Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2009, Az. X ZR 153/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3955

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 21. April 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] EPÜ Art. 138 Abs. 1 lit. c, Art. 69 Abs. 1; [X.] § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 1 Der Gegenstand des Patents geht nicht schon dadurch über den Inhalt der Anmel-dung hinaus, dass er mit Begriffen gekennzeichnet ist, die in den [X.] als solche nicht verwendet worden sind, insbesondere, wenn damit längere Umschreibungen in den ursprünglich eingereichten Unterlagen zusammenfassend oder schlagwortartig umschrieben werden. [X.], Urteil vom 21. April 2009 - [X.]/04 - [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 21. April 2009 durch [X.] Scharen und die [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Juli 2004 verkündete Urteil des 4. [X.]ats ([X.]) des [X.]s abgeändert: Das [X.] Patent 602 312 wird mit Wirkung für das [X.] im Umfang der [X.] bis 11 sowie 13 und 14, letztere soweit sie nicht auf Pa-tentanspruch 12 zurückbezogen sind, für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung dieser Patentansprüche hinausgeht: [X.] für [X.], mit folgenden Merkmalen: 1.1. es sind mindestens zwei verschiedene Arten von Kühl-vorrichtungen vorgesehen, von welchen eine eine [X.]-Auftragsvorrichtung (120, 146, 142, 184, 174, 162, 138, 134, 132) zum Aufbringen von temperier-tem [X.] (124) auf den betreffenden [X.] (6, 122) der Druckmaschine und die andere eine [X.] (2, 107, 80, 82, 85, 88, 91) zum [X.] zwischen temperiertem [X.] 3 - ser und der Oberfläche einer Farbverreiberwalze (107) der Druckmaschine ist; 1.2. die [X.]-Auftragsvorrichtung enthält einen [X.] Vorratsbehälter (132) für das [X.] (124); 1.3. die [X.] enthält einen zweiten Vorratsbehälter (80) für das Kaltwasser (130); 1.4. eine Kühlanlage (190) mit einem einzigen [X.] (192, 194, 196, 202, 204, 208) zur Kühlung von Kältemit-tel und mit einer Wärmetauschervorrichtung (82, 83, 84, 88, 140, 93 und 140, 180, 162, 139, 138, 158, 174, 176) zum [X.] zwischen dem Kältemittel des Kälteerzeu[X.] und dem [X.] (124) sowie zwi-schen dem Kältemittel des Kälteerzeu[X.] und dem Kaltwasser (130); 1.5. Mittel (66, 82, 86, 114, 138, 146, 184) zum [X.] Umschalten zwischen der Betriebsart '[X.]-Offsetdruck' unter Verwendung der [X.]-Auftragsvorrichtung mit oder ohne gleichzeitiger Kühlung durch die [X.] und der Betriebsart 'wasserloser Offsetdruck' unter Verwendung der Kalt-wasser-Kühlvorrichtung ohne gleichzeitiges Auftragen von Feuchtmittel durch die [X.]-Auftragsvorrichtung. 2. Temperierungssystem nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Wärmetauschervorrichtung mindestens zwei [X.] (84, 140) enthält, die vom Kältemittel des [X.] - [X.] (192, 194, 196, 202, 204, 208) durchströmt werden, dass mindestens einer der Wärmetauscher (84) vom Kaltwasser ([X.] 83, 85) durchströmt wird und einen [X.] zwischen dem Kaltwasser und dem Kältemittel erzeugt, und dass mindestens ein anderer der Wärmetauscher (140) vom [X.] (Leitungen 139, 180) durchströmt wird und einen [X.] zwischen dem [X.] und dem [X.] erzeugt. 3. Temperierungssystem nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] einen Kältemittelkreislauf (192, 194, 196, 222) aufweist, welcher mit zwei zueinander parallelen [X.]zweigen (198, 199) versehen ist, durch welche gekühl-tes Kältemittel strömt, dass jeder Kältemittelzweig Mittel (202, 204) zur Einstellung des [X.] enthält, dass der eine Kältemittelzweig (198) in [X.] (84) mit dem Kaltwasser und der andere Kältemittelzweig (199) in [X.] (140) mit dem [X.] ist. 4. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden [X.], dadurch gekennzeichnet, dass mindestens einem der beiden Vorratsbehälter (80, 132) Mittel (91, 138, 66) zur Aufrechterhaltung eines bestimmten Ni-veaus oder Niveaubereiches an darin enthaltenem Kaltwasser oder [X.] zugeordnet sind. - 5 - 5. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden [X.], gekennzeichnet durch eine, einen Mikrocomputer enthaltende elektronische Steuerein-richtung (66) zur Steuerung oder Regelung der Temperatur des [X.]s und/oder des Kaltwassers mittels der [X.] (190) in Abhängigkeit von einer Temperatur (68, 208, 214). 6. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden [X.], dadurch gekennzeichnet, dass ein [X.] (80, 82, 83, 84, 85, 2, 107, 88) zur Rezirkulation des Kaltwassers vom ersten Vorratsbehälter (80) über die Kühlanlage (190) zu einer Kaltwasser-[X.]vorrichtung (2) der betreffenden [X.] (107) und wieder zurück zum ersten Vorratsbehälter (80), vorgesehen ist. 7. Temperierungssystem nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] (80, 84, 85, 2, 107, 88) eine aus dem ersten Vorratsbehälter (80) Kaltwasser herausfördernde erste Pumpe (82) aufweist, und dass stromabwärts der Pumpe (82) eine [X.] (92) an den [X.] angeschlossen ist, welche in den ersten Vorratsbehälter (80) für Kaltwasser mündet. - 6 - 8. