. 503) zu ermitteln und zu bewerten, und sieht darin eine Abweichung von dem [X.]eschluss vom 17. Juli 2003 - [X.]VerwG 4 [X.] 55.03 - ([X.] 406.19 [X.] Nr. 166 S. 18), in dem der [X.] technischen Regelwerken nur die Funktion einer Orientierungshilfe oder eines groben Anhalts für die Einzelfallprüfung zugewiesen habe. Der [X.]eigeladene zu 1 moniert, dass das Oberverwaltungsgericht die Frage, ob von der beabsichtigten Hundepension des [X.] schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm ausgehen werden, ausschließlich anhand der Regeln der [X.] beantwortet und auf eine einzelfallbezogene Markierung der [X.] aufgrund einer eigenen Würdigung verzichtet habe. Der rechtliche Ansatz des [X.] stehe im Widerspruch zu den Entscheidungen des [X.] vom 29. April 1988 - [X.]VerwG 7 [X.] 33.87 - ([X.]VerwGE 79, 254 = [X.] 406.25 § 22 [X.]ImSchG Nr. 5), vom 19. Januar 1989 - [X.]VerwG 7 [X.] 77.87 - ([X.]VerwGE 81, 197 = [X.] 406.25 § 22 [X.]ImSchG [X.]), vom 20. Oktober 1989 - [X.]VerwG 4 [X.] 12.87 - ([X.]VerwGE 84, 31 = [X.] 407.4 § 18c [X.] Nr. 2) und vom 19. Februar 2013 - [X.]VerwG 7 [X.] 38.12 - juris, aus denen sich ergebe, dass auch vom Tatrichter zu wertende Elemente wie beispielsweise Herkömmlichkeit, [X.] und allgemeine Akzeptanz der Geräuschquelle mitbestimmend seien.

6

Die von den [X.]eschwerdeführern geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Nach der jüngeren Rechtsprechung des [X.]s kommt der [X.] eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende [X.]indungswirkung zu, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.]auG[X.], § 3 Abs. 1 [X.]ImSchG konkretisiert (Urteile vom 29. August 2007 - [X.]VerwG 4 [X.] 2.07 - [X.]VerwGE 129, 209 Rn. 12 und vom 29. November 2012 - [X.]VerwG 4 [X.] 8.11 - [X.]VerwGE 145, 145 Rn. 18 sowie [X.]eschluss vom 8. Januar 2013 - [X.]VerwG 4 [X.] 23.12 - [X.] 2013, 739 Rn. 5). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und [X.]eurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene [X.]eurteilung der [X.] aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die [X.] insbesondere durch Kann-Vorschriften und [X.]ewertungsspannen Spielräume eröffnet.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass eine einzelfallbezogene [X.]eurteilung der [X.] unzulässig sei, und deshalb keinen Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz des [X.] widerspricht. Es ist davon ausgegangen, dass eine Hundepension [X.] mit sich bringt, die sich vom Lärm etwa eines Gewerbebetriebs unterscheiden und einer besonderen Prüfung zu unterwerfen sind ([X.]). Das entspricht Nr. 3.2.2 der [X.], die vorsieht, dass bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls, die bei der Regelfallprüfung nach Nr. 3.2.1 keine [X.]erücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die [X.]eurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, ergänzend zu prüfen ist, ob sich unter [X.]erücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende [X.]eurteilung ergibt. Die tatrichterliche Würdigung des [X.], dass mit den - zahlreichen - Zuschlägen u.a. für Impulshaltigkeit und [X.] der Geräusche die besondere Lästigkeit von Hundegebell zureichend erfasst werde ([X.]), kann mit der [X.] nicht angegriffen werden.

8

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr die [X.]eschwerden beimessen.

9

a) Der [X.]eklagte und der [X.]eigeladene zu 1 werfen im [X.] übereinstimmend die Frage auf, ob zur Klärung des Umfangs der Umwelteinwirkungen durch Geräusche, die eine Hundepension im Außenbereich hervorruft, eine Regelfallprüfung nach der [X.] ausreicht oder eine ergänzende Prüfung wegen eines Sonderfalls erforderlich ist, in die u.a. die Aspekte Herkömmlichkeit, [X.] und eine Vielzahl weiterer Parameter einzubeziehen sind. Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Rüge des [X.]eklagten genügt bereits nicht den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil in ihr jegliche Darlegung fehlt, aus welchen Gründen die formulierte Frage grundsätzliche [X.]edeutung haben soll. Dem [X.]eigeladenen zu 1 ist entgegenzuhalten, dass zum einen die Würdigung, ob eine ergänzende Prüfung nach Nr. 3.2.2 der [X.] - u.a. im Hinblick auf besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der [X.] Adäquanz der Geräuschimmission - durchzuführen ist, eine Aufgabe der [X.]e ist (vgl. Urteil vom 29. August 2007 a.a.[X.] Rn. 31 zur Vergabe eines [X.]), und zum anderen, dass das Oberverwaltungsgericht die Frage dergestalt zu Gunsten einer Sonderfallprüfung beantwortet hat, dass er der besonderen Lästigkeit von Hundegebell durch Zuschläge nach Nr. 3.2.2 der [X.] Rechnung getragen hat ([X.] f). Dass der [X.]eigeladene zu 1 das Ergebnis der Prüfung nicht für richtig hält, ist ohne [X.]elang. Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung lässt sich die grundsätzliche [X.]edeutung einer Rechtssache nicht belegen.

b) Auch die weiteren Fragen, die der [X.]eklagte für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

Der [X.]eklagte will wissen,

- ob es zur [X.]eurteilung der Frage, ob ein Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 [X.]auG[X.] zugelassen werden soll, ausreichend ist, wenn im Verwaltungsverfahren und/oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren sachverständige Stellungnahmen zu der Frage eingeholt wurden, ob ein Vorhaben an einer konkret bezeichneten Stelle für die Nachbarschaft zumutbar ist,

- ob, falls die vorstehende Frage bejaht wird, gleichwohl eine Prüfung vorzunehmen ist, ob das Vorhaben auf der Grundlage der Aussagen der eingeholten Gutachten innenbereichsverträglich ist mit der Folge, dass es an einer anderen Stelle im Innenbereich zugelassen werden kann und damit im Außenbereich unzulässig ist.

Auf die Fragen lässt sich antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf: Die Privilegierung eines immissionsträchtigen Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 [X.]auG[X.] ist u.a. davon abhängig, dass es wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Sie scheidet aus, wenn das Vorhaben auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann ([X.]eschluss vom 12. April 2011 - [X.]VerwG 4 [X.] 6.11 - [X.] 2011, 1299), wobei es nicht auf die [X.]eschaffenheit von Innenbereichen im Allgemeinen ankommt, sondern auf die [X.]eschaffenheit des Innenbereichs in der jeweiligen Gemeinde ([X.]eschluss vom 27. Juni 1983 - [X.]VerwG 4 [X.] 201.82 - [X.]RS 40 Nr. 74 S. 179). Ist der [X.] erfüllt, weil es für das Vorhaben keinen [X.] gibt, ist u.a. zu prüfen, ob öffentliche [X.]elange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.]auG[X.] entgegenstehen, weil das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Ob die Voraussetzungen der Privilegierung oder die Umweltschädlichkeit eines Vorhabens nur mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt werden können, hängt von der Sachkunde des Gerichts ab (vgl. Urteil vom 10. September 1976 - [X.]VerwG 4 [X.] 89.75 - [X.] 406.11 § 35 [X.][X.]auG Nr. 130) und beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

Zur Frage, welche Anforderungen an die Darlegung eines nachhaltigen [X.]etriebs bei der [X.]eurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich zugrunde zu legen sind, insbesondere ob es ausreichend ist, wenn überhaupt keine schriftlichen Unterlagen (z.[X.]. Wirtschaftlichkeitsberechnung, [X.]usiness-Plan etc.) vorgelegt werden, gibt es bereits Rechtsprechung des [X.]s. Ob sich ein [X.]etrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter [X.]erücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (Urteil vom 11. Oktober 2012 - [X.]VerwG 4 [X.] 9.11 - NVwZ 2013, 155 Rn. 8). Welche Umstände eine Rolle spielen, hat der [X.] im Einzelnen dargestellt. Einen [X.] anhand konkreter Zahlen hält er nicht stets, sondern allenfalls in Zweifelsfällen für erforderlich (vgl. auch Urteil vom 16. Dezember 2004 - [X.]VerwG 4 [X.] 7.04 - [X.]VerwGE 122, 308 <313> jeweils zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 [X.]auG[X.]). Der [X.]eklagte zeigt nicht auf, dass Anlass bestehen könnte, die [X.]srechtsprechung weiter zu entwickeln oder zu korrigieren.