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden [X.], dadurch gekennzeichnet, dass ein [X.]kreislauf (132, 138, 139, 140, 180, 142, 170, 146, 120, 150, 154, 158) zur Rezirkulation des Feuchtwas-sers vom zweiten Vorratsbehälter (132) über die Kühlanlage (190) zu dem betreffenden [X.] (6, 122) und wieder zurück zum zweiten Vorratsbehälter (132), vorgesehen ist. 9. Temperierungssystem nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass der [X.]kreislauf (132, 138, 139, 140, 180, 142, 170, 146, 120, 150, 154, 158) eine [X.] aus dem zweiten Vorratsbehälter (132) herausfördernde zweite Pumpe (138) aufweist, und dass von einer stromabwärts der [X.] (190) gelegenen Stelle aus eine Bypassleitung (182) in den zweiten Vorratsbehälter (132) zurückführt, über welche das [X.] wahlweise in den zweiten Vorratsbehälter (132) statt zu dem zu befeuchtenden [X.] (6, 122) zu-rückgeführt werden kann. 10. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden [X.], dadurch gekennzeichnet, dass die Temperatur und/oder Strömungsgeschwindigkeit des Kaltwassers in Abhängigkeit von einem [X.] und dem jeweiligen Temperatur-Istwert einer Druckplattenober-- 7 - fläche (4) eines [X.] (6) eingestellt oder gere-gelt wird. 11. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden [X.], dadurch gekennzeichnet, dass Kaltwasser (130) aus dem ersten Vorratsbehälter (80) über einen weiteren Wärmetauscher (52) einer Blasluftkühlvor-richtung (2) zur Kühlung von Luft, welche auf den betreffenden [X.] (6) geblasen wird, und alternativ oder gleichzei-tig zu Farbverreiberwalzen (107) eines Farbwerkes (106), wel-ches Druckfarbe von einer [X.] (108) auf die Druckplat-tenoberfläche (4) überträgt, zu ihrer Kühlung zugeführt werden kann. 13. Temperierungssystem nach einem der vorhergehenden [X.] 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Vorratsbehälter (80) und der zweite [X.] (132) je mindestens einen Flüssigkeits-Niveausensor (91, 134) enthalten, der in Abhängigkeit vom Flüssigkeitsniveau ein Signal erzeugt. 14. Temperierungssystem nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Wärmetauschervorrichtung der Kühlanlage (190) [X.] zwei Wärmetauscher (84, 140) aufweist, die im [X.] parallel zueinander geschaltet sind und deren - 8 - Kältemittelströmung unabhängig voneinander einstellbar oder regelbar (202, 208, 204, 214) ist, und zwar für jeden dieser Wärmetauscher (84, 140) in Abhängigkeit von einem eigenen [X.], dass mindestens einer (84) dieser [X.] zur Kühlung des Kaltwassers (130) und mindestens ein anderer (140) dieser Wärmetauscher zur Kühlung des [X.]s (124) dient. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin neun Zehntel und die Beklagte ein Zehntel. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.]n Patents 602 312 ([X.]), das als Teilanmeldung zu der [X.]n [X.] 553 447 (im Folgenden nur: Anmeldung) unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung 4 202 544 vom 30. Januar 1992 angemeldet worden ist. Es umfasst 14 Ansprüche, deren erster in der [X.] lautet: 1 - 9 - "[X.] für [X.] einer Druckmaschine, mit folgenden Merkmalen: 1.1 es sind mindestens zwei verschiedene Arten von Kühlvor-richtungen vorgesehen, von welchen eine eine Feuchtwas-ser-Auftragsvorrichtung (120, 146, 142, 184, 174, 162, 138, 134, 132) zum Aufbringen von temperiertem [X.] (124) auf den betreffenden [X.] (6, 122) der Druckmaschine und die andere eine [X.] (2, 107, 80, 82, 85, 88, 91) zum [X.] zwischen temperiertem Kaltwasser und der Oberflä-che des betreffenden [X.]s (6, 107) der [X.] ist; 1.2 die [X.]-Auftragsvorrichtung enthält einen ersten Vorratsbehälter (132) für das [X.] (124); 1.3 die [X.] enthält einen zweiten [X.] (80) für das Kaltwasser (130); 1.4 eine Kühlanlage (190) mit einem einzigen [X.] (192, 194, 196, 202, 204, 208) zur Kühlung von Kältemittel und mit einer Wärmetauschervorrichtung (82, 83, 84, 88, 140, 93 und 140, 180, 162, 139, 138, 158, 174, 176) zum [X.] zwischen dem Kältemittel des Kälteerzeu-[X.] und dem [X.] (124) sowie zwischen dem [X.] des Kälteerzeu[X.] und dem Kaltwasser (130); 1.5 Mittel (66, 82, 86, 114, 138, 146, 184) zum [X.] Um-schalten zwischen der Betriebsart '[X.]-Offsetdruck' unter Verwendung der [X.]-Auftragsvorrichtung mit oder ohne gleichzeitiger Kühlung - 10 - durch die [X.] und der Betriebsart 'wasserloser Offsetdruck' unter Verwendung der [X.] ohne gleichzeitiges Auftragen von Feucht-mittel durch die [X.]-Auftragsvorrichtung." Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezoge-nen Ansprüche 2 bis 14 wird auf die [X.]chrift Bezug genommen. 2 Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegen-stand des [X.] sei unzulässig erweitert worden; seine Lehre sei auf-grund offenkundiger Vorbenutzung eines Temperierungssystems mit einer Käl-teanlage durch sie, die Klägerin, nicht patentfähig, sie sei nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dafür hat sie sich unter anderem auf die [X.] [X.]en 1 953 590 und 28 49 286 berufen. 3 Die Klägerin hat beantragt, das [X.] mit Wirkung für das [X.] im Umfang der Patentansprüche 1 bis 11 sowie 13 und 14, sofern nicht unmittelbar oder mittelbar auf [X.] bezogen, für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die [X.] abzuweisen. 4 Durch das angefochtene Urteil hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Die Beklagte verteidigt das [X.] be-schränkt in der aus der Urteilsformel ersichtlichen Fassung und mit Hilfsanträ-gen, wegen deren Wortlauts auf die korrigierten [X.]agen ihres Schriftsatzes vom 17. April 2009 Bezug genommen wird. 5 - 11 - Im Auftrag des [X.]ats hat Prof. Dr.-Ing. B. W. , [X.]

, ein schriftliches Gutachten erstellt, welches er in der mündlichen Verhand- lung erläutert und ergänzt hat. Beide Parteien haben Privatgutachten einge-reicht, die Klägerin ein solches von Prof. Dr.-Ing. H. , die Beklagte ein Gut- achten von Dr.-Ing. B. . 6 Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als das in zulässiger Weise beschränkt verteidigte [X.] im Umfang des Angriffs der Nichtigkeitsklage ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären ist, soweit es über die verteidigte Fassung hinausgeht (st. Rspr., vgl. [X.] 170, 215 ff. - [X.]). Im Übrigen war das Rechtsmittel zurückzuweisen. 7 [X.] 1. Das [X.] betrifft ein Temperierungssystem für Rotationskör-per einer Druckmaschine. Die Druckwerke solcher Maschinen müssen im [X.] gekühlt werden. Das kann der [X.]chrift zufolge auf verschiedene Weise geschehen, nämlich indem [X.] Kaltluft an die Oberfläche der zylindrischen, rotierenden Druckplatten blasen, indem die [X.] innen mit Kühlflüssigkeit durchströmt werden oder (gekühlte) Befeuchtungsflüssigkeit auf die Oberfläche der Druckplatte aufgebracht wird. 8 Die Beschreibung gibt als Aufgabe der Erfindung an, das Temperie-rungssystem so auszubilden, dass das Druckwerk der Maschinen wahlweise mit einer dieser Kühlungsmodalitäten, kombiniert mit zweien davon oder mit 9 - 12 [X.] zusammen betrieben werden kann. Dies soll ohne umfangreiche Bau-maßnahmen, vorzugsweise auf einfache Weise durch Umschalten von Ventilen und ohne den Aus- oder Umbau von Maschinenteilen, erfolgen. Außerdem soll das System preiswert hergestellt werden können und der zum Betrieb erforder-liche Energieaufwand in jeder der drei Modalitäten gering sein. 2. Dafür schlägt das [X.] in Patentanspruch 1 in der hauptsäch-lich verteidigten Fassung ein [X.] für [X.] einer Druckmaschine vor (ohne Bezugszeichen) mit 10 1. mindestens zwei verschiedenen Arten von Kühlvorrichtun-gen, 1.1 wovon die eine eine [X.]-Auftragsvorrichtung durch Aufbringen von temperiertem [X.] auf den betref-fenden [X.] der Druckmaschine und 1.2 die andere eine [X.] zum [X.] zwischen temperiertem Kaltwasser und der Oberflä-che einer Farbverreiberwalze ist, wobei 2.1 die [X.]-Auftragsvorrichtung einen ersten Vorrats-behälter für das Kühlwasser und 2.2 die [X.] einen zweiten Vorratsbehäl-ter für das Kaltwasser enthält, mit 3. einer Kühlanlage 3.1 mit einem einzigen [X.] und 3.2 mit einer Wärmetauschervorrichtung zum [X.] zwischen - 13 - 3.2.1 dem Kältemittel des Kälteerzeu[X.] und dem [X.] sowie zwischen 3.2.2 dem Kältemittel des Kälteerzeu[X.] und dem Kaltwasser und mit 4. Mitteln zum [X.] Umschalten zwischen 4.1 der Betriebsart "[X.]-Offsetdruck" unter Verwen-dung der [X.]-Auftragsvorrichtung 4.1.1 mit gleichzeitiger Kühlung durch oder 4.1.2 ohne gleichzeitige Kühlung durch die [X.] 4.2 und der Betriebsart "wasserloser Offsetdruck" unter Verwen-dung der [X.] ohne gleichzeitiges Auftragen von Feuchtmittel durch die [X.]-Auftragsvorrichtung. 3. Dazu sind folgende Erläuterungen angezeigt. 11 a) Beim "[X.]-Offsetdruck" (auch: [X.]) handelt es sich um das zum Prioritätszeitpunkt herkömmliche und damals vorherrschende [X.], bei dem die Druckplatte vor dem Druck mit einer (kühlbe-dürftigen) Flüssigkeit, regelmäßig Wasser, dem Alkohol zugesetzt wird, und die das [X.] als "[X.]" bezeichnet, benetzt wird. Beim Offsetdruck, einem Flachdruckverfahren, sind die Bereiche, die Druckfarbe übertragen [X.], relativ lipophil und die Bereiche der [X.], die keine Druckfarbe übertragen sollen, relativ hydrophil und lipophob gehalten. Nach dem Auftragen des [X.]s benetzen sich dementsprechend nur die lipophilen Bereiche der Druckplatte mit der öligen Offsetdruckfarbe, während 12 - 14 - der aufgetragene Feuchtmittelfilm in den hydrophilen Bereichen ausreichend stabil ist, um eine Benetzung mit der Druckfarbe zu verhindern. b) Beim "wasserlosen Offsetdruck" im Sinne von Merkmal 4.2 der Merk-malsgliederung werden die nicht druckenden Stellen im Allgemeinen von einem Silikongummi gebildet. "[X.]" kommt dann nicht zum Einsatz. Der wasserlose Offsetdruck ist zwar seit den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts [X.], konnte sich aber, auch nachdem das [X.] Unternehmen [X.] in den 70er Jahren mit der - in der [X.]chrift erwähnten und für dieses Verfahren speziell konzipierten - [X.]-Druckplatte hervorgetreten war, bis zum [X.] nur in [X.]ezialsegmenten erfolgreich behaupten. 