Die Frage, ob es zur [X.]estimmung der gesicherten Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 [X.]auG[X.] genügt, dass die Art der [X.]efestigung eines landwirtschaftlichen Weges nicht näher geprüft wird, wenn anzunehmen ist, dieser entspreche seiner Art nach einem landwirtschaftlichen Weg, würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Sie wird dem [X.]erufungsurteil nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat sich nicht darauf beschränkt, die Angabe des [X.] zu übernehmen, der Zufahrtsweg zu seinem Vorhaben sei nach Art landwirtschaftlicher Wege befestigt ([X.]), sondern hat mit bindender Wirkung für den [X.] (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass es sich bei dem Weg um einen geschotterten Feldweg handelt ([X.] 15).

Die Frage, ob es zulässig ist, ein Verpflichtungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu erlassen, wonach die [X.]ehörde verpflichtet wird, auf den Antrag des Antragstellers eine Genehmigung zu erteilen, wenn sich aus dem Tatbestand des Urteils ergibt, dass ein Gutachten in [X.]ezug genommen wird, welches nicht Gegenstand des Antrags ist, aus dem sich aber weitere [X.] ([X.]) für den Antragsteller ergeben, ist auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten und nicht von fallübergreifender [X.]edeutung. Sie dient dem [X.]eklagten als Anknüpfungspunkt für den an das Oberverwaltungsgericht gerichteten Vorwurf, ihn zur Erteilung der beantragten [X.]augenehmigung verpflichtet zu haben, obwohl wegen der von dem [X.]eklagten für möglich gehaltenen Notwendigkeit, die [X.]augenehmigung durch Nebenbestimmungen zur Lärmreduzierung zu beschränken, allenfalls ein [X.]escheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) hätte ergehen dürfen ([X.]eschwerdebegründung S. 11). Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Rechtsanwendung lässt sich die grundsätzliche [X.]edeutung einer Rechtssache jedoch nicht darlegen.

Sollte die Frage mit einer anderslautenden Formulierung verallgemeinerungsfähig sein, wäre auf sie mit der Rechtsprechung des [X.]s zu antworten, dass ein [X.]escheidungsurteil dann in [X.]etracht kommt, wenn individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich sind, ob einer [X.]augenehmigung diese oder jene häufig gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung beizufügen ist ([X.]eschluss vom 25. November 1997 - [X.]VerwG 4 [X.] 179.97 - NVwZ-RR 1999, 74). Ob die Rechtskraft eines Verpflichtungsurteils auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts die [X.]ehörde hindert, dem Verwaltungsakt belastende Nebenbestimmungen beizufügen, lässt sich nicht rechtsgrundsätzlich beantworten, sondern hängt von der Reichweite der Rechtskraft des Urteils im Einzelfall ab (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 3. Januar 1991 - 8 S 2901/90 - NVwZ 1991, 1197).

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

Die [X.], das Oberverwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, genügen nicht den [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem [X.]eschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen ([X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr).

Die [X.]eschwerdeführer beanstanden übereinstimmend, dass das Oberverwaltungsgericht darauf verzichtet habe, sich vom Kläger Unterlagen zur Wirtschaftlichkeit des umstrittenen Vorhabens vorlegen zu lassen. Sie legen jedoch nicht dar, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht auf der Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung bestanden hätten. Der [X.]eklagte zeigt auch nicht auf, dass sich dem Oberverwaltungsgericht diese Art der Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Der [X.]eigeladene zu 1 macht das zwar geltend, beschränkt sich aber auf eine Kritik an der [X.]eweiswürdigung des [X.]. Aus seinem [X.]eschwerdevorbringen ergibt sich nicht, welche Erkenntnisse eine Wirtschaftlichkeitsberechnung voraussichtlich vermittelt und inwieweit das unterstellte Ergebnis der [X.]erechnung zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte.

Die Rüge des [X.]eklagten, das Oberverwaltungsgericht habe den Zustand des die Erschließung des Vorhabens angeblich sichernden landwirtschaftlichen [X.] nicht aufgeklärt, entspricht ebenfalls nicht den [X.]. Der [X.]eklagte vermisst die Prüfung, ob in absehbarer Zeit unwirtschaftliche Aufwendungen zur Erhaltung des Weges auf den [X.]aulastpflichtigen zukommen. Er zeigt aber nicht auf, welche für geeignet und erforderlich gehaltene Aufklärungsmaßnahmen das Oberverwaltungsgericht hätte durchführen sollen und welches mutmaßliche Ergebnis sie erbracht hätten.