13 c) Der Wortlaut des verteidigten Patentanspruchs 1 weist dem "wasser-losen Offsetdruck" allein die innenseitige Kühlung der Farbverreiberwalzen mit hindurchströmender Kühlflüssigkeit zu, die in der [X.]chrift als "Kalt-wasser" bezeichnet ist und für die Wasser verwendet wird, welches mit [X.] versetzt sein kann (Merkmale 1.2, 4.2). Eine Blasluftkühlung mit [X.] von Kaltwasser ist mithin nicht Voraussetzung für die Verwirklichung der Er-findung nach dem verteidigten Patentanspruch 1. 14 Angesichts dessen kann keine entscheidende Bedeutung für die Ausle-gung des Patents dem Umstand zukommen, dass die Blasluftkühlung in den Ausführungsformen mitbeschrieben war und ist. Damit wird die Erfindung ledig-lich in ihren gesamten Möglichkeiten dargestellt. Die Schlussfolgerung, die Blas-luftkühlung müsse notwendig vorhanden sein, kann deshalb ebenso wenig ge-zogen werden, wie dies aus dem Umstand hervorgeht, dass die diesem Element zugeordnete Bezugsziffer (2) bei den Bezugszeichen für die Kaltwas-ser-Kühlvorrichtung aufgeführt ist. Dies dient der Vollständigkeit der [X.] - 15 - bung, erlaubt aber ebenfalls nicht die Auslegung, dass eine Blasluftkühlung notwendig vorhanden sein muss. d) Die Bezeichnung des [X.]- bzw. wasserlosen Offsetdrucks als "Betriebsart" in Patentanspruch 1 ist im Lichte des Gegenstands des [X.] zu sehen, der sich auf ein Druckmaschinen-Temperiersystem be-schränkt, das unter Verwendung der [X.]-Auftrags- bzw. der Kaltwas-serkühlvorrichtung (Merkmale 4.1, 4.2) betrieben wird. Die Übertragung des Druckbilds auf den Druckträger, namentlich die Umrüstung der auf den Druck-zylinder aufgebrachten, jeweils nur für den [X.]- oder den wasserlo-sen Druck geeigneten Druckplatten oder gar der Druckbetrieb selbst, also die Herstellung von Druckerzeugnissen, ist vom Gegenstand der Erfindung nicht eingeschlossen. 16 I[X.] Der Gegenstand des [X.] geht nicht über den Inhalt der frühe-ren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung (Art. 138 Abs. 1 lit. c, [X.]. EPÜ) hinaus. 17 1. Das betrifft zum einen die Kennzeichnung beanspruchter Vorrich-tungsteile als "[X.]-Auftragsvorrichtung", "[X.]" und "[X.]". Denn der Inhalt einer Anmeldung wird nicht schon dadurch erweitert, dass der Gegenstand des erteilten Schutzrechts mit Begriffen umschrieben ist, die in den [X.] als solche nicht benutzt worden sind. Das gilt namentlich dann, wenn damit längere Um-schreibungen in den [X.] zusammenfassend oder schlag-wortartig bezeichnet werden. Entscheidend ist, dass diesen Oberbegriffen oder Schlagworten in den [X.] als zur Erfindung gehörend be-handelte Elemente eindeutig und in der Weise lückenlos und abschließend zu-geordnet sind, dass keine Auslassungen oder Hinzufügungen vorliegen. Solche 18 - 16 - Erweiterungen zeigt die Berufung nicht auf und sie sind auch nicht erkennbar. Vielmehr lassen sich den beanstandeten Begriffen die dazu korrespondieren-den Angaben in den [X.] eindeutig zuordnen. Die "[X.]-Auftragsvorrichtung" dient, wie der Begriff es erwar-ten lässt, der Aufbringung der für den [X.]druck erforderlichen gekühlten Flüssigkeit auf die [X.]. Welche Merkmale sie aufweist, er-schließt sich dem Fachmann aus den [X.] einschließlich der [X.]uren, insbesondere der [X.]ur 2 ([X.]wanne und -vorlauf- sowie [X.] [120, 142, 174], zweite Pumpe [138], zweiter Vorratsbehälter [132], Ventile [146, 184], Alkohol- und Niveausensor [162, 134]). 19 Der Begriff "[X.]" fasst in gleicher Weise ur-sprungsoffenbarte Lösungsmittel zusammen. Diese Vorrichtung bezieht sich auf die Kühlung mittels [X.] und die Kühlung der [X.] ([X.]. 7 [X.] 50 ff.), deren Versorgung mit "Kaltwasser" der erste [X.] 80 zugeordnet ist, von dem aus das Kühlmedium mithilfe der Pum-pe 82 über die Kaltwasservorlaufleitung 85 an die [X.] gepumpt wird und wohin es über die Kaltwasserrücklaufleitung zurückfließt, wobei das [X.] im Behälter mit einem Niveausensor 91 überwacht wird ([X.]. 5 [X.] 58 übergreifend [X.]. 6 [X.] 1 ff.; [X.] 56; [X.]. 7 [X.] 36 ff.). 20 Der Begriff "[X.]" wird in Anspruch 1 als Synonym für den in den [X.] offenbarten "einzigen Kältemittelkreislauf" verwen-det. Die deckungsgleiche Zuordnung der jeweiligen Merkmale ergibt sich aus den übereinstimmend verwendeten Bezugszeichen (vgl. Anmeldung [X.]. 10 [X.] 14 ff.). 21 22 - 17 - 2. Der Gegenstand des [X.] ist ferner nicht dadurch unzulässig erweitert, dass die Blasluftkühlung lediglich fakultativ vorgesehen ist. Dem [X.] nicht die soeben gemachten Ausführungen zur "[X.]" und deren [X.] in den Ursprungsunterlagen entgegen. Von der Frage, welche Elemente dem Begriff der [X.] zuge-ordnet werden können, zu trennen ist die Frage, ob zu einem [X.], so wie es Gegenstand der ursprünglichen [X.] ist, notwendig eine Blasluftkühlung gehört oder ob danach lediglich vorgesehen ist, dass neben der [X.]-Auftragsvorrichtung eine [X.] vorhanden ist, die allein in der Kühlung der Farbverreiberwal-zen bestehen kann. Letzteres ist der Fall. a) Für die Beantwortung kommt es nicht auf die etwaigen subjektiven Vorstellungen des Erfinders bzw. Anmelders an - für die der Betrieb des [X.] mit einer [X.] nach den Umständen im Zeit-punkt der [X.] durchaus im Vordergrund gestanden haben mag -, sondern maßgeblich ist allein der objektive Gehalt der [X.]. Deren Auslegung (vgl. dazu [X.].Beschl. v. 8.7.2008 - [X.], [X.], 887 - Momentanpol II) ergibt, dass die [X.] nicht zwingend zu jedem patentgemäßen Temperierungssystem gehört. 23 b) Die [X.] beim wasserlosen Offsetdruck sind in den [X.] so dargestellt, dass die Oberfläche der Druckplatte da-bei entweder durch Blasluft- oder durch Kaltwasserkühlung der Farbverreiber-walzen oder durch beide Systeme zugleich gekühlt werden kann (vgl. [X.]. 7 [X.] 31 ff.: "Die Oberfläche 4 der Druckplatten 6 kann durch Luft 40, 41, 42 der [X.] und/oder durch Kaltwasserkühlung der [X.]"). Dabei versteht der Fachmann eine Kühlung der [X.] - 18 - fläche der (auf den Druckzylinder aufgespannten) Druckplatten durch Kaltwas-serkühlung der Farbverreiberwalzen als mittelbare Übertragung von Kälte von einem auf einen anderen [X.] oder über mehrere solche Körper hinweg. Somit stehen nach der Anmeldung Blasluftkühlung und Kühlung der Farbverreiberwalzen für sich wahlweise auch einzeln als [X.]en zur Verfügung. Das kommt in den [X.] im Übrigen auch an anderer Stelle zum Ausdruck ([X.]. 8 [X.] 7 ff.), wodurch unter-strichen wird, dass der Einsatz einer Blasluftkühlung für ein patentgemäßes Temperierungssystem nicht konstitutiv ist. Damit stimmt schließlich überein, dass auch der gerichtliche Sachverständige die Blasluftkühlung im wasserlosen Offsetdruck technisch nicht als unabdingbar erforderlich ansieht. Die europäi-sche Teilanmeldung kann für einen Gegenstand eingereicht werden, der nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung hinausgeht (Art. 76 Abs. 1 Satz 2 EPÜ). Wie oben dargelegt ([X.]), ergibt die Auslegung der Anmeldungsunterla-gen, dass die Betriebsart der [X.] schon danach nur fakulta-tiv vorgesehen war. 25 3. Die [X.] ist auch nicht durch Eröffnung einer vierten Kühlbetriebsart, nämlich die Kombination des [X.]-Offsetdrucks mit gleichzeitiger Kühlung durch die [X.] (Merkmal 4.1.1), erweitert. Allerdings sind in der Beschreibung ausdrücklich nur drei Druckarten erwähnt ([X.]. 8 [X.] 6 ff.). Zum [X.] gehört aber auch, was der Fachmann aus den Zeichnungen als zu der angemeldeten Erfindung gehörend erfährt. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, schließt der Fachmann aus der schematischen Darstellung des gesamten [X.] in [X.]ur 2 und dabei insbesondere aus dem Umstand, dass an den [X.] - 19 - [X.] zwischen [X.] und [X.] ange-bracht sind, dass gleichzeitig die [X.]-Auftragsvorrichtung und die Kaltwasserkühlung bei dem [X.]druck genutzt werden kann, der nach der angemeldeten Erfindung möglich ist. Nur dies steht im Übrigen auch im Ein-klang mit den Erkenntnissen, die der Stand der Technik bot, weil bereits in der 1971 veröffentlichten [X.] [X.] 1 953 590 als nachteilig beschrieben ist, entweder nur die Temperatur des Befeuchtungsmittels oder die bestimmter Walzen des Farbwerks zu beeinflussen, und vorgeschlagen wird, neben der Temperierung des [X.]s auch die der Farbverreiber- und/oder Auftragswalzen zu steuern und zu regeln. 4. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, die "Mittel zum Umschalten" (Merkmal 4) seien in der [X.] nicht offenbart. Dieses Merkmal definiert ebenfalls eindeutig die zugeordneten Elemente, deren ursprüngliche [X.] die Klägerin nicht in Zweifel zieht. Ob und inwieweit der Fachmann imstande ist, anhand dieser Angaben das wahlweise Umschalten zwischen den verschiedenen Betriebsarten nachzuarbeiten, ist keine Frage der unzulässigen Erweiterung, sondern allenfalls eine solche der nicht hinreichend deutlichen und vollständigen [X.] (dazu unten [X.]). 