Der [X.]eklagte wirft dem Oberverwaltungsgericht einen Zirkelschluss vor: Die Annahme der Vorinstanz, bereits die Notwendigkeit einer gutachterlichen Klärung, ob von einem Vorhaben mit einer Entfernung von 400 m zur bebauten Ortslage noch ein für die Ortslage unzumutbarer Lärm ausgehe, zeige, dass das Vorhaben innerhalb der Ortslage selbst nicht ohne nachteilige Auswirkungen auf die Umgebung errichtet werden könne ([X.]), sei denkgesetzwidrig. Da die Gutachten gerade zur Klärung der Frage der Innenbereichsverträglichkeit beitragen sollten, könne die Frage nicht schon aufgrund der Tatsache verneinend beantwortet werden, dass Gutachten eingeholt worden seien. Die Kritik des [X.]eklagten verhilft der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg. Der [X.] unterstellt zu Gunsten des [X.]eklagten, dass der reklamierte Verstoß gegen Denkgesetze vorliegend nicht ein Fehler bei der Anwendung sachlichen Rechts, sondern ein Verfahrensfehler ist (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 - [X.]VerwG 4 [X.] 28.89 - [X.]VerwGE 84, 271 <272 f.>). Der Verstoß liegt indes nicht vor. Die Argumentation des [X.]eklagten beruht auf der unzutreffenden Prämisse, dass die vom Oberverwaltungsgericht ausgewerteten Gutachten dazu beitragen sollten, die Innenbereichsverträglichkeit des klägerischen Vorhabens, also die Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 [X.]auG[X.], zu klären. Nach den Feststellungen des [X.], die den [X.] nach § 137 Abs. 2 VwGO binden, sind die Gutachten eingeholt worden, um zu ermitteln, ob auch bei einer Entfernung von mehr als 400 m zwischen dem Vorhaben und der bebauten Ortslage von dem Vorhaben Lärm ausgehe, der für die [X.]ewohner der Ortslage unzumutbar sei ([X.]), mithin mit [X.]lick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.]auG[X.]. Entgegen der Darstellung des [X.]eklagten hat das Oberverwaltungsgericht nicht aus der Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens bereits das Ergebnis des Gutachtens abgeleitet, sondern einen Erst-Recht-Schluss des Inhalts gezogen, dass das Vorhaben des [X.] nicht innenbereichsverträglich sei, wenn es schon der Hilfe von Gutachtern bedürfe, um zu meinen, ob an dem gewählten Standort im Außenbereich der öffentliche [X.]elang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.]auG[X.] entgegenstehe. Ob dieser Schluss überzeugend ist, ist ohne [X.]elang. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze setzt voraus, dass das Gericht einen unmöglichen Schluss gezogen hat, indem es Voraussetzungen und Folgerung in einer Weise verknüpft hat, dass die Folgerung unter keinen Umständen richtig sein kann ([X.]eschluss vom 19. Oktober 1999 - [X.]VerwG 9 [X.] 407.99 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11 S. 11). Das ist hier nicht geschehen.

Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht hätte die Frage, ob das klägerische Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.]auG[X.] hervorrufen kann, nicht allein anhand der [X.] beurteilen dürfen, macht der [X.]eklagte keinen Verfahrensfehler geltend, sondern einen Fehler bei der Anwendung sachlichen Rechts. Gleiches gilt für die Rüge, dass das Oberverwaltungsgericht statt eines Verpflichtungsurteils ein [X.]escheidungsurteil hätte erlassen müssen. [X.] ein Gericht das Prüfprogramm des § 113 Abs. 5 VwGO, liegt darin ein inhaltlicher Mangel des Urteils (vgl. Kraft, in: [X.], VwGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 45).

Meta

4 B 3/14

26.03.2014

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 10. September 2013, Az: 1 LB 235/07, Urteil

§ 35 Abs 1 Nr 4 BauGB, § 113 Abs 5 S 1 VwGO, § 113 Abs 5 S 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.03.2014, Az. 4 B 3/14 (REWIS RS 2014, 6755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6755

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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