27 5. Der Gegenstand des [X.] ist schließlich nicht durch die einlei-tende Bezeichnung als "[X.] für [X.] einer Druckmaschine" anstelle des ursprünglich verwendeten Begriffs "Druckplatten-Temperierungssystem für eine Druckmaschine" erweitert. Denn der nunmehr gewählten - wie übrigens auch der ursprünglichen - Bezeichnung kommt kein eigener Kennzeichnungsgehalt zu; sie beinhaltet keine Handlungs-anweisung, die über das hinausginge, was die oben aufgeführten und - wie ausgeführt - bereits zur Anmeldung gehörenden Merkmale nicht ohnehin [X.] - 20 - nierten. Insbesondere auch die Wortwahl "[X.]" ist durch die [X.] gedeckt, weil sowohl bei dem angemeldeten Gegenstand als auch nach dem nunmehr verteidigten Anspruch nicht nur die Druckplatte an der Kühlung teilhaben kann. II[X.] Die Klägerin stützt die Nichtigkeitsklage im Zusammenhang mit der [X.] im [X.] erstmals auch auf den Nichtigkeits-grund der unzureichenden [X.] der Erfindung (Art. 138 Abs. 1 lit. b EPÜ; Art. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG). Die darin liegende Klageänderung (Keu-kenschrijver, [X.], 3. Aufl. [X.]. 127, 244 m.w.N.) ist als sach-dienlich zuzulassen. 29 1. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, die Erfindung sei nicht so deut-lich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne, weil nicht offenbart sei, auf welche Weise im Zusammenhang mit einem [X.] Umschalten zwischen Betriebsarten ([X.]) der dazu ebenfalls erforderliche Wechsel der Druckplatten vom [X.]- zum wasserlosen Offsetdruck bewerkstelligt werden solle. Wie ausgeführt (oben [X.]), ist Ge-genstand des [X.] allein die Bereitstellung eines [X.]s, welches unter anderem derart ausgebildet sein soll, dass in kurzer Zeit und ohne umfangreiche Baumaßnahmen von der einen [X.]sart auf eine andere umgestellt werden kann ([X.] Patentanmel-dung 553 447 [X.]. 1 [X.] 33 ff.). Die Bestimmung "zum [X.] Umschalten" in der [X.] bringt dementsprechend lediglich zum Ausdruck, dass auf den Druckbetrieb mit der einen oder anderen Kühlungstechnik soll umge-stellt werden können. Maßnahmen zur Umstellung des Druckvorgangs als [X.] müssen deshalb nicht offenbart werden. 30 31 - 21 - 2. Die Erfindung ist nicht deshalb unzureichend offenbart, weil nicht [X.] ist, welche Mittel letztlich das Umschalten zwischen den verschiedenen Kühlbetriebsarten bewirken. Das Erfordernis der ausführbaren [X.] be-deutet nicht, dass die Lehre alle im Einzelnen zur Erreichung des erfindungs-gemäßen Ziels erforderlichen Schritte detailliert beschreiben müsste. Es reicht aus, wenn dem Fachmann ein generelles Lösungsschema an die Hand gege-ben wird. [X.] ist, wenn er bei der [X.] stößt, die er als solche erkennt und mit Hilfe seines Wissens im Sinne der Erfindung überwinden kann, ohne selbst erfinderisch tätig werden zu müs-sen (vgl. [X.].Urt. v. 4.11.2008 - [X.], [X.]. 20 m.w.N.). So verhält es sich hier. Als Umschaltmittel sind ein Mikrocomputer der Steuereinrichtung (66) und die damit regelbaren Ventile (86, 114, 146, 184) sowie eine zweite Pumpe (138) vorgesehen. Der Fachmann schloss daraus, dass das Umschalten durch regelungstechnische Maßnahmen, namentlich durch entsprechende Program-mierung des Mikrocomputers der Steuerungseinheit, erreicht werden sollte. Die dafür erforderlichen Schritte vermochte er am [X.], gegebenenfalls mit Unterstützung durch einen Regelungstechniker, ohne Entfaltung erfinderischer Tätigkeit zu vollziehen. [X.] Der Gegenstand des [X.] ist patentfähig (Art. 52 ff. EPÜ). 32 1. Der Gegenstand des [X.] ist neu (Art. 54 EPÜ). 33 Die [X.] [X.] 1 953 590 offenbart jedenfalls keine Kühlanlage mit einem einzigen [X.] (Merkmal 4). Das Gleiche gilt für den Prospekt "[X.] - Kältezentrum" ([X.]. [X.]). Der Prospekt von [X.] für [X.] für Offsetrotationen ([X.]. [X.]) offenbart jedenfalls nicht die [X.]. Die [X.] [X.] 28 49 286 bezieht sich auf eine Kühlvorrichtung für flüssige Schmier-, Arbeits- und/oder Kühlmittel, die 34 - 22 - schon die druckmaschinenspezifischen Merkmale 1.1 und 1.2 und darüber hin-aus auch nicht die [X.] aufweist. Das [X.] vom 30. Januar 1987 ([X.] TemperierungsSysteme, [X.]. [X.] i.V. mit [X.]-21) sieht keinen direkten [X.] zwischen dem Kältemittel des Kälteerzeu[X.] und dem [X.] vor; dieses wird vielmehr über den [X.] gekühlt. In der Bedienungsanleitung für das "[X.] Tem-perierungsSystem" ([X.]. [X.]), die sich auf [X.]agen wie die in [X.] dargestellte bezieht, ist zudem, wie der gerichtliche Sachverständige unwidersprochen und überzeugend dargelegt hat, eine [X.] der Merkmale 2.1 und 2.2 [X.] wenig ersichtlich wie eine solche der [X.]. Die [X.] Aus-legeschrift 1 119 877 offenbart Mittel zum [X.] Umschalten zwischen Nass- und Trockenoffset (Merkmal 4), darüber hinaus aber kein Temperie-rungssystem. 2. Verhandlung und Beweisaufnahme haben keine zureichenden tat-sächlichen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Gegenstand von [X.] in der zuletzt verteidigten Fassung dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war (Art. 56 EPÜ). 35 a) Die Weiterentwicklung von Druckmaschinen-Peripheriegeräten wie dem vom [X.] unter Schutz gestellten Temperierungssystem wurde zum Prioritätszeitpunkt, wie in der Erörterung mit dem Sachverständigen und den Parteien erarbeitet worden ist, nicht von den [X.] selbst vorangetrieben. Sie wurde von [X.] geleistet und im Falle eines Geräts der kältetechnischen Systemausstattung vorwiegend, abgesehen von auf dem Gebiet der Kältetechnik erfahrenen Technikern, von Ingenieuren mit Fachhochschulabschluss geleistet. Diese verfügten über zusätzliche Erfahrung 36 - 23 - in den druckmaschinenspezifischen Anforderungen und zogen gegebenenfalls für die Auslegung der [X.] hinzu. b) Zweifel, dass die Erfindung diesem Fachmann nahegelegt war, erge-ben sich allerdings nicht daraus, dass zu deren Lösung die [X.] gehört. 37 [X.]) Druckmaschinen, die mit allen drei in Betracht kommenden Kühlsys-temen (Kühlung des [X.]s, innenseitige Kühlung der Farbverreiberrol-len, Blasluftkühlung) ausgerüstet sind, sind aus der [X.] Offenlegungs-schrift 1 953 590 bekannt. Dass die [X.] für die Luftkühlung nach der ge-nannten Schrift auf den [X.] gerichtet ist, um die Oberflächentempe-ratur des Gummituchs zu beeinflussen, und nicht auf den Druckplattenzylinder, könnte aber unerheblich sein, weil der Fachmann die Möglichkeit, mit der Blas-düse statt des Gummituchs die Druckplatte zu kühlen, als Alternative in [X.] gezogen haben könnte. 38 [X.]) In dieser [X.] [X.] sind Mittel zum Umschalten von der einen auf die andere Kühlbetriebsart ([X.]) entgegen der Ansicht der Klägerin nicht offenbart, sondern nur Mittel zum Ein- und Abschal-ten der Kältemaschinen i.V. mit dem unabhängigen Regeln der Temperatur des Befeuchtungsmittels sowie der Walzen (Beschreibung S. 16 ff. i.V. mit [X.]. 3). Um zur [X.] zu gelangen, musste der Fachmann jedoch lediglich erkennen, dass Mittel wie elektronisch gesteuerte Schaltungen, die eine Kälte-maschine einschalten, wenn eine bestimmte Vorlauftemperatur unterschritten wird und die die Maschine wieder abschalten, wenn diese Temperatur erreicht ist, nur geringfügig abgewandelt werden mussten, um von einer auf eine oder mehrere andere Betriebsarten umzuschalten oder eine Betriebsart zuzuschal-ten. Dazu bedurfte es zum Prioritätszeitpunkt, auch vor dem Hintergrund des 39 - 24 - fortgeschrittenen Stands der Regelungstechnik, keiner besonderen fachmänni-schen Fähigkeiten. c) Dagegen kann nicht angenommen werden, dass dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war, das Temperierungssystem mit einer Kühlanlage auszustatten, die nur einen einzigen [X.] (Merk-malsgruppe 3) vorsieht. 40 [X.]) Die [X.] [X.] 1 953 590 gab ihm dafür keine An-regung. Die dort offenbarte Temperaturregelungseinrichtung weist eine Mehr-zahl von im Prinzip gleich ausgebildeten und individuell temperaturgeregelten Kühlvorrichtungen auf (S. 15), mit denen die Temperatur der Walzen und des Befeuchtungsmittels unabhängig voneinander auf unterschiedliche Werte gere-gelt werden (Beschreibung S. 16 ff.). Ein solches System gibt Hinweise auf ei-nen dezentralen Aufbau. Da dieser Aufbau ein als solches sachgerecht funktio-nierendes [X.] darstellt, erscheint es nicht geeignet, den [X.] zur Verwendung eines einzigen Kälteerzeu[X.] zu führen. 41 [X.]) Die Erfindung war dem Fachmann auch nicht durch die in der deut-schen [X.] 28 49 286 offenbarte Kühlvorrichtung nahegelegt. Diese Schrift befasst sich mit dem - heterogenen - [X.], nämlich von deren zur Schmierung von Lagern, [X.]indelstö-cken, Getrieben oder dergleichen benötigten Schmiermitteln, der Kühlung in geschlossenen Kreisläufen unter relativ hohem Druck zirkulierender Arbeitsmit-tel wie Hydrauliköl und schließlich der (erneuten) Kühlung flüssiger (erwärmter) Kühlmittel, die insbesondere bei [X.] die Abfuhr der Wärme aus Werkzeug, Werkstück und entstehenden [X.]änen bezwecken. Das [X.] Problem, diese drei in unterschiedlichen Kreisläufen zirkulierenden Kühl-medien zentralisiert zu kühlen, löst diese Schrift durch drei eigenständige, den 42 - 25 - einzelnen Kühlmedienkreisläufen zugeordnete Verdampfer, die mit einer Kälte-maschine in der Weise verbunden sind, dass alle drei Verdampfer gemeinsam mit dem Ausgang eines Kondensators einerseits und dem Eingang eines Ver-dichters andererseits verbunden sind. Damit lag zwar durchaus eine Kühlanlage vor, die die Merkmale 3.1 und 3.2 aufwies und im Übrigen den technisch abwei-chend ausgestalteten [X.] angepasst war. [X.]) Wie die eingehende Erörterung mit dem Sachverständigen zur Über-zeugung des [X.]ats aber ergeben hat, hat der zur Prioritätszeit tätige [X.] bei der Konstruktion eines hier interessierenden Systems eine Schrift wie die [X.] [X.] 28 49 286 nicht berücksichtigt. 43 (1) Der angesprochene Fachmann hat sich für die Lösung der ihm inso-weit angetragenen Entwicklungsaufgabe mit den von Konkurrenten gefundenen Lösungen einschließlich der eventuell auf diesem Gebiet erteilten und [X.] Schutzrechte vertraut gemacht, ergänzend gegebenenfalls Kompen-dien zur Kältetechnik zurate gezogen und vielleicht noch Fachtagungen [X.]. [X.] angelegte Untersuchungen, namentlich die Ausschöpfung aller an den [X.] ansetzenden grundlegenden Recherchemöglichkei-ten, wurde unter den zeitlichen Vorgaben und sonstigen Sachzwängen, denen die Suche nach einer industriell nutzbaren Lösung schon seinerzeit unterlag, ebenso als den üblichen Aufwand überschreitend angesehen, wie etwa die [X.] eines Fachhochschulinstituts zu Forschungszwecken. 44 (2) Keine Bedeutung kann dabei dem Umstand beigemessen werden, dass in der [X.] erwähnt wird, die der Erfindung zugrunde lie-genden [X.] könnten unter anderem auch bei Druckmaschinen auftre-ten. Maßgeblich dafür, ob eine Schrift für einen nach Weiterentwicklung trach-tenden Fachmann von Interesse erscheint, ist nicht, wie der Anmelder die [X.] - 26 - wendungsmöglichkeiten seiner Erfindung einschätzt, sondern, ob diese Anmel-dung im Radius der Erkundigungen liegt, deren Einbeziehung der Fachmann in Erwägung zieht. Das ist hier aus den dargelegten Gründen zu verneinen. [X.]) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 war dem Fachmann nicht durch das mit den [X.]agen [X.], [X.]-21 gezeigte Temperiersystem [X.]. Abgesehen von der Frage, inwieweit dieses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, gab seine Ausgestaltung ohne einen direkten [X.] zwischen dem Kältemittel des Kälteerzeu[X.] und dem [X.], sondern mit einer Hintereinanderschaltung (Kaskadenschaltung) der Kreisläufe für das Kaltwasser und für das [X.], bei der die gesamte [X.] ausschließlich über das Kaltwasser zum Wärmetauscher (84) abgeführt wird, dem Fachmann keine Anregung für die streitpatentgemäße Lösung. 46 ee) Es kann schließlich auch nicht angenommen werden, die vom [X.] vorgeschlagene Lösung habe bereits auf Grund des allgemeinen Fach-wissens und des regelmäßig vorhandenen fachmännischen Strebens nach [X.] vorhandener Lösungen nahegelegen. Einen einzigen [X.] einzusetzen, stellt eine komplexe Verbesserung dar, die gleichermaßen kosten-günstig ist, indem sie Material einspart, wie sie die Reparaturanfälligkeit des Systems durch die verminderte Zahl von eingebauten Einzelteilen herabsetzt, den Platzbedarf für das Aggregat deutlich reduziert und damit dem stets drän-genden Bedürfnis nach räumlicher Platzersparnis entspricht und die gegenüber einer [X.]age mit mehreren Kältemaschinen zudem eine verbesserte [X.] aufweisen kann. Das bedingt Überlegungen in ganz unterschiedliche Rich-tungen. Eine so vielseitige Weiterentwicklung kann nicht als das ohne Weiteres zu erwartende Ergebnis der Befassung eines durchschnittlich befähigten, um Weiterentwicklung bemühten Fachmanns gesehen werden. 47 - 27 - 3. Die angegriffenen [X.] haben mit dem verteidigten [X.]. 48 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.]. 49 Scharen [X.]

[X.] Berger Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 21.07.2004 - 4 Ni 17/03 ([X.]) -

Meta

X ZR 153/04

21.04.2009

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2009, Az. X ZR 153/04 (REWIS RS 2009, 3955)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3955

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